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Vorberrcht. x<

andere Befehlhabere in Hoch-Fürstl. Heffen-Darmstädtischen Landen um gütige Ein» sendung hierher gehürigerDinge gehorsamstund mit desto wenigerm Anstand ersucht, weil bißher beschriebenes Wochenblat auf gnädigste Erlaubniß und nut Eenehmhal- tung des Durchlauchtigsten Landes-HErrn ausgegeben wird.

iv. Endlich was die Oeconomie und Handlung angehet, fo1I angezeiget werden, als Sachen, die zu verkauffen, zu verpachten, zu verganten , die verlohn ren oder gefunden worden ; Gelder, die zu lcyhen oder verlephen; Zimmer, so an Herrn Smdiufos oder andere Hausleute zu vermiethen sind, u. f. w. Jngleicherr soll gemeldet werden, wenn jemand zu einem Hos- oder Lehrmeister, oder auch zu einer andern Bedienung verlanget wird; oder wenn sich jemand zu dergleichen am meldet.

Vor den durch die Anzeige erhaltenden Vortheil, wie auch vor den D m ckerlohn und andere Bemühungen wird von dem , der die Bekanntmachung be­gehret, dem Verleger etwas geringes , so offr dieselbe wiederholet werden soll, z. E. ein oder zwey Batzen bezahlet, nachdem seinetwegen viele oder wenige Zeilen besetzt werden, jedoch sind hiervon diejenige ausgenommen, welche etwas ver- lohrnes gefunden) und solches zur Nachricht des Eigenthümers anmelden ; dieser aber wird der Billigkeit gemäß solchen kleinen Kosten tragen.

v. Letztlich sollen der Früchten auch verschiedener anderer Maaren Preise Fund gemacht werden, benebst dem übrigen allen, was in vorfallenden Fällen sonst zu wissen nüthig sepn möchte.

Vor den aantzen Jahrgang'fordert der Verleger allhier im Orte r. fl. Am En­de jedes Jahrs aber wird er einen Titul-Bogen , nebst einem vollständigen Regi­ster umsonst zu geben. Er bittet, angesetzten Preiß , wie diesesmahl, also auch künftig nach belieben bey dem Anfang jedes ga"tzen Jahres mit r. fl. oder'je­des halben Jahres mit i. fl. zum Voraus zu bezahlen , und wird dage­gen einen gedruckten Schein zurücke geben. Auswärtige, die nach der Verhält- niß ihrer Entfernung wegen Porto mehreres zn erlegen haben, belieben sich bey dem Post-Amte, an dem Orte ihres Auffenthaltes zu melden und gegen baare Bezah­lung übrigens aller Dienstfertigkeit zu gewärtigen. *

Giessm den »tcn Decemher 17494

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