Ausgabe 
(1.12.1915) 283. Zweites Blatt
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besteuerung in ihrer Durchführung eine recht verwickelte, rechtg schwierige und recht verantwortungs⸗ voll? Sache ist. Sie greift tief in das gesamte Wirtschafts⸗ leben ein, das gerade jetzt während des Krieges einer besonders pfleglichen Behandlung bedarf. Vorsichtige Sorgfalt und genaue Prüfung sind bei der Feststellung eines solchen Steuergesetzes am Platze. Hinzu kommt noch, daß das Deutsche Reich ein Bundes⸗ staat ist, was gerade für die Durcharbeitung eines solchen Gesetzes keine Erleichterung bedeutet. Die bundesstaatliche Verfassung 5 des Deutschen Reiches hat sich in diesem Kriege erneut auf das . glänzendste bewährt. Bei allem, was wir auf finanziellem Ge biete beschließen, müssen wir auf diese bundesstaat⸗ liche Grundlage des Deutschen Reiches Rück⸗ sicht nehmen. Auf diesem Boden liegen die Wurzeln un⸗ 1 serer Kraft, dessen Boden müssen wir uns erhalten. Bei der Vor⸗ 25 bereitung des endgültigen Kriegsgewinnsteuergesetzes muß auch 1 auf diese bundesstaatliche Verfassung des Deutschen Reiches un⸗ bedingt Rücksicht genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß alle in Betracht lommenden Ressorts des Reiches und der Bundesstaaten ohnehin schon bis zur Grenze ihrer Leistungs fähigkeit arbeiten.

Aber wie die Dinge heute stehen, glaube ich Ihnen in Aussicht . stellen zu können, daß Ihnen das endgültige Gesetz über die 1 Kriegsgewinnbesteuerung zusammen mit dem Etat für das Rech⸗ nungsjahr 1916, also voraussichtlich im März des kommenden 5 Jahres, zugehen wird. Diese Aussicht darf uns aber nicht ab⸗ halten, das Gesetz über die Kriegsgewinnbesteuerung der Er⸗ werbsgesellschaften und der Reichsbank jetzt sobald wie möglich zu verabschieden. Ein Aufschub dieser gesetzlichen Maßnahmen würde zur Folge haben, daß die Gesellschaften in großem Umfange auch über die Gewinne des zweiten Kriegsjahres verfügen können. Ich richte deshalb an das Haus die dringende Bitte, die Beratung dieses Gesetzentwurfs möglichst zu beschleunigen. Ueber Einzelheiten merde ich in der Kommission jede gewünschte Auskunft erteilen. Ich hoffe, es wird gelingen, in diesem Ta⸗ gaungsabschnitt beide Gesetzentwürfe fertigzustellen und damit den ersten Schritt zu tun zu diesem Werke zum Heile des deutschen 0 Volkes in allen seinen Teilen.(Lebhafter Beifall.)

1 Damit ist die erste Lesung beendet. Die Vorlage geht inden Haushaltsausschuß. 5 Die nächste Sitzung wird stattfinden, sobald der Ausschuß

genügend Arbeitsmaterial wahrscheinlich Mitte nächfter Woche. Daub 224 uhr.

geliefert hat,

Staatliche Maßnahmen zur Regelung 0 der Lebensmittelversorgung.

IV. Sonstige Gegenstände des Massenverbrauchs. Wild und Geflügel. Bei der Knappheit an Fleisch ver⸗ stärkte sich der Konsum all der Produkte, die Ersatz bieten konnten, und da gleichzeitig die Fleischpreise sehr anzogen, gen Wild

und Geflügel in den Nachfragebereich weiterer Kreis schi es nicht wünschenswert, durch eine schonun; ich die Wildbestände auf Jahre hinaus lichten zu lassen, in manchen segenden blieben daher die geltenden Beschränlungen in Kraft, mährend sie in anderen Bezirken geloclert wurden. Natürlich wur⸗ den auch die Wildpreise von der allgemeinen Aufwärtsbewegung der Preise erfaßt, um so mehr, als das Angebot hier immer nur knapp sein Für Wild gilt dieselbe Verbrauchsregelung wie für Fleisch, die Bestimmungen über fett⸗ und fleischlose Tage treffen auf dasselbe zu. Dazu tritt ergänzend eine Preisregelung vom November 1915. Der Bundesrat setzte Höchstpreise für beste. Ware für den ersten Verlauf sowohl wie für den Kleinhandel fest.

