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gesetzen
2. Die ausgehobenen Landsturmpflichtigen treten in die Kon⸗
Pflichtet, Kontroll
Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldung erfolgt, genau
Landsturmpflichtigen sind die Feldwebel des Hauptmeldeamts, des f Meldeamt oder der Bezirkskompagnie und der Bezirkskomman⸗ deur, sowie deren Stellvertreter. Die Mannschaften haben dienst⸗
Verkehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Disziplin
kommandeur vorzutragen; richtet sich die Beschwerde gegen diesen,
3 Landsturmpflichtigen bis zur Auflösung
Nr. Ch. II. 111/10. 15. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme, Behandlung. verwendung
und Meldepflicht von rohen Häuten und Fellen.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bapyorischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, nach 8 6% der Be⸗ kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 357) oder nach§ 5) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54) bestraft 1
8 1
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) alle Großviehhäute und Kalbfelle, die als vollständige Haut mindestens folgendes Gewicht haben:
d falzkpel„5 8„
5 5 2 Aiken Sete een dumme We as ganze aus militäri a. gen stammende Ge⸗ fälle von Schlachttieren aller 8
c) das in den besetzten feindlichen Gebieten und den Etappen⸗ ind Operationsgebieten gewonnene Gefälle von Schlacht⸗ tieren aller Art und Pferden.
——
Inländisches Gefälle.
8 2. Beschlagnahme des inländischen Gefälles. Alle im 8 1 unter a bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden hiermit e
1 Veräußerungserlaubnis..
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, soweit es nicht aus militärischen Schlachtun⸗ gen stammt, in folgenden Fällen erlaubt:
a) von einem Schlächter*, der Mitglied einer Häuteverwer⸗ tungs⸗Vereinigung(Innung) ist, an die Häuteverwertungs⸗ Vereinigung(Innung) innerhalb einer Woche nach dem Fal⸗ len der Haut oder des Felles; 5 i
b) von einem Schlächter, der nicht Mitglied einer Häutever⸗ wertungs⸗Vereinigung(Innung) ist, an einen Händler (Sammler) innerhalb 4 Wochen nach dem Fallen der Haut oder des Felles; ö
c) von einem Händler(Sammler), dessen monatlicher Umsatz 100 der Beschlagnahme unterliegende Häute und Felle über⸗ steigt, an einen von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf⸗ höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 15 1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 5 5
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren oder pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
3. wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 5
J Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver⸗
iegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
er fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver⸗ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 5 3 fängnis echs 9 80 g das Fallen
w) Schlächter im Sinne dieser Bekanntmachun in dessen Eigentum die Haut durch die Schlachtung verbleibt oder übergeht.
Bekanntmachung der für die ausgehobenen Landsturmpflichtigen geltenden 5 Bestimmungen. 1 die ausgehobenen Landsturmpflichti gelten vom 00. die für die e Eandtdehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen.
trolle der Bezirksfeldwebel des Hauptmeldeamts Gießen, des Melde⸗ amts Alsfeld oder der Bezirkskompagnie Schotten. Sie sind ver⸗ jede Aufenthalts veränderung innerhalb 48 Stunden ihrer stelle anzuzeigen und sich beim Verziehen in einen anderen Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle innerhalb 48 Stun⸗ den anzumelden. Die Meldungen können mündlich oder schriftlich durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erfolgen. Bei schrift⸗ lichen Meldungen ist Geburtsdatum und»ort, sowie der frühere
5 Zuwiderhandlungen werden nach den Militärgesetzen bestraft. 50 Die nächsten militärischen Vorgesetzten der ausgehobenen
li B en ihrer Vorgesetzten, öffentlichen Aufforderungen und ee ehen unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen
unterworfen.. 5
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die ausgehobenen 8 verpflichtet, den vorge⸗ schriebenen Dienstweg einzuhalten Gesuche sind an den Bezirks⸗ feldwebel der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezirks⸗ so ist sie bei dem Bezirksadjutanten anzubringen. Die Be⸗ 1 erst am folgenden Tage oder nach Verbüßung einer e 5— erhoben und muß innerhalb einer Frist von 5 Tagen ange werden.
