Hhazinthen
ten der Stadt Gießen findet am 23. un
statt. Es haben sich zu stellen:
Tulpen
einfache und gefüllte
in allen Farben 7½¼ Uhr, die in den Jabren 1884 bis 1895 Geborenen. K K 0. 8 ill Alle in den Jahren 1870 bis 1895 geborenen männ⸗ TORUS Ollla lichen Personen, die als dauernd untauglich ausgemustert
Narzissen
n Bescheinigung
Eyazinthen-Gläser Preisliste zu Diensten
lokale einzufinden.
Aufforderungen ergeben nicht. Von der Gestellung befreit ist, wer
1 Samen- Heinrich Hahn nandig.] mit Dienststempel versehenen Zeugnisses eines beamteten escheinigung an folgenden
Neustadt S. Arztes oder einer amtlichen
Giessen, Fehlern und Gebrechen leidet
Apfelwein⸗Fässer
2. Geisteskrankheiien, 3. Epilepsie,
in großer Ausw. bei Louis 4. Cbronische Gehirn, Rückenmark⸗ und anderen chronischen
Eugel, Butzbach. 7437 Nervenleiden,
Beschlagnahme von Gegenständen aus Kupfer, Messing u. Neinnickel.
5
Wer sparen WiII
siosl. Blumen zaiebelnf Anllihe Bekauntnahurger der Stadt Gießen.
Die Nachmusterung der in den Jahren 1876 bis 1895 geborenen, als dauernd an Ausgemuster⸗ 24. September 1915
bur in cefland te, i der Turnhalle der Stadtmädchenschule, Schiller.
Donnerstag, den 23. September 1915, vormittags 7½ Uhr, die in den Jahren 1876 bis 1883 Geborenen, reitag, den 24. September 1915. vormittags
sind, serner diejenigen Landsturmpflichtigen, die bereits an einer Landsturmmusterung teilgenommen baben, als dauernd untauglich befunden wurden und im Besitze einer tierüber sind, fordere ich hiermit auf, sich an den vorbezeichneten Tagen rechtzeitig im Musterungs⸗
Diese Bekanntmachung gilt als Ladung, besondere
1. Verkürzung oder Mißgestaltung des ganzen Körpers,
Damen-, Herren- und Kinder-ideider che- misch reinsgen oder umfärben, Ebenfalls Vorhänge, Decken, Handschuhe, Federn eto.
2 15 5. Blindheit beider Augen,
6. Taubheit beider Ohren, 7. Verlust größerer Gliedmaßen.
sind mir vor der Musterung einzusenden,
Wer sich der
sturmpflichtiger erfolgen. Gießen, den 20. September 1015. Der Oberbürgermeister. Keller.
Die amtlichen Zeugnisse und Bescheinigungen, Namen und Geburtstag des Pflichtigen enthalten müssen,
Die Gestellungs pflichtigen haben reinlich zu erscheinen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. Wer etwa infolge Krankheit am Exscheinen verhindert ist, bat mir ein be⸗ glaußtates ärztliches Zeuants rechtzeitig einzureichen.
19 Gestellung entzieht, wird nach den Militärgesetzen bestraft, es kann auch im Falle der Tauglichkeit sofortige Einstellung als unsicherer Land.
3 Wohnungen von 2 Zimmern, 5 Wohnungen von 1 Zimmer, 2 Ladenräume mit je 1 Zimmer, 1 Lager oder Fabrikraum, 3 Lagerräume mit 1 Arbeitsraum, 10 möblierte Zimmer, davon 2 nebeneinandexliegende, leere Zimmex, 2 Stallräume mit Burschenstube. Zu mieten gesucht: 20 Wohnungen von 1—7 Zimmern
Sddl. Hebellsnachibeis Hessen.
Asterweg 9. 75175
Es können eiugestellt werden:
a. bei hiesigen Arbeitgebern: 75115 1 landw. Arbeiter, 1 Maschinenschlosser, 3 Bauschlosser, . 1 Spengler, 1 Kraftfahrer für die städt. Feuermache, 1 Müller, 1 Handlanger, 1 Fensterreiniger, 2 Haus⸗ burschen, 1 Hotelhausdiener, 3 Arbeiter, 1 Nähmädchen.
die
weg 9, bis 30. September 1915 entgegen.
