Ausgabe 
(12.11.1915) 267. Zweites Blatt
Seite
72
 
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den 12. November 1915

Das Opfer ihres Ehenbildes

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Bewerber(auch Kriegsbeschädigte), die in Be leuchtungs- und Dampfheizungsanlagen bereits tätig waren, erhalten den Vorzug. g

Neben vollständiger freier Station wird eine Jahresvergütung von 900 Mk. gewährt.

Meldungen unter Anschluß von Zeugnissen sind alsbald bei der Direktion einzureichen. 8832 f

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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen.

Die im Oktober 1898 geborenen Landsturmpflich⸗ tigen der Stadt Gießen müssen sich am 15. November d. Js. vormittags von 812 Uhr und nachmittags von 26 Uhr im Rathaus am Marktplatz zur Landsturmrolle

Auswärts Geborene

melden. haben ihren Geburtsschein vorzulegen.

Gießen, den 8. November 1915. 8775 Der e EI

Es wird wiederholt darauf hingewiesen, daß die An⸗ meldung der beschlagnahmten Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel unter Verwendung des Melde⸗ vordrucks bis zum 16. November 1915 auf dem Stadt⸗ haus, Zimmer Nr. 7, zu erfolgen hat. Die vorgeschriebe⸗ nen Meldevordrucke sind im Stadthaus, Zimmer Nr. 7, sowie in den Brotmarkenausgabestellen zu erhalten. Letz⸗ tere sind täglich von 89 Uhr vormittags geöffnet. Nichtanmeldung, und wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.

Gießen, den 10. November 1915.

Der Oberbürgermeister. Keller. 88548

Die Auszahlung der Reichs⸗ und Kreisunterstützung für 16. bis Ende November an die Familien der zum Heeresdienst Einberufenen findet statt:

An diejenigen, deren Namen beginnen mit

AK Dienstag den 16. November 1915,

IL Mittden 17. November 1915. Zahlstelle: Stadthaus, Zimmer Nr. 16. Zahlstunden von 81 Uhr vormittags.

Letmathe in Westfalen.

Die Unterstützungen dürfen nur an den vorgenannten Tagen abgeholt werde. 8853B

[früher

Bekanntmachung.

Die Musterung und Aushebung der beim Erfatzgeschäft im Mai ds. Is. zurück⸗ gestellten, in den Jahren 1895, 1894 und geborenen Militärpflichtigen, so wie der im Jahre 1897 geborenen Land⸗ sturmpflichtigen der Stadt Gießen findet am 18., 19. und 20. November ds. Is

in der Turnhalle der Stadtmädchenschule . Schillerstraße 8) statt. Es n sich zu stellen:

ne, en e eee bor mittags; i die Militär⸗ und Landsturmpflichtigen von Buchstabe A bis],

Freitag, den 19. November 1915,

vormittags 7% Uhr, 5 die Militär⸗ und Landsturmpflichtigen von Buchstabe K bis R,

Samstag, den 20. November 1915,

vormittags% Uhr, 5 die Militär⸗ und Landsturmpflichtigen von Buchstabe S bis Z. 5

Die Militärpflichtigen und unausgebildeten Land⸗ sturmpflichtigen fordere ich hiermit auf, sich an den vor⸗ genannten Tagen rechtzeitig im Musterungslokal einzu⸗ finden. Besondere Ladungen ergehen nicht. Diese Be⸗

[[kanntmachung gilt vielmehr als Ladung.

Die Dienstpflichtigen haben reinlich und in ordent⸗ lichem Anzuge zu erscheinen. Die den Militärpflichtigen von den Ersatzbehörden erteilten Musterungsausweise

find mitzubringen. Wer Brille oder Kneifer trägt, hat

diese bei der Untersuchung vorzuzeigen. 5 Sollte ein Militär- oder Landsturmpflichtiger infolge Krankheit oder körperlicher Gebrechen nicht im Muste⸗ rungslokale erscheinen können, dann ist mir ein beglau⸗ bigtes, ärztliches Zeugnis rechtzeitig einzureichen. Wer sich der Gestellung entzieht, wird

Olnach den Militärgesetzen bestraft, es kann 8

auch im Falle der Tauglichkeit sofortige Einstellung als unsicherer Heeres⸗ oder Landsturmpflichtiger erfolgen. Gießen, den 10. November 1915. Der Oberbürgermeister. Keller.

Bekanntmachung. Herbstkontrollbersammlungen 1915 in Kreise Gießen

Es haben ohne weiteren Befehl in

Gießen, Hof der Zeughauskaserne, zu erscheinen:

Montag, den 15. November 1915,

vormittags 9 Uhr.

Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve, Landwehr J und II aller Waffen, der Seewehr J und II. Ferner sämtliche Ersatzreservisten, die zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften und sämtliche Ersatzrekruten.

Militärpflichtige, die die Entscheidung:zurück bis zur nächsten Musterung erhalten haben, brauchen nicht zu erscheinen.

