Ausgabe 
(31.12.1915) 308. Drittes Blatt
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zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu be⸗ rafen. Es ist dies in der zu erlassenden Bekanntmachung aus⸗ drücklich zu erwähnen.

Insbesondere bemerke ich folgendes: 5

a) Die Entgegennahme der Anmeldung zur Stammrolle sei⸗ kens der nicht am Orteder Anmeldung geborenen Militärpflichtigen ist stets abhängig zu machen: i

1. bei den Militärpflichtigen des jüngsten Jahrganges(hier 1916) von Vorlage eines Geburtsscheins; Heimat⸗ scheine, Abmeldebescheinigungen, Arbeitsbücher, sowie ander⸗ weite, wenn auch von Amtsstellen ausgefertigte Beschei⸗ nigungen oder Mitteilungen genügen nicht: 5

2. bei den Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge(hier 1915, 1914 und evtl. frühere) von Vorlage des Musterungs⸗ ausweises oder Berechtigungsscheines. 5

Genaues Augenmerk ist auf die Rechtschreibung der Namen der Militärpflichtigen zu richten, die Rufnamen sind zu unterstreichen. Auch ist darauf zu achten, daß der Geburtsort richtig bezeichnet und der in Betracht kommende Verwaltungsbezirk(Kreis, Amtshauptmann⸗ schaft, Oberamt, Bezirksamt usw.) zutreffend angegeben wird.

o) Bei allen sich anmeldenden Militärpflichtigen ist ge⸗ nau festzustellen, welches Gewerbe diese betreiben, beziehungs- weise ob die Angaben zutreffend sind. Es kommt dies nament⸗ lich in Betracht bei Sattlern, Schneidern, Schuh⸗ machern, Schlossern, Schmieden(Huf schmied und Grob schmied zu unterscheiden), Wagnern und Zimmer⸗ leuten, bei welchen erforderlichenfalls festzustellen wäre, ob sie dieses Gewerbe tatsächlich gelernt haben und jetzt noch betreiben.

Bei Ausfüllung der Spalte 8 ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf soweit angängig genau zu be⸗ zeichnen(z. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, Bäckergeselle, . Handlungsreisender usw.). Insbesondere ist ber

rbeitern und Taglöhnern derjenige Arbeits- oder Geschäftszweig anzugeben, in welchem sie ständig oder meistens ar⸗ beiten lob in Landwirtschaft, bei Forst⸗, Garten⸗, Bau⸗, Eisen⸗ bahn⸗, Chaussee⸗, Hafen-, Kanalarbeiten usw.).

Dabei ist derjenige Beruf anzugeben, welcher seit Verlassen der Schule die längste Zeit hin⸗ durch ausgeübt wurde.

Wer beispielsweise mehrere Jahre hindurch in der Land- wirtschaft beschäftigt und nur das letzte Jahr oder die letzten Monate als Handwerksgeselle oder Fabrikarbeiter tätig war, ist mit der ersteren, nicht mit der letzteren Beschäftigung nachzuweisen.

Bei den in der Landwirtschaft tätigen Militär⸗ pflichtigen ist durch Eintragung des Vermerksm. Pf.(mit Pferden) odero. Pf.(ohne Pferde) in Spalte 8 anzugeben, ob diese mit Pferden umzugehen verstehen oder nicht.

Bei den ausgewanderten Militärpflichtigen ist genau an⸗ zugeben, ob diese mit oder ohne Entlassungsurkunde, mit Reisepaß sind als Kind mit den Eltern und in welchem Jahre ausgewandert ind. 5

e) Ueber diejenigen Militärpflichtigen, welche sich in anderen Bezirken aufhalten, sind von Ihnen bei den betreffenden Orts⸗ behörden Ermittelungen nach deren Aufenthaltsorten anzustellen und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.