Milch. Die Milchversorgung steht ebenso wie die Fleisch⸗ ersorgung im engsten Zusammenhang mit der Lage auf denn ittelmarkt: Ausfall an Futtermitteln bedeutet auf alle 1 7 verminderte Milchversorgung. Damit ist gesagt, daß eine lige Behebung der Milchknappheit unmöglich ist. Höchstens läßt sich die Knappheit mindern dadurch, daß man konkurrierende Verwendungsmöglichkeiten(Verfütterungsverbot, Beschränkung der nischen Verwendung, Herabsetzung der Butterpreise) einschränkt. Die 1 eine ähnliche wie bei Fleisch: der freie Verkehr de die Mil lösen durch ungeheure Preissteigerung und Ausschaltung des ums bestimmter Bevöllerungskreise. Aber ine solche Lösung wäre ber Milch noch weitaus bedenklicher als Fleisch; damit werden zwei Zielpunkte klar: man mußte Vor⸗ e treffen, daß gerade diejenigen Bevöllerungsteile, für die ilch unentbehrlich ist, ungehindert solche beziehen können, und man mußte Maßnahmen treffen, daß Milch zu erschwinglichen Preisen zu erhalten ist. Die Bundesratsverordnung vom 4. Nov. 1915 betrifft beide Punkte. Sie verpflichtet alle Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern, Höchstpreise für Milch im Klein⸗ handel festzusetzen mit der Obergrenze an dem vom Reichskanzler festgesetzten Höchstpreis, Vorsorge zu treffen, daß Kinder, stillende Frauen und Kranke vorzugsweise berücksichtigt und sichergestellt werden beim Bezug von Milch. Die Art der Sicherstellung ist den Städten überlassen. Berechtigt zu dieser Regelung sind alle Gemeinden. Die Lebensmittelverordnung vom 11. November se Dann des näheren sest, nach welchem Maßstabe Kinder, stillen Frauen und Kranke zu berücksichtigen sind. Es ist anzunehmen, daß die Maßnahmen gerade auf diesem Gebiete noch nicht ab⸗

geschlossen sind. Käse und Eier. Hier sind bisher größere Maßnahmen icht erfolgt. Der freie Verkehr hat und auf diesem Gebiete war es ja auch relativ ungefährlich die Sachlage beherrscht. Ob allerdi nicht, je länger je mehr, zur Regelung geschritten werden muß, am ehesten vielleicht noch bei Eiern, ist sehr die 1 je. Manche Gemeinden haben ja von ihrer Berechtigung, 5 93. zu ergreifen, schon Gebrauch gemacht. Aber lokale Maßnahmen verfehlen sehr leicht ihren Zweck dadurch, daß sie die Ware vertreiben.

Butter. Die Sachlage ist hier eine ähnliche wie bei Milch und Käse, es handelt sich um ein Massenkonsummittel, dessen Verbrauch in gewissem Umfange einschränkbar und dessen Her⸗ stellung in der üblichen Menge bei der herrschenden Futtermittel⸗ not ausgeschlossen ist. Erst seit wenigen Wochen hat der freie Verkehr auf dem Buttermarkt Zustände gezeitigt, die ein Ein⸗ reifen nötig machen, umsomehr, als der mit dem Buttermarkt rrespondierende Milchmarkt scharf in Mitleidenschaft gezogen wurde. Preisregelung war der erste Eingriff; am 22. Oktober wurde der Reichskanzler ermächtigt, für das Reichsgebiet ver⸗

bindliche Grundpreise des Berliner Marktes, und zwar Produ⸗ entenpreise, festzustellen, Abweichungen nach unten sind den

deszentralbehörden vorbehalten. Die Gemeinden sind be⸗ rechtigt, und so weit sie mehr als 10 000 Einwohner haben, verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinhandel in Buttor unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzusetzen, als Obergrenze dient der vom Reichskanzler normierte Satz Am 24. Oktober setzte dann der Reichskanzler Grundpreise fest, und zwar Produzentenpreise im Großhandel frei Berlin, differen⸗ 9 nach vier Qualitäten, und bestimmte gleichzeitig die erlaubten