Aus der Lon-Leng-Stistung kommen am II. No- vember 1915 die Jahreszinsen für 1915 mit 1911,47, Mk. an bedürftige, arme Witwen und Waisen zur Vertetlung. Anmeldungen nimmt das städtische Armenamt, Aster⸗
b. bet auswärtigen Arbeitgebern 2 landwirxtschaftl. Arheiter, 1 junger Arbeiter für Mol kerei, 1 Knecht für Baugeschäft, 2 Schreiner, 1 Kraft⸗ fahrer, 5 Maschinenschlosser, 1 Spengler, 1 Bäcker, 20 Maurer, 22 Zimmerleute, 20 Taglöhner, 15 Wärter
7252³ für Feil und Pflegeanstalt, 1 junger Kellner, 6 Arbeiter
ausweislich eines Es sind zu vermieten:
1 Haus zum Alleinbewohnen(10 Zimmer, Bad, Küche ft von 7 Zimmern ohnungen von Wohnungen v. 5 Zimmern, 8 Wohnungen
und Zubehör) 1 berrschaftliche Wohnun mit Zentralheizung, 3 herrschaftliche
6 Zimmern. 7 von 4—5 Zimmern,
Städt. Wohnungsnachweis Gießen, Asterweg 9.
N n. 2 Wohnungen von 3 Zimmern, 1 Wohnung von 3 Zimmern mit oder ohne Laden,
für Fabrik. 7 Es suchen Arbeit:
1 Oberschweizer, 1 Kraftfahrer, 1 Kesselschlosser, 1 Ge⸗ krrsattler, 1 Schneider, 2 Schuhmacher, 1 Heizer oder Maschinist, 1 Taufmännischer Lehrling, 1 Buxeaugehbilfe, 1 Kutscher, 1 Büsettfräulein, 10 Puß und Lauffrauen, Arbeiter, 2 Büglerinnen, 2 Lehrmädchen für Schuh · geschäfte, 1 Mädchen für Zigarrengeschäft, 3 Dienst mädchen.
7516
Mit Bezug auf die Bekanntmachungen des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps vom 31. Juli 1915 und des Großh. Kreisamts Gießen vom 18. August 1915 gebe ich nachstehend die Ausführungs⸗ bestimmungen für den Stadtbezirk Gießen bekannt. Ich verbinde damit die dringende Bitte und die Hoffnung, daß
die Bevölkerung von Gießen im vaterländischen Interesse die beschlagnahmten Gegenstände recht eifrig freiwillig ab⸗ 1
liefert. In der jetzigen Zeit sollte Ersatz nur für solche Sachen beschafft werden, die unbedingt nötig sind.
Gießen, den 23. August 1915.
Ausführungsbestimmu Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung v
„ 1 84 der 5 sind folgende Gegen⸗ t a troffen: 5 ir fla 2 Gegenstände aus Kupfer und Messing. 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und
stuben, wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Back⸗ formen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw. 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw.
3. Badewannen, Warmwasserschiffe, behälter ⸗blasen, 1 5 gen, Druckkessel, Warmwasserhereiter(Poller, in Koch⸗ . 5 2 und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Klasse B: Gegenstände aus Reinnickel: 1. 99955 und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und a
wie beishielsweise Koch- und Einlegefessel, Marmeladen⸗
und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, 2 e Deze lschalen . Ei inri wie el, alen, Frentg e nebst Deckeln ag Kipptöpfen, Kartoffel⸗, Fisch⸗ und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.
. 2. b f 5 en e 8 Art sind 15. armwasserbereitung zu. 1* Wascessel Viehkessel, Marmeladenkessel u. dgl. Da⸗ gegen kommen nicht in Betracht größere eingebaute Kessel für industrielle Zwecke wie Färbereien, Brauereien usw., jedoch sind Nestendeen 5 Verwertung von. Ferse tan me 9 7 sabr katen auf Meldeschein für Kupfer in Fertigfabrikaten meldepflichtig. 8 3. i ckt sich auch auf solche wee 93 8 dee de dh Wunde Pegel ind, das von 5 Kriegs ministersums oder durch die Behörden, welche die Beschlag⸗ nahmeverordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist.