0 Militärpflichtige, welche in Ihren Gemeinden geboren sind, sich aber in anderen Kreisen dauernd aufhalten, find bei der Anmeldung zur Stammrolle ab⸗ zuweisen und zu belehren, daß sie sich in dem Bezirk ihres Aufenthaltsortes anzumelden haben. Als dauernder Aufenthalts⸗ ort ist anzusehen: 5

1. Für militärpflichtige Dienstboten, Haus⸗ und Wirtschafts⸗ beamte, Handlungsgehilfen, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchen sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen:

2. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehr⸗ anstalt befindet, der die Genannten angehören,

sofern sie auch an diesem Orte wohnen.

g) In die Stammrolle sind im Sinne der Anmerkung 1 zu Muster 6 des 8 46 der. W.⸗O. alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritte der Betroffenen in das militär⸗ pflichtige Alter erfolgt sein, einzutragen, soweit sie zur Fenntnis der Bürgermeisterei gelangen, z. B. Laut Erkenntnis des Schöffen⸗ gerichts Gießen vom 1. September 1910 wegen Körperverletzung 1 1 Gefängnis, verbüßt vom 1. Oktober bis Ende Dezember

h) Etwaige Zweifel sind durch sachdienliche Erörterungen auf⸗ zuklären und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.

Das Formular für die Aufstellung der Stam m⸗ rolle ist in der Papier handlung von Ernst Balser in Gießen zu haben. 5

Gießen, den 30. Dezember 1915.

Der Zivilvorsitzende der Großh. Ersatz⸗Kommission Gießen. J. V.: Hemmerde.

Amtliche Bekauntmachungen der Stadt Gießen.

Bei dem% Stadt Gießen sind seit der letzten Veröffentlichung weiter ein⸗ gegangen: 8 5 5

a) für die allgemeine Kriegsfürsorge(Liebes⸗ gabenfonds): Anonym eingegangen 100 Mk. Geheimrat Pasch 100 Mk., Kt. 10 Mk., Frau Hermann Fuhr 30 Mk., A. Z. 10 Mk., aus der Sammelbüchse der Stadtkasse 16,93 Mk., Rechtsanwalt Leun 50 Mk., Wilhelm Mayer, Gasthaus zum Krokodil, Ertrag aus dem Eisernen Kreuz, 1. Teilzahlung, 100 Mk., Professor Engel 15 Mk., Heinrich Winn 100 Mb, Landgerichtsrat Wiener 150 Mark, Geh. Kommerzienrat Heichelheim 2000 Mk., Allgemeiner Deutscher Frauenverein, Ortsgruppe Gießen, Ertrag eines Vortrag⸗ abends, 250 Mk., zusammen 2931,93 Mark;

b) für die Sammlung für erblindete Hrieger: von einem belgischen Weingroßhändler durch Unterofsizier Dr. Neumann 20 Mk., Kommerzienrat Mueller 100 Mk., Ludwig 1 1 7 5 5 Mk., Tierschutzverein 100 Mk., zusammen 225 Ar e) für die Hinterbliebenen der im Felde ge⸗ fallenen Gießener Krieger: Kommerzienrat Mueller 26,25, Mk., Ludwig Lazarus 5 Mk., Freimaurerloge Ludewig zur Treue 100 Mk., Allgemeiner Staatseisenbahn⸗Verein Gießen 150 Mark, zusammen 281,25 Mark; d) für die Nationalstiftung für die Hinterblie⸗ benen der im Kriege Gefallenen: von der Höheren Mädchenschule aus dem von den Schülerinnen gesammelten Kriegs⸗

pfennig 100 Mark; 5

eh für die durch den ub Provinz Ostpreußen: Ludwig rus 10 Mark:

1) für die durch den Krieg schwer heimgesuchten 1 Elsaß⸗Lothringen: Ludwig Lazarus 10 Max k.

Für alle diese Gaben sei hiermit herzlich gedankt. 10037B

Höhere und Erweiterte Madchenschule zu Gießen.

Die Anmeldungen der Mädchen, die vom Beginn des kommen⸗ den Schuljahres ab unsere Schule besuchen sollen, werden Don⸗ nerstag, den 20. und Freitag, den 21. Januar, von bis 1 Uhr, im Schulhause, Nord-⸗Anlage 14, entgegengenommen und zwar Donnerstag für die Höhere, Freitag für die Erweiterte Mädchenschule. Vorzulegen sind Geburtsurkunde, Impfschein oder Wiederimpf⸗ schlein und bei Kindern, die aus einer anderen Schule kom⸗ men, ein Abgangszeugnis. Mädchen, die erst schulpflichtig werden. sind bei der Anmeldung vorzustellen. Schülerinnen, die

ch wer heimgesuchte

früher schon in unserer Schule waren und wieder eintreten sollen, sind ebenfalls anzumelden.