Montag, den 15. November 1915, nachmittags 2 Uhr. Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften des aus⸗ gebildeten Landsturms aller Waffen, sowie alle dem Heere und der Marine angehörenden Personen, die sich zur Erholung, wegen Krankheit oder auf Grund häus⸗ licher Verhältnisse usw. auf Urlaub befinden und so weit marschfähig sind, daß sie den Kontrollplatz er⸗ reichen können. Dienstag, den 16. November 1915, vormittags 9 Uhr. Sämtliche in 1896 geborenen unausgebildeten Land⸗ sturmpflichtigen, einerlei welche Entscheidung sie erhal⸗ ten haben, mit Ausnahme derjenigen, die die Entschei⸗ dung:vorerst weder feld⸗ noch garnisondkenstfähig er⸗ halten haben. Dienstag, den 16. November 1915, nachmittags 2 Uhr. Sämtliche unausgebildeten Landsturmpflichtigen aus⸗ schließlich derjenigen die an der D. U.⸗Musterung teil⸗ genommen haben, einerlei welche Entscheidung sie er⸗ halten haben, die in den Jahren 18951880 einschließ⸗ lich geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen welche die Entscheidungdauernd weder feld- noch garni⸗ sondienstfähig erhalten haben.. Mittwoch, den 17. November 1915, vormittags 9 Uhr. Sämtliche unausgebildeten Landsturmpflichtigen aus⸗ schließlich derjenigen, die an der D. U.⸗Musterung teil⸗ genommen haben, einerlei welche Entscheidung sie er⸗ halten haben, die in den Jahren 1879 1874 einschließ⸗ lich geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Entscheidung;dauernd weder feld⸗ noch garnisondienstfähig erhalten haben. Mittwoch, den 17. November 1915, nachmittags 2 Uhr. Sämtliche unausgebildeten Landsturmpflichtigen, einer⸗ lei, welche Entscheidung sie erhalten haben, die in den Jahren 1873 und 1872 geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Entscheidung;dauernd weder feld⸗ noch garnisondienstfähig erhalten haben. Donnerstag, den 18. November 1915, vormittags 9 Uhr. Sämtliche unausgebildeten Landsturmpflichtigen, einer⸗ lei, welche Entscheidung sie erhalten haben, die in den Jahren 1871 und 1870 geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen welche die Entscheidung:dauernd weder feld⸗ noch garnisondienstfähig erhalten haben. Donnerstag, den 18. November 1915, nachmittags 2 Uhr. Sämtliche in 1869 geborenen unausgebildeten Land⸗ sturmpflichtigen, einerlei welche Entscheidung sie erhalten haben, sowie sämtliche Personen, die an der D. U⸗Muste⸗ rung teilgenommen haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie gedient haben oder nicht und welche Entscheidung sie er⸗ halten haben. 5 8 8

Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Ent⸗ scheidungendauernd weder feld⸗ noch garnisondienst⸗ fähig, zeitig untauglich, und dauernd untauglich erhal⸗ ten haben.

Es haben sämtliche bis auf weiteres oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vom Heeresdienste befrei⸗ ten oder zurückgestellten Personen teilzunehmen.

Erscheinen in bürgerlicher Kleidung. Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind vorher wegzulegen.

Die Militärpässe und Führungszeug⸗ nisse sowie sonstige Ausweise(Land⸗ sturm⸗ und Ausmusterungsscheine usw.) sind mitzubringen..

Unpünktlichkeit und Verscumnis der Kontrollver⸗ sammlungen we nach den Kriegsgesetzen auf das Strengste bestraft.

Gießen, den 9. November 1915.

Der Oberbürgermeister.

8849

Keller. 8846

öchstpreise für den Kleinhandel mit Butter 1 aber Stadt Gießen. 5

Nachdem durch Anordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1915 der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel einschl. Ver⸗ packung fordern kann(Grundpreis), mit 15 vom Hundert Abschlag gegen die unter J der Bekanntmachung des Stell vertreters des Reichskanzlers und über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915 festgesetzt worden ist, werden für den Kleinhandel mit Butter im Bezirl der Stadt Gießen folgende Höchstpreise sestgesetzt:

für ein Pfund Süßrahmbutter(Handels-

Würr)); für ein Pfund Landbutter(Handelsware III) 1,90 für ein Pfund Auslands butter. 2,55

Nach§ 10 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1915 gilt als Klein⸗ handel der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 Pfund zum Gegen- stand hat. 8876 B

Gießen, den 11. November 1915.

5 Der Oberbürgermeister:* Keller.

Bekanntmachung.

Betr.: Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl der landwirtschaftlichen Bevölkerung am 16. November 1915.

Daurch Bundesratsbeschluß vom 22. Oktober 1915 ist am 16. November 1915 eine Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl der land⸗ wirtschaftlichen Bevölkerung angeordnet.

Es sollen erhoben werden:

1. alle Vorräte von Roggen, Weizen, Spelz, deren Gemenge, Mengkorn, Mischfrucht und Hafer der landwirtschaftlichen Bevölkerung;

2. die Mehlvorräte der Selbstversorger, soweit in der Nacht vom 15. bis 16. November vorhanden. 5.