8 4. erner sind der Beschlagnahme unterworfen, Gegealkrbe der eingangs erwä zen Art, ie aus anderen Kupfer⸗ legierungen* wie 0 B. Rotguß, Tombak, Bronze, sowie die aus Kupfer, ssing oder Reinnickel bestehenden Gegenstände, die verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug aus Metall, Lack
oder Farbe versehen sind. 35 Reinnickel ist jede Legierung mit einem Nickelgehalt von
mindestens 90 0%. 8
Es sind nur solche stände aus Reinnickel betrofsen, die mit dem Stempel„Reinnickel“ versehen oder sonst einwandfrei als aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.
6.
Von der. aus geschlossen sind die nicht aus Kupfer, Messing oder Reinnickel hergestellten, vielmehr mit diesen Metallen nur überzogenen(z. B. galvanisch) und plat⸗
tierten Gegenstände. Beispielsweise werden also Gegenstände aus Eisen, nickelplattiert, nicht betroffen, dagegen unterliegt bei Hol z⸗ gefäßen, die mit Kupfer, Messing oder Reinnickel ausgekleidet sind, diese Auskleidung der Beschlagnahme. g 8 3 Weiter fallen nicht unter die Verordnung: Tee⸗, Kaffee⸗ und Milchkannen, Kaffee- und Teemaschinen, Zuderdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänle, Zahnstocher⸗ gestelle, Tafelaufsätze jeder Art, Tafelgeschirre, von denen jedoch Lervzerbretter von der verordnung betrossen werden, Rauchservice, Saäulenwagen, Speiseschränke, Schanktischarmaturen, Badeöfen. 8 8. 1 ht angenommen werden Gegenstände, die bereits als al an Händler, Handlungen usw. egeben waren er Beschlagnahme gemäß der Verfügung des
Aerige-Nubstolf⸗ Abteilung des Königlichen i
Der Oberbürgermeister. Keller.
Messing und Reinnickel.
stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps vom 30. April 1915 und dem Höchstpreisgesetz unterliegen. Für dieses Material darf nur der Höchstpreis 1 und bezahlt werden von 1,70 Mark für Kesselkupfer und 1,— Mark für Messing, sowie 4,50 Mark für Nickel. 7.
Sollte bei Gegenständen, die unter die Verordnung fallen, ein besonderer Kunstwert geltend gemacht werden, so kann in Einzelfällen von der Beschlagnahme abgesehen werden.
8 10.
Be Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Ver⸗ ordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlag⸗ nahme bewilligt werden. Ueber die Befreiung entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung der städtischen Metallkommisston
endgültig. 111.
Von der Verordnung werden folgende Per⸗ sonen und Betriebe betroffen:
1. Handlungen, Laden⸗ und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder im Gewahrsam haben; Haushaltungen; J Hauseigentümer; Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins⸗
besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffee⸗
haus-, Konditorei⸗ und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗
N aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und gl.;
5. öffentliche(einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil⸗,
gehe
Pflege⸗ und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Ka⸗ 1 Erziehungs⸗ und Strafanstalten, Arbeits häuser und gl. 8 12. Die beschla⸗ ten Gegenstände verbleiben bis auf weiteres in den Händen i jetzigen Besitzer, welche die Gegenstände der bisherigen Art ordnungsmäßig weitergebrauchen dürfen.
in Die Besitzer sind zur sorgsamen Verwahrung und Behandlung verpflichtet. 1**
Jede Veränderung und Verfügung(Verkauf, Tausch, Verschenken) über die beschlagnahmten Gegenstände ist verboten und nichtig. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver⸗ fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung und Arrest⸗ vollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Ver⸗ fügungen zulässig, wenn vorher die Zustimmung des Oberbürger⸗ meisters hierzu schriftlich beantragt und erteilt ist.
5 14.
