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Klause rSedänk-» über die landftiedmsbn'ichrge Enr-fetzuigcr. r x baren R'eichsständen die Erkenntnis der höchsten Reichsgerichten um desw.n^

statthaft g-hast-n, weil aus ftidxn ÄS» *Ä «e, me>nig!,ch öffentliche gewaltsame ThachmidlmmLn,» ' ?

Sanden, zu erwachsen pflegen ; cd werden auch LU

Öiuiunb / sodann derReichsabschieden ** aus gleichen Ursachen die sogenannte r^/"?rUnD »»verantwortliche Bestrrct-u.rZcn den rhäklichen pfänd»! !

UnÖ öaaU3:f<r«bcn^^ reichögerichtliche Mandata ohne Mittel zu- SeMn, zum unverwerflichen Beweis , daß, ob zwar alle streitige Besitzfälle U Pfändungen m.t öffentlichen Landsiiedensbrüchcn«Xe^Ä^ pe.r. folgen halber / zumal>n zwischen höher« und mcichtmer» Standen reichsgerichtliche Mandata also fort in solchen Begebenheiten den sollten. Aus dieser ausdrücklichen Verordnung erläutert sch die 2lbficht ^Grundgesetzes von felbsten, das man Äi & voÄLdm Entletzungsiirungen das rerchslrandipche wohlgearündete Recht der ersten ^nstanr kerneoweges e,«schranken , doch aber in solchen Fallen, wo entweder die Ukliche Ausübung eurer öffentlichen Gewalt dabey anzutreffen ist, oder aber in der armae aaffenhert der Umständen oder Personen zu besorgen stehet, dieollaemein- oberstr.chterl.che E.kenmnis so fort um deswillen

* a6,rdäe ** u>sp-ü»gstch-u-V«.

ter ,u SÄÄS5 Ä"Ä» S^g iu einer landsr.edensbrüch.gen Entsetzung werden , welcheunter wechger mächtigen als eine blosse gerne,ne Entsetzung vielleicht angesehen würde 2 B-schaffenhe,t der Personen und Sachen giebet in Beurcheilung de? Stattkod t^e^Auoschlag! '"^gerichtlichen Erkenntnis einen unverwerflich überwich-

Solche Grundsätze zu erläutern nehme man zum Exempel den Fall, daß ein grosser Fnrsk des Reichs, eines andern eben so grossen Anrßert llntertbanen ihre »on undenklichen Jahren besessene in des ersteren seinen Landen gelegene Güter ein- npenkmtiC^flc n belege, ohne weitere Ursache davon anzugeben, als weil er glaube, daß einigen seiner Unterthanen , vermöge einer nach Willkühr

Slbrachten Anforderung , eben diese eingezogene Güter mit besser.» pVe$te lenen zugehöreten , und diese solche um ein geringes Stük Geld an sich bringen könnten > so wird wohl em zeder besorgen , daß über solches eigenmächtige ---B -- Verfahren

* Parte 11. tit. 24 §.

* * 4e anno ij7». §, 84. (5 de anno 1794. ^>ft.