Anmeldungen nach der festgesetzten Zeit können nux berück⸗ 157 7 werden, insofern die betreffenden Klassen nicht schon voll⸗

zählig sind. 5

10038

1 4

Lieferungsvergebung. Zur Bekleidung armer Konfirmanden zu Ostern 1916 sind folgende Lieferungen zu vergeben: 1. etwa 20 fertige Knabenanzüge aus schwar⸗ 500 0 Cheviot, 5 2. schwarzer Stoff(Mohair) zu Mädchenklei⸗ dern, 10036 3. farbiger Baumwollflanell zu Unterröcken. Angebote sind unter Beifügung von Mustern, auch zu dem Futter für die Knabenanzüge und die Mädchenkleider, und mit entsprechender Aufschrift verschlossen bis spätestens 15. Januar 1916 beim städt. Armenamt, Asterweg 9, einzureichen.

Die in Gemäßheit des Reichsviehseuchengesetzes aufgestellten Listen der beitragspflichtigen Pferde⸗ und Rindviehbesitzer der Stadt Gießen und der Gemarkung Schiffenberg liegen während 8 Tagen vom Tage der Veröffent⸗ lichung dieser Bekanntmachung ab auf dem Stadthaus Zimmer Nr. 15 zur Einsicht offen. 5

Einwendungen gegen die Einträge können nur während dieser Offenlegungsfrist und nur von den beteiligten Viehbesitzern vor⸗ gebracht werden.

Gießen, den 28. Dezember 1915.

Der Oberbürgermeister.

J. V.: Grünewald. 10 022 B

Bestandsaufnahme von Uaffee, Tee und Nakao.

Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao vom 29. November 1915 und der Bekanntmachung des Großh. Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1915 fordere ich alle diejenigen, die mit Beginn des 3. Januar 1916 Vorräte der in der Bekanntmachung angegebenen Art im Bezirke der Stadt Gießen im Gewahrsam haben, auf, diese unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars an⸗ zuzeigen. Die Anzeige hat auf dem Stadthause, Zimmer Nr. 9, zu erfolgen, woselbst

die vorgeschriebenen Vordrucke zu erhalten sind. Die Ablieferung der ausgefüllten Formulare hat spätestens bis zum 5. Januar 1916 bei der angegebenen Stelle zu er⸗ folgen. Die Anzeige muß von dem Anzeigepflichtigen oder dessen Stellvertreter unterschrieben sein. Bei Fehlen der Unterschrift gilt die Anzeige als nicht abgegeben..

Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird

mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe

Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.

Gießen, den 29. Dezember 1915.

Der Oberbürgermeister. Keller.

Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao. Vom 29. November 1915. Auf Grund des§ 1 der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kalab vom 11. November 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt:

§ 1. Am 3. Januar 1916 findet eine Aufnahme der Vorräte

von Kaffee(Bohnenkaffee und Bohnenkaffcemischungen), roh, ge⸗ braunt oder geröstet, Tee und Kalao, roh, gebrannt oder ge⸗ röstet, statt. 5 8 2. Wer mit dem Beginne des 3. Januar 1916 Vorräte der im§ 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist vorbehaltlich der Vorschriften in 8 3 verpflichtet, sie auf dem vorgeschriebenen An⸗ zeigevordruckder zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt, bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie bei Kaffee 10 Kilogramm, bei Tee 2,5 Kilogramm übersteigen. Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Verbünden sind gleichfalls anzuzeigen.

§ 3. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen.

und dergleichen lagern, sind vorbehaltlich der Vorschriften im

Abs. 2 und 3 vom Verfstgungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen.

Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar 1916 unter⸗ wegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.

Vorräte, bie sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) mit Beginn des 3. Januar 1916 befinden, werden von den Zollbehörden, Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in Zoll⸗ ausschlüssen und Freibezirken befinden, werden von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Behörden nachgewiesen. Die Nachweisungen sind bis zum 10. Januar 1916 den Landes zentral⸗ behörden oder den von ihnen bestimmten Behörden un⸗ mittelbar einzureichen.

§ 4. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf:

a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung, stehen;

b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen.

85. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Aus⸗ führung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Bei der Erhebung sind die als An⸗ lagen J und II beigefügten Muster zu verwenden. Sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts masigebend.

§ 6. Die Herstellung der Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung def Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.

8 7. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be⸗ stimmten Behörden haben die Zusammenstellung über die ermittelten Vorräte(nach größeren Verwaltungsbezirken getrennt) bis zum 25. Januar 1916 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einzureichen. 1

§ 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauf⸗ tragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben. Vorrats⸗ und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der im 8 1 genannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.