3. Außerdem soll die Anzahl der Selbstver⸗ sorger festgestellt werden, ferner ob sie mit ihren Vorräten bis zum 15. August 1916 aus⸗ reichen oder nicht und wieviel Brot etreide sie von ihren Vorräten noch für ihre Aussaat im Frühjahr benötigen. 5

Zur landwirtschaftlichen Bevölkerung gehören alle Personen, welche Landwirtschaft im Haupt⸗ oder Nebenberuf ausüben, also auch Bäcker, Schrei⸗ 9255. usw., welche Landwirtschaft nebenher

etreiben.

Bei dieser Erhebung sollen nicht ermittelt werden die Brotgetreide⸗, Hafer- und Mehlvorräte, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden befinden, oder von diesen bereits an Bäcker, Konditoren und Händler, sowie an Pferdebesitzer(Hafer) abgegeben sind.

Diese Vorräte werden durch die Kommunalverbände besonders festgestellt. Auf die Ger stevorräte erstreckt sich die Erhebung überhaupt nicht. 1 55

a) Es sind mit Ausnahme der nachstehend unter b genannten Vorräte alle Vorräte anzugeben, wobei das zur Aussaat im Frühjahr bestimmte Getreide ebenfalls mit einzuxechnen ist. 8 2

Die Selbstversorger haben auch diejenigen Vorräte von Brotgetreide und Mehl anzugeben, die ihnen zur Er⸗ nährung ihrer Angehörigen einschl. des Gesindes gesetz⸗ lich zustehen. 8

Die Pferdebesitzer haben die Hafermengen, die ihnen aus der eigenen Ernte zur Fütterung ihrer Pferde frei⸗ gegeben sind, ebenfalls mit anzugeben, während die ihnen vom Kommunalverband überwiesene Menge in diese Zählliste nicht eingetragen werden soll. Die den Selbst⸗ versorgern und den Pferdebesitzern gesetzlich zustehenden Mengen von. und Mehl bezw. Hafer bleiben ihnen auch ferner belassen, müssen aber trotzdem hier mit angegeben werden.. 8

Vorräte, die der Anzeigepflichtige guf fremden Spei⸗ chern, Getreideböden, Lagerräumen, Schiffsräumen und dergl. lagern hat, sind von ihm auch dann anzugeben, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. Insbesondere müssen mit den übrigen Vorräten auch diejenigen angegeben werden, welche bereits an Mühlen oder Trockenanstalten zum Vermahlen oder T n übergeben worden sind. E

p) Nicht festgestellt sollen werden diejenigen Vorräte, welche im Eigentum des Reiches, eines Bundesstagtes, eines Militärfiskus, der Reichsgetreidestelle oder der Zen⸗ traleinkaufs⸗Gesellschaft stehen, ferner Vorräte von Hin⸗ terkorn, Schrot, Brotgetreide und Mehl, welche zum Verfüttern freigegeben worden sind. 5

c) Die gedroschenen und ungedroschenen Vorräte sind getrennt, wie dies auch in den Formularen vorgesehen ist, einzutragen..

Die noch ungedroschenen Vorräte, die in Scheunen, Mieten und dergl. untergebracht sind, sind schätzungs⸗ weise nach dem Körnerertrag anzugeben, während die Menge des ausgedroschenen Getreides nicht durch Schätz⸗ ung, sondern durch Abwiegen festgestellt sein muß.

Spelz ist nach seinem Ertrag in Kernen anzugeben. Hierbei sind für je 100 Pfund Spelz 70 Pfund Kerne zu rechnen. g

d) Alle Vorräte müssen in Zentnern und Pfund angegeben werden. Jede Gewichtsangabe ist verboten.

Die Aufnahme erfolgt am 16. November durch mit besonderem Ausweis versehene Zähler.

Sollten landwirtschaftliche Betriebe, die Vorräte der genannten Art im e wahrsam haben, bei der Aufnahme über⸗ gangen worden sein, so sind diese ver⸗ pflichtet, diesbezügliche Anzeigen bis spätestens am 17, November ds. Is. mit⸗ tags 12 Uhr, im Stadthaus, Zimmer Nr. 9, zu mache n. ö N

Mit Rücksicht auf die außerordentliche Wichtig⸗ keit diefer Aufnahme wird die genaueste Angabe der im Besitz befindlichen Vorräte erwartet.

Die Zähler sind berechtigt, zur Ermittelung rich⸗ tiger Angaben die Vorrats⸗ und Betriebsräume der An⸗ zeigepflichtigen zu untersuchen und ihre Bücher zu prüfen.

Wenn dem Zähler Angaben verweigert werden, oder, wenn er augenscheinlich unrichtige Angaben erhält, so hat er dies sofort dem Oberbürgermeister mitzuteilen.

Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er au Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der ge⸗ setzten Frist erstattet, oder wissentlich 1 e oder un⸗ vollständige Angaben macht, wird mit gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können die Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden.

Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der ge⸗ setzten Frist erstattet, oder unrichtige oder unvollständig⸗ Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

Gießen, den 10. November 1915.

Der Oberbürgermeister.

Keller.

88608