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7 2 Bekanntmachung betreffend die Versorgungsregelung mit Butter. Vom 24. November 1915.
5 Auf Grund des§ 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung vom . 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüsungsstellen 7 und die Versorgungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung b des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 4. November 1915 0(Reichs⸗Gesetzblatt S. 728) wird folgendes bestimmt:
8.1. Die Versorgung der Bevölkerung des Großherzogtums 8 mit Butter wird insoweit einheitlich geregelt, als eine Verteilung 5 der im Großherzogtum hergestellten und der von außerhalb ein⸗ 1 geführten Butter auf die Kommunalverbände, entsprechend der 5 Dringlichkeit des Bedarfs, nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. 8§. 2. Zur Durchführung der Regelung wird eine besondere 3 Verteilungsstelle mit dem Namen:„Landesverteilungsstelle für . Butter in Darmstadt“(Telegrammabresse: Butterstelle Darmstadt) 5 errichtet.
Sie besteht
s einem Vertreter der Großherzoglichen Zentral⸗ stelle für Lan tistik und aus je einem Vertreter der Landwirt⸗ schaftskammer, des Verbandes der hessischen landwirtschaftlichen 0 Genossenschaften E. B., der Vorstände der Kommunalverbände, der Vorstände der Städte mit mehr als 20000 Einwohnern und der Großherzoglichen Handelskammern.
Der Vertreter der Großherzoglichen Zentralstelle führt den Vorsitz und vermittelt den schriftlichen Verkehr mit den staatlichen Behörden. Die Laudesverteilungsstelle ist beschlußfähig bei An⸗ wesenheit des Vorsigenden und zweier weiterer Mitglieder. Zu i einem Beschlusse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stim⸗
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10 Die Landesverteilungsstelle hält nach Bedarf auf Einladung . s Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher g Natur beraten und entschieden werden.
. Die Durchführung der Verteilung und die gesamte Erledigung 4 des damit verbundenen Geschästsverkehrs fällt der Milchwirtschaft⸗ 5 e Versuchsstation des Verbandes der hessischen lanbwirtschaft⸗ 5 lichen Genossenschaften im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu.
er Landesverteilungsstelle verpflichtet, innerhalb skunft Über alle Punkte, deren Kennt⸗
stellten Butter, über deren seitherigen Absatz und über die vor⸗
handenen Vorräte, zu geben. Ebenso haben die Händler mit Butter 5(Großhändler, Zwischen⸗ und Kleinhändler) über die oben be⸗ zeichneten Punlte, in dere ihre Bezugs⸗ und Absatzverhält⸗ nisse und die vorhandenen Bestände, der Landesverteilungsstelle die von ihr geforderte Auskunft innerhalb einer ihnen gesetzten Frist zu erteilen.
Die Lanbesverteilungsstelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Betriebe und Händler besichtigen und Ein
in die Geschäftsauszeichnungen und sonsti—
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gen Belege nehmen zu lassen. Auch kann sie Butter proben erheben oder deren Einsendung anordnen. 3 0
§ 4. Tie in 8 3 genaunten Betriebe und Händler sind auf Anordnung der Landesverteilungsstelle verpflichtet, bestimmte Men⸗ gen Butter aus ihren Vorräten an einen Kommunalverband oder an einen bestimmten Händler gegen Barzahlung zu liefern.
§ 5. Der Landesverteilungsstelle wird die Verteilung der von auswärts eingeführten Butter übertragen.
§ 6. Der Versand oder die sonstige Verbringung von Butter nach außerhessischen Orten bedarf der Genehmigung der Landes⸗ verteilungsstelle, welche sie nur erteilen wird, wenn die Befriedi⸗ gung des dringendsten eigenen Bedarfs der Bevölkerung des Groß⸗ herzogtums sichergestellt ist. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes für täglich oder wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu einer bestimmten Höchstmenge jeweils auf die Dauer eines Kalendermonats gegeben werden. Für die genehmigten Sendungen werden Versandscheine ausgestellt.