uschläge beim Weiterverkauf im Groß⸗ und Kleinhandel. Eine Regelung des Butterbezugs(Syndizierung) ergab sich als not⸗ wendig darum, weil die Einfuhr aus dem Auslande manchmal e Preisen effektuiert wurde. Um alle Planlosigkeit der Beschaffung aus dem Auslande abzustellen, wurde mit Oester⸗ reich⸗-Ungarn ein Abkommen getroffen, demzufolge Oesterreich⸗ ungarn durch Vermittlung der Z. E. G. einkauft und 40 Prozent der Einfuhr für sich behält. Am 16. November wurde verfügt, daß alle eingeführte Butter, abgesehen von kleinen Mengen, der Z. E. G. zu liefern und nur durch sie in 1 bringen sei. Als indirekte Maßnahme zur Streckung der Vorräte ist die Einrichtung der fett- und fleischlosen Tage 0 Laut

Nordd. Allg. vom 22. November sind weitere Maßnahmen in Aaussicht genommen, und zwar Maßnahmen zur Regelung der Verteilung, in der Art etwa, daß Butterkarxten wenigstens in den Bezirken eingeführt werden sollen, die Fehlbeträge an Butter

Zucker. Fast die Hälfte der deutschen 8 e ins Ausland; der Krieg kam, ehe die Produktion von 1914 ihren Export beginnen bonnte. Diese Tatsache erklärt, daß ein Vorrats⸗ problem bei 7 nicht vorlag. Die Bestände waren überreichlich, gesichert durch ein nur gelegentlich durchbrochenes Ausfuhrverbot. So lagerten auf dem deutschen Markte Bestände doppelt so groß wie der normale deutsche Bedarf. Der Konsum konnte also reichwlich versehen werden. Gleichzeitig konnte in großem Umfange Zucker als Viehfutter zur Verwendung gelangen. Was an Maßnahmen auf diesem Gebiete erlassen wurde, bezielt im großen Ganzen. nur die Sicherung und Regelung der durch die aufgehäuften. Bestäude im Inlande geschaffenen Verhältuisse, und fällt somit unter die besonderen Industrie⸗ und handelspolitischen Maßnah⸗ men der Reichsregierung.

Gtundsätze für ein Reichsgesetz zur Schaffung von Uriegerheimstätten.

Der Hauptausschuß für Kriegerheimstätten ist am 20. März ds. Is. mit 28 Vereinen gegründet worden. Anfang Juli gehörten ihm bereits über 900 Organisationen aus alllen Teilen unseres Vaterlandes an. Es hat sich gezeigt, daß die von ihm vertretene vaterländische Aufgabe eine überaus große Werbekraft in unserm Volke besitzt. Die Aufgabe des Hauptausschusses ist von weit⸗ tragender Bedeutung für die Entwickelung unseres Volkes; denn ein Heimstättenland für unsere Krieger bedeutet später ein Heim⸗ stättenland für unsere Kinder und Enkel.

Der Hauptausschuß hat in seiner letzten Sitzung, an der Männer der Praxis und der Wissenschaft teilnahmen, einmütig Grundsätze für ein Reichsgesetz zur Schaffung von Kriegerheim⸗ stätten aufgestellt. Es ist gut, wenn alle Teile unseres Volkes diese Grundsätze prüfen, damit ein Reichsgesetz zustande kommt, das bis in die fernste Zukunft die Dankbarkeit der Daheim⸗ gebliebenen unseren heldenhaften Kriegern gegenüber kundgibt,

Der Hauptausschuß für Kriegerheimstätten(Berlin, Lessing⸗ straße 11) bittet alle diejenigen, die im wesentlichen seinen Grund⸗ ätzen zustimmen, ihre Adresse ihm mitzuteilen. Wir geben im folgenden die Grundsätze wieder:

1, Das Reich dankt seinen Verteidigern, indem es jedem deutschen Kriegsteilnehmer oder seiner Witwe die Möglichkeit eröffnet, auf dem vaterländischen Boden ein Familienheim auf eigener Scholle(Kriegerheimstätte) zu erringen.

Die Kriegerheimstätten sollen, gemäß den Lehren dieses Läu⸗ terungskrieges, das deutsche Boden⸗ und Siedlungswesen auf das Ziel hinlenken, einen körperlich und sittlich gesunden Volksnach⸗ wuchs zu sichern, die Wehrkraft des Volkes zu erhöhen und die Erträgnisse des heimischen Bodens zu steigern.