5. 1 5* stattfindende Kontroll versammlungen ergeht be⸗ onderer Befehl. 5 5 5 6. Ausgehobene Landsturmpflichtige können ungehindert ver⸗ reisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reise länger als 48 Stunden dauert. Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzu⸗ geben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der r allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht. 5 75 Ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm findet bis zur Auflösung des Land⸗ sturms nicht statt.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die ausgehobenen
8 Landsturms. Großherzogliches Bezirkskommando Gießen. Naumann, Oberstleutnant und Bezirkskommandeur.
e ee b b. : Musteru. N g der Mi i und der ee een uad 8 usterung und Aushebung der beim Ersatzgeschäft im Maß 15 95 zurücgeftellten in den Jahren 1895, 1894 und früher geborenen Militärpflichtigen, sowie der im Jahre 1897 geborenen Landsturmpflichtigen findet in der Turn⸗
für die Militärpfli meinden Allerts!
1 mda, Odenhaus Lumda,
en, Saasen, Stangenrod, Stock! 25 Albach, Bellers heim, Waben und Birklar.
für die Militärpflichti meinden Nonnenroth, 5 Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinheim, Steinbach, Trais⸗ Horloff, Utphe, Villingen, Watzenborn mit Steinberg, Allendorf (Lahn), Allendorf(Lumda), Alten⸗Buseck und Annerod.
meinden
für die Militär i i meinden Lang⸗Göus, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen,.
Trohe und Wieseck.
ne, Kriegsministeriums zugelassenen Groß⸗ ändler f); von einem Händler(Sammler), dessen monatlicher Umsatz 100 der Beschlagnahme unterliegende Häute und Felle nicht übersteigt, an einen zugelassenen Großhändler oder einen anderen Händler(Sammler); 1. e) von einer Häuteverwertungs⸗Vereinigung(Innung), die einem Verband von Häuteverwertungs⸗Vereinigungen an⸗ gehört, an oder durch diesen Verband, andernfalls an einen zugelassenen Großhändler; 5 f) von einem Verband von Häuteverwertungs⸗Vereinigungen oder einem zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle 68 07 f ) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle(8 4); 5 von der Verteilungsstelle an eine Gerberei.
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn dem Abnehmer gleichzeitig eine Rechnung über die gelieferten Häute oder Felle übergeben wird. 5
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von be⸗ schlagnahmten Häuten oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf von Häuten oder Fellen durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle.
d)
5 Sammelstelle und Verteilungsstelle. 5 Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle isr die Deutsche Rohhaut⸗Aktiengesellschaft, Berlin W'e 8, Behrenstr. 28. Verteilungsstelle ist die Kriegsleder⸗Aktiengesellschaft, Berlin W'᷑ 8, Behrenstr. 46.
9 5. Behandlung der Häute und Felle.
Verboten ist jede Verfügung über die beschlagnahmten Häute oder Felle, wenn nicht die folgenden Vorschriften beobachtet wer⸗ den oder worden sind: f 5
a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Häute und' Felle sind bei der Schlachtung der Tiere sorgfältig zu behandeln. Nach der Entfernung der etwa noch anhaftenden Fett⸗ und Fleischteile ist unverzüglich nach dem Erkalten das Gewicht der Haut oder des Felles festzustellen. Diese Feststellung hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister zu er⸗ folgen. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht ist in unver⸗ löschlicher Schrift(z. B. auf einer an der Haut oder dem Fell zu befestigenden Blechmarke oder durch Stempelauf⸗ druck) zu vermerken. Gleichzeitig ist das Gewicht etwa anhaf⸗ tenden Dungs fachmännisch zu schätzen. In dem Gewichtsver⸗ zeichnis ist sowohl das durch Wiegen ermittelte Gewicht als auch das nach Abzug des geschätzten Dunggewichts sich er⸗ gebende Reingewicht(Grüngewicht) aufzuführen. Sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach dem Fallen ist jede Haut oder jedes Fell vom Ver⸗ wahrer sorgfältig zu salzen. Im übrigen hat jeder Ver⸗ wahrer die Haut oder das Fell pfleglich zu behandeln. Jeder Händler(Sammler) hat bis zum zweiten Tage eines jeden Monats ein Gewichtsverzeichnis des von ihm im vor⸗ hergehenden Monat gesammelten Gefälles nebst einer Rech⸗ nung darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den er seine Ware liefern will.
Jede Häuteverwertungs⸗Vereinigung(Innung), die einem Verbande angehört, hat bis zum zweiten Tage eines jeden Monats ein Gewichtsverzeichnis über das im vorhergehen⸗ den Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den Verband einzureichen.