87. Für die Deckung der Unkosten der Verteilungsstelle wird eine Vergütung in Höhe von 1 Prozent der 5 1 er hoben.
Der Kassenverkehr wird durch die Zentralta se der hessischen landwirtschaftlichen Genossenschaften in Darmstadt besorgt. 1
Ueber die Verwendung eines Ueberschusses Helau nach Auf⸗ lösung der Vexteilungsstelle das unterzeichnete Ministesium. Der Ueberschuß wird zu gemeinnützigen Zwecken auf wirtschaftlichem Gebiete, insbesondere zur Milderung von Kriegsschäden, verwendet.
§ 8. Die Bekanntmachung tritt am 1. Dezember l. Is. in Kraft.
Darmstadt, den 24. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern. v. Hombergk.
Bekanntmachung. Betr.: Versorgungsregelung mit Butter.
Mit Rücksicht auf die Bekanntmachung Großherzoglichen Mini⸗ steriums des Innern vom 24. November 1915 betr. Versorgungs⸗ regelung mit Butter, wird unsere Bekanntmachung vom 12. No⸗ vember 1915(Gießener Anzeiger Nr. 268), wonach die Ausfuhr von Butter aus dem Kreise Gießen verboten war, mit Wirkung vom 1. Dezember 1915 aufgehoben.
ießen, den 26. November 1915. f Hoe Kreisamt Gießen. J. V.: Langermann.
Krämer.
Betr.: Wie vorstehend.
An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürger⸗ meistereten der Landgemeinden sowie an die Großh. Gendar⸗ merie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachungen sind auf ortsübliche Weise zu öffentlicher Kenntnis zu bringen und von Ihnen zu beachten. Gießen, den 26. November 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. J. V.: Langermann. 5
1
n 1 1 Das J. Ersatz⸗Bataillon des Inf.⸗Regts. 116 beabs Dienstag den 30. November d. JIs., östlich von Anne⸗ rod in der Richtung auf Burkhardsselden Gefechtsschie en mit scharfer Munition abzuhalten. Das gefährdete Gelände darf von vormittags 9 bis nachmittags 3 Uhr nicht betreten werden. Als Gefahrzone kommt in Betracht das Gelände östlich Annerod mit der dahinterliegenden Waldfläche zwischen Annerod, Steinbach, Albach, Burkhardsfelden, Oppenrod und Ganseburg. Der Verbindungsweg Annerod— Steinbach durch Wald“ ist für jeden Verkehr gesperrt. 1. Den Anweisungen der ausgestellten Posten ist Folge zu leisten. Gießen, den 24. November 1915. 8 erg e Kreisamt Gießen. J. V.: Hemmerde.
en„Ferne⸗
An die Großh. Bürgermeisterien Albach, Annerod, Burk⸗ hardsfelden, Oppenrod und Steinbach. 5 Auf die obige Belanntmachung wird hiermit besonders mit dem Auftrage hingewiesen, entsprechende ortsübliche Bekannt⸗ machung in Gemeinde zu erlassen. Gießen, den 24. November 1915. . Großherzogliches Kreisamt Gießen. „V.: Hemmerde.
Bekanntmachung.
Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. 2
Wir brinegn zur öffentlichen Kenntuis, daß von Sonntag, K den 28. l. Mts. nachmittags 3 Uhr bis Montag, den 29. l. Mts. früh, nur die Hirschapotheke geöffnet ist.
Gießen, den 25. November 1 Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hemmerde.
Für Rheumatiker u. Neuralgieleidende. In einem Tage von. een, Schmerzen efreit.
Herr Josef Wilhelm, München, schreibt:„Seit 2 Monaten litt ich derart an Ischlas, daß ich nicht gehen und nicht stehen und das Bett nicht verlassen konnte. Ich hätte aufschreien N vor Schmerzen. Kein Mensch glaubt, was ich gelitten habe. Nichts half mir. Da brachte mir meine Frau aus der Apotheke Togal mit. Die Wirkung war geradezu wunderbar. Nachdem ich nur f wenige Tabletten genommen hatte, war ich vollkommen wieder bergestellt. Ich gebe daher jedem Leidenden den Raf sich sofort aus der nächsten Apotheke das überaus 14 0 0 und unfehlbar wirkende Togal zu besorgen. Niemand wird dlese Ausgabe be⸗ dauern.“ Aehnlich berichten viele andere, welche Togal gegen Rheumatismus, Hexenschuß, Schmerzen in den Gliedern und Ge⸗ lenken sowie bei“ Instuenga und Köpsschmerzen gehrguchten. Es
Abt nicht besseres. Alle Apotheken führen Togal⸗Tabletten. B st.: Aeld. acet. sale. Chinin Mg. LI. 869488
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Bekanntmachung.
