Einzelbild herunterladen

io L§:csfcr Wdchett-Blatt/ dlum. Il,

rigkett. Nur findet dieselbe bey der Anwendung manchmal allerhand Zweifel, in­dem nicht selten vor eine so genannte gemeine Entsetzung ausgegeben werden will, was doch in der That eine landfriedensbrüchige Entsetzung ist, um entweder die reichsgerichtliche Jurisdiction nach vorkommenden Absichten zu behaupten oder un­statthaft zu machen. Um den Anstoß gegen die hierbey mit einschlagende reichs­ständische Gerechtsamen der ersten Instanz auf der einen, und die reichögerichrliche Jurisdiction auf der andern Seite zu vermeiden, ist die Richtigstellung eines reicbs- gruadgesetzmaßigen Begriffs von den gemeinen und landfrredensbrüchigen Entsetzungen das sicherste, aber bisher überall so genau noch nicht untersuchte Mittel.

Gemeine Entsetzungen heisen selbst nach Einsicht derer Rechtslehrer, welche die gerechtsamen der bdebilen Reichsgerichten behaupten * und dem Ver­stand der vorhin berührten Kaiserlichen und Reichskammergerichtsordnung gemäß, solche Unternehmungen / da einer ohne öffentliche Landfriedensbrüchige/ doch wider echrliche Gewalt aus dem Besitze desSeinigen geserzet wird» Spoüa quai fi.ata oder landfriedcirsbrüchige Entsetzungen, hingegen wer­den vermöge des Gegensatzes solche Unternehmungen genennek/ da Jemand entweder durch eine öffentliche und gewaltsame Stöhrung des reichst gruudgc|etzmastig fcsigcsiellten Landfriedens / oder auch solche Mittel aus dem Besitz des seinigon eigenrhätig geseyct wird / dass daraus Em­pörung, Unruhe und Aufruhr, auch wohl öffentliche Friedensbrüche im Reiche entstehen und erfolgen könnten. Diese beyde angeführte Begriffe sind in der Natur der Sache "und in der Kammergerichtsordnung so gegründet, daß an deren Richtigkeit überhaupt wohl niemand j^iffeln wird. Darüber aber möchte sich vielleicht ein Anstand erregen, ob nicht der Bcyfatz wegen der land- friedensbrüchigen Entsetzungen vor allzu unumschränkt zu halten , daß nämlich auch diejenige Unternehmungen davor anzusehen seyn, bey welchen solche Umstände sich ereignen, daß daraus Empörungen , Unruhe, Aufiuhr und öffentliche Friedens- brüche zu besorgen wären?

Daß aber auch dieses vollkommen gegründet sey , solches lässet sich theilS aus dem Inhalt der von dieser Sache redenden Reichsgrundgefetzen, theils aus der Absicht derselben erweisen.

Nach dem Inhalt der Kaiserlichen und Reichccammergenchtsordnung ♦♦ Wird in vorkommenden streitigen BesirzfaUen und Pfändungen unter unmittel­baren

ROD1NG. in Pand. jur. Camtr Lib. i. Tn. IP. Cap, 6. §. J,

* Parte IL titt2i. (5 22. §. u