2. Jeder deutsche Kriegsteilnehmer hat im Rahmen dieses Ge⸗ setzes einen Anspruch auf eine Heimstätte im Reiche oder in seinen Kolonien. Unter den Bewerbern sollen die ortsangehörigen Kriegs beschädigten, Witwen und kinderreichen Familien zuersts berück⸗ sichtigt werden. 8

3. Die Kriegerheimstätten sind entweder:

Wohnheimstätten: Kleinhäuser mit Nutzgärten, die allen Kriegsteilnehmern offenstehen, oder

Wirtschaftsheimstätten: gärtnerische oder landwirt⸗ schaftliche Anwesen, von geeigneter, nach Bodenart und Boden⸗ preis verschiedener Größe, die nur Bewerbern mit entfprechender e und angemessenem Betriebskapital verliehen werden dürfen.

Bestehender Besitz kann in Kriegerheimstätten umgewandelt werden.

4. Die Heimstättenversorgung geschieht durch ein Heimstätten⸗ amt, das dem Reichsamt des Innern ein⸗ und untergeordnet und in geeigneten Bezirken durch Heimstätten-Amtmänner vertreten wird. Diese haben in Fühlung mit den zuständigen Behörden (Bezirkskommandos usw.) die Auskunftserteilung und Vermittlung jeder Art bei Begründung, Ausflhrung und Bewirtschaftung der 1 zu bewirken und jeden Mißbrauch mit ihnen zu ver⸗ hüten. 5. Das Reich kann die Ausgabe von Heimstätten übertragen an öffentlich⸗rechtliche Verbände und an gemeinnützige Vereinigungen.

Um Boden zur Errichtung von Kriegerheimstätten zu gewinnen,

haben die Heimstättenausgeber ein Vorkaufsrecht bei jeder Zwangs⸗

versteigerung und bei der Veräußerung von Grundstücken, die in einem 1 zweimal freihändig ihren Besitzer gewechselt haben. Bei diesen Grundstücken haben sie auch ein Enteignungs⸗ recht und zwar grundsätzlich zu dem Werte, der in Selbsteinschätzung e zum Wehrbeitrag angegeben und angenommen worden ist. Weigern sich öffentlich⸗rechtliche Verbände oder sonstige gemein⸗ nützige Vereinigungen, die Ausgabe von Kriegerheimstätten zu be⸗ wirken, obwohl sie im Besitz von geeignetem Gelände sind, so ist das Reichsstättenamt berechtigt, dies Gelände zwecks Gründung e imstätten zu enteignen.

Die Kriegerheimstätte wird zum Eigentum übertragen gegen eine unkündbare Bodenrente(Weiterbildung des 8 1202 N08. 2 des BGB.). Eine Veräußerung einer Kriegerheimstätte ist nur mit Genehmigung der Ehefrau zulässig. 17. Die Rente(8 6) kann nur sestehget werden, wenn der Be⸗ sitzer die Kriegerheimstätten freiwillig aufgibt, oder wenn nach dem Tode beider Eltern das jüngste Kind großjährig wird oder sie nicht selbst bewohnt und bewirtschaftet. Für die Steigerung ist nicht der für die Heimstätte gebotene Preis allein maßgebend, sondern es muß eine allgemeine Steigerung des Bodenwertes in der be⸗ treffenden Eegend nachweisbar sein. Der Heimstättenbesitzer hat A uch auf Herabsetzung der Rente, wenn die Bodenwerte eine nicht nur vorübergehende Verminderung erfahren haben. Der Heimstättenausgeber hat bei allen Verkäufen das Vorkaufsrecht. 8. Eine Beleihung von Kriegerheimstätten kann nur in Form von unkündbaren und löschungspflichtigen Tilgungsdarlehen er⸗ folgen. Mindestens 10 Prozent der Baukosten muß der Heim⸗ stättenbewerber selbst aufbringen. Das Reich ermöglicht die Be⸗ leihung der Kriegerheimstätten bis zu 90 Prozent der reinen Bau⸗ kosten, entweder durch Erweiterung des bereits bestehenden Reichs⸗ bürgschaftsfonds oder durch Schaffung einer Reichspfandbriefanstalt, unbeschadet der weitergehenden Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen durch Nutzbarmachung des entsprechend ver⸗ stärkten Reichswohnung ürsorgefonds. f f