Jede Häuteverwertungs⸗Vereinigung(Innung), die keinem Verbande angehört, hat bis zum zweiten Tage eines jeden Monats ein Gewichtsverzeichnis über das von ihr im vor⸗ hergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rech⸗ mung darüber an einen zugelassenen Großhändler einzu⸗
b)
reichen. e) Die Verbände von Häuteverwertungs⸗Vereinigungen und 1 die zugelassenen Großhändler haben bis zum zehnten Tage eines jeden Monats die Gewichtsverzeichnisse des im vor⸗ hergehenden Monat gemeldet erhaltenen Gefälles nebst Rechnungen darüber in der von Kriegs⸗Rohstoff⸗Ab⸗
1). Die Liste der zugelassenen Großhändler ist bei der Kriegs⸗
Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Selon Ch. II, Berlin S te
48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10
erhältlich. Sie wird von Zeit zu Zeit durch die Fachpresse ver⸗ öffentlicht.
halle der Stadtmädchenschule Schillerstraße 8) in Gießen wie folgt statt:
1. Freitag, den 12. November 1915,
vormittags/ Uhr,
igen und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗ en, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Gö⸗ Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Lon⸗ en, Queckborn, Reinhardshain, Rüddings⸗
sen, Weickartshain, Weiters⸗
2. Samstag, den 13. November 1915, vormittags 7% Uhr,
ür die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗ —. e Etti ningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Lich, Münster, Muschenheim und Nieder⸗Bessingen.
hausen, Garbenteich, Grü⸗ heiden, Langd, Langsdorf,
3. Montag, den 15. November 1915, vormittags 7% Uhr. und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗ bbornhofen, Ober⸗Bessingen, Oberhörgern,
4. Dienstag, den 16. November 1915,
die Militärpfli e ad e een 3 den Ge⸗ ichtigen au en Be 3 mit Winnerod, 1 59 Burkhardsfelden, Daub⸗ 5 5 Großen⸗Linden, Heuchelheim, Hattenrod ein⸗ 9. 5. Mittwoch, den 17. November 1915, vormittags 7¾ Uhr,
ichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Ge⸗
ödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis(Lumda),
6. Donnerstag, den 18. November 1915, vormittags 7% Uhr,
für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus der Stadt Gießen und zwar von Buchstabe A bis J.
7. Freitag, den 19. November 1915, vormittags 7/ Uhr,
für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus der Stadt
Gießen und zwar von Buchstabe K bis R.
8. Samstag, den 20. November 1915, vormittags 7% Uhr, für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus der Stadt
Gießen und zwar von Buchstabe S bis Z.
Die Militärpflichtigen und unausgebildeten Landsturmpflich⸗ tigen werden hiermit aufgefordert, sich an den vorgenannten Tagen . im Musterungslokale einzufinden. 5
esondere Ladungen durch den Oberbürger⸗ und durch die Großher⸗
in Gießen ö ergehen nicht.
meister 0 en Bürgermeistereien
Jo glich
Diese Bekanntmachung gilt vielmehr als Ladung.
Wer sich der Gestellung entzieht, wird nach den Militärgesetzen bestraft, es kann auch im Falle der Tauglichkeit sofortige Einstel⸗ lung als unsicherer Heeres- oder Landsturmpflichtiger erfolgen.
ihm des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vor⸗ Gesc deen an de Seele einzureichen.
8 6. Meldepflicht. 5 Wer nach Maßgabe der§8 3 und 5 von der Veräußerungs⸗ erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat, hat über die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle der Meldestelle der 2 Rohstoff⸗Abteilung für Leder und Lederrohstofsfe, Berlin WS. Behrenstr. 46, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche. Fus auszufüllen sind. Die Vordrucke sind bei der Meldestelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Ber⸗ lin 8, Behrenstr. 46, anzufordern. Die Meldungen sind bis zum 20. Tage eines jeden Monats für den vergangenen 1 zu erstatten. 5
[Gefälle aus militärischen Schlachtungen usw.!
5 CV Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen⸗ oder besetzten feindlichen Gebieten. Das aus militärischen Schlachtungen(auch des Inlandes) so⸗ wie aus den Operations⸗, Etappen⸗ oder besetzten seindlichen Ge⸗ bieten stammende Gefälle ist beschlagnahmt. Seine Ablieferung und Verwendung ist durch besondere Vorschriften geregelt. Gestattet ist der Bezug derartigen Gefälles nur von der Ver⸗ teilungsstelle(8 4). l 1
—
(Ausländisches Gefälle!
8 8. Ausländisches Gefälle.
Für alle im 8 1 unter a bezeichneten Häute und Felle, die aus dem neutralen oder verbündeten Ausland eingeführt sinb, gelten folgende besonderen Anordnungen:
a] Meldepflicht.
