Ausgabe 
15.12.1750
 
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Gresser Wochenblatt/ Num.

der Spruch des Richters nothwendig wider sie ausfallen muß; unb der Name eines ehrlichen Mannes werde durch alle dergleichen Unternehmungen in keine Gefahr gesetzet.

Die eingebildete Freyheit herrscht nirgends mehr als auf Universitären. Dis jungen Jahre/ der Ausgang aus der väterlichen unb anderer strengen Vorgesekten Zucht/ die Gelindigkeit der Obrigkeit und das Exempel anderer blasen einen; einen über, aus hohen Begriff von seinen Rechten ein/ und man singt/ man sey der W-'lt Re- gente. Der Vorhang/ der vor dem Schauplatze künftiger Zeiten hänget/ hemmet den Vorstellungen/ die sich dieser Freyheit engegen setzen wollen/ den Lauf/ und sol­cher gestalt überläßt man sich seinem uneingeschränkten Belieben/ welches einen mei- stentheils am Ende in eine solche Wüste führet/ wo man nicht weis/ wo aus und ein. Es ist zu bedauren/ daß die Erzählung wahr ist/ und zwar desto mehr/ je mehr die Person/ die sie angehet/ wert!) i|t bedauert zu werden. Denn ein Studiosus ist ein verständiger und tugendhafter Mensch/ der sich auf Universitäten aufhält/ um noch verständiger und noch tugendhafter zu werden. In einigen Fällen kann foii feyn vor ist gesetzet werden. WaS ist mehr zu wünschen/ als daß eine solche Person den rech­ten Weg nicht verfehle? Und auf was für Abwege muß sie nicht verfallen/ wenn sie in ihre Freyheit keine rechte Einsicht hat?

Es kann demnach nicht unnütz scyn/ wenn wir von diesem besondern Falle einige fernere Gedanken hieher setzen. Unsere Art ist nicht/ jemand sein Vergm'wen zumisgönnen/ sondern unserWunsch ist vielmehr/ daß es Niemand daran fehlen mö­ge- Wenn wir aber wahr nehmen/ daß jemand in der Meinung sich Gutes zu tbnn/ sich in das Verderben stürzet; so können wir es nicht mit gleichgültige» Augen anse­hen. Daher denke Niemand/ den die folgende Sätze angehen/ als wolten wir ihm aus einem neidischen Triebe von seinen, Rechten abschnciden; sondern glaube vielmehr/ daß ihm aus aufrichtigem Herzen diejenige Wahrheiten gesagt werden/ die er selbst richtig befinden wird/ wenn er sich dieyMühe nehmen mag/ der Sache nachzudenkcn. Ein Studiosus ist vors erste ein Mensch und hat andre Nebenmenschen. Die Pflich­ten also die ein Mensch dem andern schuldig ist/ ist er auch dergestalt verbunden m ob­acht zunehmen/ daß es nicht in seiner Freyheit stehet ihnen na-hzuleden/ oder nicht. Wenn es im Gesetz der Natur heißt: beleidige Niemand/ giebt einem jeden das seine n- s. w. so gehet ihn das auch an/ so gut als andre. Und wenn er davon loß seyn will und keine gemeinschaftliche Rechte mit seinem Nächsten haben/ so kann er auch hinwiederum nicht fordern/ daß ihm die Leute thun/ was er ihnen nicht dagegen thun will. Vor das andre ist ein Studiosus ein zeitiger Bürger und muß also dem Gesetze des Landes Herrn gehorsam seyn- Dazu verbindet er sich selbst. Denn stunde in seinem Belieben/ ob er auf dicfe Universität ziehen wollte/ oder nicht/ und indem er sich dazu entschlossen hat/ hat er auch darein gewilliget/ sich dem Gesetze dessen zu unterwerfen/ in dessen Lande er sich aufbakten will. Waö ibm also diese gebie- then und verbietben, daS muß er thun und lassen/ seine Freyheit erlaubet ihm nicht daran etwas zu andern. Endlich ist er insbesondre als ein Studiosus anzusehen/ und in