Betr.: Viehzäblung am 1. Dezember 1915. 8 Durch Bundesxratsbeschluß vom 15. November 1915 ist am 1. Dezember 1h05 eine Viehzäblung angeordnet.
Die Zählung erfolgt durch die Schutzmannschaft. 8„Gezählt werden das Rindvieh und die Schweine nach bestimmten Altersklassen, die Pferde, Schase und Ziegen nur insgesamt. Jedervieh bleibt außer Betracht. Es sind alle Vlebstlcke zu zählen, die sich im räum⸗
Regenschirme
Marktsrale) Heinrich Sack Tung
in größter Auswahl 9
lichen Veyrsügungs bereich einer Haushaltung in der Nacht nom 30. November zum 1. Dezember befinden, sei es im
Hause, Stalle. Scheune, Schuppen, Hof und Garten, sei
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Bekanntmachung.
Um eine Verzögerung in der Abwickelung des Verkehres an unseren Schaltern in den nächsten Monaten zu vermeiden, werden diejenigen unserer Sparer, welche auf die dritte Kriegsauleihe ge⸗ zeichnet haben, ersucht, die aus diesem Grunde
hinterlegten Sparbücher gegen Rückgabe der aus⸗ gestellten Empfangsbescheinigungen möglichst noch
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es in Außenwerten oder auf Wiese, Weide, Feld usw. Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer des Viebes ist; auf längere Zei eingestelltes Vieh wird wle eigenes be- handelt. Viehstücke, die vorübergehend(auf Reisen, Fubren f usm) abwesend und, sowie Viehstlcke, die im Laufe des 1. Dezember verkauft werden, sind mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Viebstücke, die im Laufe des Zähltages(. Dezember) erst gekauft werden, oder die nur zufällig und vorsthergehend anwesend sind. 8 Metzger und Händler haben auch die bei ihnen stehen⸗“ den oder im Lause des Zähltages eintreffenden und die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1915 guf dem Trans vort gewesenen, zum Schlachten oder Ver⸗ kauf bestimmten Viehstücke aufzuführen, sosern sie nicht etwa erst am Zähltage gekauft werden.. Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht mitzu⸗ zählen. Als Militärpferde gelten alle zu milttärsschen wecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Naur oder in Gestalt von Geldvergiltung oder gegen Bezahlung aus Maga zinen der Militärverwaltung abgegeben werden. Pserde der Landgendarmerie gelten nicht als Milttäroferde. Schafherden sind steis in der Gemeinde zu zäblen, in der sie sich auf Weide oder in Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, besinden, und zwar bei dex Hausbaltung desjenigen, in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist.
Wer vorsätzlich die Anzeige seines Viehbestandes, zu dex er etwa aufgefordert wird, nicht erstatlet, oder wissent“ lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird] mit Gefänant bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase]“ ls zu zehntausend Mark bestraft, auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
5 Gießen, den 3. November 1915. Der Oberbürgermeister: Feller
Versteigerung.
Dienstag, den 30. ds. Mts., 5 nachmittags ½2 uhr,
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vor Ende dieses Monats abholen zu wollen. Gießen, den 17. November 1915. Bezirkssparkasse Gießen.
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ca. 50 Pfund Tabak, Tabakspfeifen, Zigarren“
spitzen Streichbölzer usw. ussw. 5
Die Versteigerung findet bestimmt statt. 9243 Born, Gerichtsvollzieber in Gießen.
Rabattmarken der Rabatt- Sparvereinigung.
[Kaufhaus Katz
492304
Bahnhofstraße 14
Bahnhofstraße 14
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