Gemeinnützige Kassen, welche fiir Unbemittelte die fehlenden 10 Prozent der Baußosten aufbringen, ebenso teilweis kapitalisierte Invaliden⸗ oder Hinterbliebenenrenten erhalten das Recht der hypothekarischen Eintragung. Für alle sonstigen Eintragungen ist das Grundbuch geschlossen. 5 l 9. Die Kriegerheimstätte kann durch privatrechtliche Forde⸗ rungen nicht in Zwangsversteigerung gebracht werden. Sie ist unteilbar und durch Erbgang nur auf einen Erben übertragbar. 10. Zur Bestreitung der Kosten und Schaffung eines Reserve⸗ fonds für etwaige Verluste erhebt das Reich eine Oedlandsteuer von 2 Prozent auf alles Privatland, das seit mehr als fünf Jahren nicht unter dauernder forstwirtschaftlicher, landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Kultur gehalten worden ist und zwar nach dem

Werte, den der Eigentümer selbst angibt, der aber zugleich die Grundlage des Enteignungspreises bildet, wenn das d für Kriegerheimstätten benötigt wird. N

Dewets letzter Ritt.

Die furchtbaren Entbehrungen und Aufregungen, die Dewet und seine Braven durchgemacht haben, ehe sie der englischen Ueber⸗ macht erlagen, veranschaulicht eine packende Schilderung, die ein soeben in London 5 Buch überDie südafrikanische Rebellion entwirft. Dewet wurde von einer starken Kraftwagen⸗ abteilung verfolgt, die ihn unablässig auf den Fersen blieb, obwohl das Gelände mit riesigen Felsblöcken übersät und von tiesen Dongas zerrissen war. Stellenweise mußten auch große Strecken von dünenaxtigem Charakter durchquert werden, in denen die Wagen bis über die Achse einsanken und nur ganz langsam vor⸗ wärkts kamen, da die Räder keinerlei Widerstand fanden. Die stünd⸗ liche Leistung der Kraftwagen belief sich stellenweise auf kaum 6 bis 8 Kilometer. Trotzdem kam man Dewet, der sich ganz

aufweisen.

auf die Schnelligkeit seiner Pferde verlassen mußte, immer näher.

Eines Tages schien es bereits, als sei das Ende de fülrers gelommen: die Krafttragen bogen bereits links ab, um Dewet in einem weiten Kreise einzuschließen;

es aber doch noch, das Weite zu finden, nur eine An se Parteigänger blieb in den Händen feiner englischen zurück. Und nun begannen Tage, gegen die der Fache vorher⸗ gehende Teil des Feldzuges nur ein Kinderspiel schien. Die Gegend, in der man vordrang, wurde immer wasserärmer und dabei verbrauchten die Kraftwagen zur Kühlung auf 80 Kilomete durchschnittlich etwa 36 Liter der kostbaren Flüssigkeit! Die No war groß, bis man endlich ein probates Mittel fand, der ganzen Abteilung die Wasserzufuhr zu sichern. Man wählte zehn Kraft⸗ wagen aus, an die das gesamte vorhandene Wasser abgetreten wurde; diese zehn traten nach Durchmessung einer bestimmten Strecke ihr Wasser an einen einzigen Kraftwagen ab, es nun⸗ mehr gelang, allein die nächste Wasserstelle zu erreichen und dort Flüssigkeit genug zu laden, um sie nach und nach durch Vermittlung der neun zurückgebliebenen Kraftwagen der ganzen Abteilung zugänglich zu machen. Nun konnten alle Wasserstellen des Landes erreicht und besetzt werden, und Tewet wurde von jeder Trink⸗ gelegenheit abgeschnitten. Trotzdem setzte er seinen Ritt auch noch Sonntag und Montag fort; am Sonntag legte er mit seinen Ge⸗ fährten nicht weniger als 75 Kilometer zurück; dabei gönnte er sich nur einmal Rast und stillte seinen Durst, indem er ein Pferd erschoß und dessen Blut trank. Endlich war es aber doch mit seinem Widerstande zu Ende, er mußte sich der Waterburgfarm nähern, die Engländer erhielten davon Wind und langten beinahe gleich⸗ zeitig mit ihm in Waterburg an. Dewet wurde dort von 70 Mann, die wie Eidechsen durch den Vusch krochen, umzingelt und seiner Wirksamkeit damit ein Ende gesetzt. Wie erinnerlich, gestaltete sich der letzte Ritt seines Kampfgenossen Beyers tragischer. wurde in den Vaal getrieben und suchte ihn, von seinem Führer Pietersen geleitet, mit seinem Pferde zu durchschwimmen. Die Kugeln, die rings um ihn herum in den Strom einschlugen, machten das Tier scheu, das im Kreise zu schwimmen begann. Behers ver⸗ suchte nun, zum Ufer zurückzuschwimmen. Pietersee wurde in seiner Nähe verwundet, kämpfte noch einige Minuten und versank dann. Währenddessen nahmen Beyers Kräfte immer mehr ab, er drehte sich auf den Rücken und stöhnte, wie man am Ufer hören konnte: Ik kan nie mer nie(Ich kann nicht mehr). Von der Trausvaal⸗ seite des Flusses wurde ihm daraufhin ein Zweig zugeworfen, der ihn aber nicht erreichte. Nun rief ihm einer der Leute, des Kapitäns Uys, die auf der Freistaatenseite standen, die 8