Wenn auch die beschlagnahmten Gegenstände zunächst in den Händen ihrer jetzigen Besitzer verbleiben dürfen, so ist doch dringend erwünscht, daß schon jetzt von der freiwilligen Ablieferung weitgehender Gebrauch gemacht wird. Wer die Gegenstände freiwillig abliefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. 2 N
Die freiwillige Ablieferung ist nur bis zum 25. September 1915 zulässig. 9 9 15
8 15.
Die abgelieferten Sachen werden nach den Preissätzen
der Verordnung vergütet. Diese betragen für das kg N für Gegenstände aus Kupfer Messing Reinnickel 17 Mk. Mk. ohne Beschläge 4.— 3.— 18.— mit Beschlägen 2.80 2.10 10.50
In diesen Preisen sind die Ueberbringungskosten mit abgegolten. 6 Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dgl. verstanden. Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise ber Gegenständen aus Kupfer und Messing 300%, bei solchen aus
ngen für den Bezirk der Stadt Gießen
zu der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps vom 31. Juli 1915, betreffend 1 on fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer,
Nickel 200% des Gesamtgewichts des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 200 überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt. g
Wiegen bei einem Kupferkessel von 10 kg beispielsweise die Beschläge schätzungsweise 5 kg, so 1 sich folgende Berechnung: Das Gewicht der Beschläge beträgt 50%, also 20 mehr als 30%., Die 20% vom Gesamtgewicht von 10 kg werden abgerechnet. Es bleiben 8 kg. Für jedes Kilogramm werden 2,80 Mk. ge⸗ zahlt, im ganzen also 22,40 Mk.
5
Als Entschädigung für etwa erforderliche Aus bauar«„
beiten wird für jedes Kilogramm der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mk. vergütet. Wird Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten verlangt, so ist glaubhaft zu machen(3. B. du Bescheinigung des Hendtberkers), daß der Ausbau zum Zwecke der Ablieferung erfolgt ist. 9 16
Die Gegenstände ntüssen gutt gesäubert abgeliefert Werden.
8 17.
Die an den abzuliefernden Gegenständen befindlichen, nicht aus Kupfer, Kessing 80 8 Reinnickel bestehenden 1 (3. B. Ringe, Oesen, Stiele, Grifse usw.) dürfen auch o ie in g 13 Absatz 2 erwähnte Erlaubnis zuvor werden.
*
9 18.
Die 2 Gegenstände werden im Beisein des Ab⸗ lieferers oder seines Beauftragten gewogen und darüber eine Anerkenntnisbescheinigung ausgestellt.
Die Anerkenntnisbescheinigungen werden auf der Stadtkasse während der üblichen Dienststunden eingelöst. Der Empfang des
Geldes ist auf der Anerkenntnisbescheinigung von dem Einliefern?
den zu bestätigen. 8 19.
Es ist dringend erwünscht, daß auch andere,
nicht beschlagnahmte(3. B. die in§ 7 genannten)
Gegenstände, die aus Kupfer, Messing oder Reinnickel 1
bestehen, abgeliefert werden, z. B. Lampen, Leuchter, Kronen, Nippsachen, Thermometer, Schreibtischgarni⸗
turen, Bettwärmer. Auch für diese Gegenstände werden
die in§ 15 bezeichneten Preise vergütet. 5 9 20.
Zur Annahme der abgelieferten Gegenstände wird in der Stadt Gießen eine Metallsammelstelle in
dem städtischen Gebäude Kirchstraße 20(Aliceschule, 5
Hof der Stadtknabenschule, Eingang von der Nord⸗ Anlage und Kirchstraße) errichtet.
Die Metallsammelstelle ist vom 30. August d. J. an Montags und Donnerstags von 10 bis 12 Uhr vormittags geöffnet. Während dieser Zeit wird daselbst von der städtischen Metallkommission
jede Auskunft erteilt. 8 21.
Die Metallsammelstelle nimmt auch unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gegenstände gegen Empfangsbescheinigung gern entgegen.
8 22.
Verfügung über die Anmeldung der bis 25. September 1915
nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände bleibt vorbehalten. § 23. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Gießen, den 23. August 1915. Der Oberbürgermeister. Keller. 8


