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Itcsser

Num. II.

Dienstag den 13. Januarii 1750.

Zufällige Gedanken über die in den Reichs- grundgesetzen so genannte gemeine und Landfr-re- densbrücdrge Entsetzungen/ und ob insbeson­dere NcArreftaFa&i zu den ersteren oder letz­tem zu rechnen sind?

M der Kaiserlichen und Reichskammergerichtsord- nung wird zwischen gemeinen und Landfriedens- brüchigen Entsetzungen oder so genannten Spulüs flmpiicibus & quahticans der sehr merkwürdige, doch sonst bekannte, Unterschied gemacht, daß wegen der erster« , wann sich der gleichen zwischen hohen und

anderen unmittelbaren Reichcstcinden ereignen nicht die reichsgerichtliche/ sondern auserägliche Jurisdiction und Erkenntlnß, nach Unterschied der in dem eben an- gezogenen Gesetz bestimmten Art und Weise fest gestellct; wegen der letzteren hin» gegen denen höchsten Reichsgerichten Mandata ßne ciaufuia auch andere Verord­nungen ohne Mittel ergehen zu lassen, frei; gelassen sepn solle.

Diese Regel an sich hat wegen Deutlichkeit deS Gesetzes keine Schwie« B rigkeit

Besonders Parte 11, Tir, g.