Die eingeführten Häute oder Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Meldestelle der N Abtei⸗ lung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 8, Behren⸗ 5 von der Vordrucke für die Meldungen anzufor⸗
ind. Zur Meldung verpflichtet ist jede Gerberei innerhalb einer Woche nach Eingang von ausländischen Häuten oder Fellen bei ihr oder ihrem Lagerhalter. Andere handel⸗ oder gewerbetreibende Personen, Gesellschaften oder landwirt⸗ schaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich⸗rechtliche Körper⸗ schaften und Verbände, die ausländische Häute im Eigentum oder Gewahrsam haben, sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 100 Häute oder Felle beträgt und diese einen Monat im Inland gelagert haben, ohne einer Ger⸗ berei zugeführt zu sein. Die Meldung hat innerhalb einer Woche nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen. Lagerbuchführung. 5 l Jeder Meldepflichtige von ausländischen Häuten hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute und ihre Verwendung er⸗ sichtlich sein muß. Behandlung des Gefälles. 5
Jeder Verwahrer, ausländischen Gefälles, welcher de Vorrat nicht pfleglich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu gewärtigen.
8 9. Die, Kriegs- Nahstef.⸗Aöteang des gentglih Die riegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preuß Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte e. straße 9/10, kann Ausnahmen von den Anordnungen dieser Be⸗ kanntmachung gestatten. Die Entscheidung muß schriftlich er⸗
folgen. Inkrasteeten.
8 10. 3 Bekanntmachung tritt mit dem 10. November 1915 in
Kraft. Von diesem Zeitpunkt an sind die am 23. November 1914
im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichte Beschlagnahmeverfü⸗
1 über Großviehhäute, sowie die Nachträge zu ihr auf⸗
gehoben.. 5 Frankfurt(Main), den 10. November 1915.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
b)
0
Die Militär⸗ und Landsturmpflichtigen haben in ordentlichem Anzuge und reinlich an Körper zu erscheinen. Die den Mili⸗ tärpflichtigen von den Ersatzbehörden erteilten
usterungsausweise sind mitzubringen..
Wer von den Militär⸗ und Landsturmpflichti⸗
gen Brille oder Kneifer trägt, hat diese im Ter⸗ min mitzubringen und beider Untersuchung vor⸗ zuzeigen. VWer durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am Erscheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Großh. Bürgermeisterei seines Wohnortes abzu⸗ geben. Die Zengnisse sind von den Bürgermeistern oder deren Ver⸗ tretern im Musterungstermine vorzulegen..
Gießen, den 8. November 1915.
Der Zivilvorsitzende der Ersatz⸗Kommission des Kreises Gießen. J. V.: Hemmerde.
Betr.: Wie oben.——
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die
Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie mehrmals ortsüblich ver⸗ öffentlichen lassen und dafür sorgen, daß die Militär⸗ und Land⸗ sturmpfli tigen rechtzeitig im Musterungslokale eintreffen. Die Großh. Bürgermeister, in deren Verhinderung die Großh. Bei⸗ eordneten, haben ebenfalls anwesend zu sein, um über etwaige zerhältnisse Auskunft zu geben. Sie wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre Musterungsausweise mitbringen. 5 Gießen, den 8. November 1915. Kreises Gießen.
—
Der Zivilvorsitzende der Ersatz⸗Hommission des J. V.: Hemmerde.
Bekanntmachung. Bekr.: Höchstpreise für Kartoffelstärkemehl.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung in obigem Bet vom 22. Juni 1915(Kreisblatt Nr. 54 991 n Höchstpreis für Kartoffelstärkemehl im Kleinverkauf mit Wirkung 595 9 e au c 5 15408 fg. für das
und) gegen seither 0 as 5 5 Pfund herabgesezt e Gießen, den 9. November 1915. 5 Großh. Kreisamt Gießen. Der Oberbürgermeister. Dr. Usinger. Keller.
Betr.: Herbstkontrollversammlungen 1915. 5
An den Oberhürgermeister zu Gießen und die Großh. . der Landgemeinden des Kreifes. ir empfehlen Ihnen, die Bekanntmachung Großh. Bezirks⸗ kommandos Gießen vom 8. ds. Mts. ressblact 955 997 über die diesjährigen Herbstkontrollversammlungen wiederholt in orts⸗ üblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen, 555 80— 5 3 Gießen 1 0 li. eisamt.
: Hemmerde.
Bekanntmachung. Betr.: Maul⸗ und Klauenseuche im Kreise Schotten. In Schotten ist die Maul⸗ und Klauenseuche erloschen. Gießen, den 8. November 1915. z Großherzogliches Kreisamt Gießen.
J. V.: Hemmerde


