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Gresser Wochenblatt/ Num. XXXII.
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tudditr man nicht anders / als durch Unternehmungen wider die Reichsgrundgesetze ae'anaet wäre, W'j744- entstund in der Grasichaffl Hohenlol-rwaldenburg eine Streitigkeit aus dem Unterschied des Calenders wegen der Feyerung der beweglichen Kefir Die folgen davon/ die alleine zum Nachthcil der Evangelischen gereichten/ waren diese/ daß so wohl das Lutherische Consistorium zu Oehrmgen/ als auch der Brediger der Kirche zu Sindringen/ Namens Yelm abgesctzet wurde. Diese Abse- Kuna'nebst einigen andern Errungen und die daraus von den Evangelischen Ständen ergriffene «regeln/ die Sache wieder in den vorigen Staird zu setzen/ machen er« gent^ch den Grund der jetzigen Angelegenheiten aus. Die Sache wurde zue» st vor den Reichehvfralh gebracht/ von welchem ein Decret erfolgte/ welches aber ohne tzvirkuna blieb Die Evangelischen Stände wendeten sich hierauf unmittelbar an den Käufer/ als das Oberhaupt des Reichs/ um die Cveculion des Dekrets zu ^halten/ und im Jahr 1748. erfolgte auch das Kayser liche Executionsdecret. Viele Römisch. •SÄM« Md S-°« !,°b-n sich M> BE« R-I.g.°n-«,«WEW viele Mühe m dieser Sache / welche daher unentschieden bl-eb. . Bey ^esm Umsta d u iahe sich endlich das Evangelische Corpus bewogen / zur Vollziehung des Kaysirilchen Erecutionsdecrets ein Conclusuw von 19. April l?fo. aozusassen.
Der wesentliche Inhalt dieses Schluffes ist kurtzlich dieser: Der Calhonsche Theil der Stände von Hohenlohewaldenburg hat seitniemals aufgehorct/ge« genrechtliche Unternehmungen zu begehen/ um die Evangelische Religion völlig zu Grunde zu richten/ so / daß man solche weder mit denen dahingehörigen Re.ch.gnmd« besetzen / noch mit besondern -Hausverträgen / noch mit denen unter den >7- Jun. des ®S<iwn 3a™rer9anf.n«ii aWM.atbs.eor.clufo d-schimgm töimK. Hm.
bat bas Evangelische Corpus mit vieler Befremdung vernommen / daß die meisten und vornehmsten Catholischen Stände zum besten des Fürstlichen Hauses Hohenlohcwaldenburg bey Jhro Kayseri. Mchesiät eingerommen/ und so gar wie Dem corpori cvangelico hinterbrachl worden/ vcjiprod?cn^haben/^emfUKii mit einer Summa Gcldeö beyzustehn und sich folglich durch diese <hat crUartt haben- r aß fitz bereit wären/ gcmeinschafftliche Sache nut ihnen zu machen. UmB<m
Si J ganz natürlich / daß um die unterdrückten Unterthanen der Evangelischen Communion krästigllch zu beschützen/ und allen verdrußlichen Folgen/ iie aus dies ftn Unternehmungen entstehen fönten/ vorzukommen / dem EvangclischcmCorpou kem anderes Mittel übrig fey/ als zu derjenigen Hülfe zu schreiten/ zu welcher cs durch die Reichsgrundgesetze des Vaterlandes berechtiget ist. Diese Mittel sind m den iedÄT a at Art. 17. S. 6. und in dem Receß der Fr.edensepecution S- 66.
Hnh 47 fluibtStflid) «carönit. Man hat hierbev alle Behutsamkeit angewendet/ und pürctlid) alle Stuffen beobachtet/ welche nöthig seyn möchten/ um zu dergleichen äussersten Mitteln zu schreiten. Man hat den Gesetzen des Römischen Reichs also nachgelebet/ daß nachdem Gestandniß des obersten Richters jelvit alleö gethan wor^ pen/ wqs man Pargegm gnführm förnitt, dir oder den iumin r