ob er verwundet sei und Beyers antwortete mit letzter Kraft: Ik kan nie swem nie; die Jas is tussen mijn bene 5 lann nicht schwimmen, der Rock ist zwischen meinen Beinen). Glei⸗ darauf sah man, wie er die Arme emporstreckte und im selben Augenblick wie ein Stein in den gelben Fluten des Vaals versank.

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Vermischtes.

Das Duzen im österreichischen Heere. Bekannt⸗ lich besteht im österreichischen Heere die Sitte, daß die Offiziere sich gegenseitig duzen. Offiziere, die miteinander noch nie vorher bekannt waren, reden sich mit dem kameradschaftlichen Du an, freilich ist dabei die Voraussetzung, daß beide ungefähr den gleichen Rang einnehmen. Doch wird auch zuweilen in dieser Beziehung die e Rücksicht geübt, und es gab Feldmarschalleut⸗ nants, die sich mit ganz jungen Offizieren duzten. Dieser den deutschen Offizieren ungemein befremdlich erscheinende Brauch scheint aus Ungarn zu stammen. Dort nämlich pflegen sich Angehörige einer und derselben Gesellschaftsklasse ohne Rücksicht auf Rang und Alter zu duzen. Ebenso duzen sich auch die Mitglieder des unga⸗ rischen Abgeordnekenhauses, ganz gleich, ob der eine Minister⸗ präsident, der andere ein Mann von bescheidener Lebensstellung in der Provinz ist. Doch hat diese vertrauliche Form des Verkehrs keineswegs die Parteiunterschiede auszugleichen vermocht. Im Heere finden sich die ersten Spuren des Duzens sich ferner stehender Offiziere in den letzten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts, kurze Zeit nachdem eigene ungarische Regimenter errichtet worden waren. Später wurde die Sitte immer allgemeiner, und die Offiziere duzten sich sogar im Dienste. Im Jahre 1747 wurde offiziell das Du auf gleichgestellte Offiziere beschränkt. Während der französischen Kriege 7050 das Duzen sast ganz auf, nur in einigen Regimentern ver⸗ lieb der Brauch und von diesen aus verbreitete er sich seit etwa fünszig Jahren so, daß es kaum im ungarischen Heere eine Aus⸗ nahme von ihm gibt. 1

