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Kieffer

Wochen-Wlakk,

Nurn. XXXII.

Dienstag dm u. Auf. 17^0.

Mit Hschfürsil. Hestendarmstädttsch r gnädigsten Erlaubniß.

Von den Hohknlohischcn Neligions-

Irrungen.

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IM & ÄMs ist der Mühe werth von den Hohenlohischen Religion--Jrrun- AW XX gen und dem/ was deswegen vorgegangen/ ewige Nachricht zu dal»«'- Sie wird aus der Ursache hier mitgecheilet/ so wie wir OSO viestlbe in einem öffentlichen Blatte gefunden. Die saubere Schreibart/ die ausführliche Erzählung und dabey behaltene ange­nehme Kürze ist der Grund/ warum ste hier unverändert abgedrucket wird.

Das Hohenlohische Haus theilet sich in verschiedene Fürstliche und Gräfli­che Linien ein/ wovon sich jene zu der Römischcacholischen/ diese aber zu der Evan- gelischlutherischen Religion bekennen. Im Jahr 1614. in welchem der Religion-, friede geschloffen und durch denselben alles/ was die Religion angehet/ auf einen fe­sten und unveränderlichen Fuß gesetzet wurde / mit der heiligsten Verordnung/ daß alles auf ewig in demjenigen Stand gelassen werden soll; worinnen es sich in diesem «614. Jahr befand/ war die Evangelischlurherische Religion die einzige/ welche in der Grafschafft-Hohenlohe in Franken gcübet wurde: Ba!d darauf wuchs die Römisch« calholische Religion nach und nach darinnen an/ so daß dieselbe in den Fürstlichen Thei- leo dieses Landes/ und besonders in demjenigen Theile/ welcher unter dem Namen Hobenlohewaldeburg bekannt ist/ die herrschende wurde. Die Evangelischen sahen sich berechtiget/ über diesen Anwachs Klage zu führen/ als über eine Sache/ zu