Ausgabe 
(13.10.1915) 241. Zweites Blatt
Seite
75
 
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Zweite Nachtragsverordnung

zu der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung

und Beschlagnahme von Metallen(Nickel). vom 1. Mai 1915. Nr. M. 1./4. 15. K. R. A.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Bekannt⸗ machung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach§ 9 Buchstabe b') des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 oder nach 8 6) der Bundes ratsverordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird.

815 Von der Nachtrags verordnung betroffene Gegenstände. Die nachstehenden Anordnungen betreffen die Klassen 12 und

*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die eden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden..

) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Be⸗ zirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er⸗ haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 5

) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis u zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil füür dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft..

) Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschüdigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider handelt; wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt, wird

JßJTF FTG 8.

13(8 2a) der Bekanntmachung Nr. M. 1./4. 15. K. R. A., be⸗ treffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, vom 1. Mai 1915(Hauptverfügung). 5 8

Klasse 18. Nickel, unverarbeitet und vorgrarbeitet, mit einem Reingehalt von mindestens 80 Prozent, insbesondere in Würfeln, Blechen, Drähten und Anoden, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art. a 5

Klasse 13. nickel, in Fertigfabrikation mit einem Rein⸗ gehalt von mindestens 80 Prozent, ausgenommen sind Gebrauchs⸗ gegenstände, die für den Haus⸗ und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner sichtbaren Abnutzung im Gebrauch unterliegen, jedoch nicht ausgenommen solche Gebrauchsgegenstände, welche zum Verkauf bestimmt sind.

§ 2. Außer Kraft gesetzt

werden für die vorbezeichneten Klassen 12 und 13 die Bestimmungen 1, 2 3, und 4 des 8 6 Absatz b der Hauptverfügung, welche die Entnahme aus beschlagnahmten Vorräten betreffen. Alle übri⸗ gen Vorschriften, Bestimmungen usw. der Haupt verfügung bleiben für sie unverändert in Kraft.

Entnahme und Verkauf aus beschlagnahmten Vorräten.

a) Außer dem nach 8 6 b 6 der Hauptverfügung zulässigen Verkauf an die Kriegsmetall⸗A.⸗G. dürfen aus den beschlag⸗ nahmten Vorräten der Klassen 12 und 13 nur diejenigen Gegenstände verkauft werden, welche gleichzeitig von der Verordnung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel vom I. August 1915(Nr. M. 325/7. 15 K. R. A;) betroffen sind, jedoch nur an die hierin genannten Stellen und gemäß den für die genannte Verordnung geltenden Bestimmungen.

b) Zur Ausführung von Lieferungen im eigenen oder in fremden(inländischen) Betrieben dürfen aus den beschlag⸗ nahmten Vorräten der Klasse 12 und 13 nur solche Mengen entnommen werden, welche von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Ab⸗ teilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums besonders freigegeben worden sind.

8 4. Freigabebedingungen. Für die von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung freigegebenen Men⸗ gen sind folgende Bestimmungen maßgebend: 5

a) Die Verwendung dieser Mengen ist nur für den auf dem Freigabeschein vorgeschriebenen Zweck gestattet.

b) Die bei Ausführung der Lieferung entfallenden oder übrig⸗ gebliebenen Mengen an Nickel oder nickelhaltigen Metallen sind erneut beschlagnahmt. 5

e) Ueber die Aus⸗ und Eingänge sind genaue Eintragungen in dem Lagerbuch zu machen.

d) Der Freigabeschein ist von dem Antragsteller nach Unter⸗ zeichnung an den Lieferer des Nickels weiterzugeben. Als Lieferer des Nickels gilt diejenige Firma, deren melde⸗

Beleg zu verwahren. 9

1) Tie Freigabe entbindet nicht von der Pflicht zur Erstattung der von den Beschaffungsstellen für das Metall⸗Zuweisungs⸗ amt verlangten Bedarfsangaben.

55 Antrag auf Freigabe. 1

Als Antragsteller wird nur diejenige natürliche oder juristische Person oder Firma angesehen, die das gebrauchsfertige Fabrikat, für dessen Herstellung das Nickel benötigt wird, der Beschaffungs⸗ stelle zu liefern hat.

Anträge auf Freigabe sind zu richten an die Sektion M bei der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10.

Berücksichtigt werden nur Anträge, die unmittelbar oder mittelbar Kriegslieferungen betreffen, für deren Herstellung andere Stoffe als Nickel oder fertige Nickellegierungen mit weniger al? 80 Prozent Nickelgehalt nicht verwendet werden können.

Fiür alle Anträge sind die Vordrucke Bst. 315 b zu benutzen, die von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung, Sektion Bst. I, anzufordern sind. Der Umschlag der Anträge muß den Vermerk erhalten Nickelfreigabe. 0

Unvollständige oder unrichtig ausgefüllte Vordrucke sowie An⸗ träge, welche nicht auf den Vordrucken Bst, 315 b eingereicht sind bleiben unbearbeitet oder werden zurückgestellt. 3

§ 6. Inkrafttreten der Nachtragsverordnung.

Diese Nachtragsordnung tritt mit Beginn des 5. November 1915 in Kraft. g

Frankfurt(Main), den 12. Oktober 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

Bekanntmachung. Betr.: Maul⸗ und Klauenseuche im Kreise Büdingen. In Oberau und Langenbergheim ist die Maul⸗ und Klauenseuche ausgebrochen. g Gießen, den 7. Oktober 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. V Hechte

Bekanntmachung.

Betr.: Maul⸗ und Klauenseuche im Kreise Wetzlar. 735

Die Maul⸗ und Klauenseuche ist weiter erloschen in den Gemeinden Oberlemp, Niederlemp, Laufdorf und Nauborn, sowie in den Gehöften des Karl Dern Bahnhof 2, Robert Waldschmidt Schulhof, Philipp Haibach Kornblumen⸗ gasse 5 und Bäckermeister Kyrmse zu Wetzlar.

Gießen, den 12. Oktober 1915.

e) Der Freigabeschein ist von dem Lieferer des Nickels als

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tausend Mark bestraft.

mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehn⸗

werden.

pflichtige Bestände durch Lieferung des Nickels verringert

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

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