8 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aus füh⸗ rung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.

§ 10. Wer die im 8 2 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Ge⸗ fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn⸗ tausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die ber der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate ver⸗ fallen erklärt werden.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent⸗ lichung in Kraft.

Berlin, den 29. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Anlage 1. Vor Ausffllung ist die Erläuterung durchzulesen

Bestandsaufnahme von 1* und Kakao

am 3. Januar 1916.

5 Anzeige ))%)%%. ß 11 rer.. Straße u. Nummer)

Mit Beginn des 3. Jamrar 1916 befanden sich bei mir folgende Vorräte: in Kilogramm 1. Roher Kaffee(Bohnenkaffee

2. Gebrannter oder gerösteter(auch gemah⸗ lener) Kaffee(Bohnenkaffee oder Boh⸗ uenlaffeemischungen) V

4 5 5 5 5 1

bis zu 15000 Mark bestraft; auch können im Urteil

% TTT 3 e ,,, 5. Gebrannter oder gerösteter Kakao Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestemn Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

C 916 5 (Stempelabdruck der Firma.) 25 (Unterschrift N Anlage 2. 1 Vorräte von Kaffee, Tee, Kakao 1 am 3. Januar 1916. Stagg, Zusammenstellung. 11 8 Kaffee Tee Kakao 8. Wer roh in gebrannt od. 1 roh in gebrannt od 5 e dae auen, e aue aübee, Aiege 751 in Kilogr. ö 1 2 5 5 28

Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige.

1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. November 1915 über eine Bestandsauf⸗ nahme von Kaffee, Tee und Kakao.

2. Zur Anzeige verpflichtet ist, wer Vorräte der in der Anzeige aufgeführten Waren mit dem Beginne des 3. Januar 1916 in Ge⸗ wahrsam hat. Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie bei Kaffee 10 Kilogramm, bei Tee 2,5 Kilogramm über⸗ steigen. Halbfertige Kakaberzeugnisse, gebrauchsfertiges Kakaopulver und Schokolade unterliegen nicht der An⸗ zeigepflicht. Die Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden.

3. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffs⸗ räumen und dergleichen lagern, sind vom Verfügungsberech⸗ tigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Ver⸗ schlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzugeben. 1

Die Vorräte, die sich mit Beginn des 3. Januar 1916 in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen(öffentlichen Nieder⸗ lagen, Privatlagern, mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) oder in Zollausschlüssen oder Freibezirken befinden, sind in dieser An zeige nicht aufzuführen. 1

4. Nicht anzeigepflichtig sind Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder Marineverwaltung, oder der Zentral⸗ Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen. 15

5. Anzeigen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. g

6. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar 1916. unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empsang anzuzeigen. Für diese Anzeige ist bei dem Ortsvor⸗ stand ein weiteres Anzeigeformular zu erheben. 5

7. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vor⸗ rats⸗ und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungs⸗ orte, wo Vorräte der genannten Art zu vermuten sind, zu unter⸗ 16555 1 70 und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu pA fen 5

8. Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefäng nis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.

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Ausführungsbekanntmachung.

Auf Grund des§ 9 der Verordnung des Bundesrats vonn 29. November 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao(Reichs⸗Gesetzbl. S. 791) wird folgendes bestimmt: 8

§ 1. Als Behörde, bei der von den Zollbehörden die Vorräts an Kaffee, Tee und Kakav, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen(öffentlichen Niederlagen, Privatlagern min oder ohne amtlichen Mitverschluß) mit Beginn des 3. Januar 1916 befinden, nachzuweisen sind, sowie als Behörde, die mit Durch⸗ führung der Bestandserhebung betraut wird und die die Zusammen stellung über die ermittelten Vorräte beim Kaiserlichen Statisti⸗ schen Amt einzureichen hat(§ 3 Abs. 3, 8s 6, 7 der Verordnung), wird die Großh. Zentralstelle für die Landesstatistik bestimmt. 9

§ 2. Zuständige Behörde im Sinne von§ 2 Abs. 1 der Verord⸗ nung ist in Städten von über 20 000 Einwohnern der Oberbürger⸗ meister, in den übrigen Städten der Bürgermeister und in den Landgemeinden die Bürgermeisterei.

Zuständige Behörde im Sinne von 8 8 der Kreisamt.

Darmstadt, den 8. Dezember 1915.

Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk.

Verordnung ist das