Giesser Wochen-Blatt/ Num. II.
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Verfahren ein öffentlicher Reichslandfriedensb^ich entstehen könnte / wann der be- leidigte Theil eben so, wie der Beleidigende/verfahren wolle.
Gesetzt aber auch / der Beleidigte stünde ans Billigkeit und andern zufälli- acn Umstanden von eigenmächtigen Gegenmitteln ab , suchte aber dagegen die o- bei strichterliche Hülfe; so würde nach Beschaffenheit der Sache und der vorhin an- acführten Verordnungen und Reichsgrundgesetzen nichts hindern / daß er nicht w Der jenen ihm ganz gleichen Gegentheil sich so fort mit Übergehung der Austra- «c, an die höchste Reichsgerichte wenden , und daselbst befehlende Verordnung suchen könnte, indem angeführter massen, erstlich überhaupt Die fidh vermit- teilt einer besonderen Ausnahme von der Regel, unter die rhatlrche Pfandun- tcrnebmuitttnt reichsgrundgesetzmäßig gerechnet werden, welche sich mit den ge- m -inen Entsetzungen in keine Vergleichung stellen tasten; sodann aber aich zum an- d m die Umstände der Sache und der verunwilligtenPersonen mit dem Begriffe einer Landfriedensbrüchigen Entsetzung aus der Ursache vollkommen uberemstimmen, weil daraus leichtlich in der Folge eine öffentliche Unruhe und Landftiedenebruch zu besorgen, und daß vielleicht Der Streit noch zur Zeit dahin nicht ausgebrochen, vur aNein gewissen zufälligen , die Absicht der Reichsgesetzen ganz nicht auftebem den. Umständen beyzumeffen ist.
Ebendie angeführte Ursachen geben auch zu erkennen , daß in dem gesetzten «all der Beleidigte gar nicht unumgänglich nöthig habe , zu Gründung der unmittelbaren reichsgerichtlichen Erkenntnis seine Klage auf die besondere-Oimung von unerlaubten Arresten zu richten , sondern , Daß er eben so wohl unter huilang- licker Bescheinigung einer, mit einer jeden solchen Bckummerung, dem reichsge- setzlicken Verstände »nd der Beschaffenheit der Personen mid> verbundenen Land- friedensbrüchigen Entsetzung, ein Mandatum fine dauiula unmittelbar von veu höchsten Reichsgerichten mit dem besten Fug erhalten könne .
Der bestimmte Raum dieses Blattes gestattet vorjetzo keine weitere Ausführung hierunter, dahero man das mehrere einer umständlichem Abhandlung u- berlaffen muß. ____________
• Wie weit das jetzt angeführte mit der Reichsgerichtlichen Obfietvant-übereinstimme , davon kau man das mehrere sehen m des -perrni Aflefl. von jLuDolff$ Symphorcmtt, Confnl. & D(C‘f. Tom,l, Conful, XXXV 111. fag.
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