* Wie das Kommißbrot entsteht. Mehr noch als daheim im bürgerlichen Leben, spielt draußen im Felde das Brot die Hauptrolle in der Ernährung. Das sog Kommißbrot, dessen Name bis auf den dreißigjährigen Krieg zurückgeht, ist stets der unent⸗ behrliche Begleiter des Soldaten im Kriege gewesen. Die Be⸗ zeichnung Kommißbrpt wurde von den Truppen Wallensteins ge⸗ prägt. Als Wallenstein auf seinem Zuge nach Stralsund durch die verarmte Mark marschierte, mußte er, da die Einwohner nicht die erforderlichen fertigen Vrotmengen liefern konnten, eine eigene Brotkommisston einsetzen. Daher* das Brot die Bezeichnung Kommissionsbrot, aus der später Kommißbrot wurde. Die Pro⸗ duktion des Kommißbrotes und die Versorgung der Truppen ist stets eine große Sorge der Heeresleitung gewesen, die im Lauf der Zeit durch die Veränderungen der Kriegführung zu einer immer gewaltigeren Aufgabe wurde. Die Schaffung und Auf⸗ teilung des Kommißbrotes im gegenwärtigen Kriege stellt, wie einer fachmännischen Betrachtung des kgl. Hofbäckermeisters Heil im nächsten Heft der bei der Deutschen Verlags-Anstalt in Stutt⸗ gart erscheinenden ZeitschriftUeber Land und Meer zu ent⸗ nehmen ist, eine umfassende organisatorische Unternehmung größten Maßstabes dar:Der Soldat empfängt als tägliche Brotmenge 750 Gramm. Die Brote selbst wiegen 3 Kilo und werden erst aus⸗ gegeben, nachdem sie einige Tage alt geworden sind. Wir sollen 70 Prozent unseres Bedarfs an Kohlehydraten durch Brot, die übrigen 30 Prozent durch Gemüse, Suppen und so weiter decken, und da num der tägliche Notbedarf an Kohlehydraten 500 Gramm beträgt, so sind 70 Prozent hiervon 350 Gramm, und diese Menge ist in 750 Gramm Brot enthalten. Trotz des Appetits in den jungen Jahren, der starken Bewegung und des vielen Aufent⸗ halts in der frischen Luft genügt die tägliche Menge des ommiß⸗ brotes vollkommen zur Sättigung. Das viele Kommißbrot, das seinen Weg aus der Kaserne in die Zivilbevölkerung findet, ist der beste Beweis für die reichliche Bemessung. Die Erfahrung des Krieges hat sogar gezeigt, daß von den einberufenen Sol⸗ daten in älteren Jahren die tägliche Ration nicht gebraucht wird. Die Mischung des Brotes ist in günstiger Weise den Anforderungen

angepaßt:Das Kommißbrot besteht aus einer Mischung don Roggenschrotmehl, Wasser und Salz. Während die Lockerung bei dem Weizenbrot unter Benutzung von Hefe erfolgt, geschieht 1 bei dem Kommißbrot durch. Sauerteig. Die Anwendung des⸗

selben ist uralt, und bildet heute noch die Grundlage für ein gutes Gelingen. Zur Herstellung des Kommißbrotes werden heute die modernsten maschinellen Einrichtungen verwendet:Eine Knet⸗ maschine macht beispielsweise in 5 Minuten einen Teig von 18 Zentnern, und ein Doppeldampfbackofen bäckt in einer Tag⸗ und Nachtschicht ungefähr 6000 Kilogramm Brot. Die Verei⸗ tung des Kommißbrotes im Felde lehnt sich der im Frieden im all⸗ gemeinen an, unterscheidet fich jedoch hinsichtlich der zur Ver⸗ wendung kommenden Oefen, Kuetmaschinen und Gerätschaften ganz wesentlich, Wie unsere Heeresverwaltung alle Erfindungen si für ihre Zwecke nutzbar gemacht hat, sind auch die Feldbäckerelen mit ganz modernen Hilfsmitteln ausgestattet. Neben einer K Leistungsfähigkeit ist hierbei besonders Wert auf die Beweglichkeit der Feldbäckereikolonnen gelegt, und wie wichtig dies ist, zeigt uns der gegenwärtige Krieg. de Diviston hat eine Feldbäckerei⸗ kolonne, zu der zwölf fahrbare Feldbackösen gehören. Die Kolonnen 1 75 entweder den Truppen unmittelbar oder sie arbeiten in Etappen, und je nach der Oertlichleit richten sie sich ein. m ersteren Falle wird das Kneten des Teiges und Formen des Brotes in den Zelten gemacht und die Brote auf freiem Felde in den fahrbaren Oefen gebacken; in den Etappen werden teil⸗ weise auch in vorhandene Gebäude massive Oefen eingebaut. Wegen der Zuführung der Mengen des zu verarbeitenden Rohmaterial und der Beförderung des gebackenen Brotes muß der Ort der Kolonne günstig liegen, andererseits 1 er auch möglichst ge vor dem Feinde sein. Fliegerangriffe auf Bäcker n