Itcsser
Num. II.
Dienstag den 13. Januarii 1750.
Zufällige Gedanken über die in den Reichs- grundgesetzen so genannte gemeine und Landfr-re- densbrücdrge Entsetzungen/ und ob insbesondere NcArreftaFa&i zu den ersteren oder letztem zu rechnen sind?
M der Kaiserlichen und Reichskammergerichtsord- nung ♦ wird zwischen gemeinen und Landfriedens- brüchigen Entsetzungen oder so genannten Spulüs flmpiicibus & quahticans der sehr merkwürdige, doch sonst bekannte, Unterschied gemacht, daß wegen der erster« , wann sich der gleichen zwischen hohen und
anderen unmittelbaren Reichcstcinden ereignen nicht die reichsgerichtliche/ sondern auserägliche Jurisdiction und Erkenntlnß, nach Unterschied der in dem eben an- gezogenen Gesetz bestimmten Art und Weise fest gestellct; wegen der letzteren hin» gegen denen höchsten Reichsgerichten Mandata ßne ciaufuia auch andere Verordnungen ohne Mittel ergehen zu lassen, frei; gelassen sepn solle.
Diese Regel an sich hat wegen Deutlichkeit deS Gesetzes keine Schwie« B rigkeit
Besonders Parte 11, Tir, g.


