Kieffer
Wochen-Wlakk,
Nurn. XXXII.
Dienstag dm u. Auf. 17^0.
Mit Hschfürsil. Hestendarmstädttsch r gnädigsten Erlaubniß.
Von den Hohknlohischcn Neligions-
Irrungen.
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IM & ÄMs ist der Mühe werth von den Hohenlohischen Religion--Jrrun- AW XX gen und dem/ was deswegen vorgegangen/ ewige Nachricht zu dal»«'- Sie wird aus der Ursache hier mitgecheilet/ so wie wir OSO viestlbe in einem öffentlichen Blatte gefunden. Die saubere Schreibart/ die ausführliche Erzählung und dabey behaltene angenehme Kürze ist der Grund/ warum ste hier unverändert abgedrucket wird.
Das Hohenlohische Haus theilet sich in verschiedene Fürstliche und Gräfliche Linien ein/ wovon sich jene zu der Römischcacholischen/ diese aber zu der Evan- gelischlutherischen Religion bekennen. Im Jahr 1614. in welchem der Religion-, friede geschloffen und durch denselben alles/ was die Religion angehet/ auf einen festen und unveränderlichen Fuß gesetzet wurde / mit der heiligsten Verordnung/ daß alles auf ewig in demjenigen Stand gelassen werden soll; worinnen es sich in diesem «614. Jahr befand/ war die Evangelischlurherische Religion die einzige/ welche in der Grafschafft-Hohenlohe in Franken gcübet wurde: Ba!d darauf wuchs die Römisch« calholische Religion nach und nach darinnen an/ so daß dieselbe in den Fürstlichen Thei- leo dieses Landes/ und besonders in demjenigen Theile/ welcher unter dem Namen Hobenlohewaldeburg bekannt ist/ die herrschende wurde. Die Evangelischen sahen sich berechtiget/ über diesen Anwachs Klage zu führen/ als über eine Sache/ zu


