ersten Kriegsanlechen ist sie mit mehr als 60 Millionen dark beteiligt. Berlin, 4. Sept.(WTB. Amtlich.) Wie bereits mit⸗ teilt worden ist, hat der Bundesrat am 2. September Reihe Maßnahmen beschlossen, die die bisher übliche 1 sach überflüssige Berwendung von Milch und Sahne einschränken sollen. Die Verbote beziehen sich . d. auf die Verwendung von Vollmilch und Sahne zum Backen und sonstigen Verbrauch der Sahne, insbesondere zu Schlagsahne. Die Landeszentralbehörden können noch wei⸗ tere schränkungen der Milchverwendung anordnen. Berlin, 5. Sept.(WTB. Nichtamtlich.) Das Königliche Generalkommissariat zur militärischen Vorbe⸗ reitung der Jugend für die Provinz Branden⸗ burg einschließlich Berlin veranstaltete heute früh auf dem Tempelhofer Feld eine patriotische Feier, an der 13000 Jung⸗ mannschaften teilnahmen. In Vertretung der Kaiserin wohnte rinzefsin Friedrich Leopold der Feier unter einem lte bei, vor welchem zwei Jungmannen die Ehrenwache hatten. dem Absingen des niederländischen Dankgebetes sprachen in epangelischer und ein katholischer Divisionspfarrer, nach wel⸗ chen der Generalkommissar General der Infanterie von Wachs der Kaiserin für ihr Interesse an der militärischen Jugend⸗ vorbereitung und der Prinzessin Friedrich Leopold für ihr Er⸗ scheinen dankte. Die Rede schloß mit einem Hurra auf den Kaiser; auf welches die Jugend begeistert einstimmte. Nachdem die Nationalhymne gesungen worden war, schritt die Prinzessin Fried⸗ rich Leopold die Fronten ab. Dann folgte der Abmarsch der
Fahnen in deutschen, preußischen, österreichischen, ungarischen und türkischen Farben.
Aus Bessen.
f Die Wahlen zum Landtag. Die Großh. Regierung hat der Zweiten Kammer folgen⸗ den Gesetzentwurf zugehen lassen: Artikel 1. Die nach Artikel 61 Absatz 2, 4 des Gesetzes, die Landstände betreffend. vom 3. Juni 1911 in den Jahren 1914 und 1915 oder in der ersten Hälfte des Jahres 1916 notwendigen oder notwendig werdenden Wahlen von Abgeord⸗ neten der Zweiten Kammer werden auf die zweite Hälfte des Jahres 1916 verschoben.
Im Artikel 68 des im Absatz 1 genannten Gesetzes tritt an die Stelle der szahl 1914 überall die Jahreszahl 1916 mit der Maßgabe, daß der im vorletzten Absaße Satz 1 bezeichnete Abgeordnete 1 nach Ablauf von einem Jahre, mithin bei den im Jahre 1917 vorzunehmenden ordentlichen Erneuerungswahlen, dnszuscheiden hat und alle übrigen im Jahre 1916 gewählten Abgeordneten(Satz 3) als für die Dauer von 4 Jahren ge⸗ wählt gelten 8 5 Dieeienigen Abgeordneten, welche nach Artikel 68 Absatz 3 des im Wbsatz 1 genannten Gesetzes nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen auszuscheiden gehabt hätten, scheiden erst mit dem Tage aus, an dem die Neuwahlen im Jahre 1916 erfolgen. UArtikel 2. Kriegsteilnehmer, die im Rechnungsjahre 1914 oder 1915 zu einer direkten Staats⸗ oder Gemeindesteuer her⸗ angezogen waren, verlieren ihre Stimmberechtigung und ihre Wählbarkeit bei den Wahlen der Abgeordneten im Jahre 1916 (Artikel 6, 12 des Gesetzes, die Landstände betreffend, vom 3. Juni 10911) nicht dadurch, daß sie im Rechnungsjahre 1916 zu einer
der Kriegsteilnehmer und ihre Wählbarkeit Jahre 1916 wird dadurch nicht ausgeschlossen, der Wahl mit der Entrichtung der direkten 8 oder Gemeindesteuer länger als zwei Monate sich im stande befinden Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 9 des Gesetzes, Landstände„vom 3. Juni 1911). 8 Artikel 3. Kriegsteilnehmer im Sinne der vorstehenden immungen sind diejenigen, welche während des derzeitigen
2) infolge eines Dienst⸗ oder Vertragsverhältnisses ihres Amtes oder Berufes oder in einer den Kriegszwecken dienenden Eigenschaft bei den mobilen oder immobilen Teilen des Reichs heeres, der Marine oder der Schutztruppen oder bei den Streitkräften eines mit dem Reiche verbündeten Staates
sich befunden haben; 5 b) sich auf Veranlassung der Reichs⸗ oder Staatsverwaltung 85 ieges außerhalb des Großherzogtums auf⸗
77 wegen Kri * 2 br 5 aben: 808 in der Gewalt des Feindes befunden haben oder sonst⸗ 1 ie durch kriegerische Maßnahmen an der Rückkehr nach Artikel 4. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit seiner Veröffent⸗ lichung im Regierungsblatt in Kraft. 3— 2 Begründung heißt es u. a.: N Bei Erlaß des Gesetzes, die Berufungen und Wahlen zum 37. Landtage betreffend, vom 18. Dezember 1914(Regierungs⸗ Blatt von 1914 Seite 491) war damit gerechnet worden, daß bis zu Ende der ersten Hälfte des Jahres 1915 der Krieg beendigt sei. Diese Voraussetzung ist nicht eingetroffen und es ist gegenwärtig noch nicht abzusehen, wann das gewaltige Völkerringen ein Ende nehmen wird. Es rechtfertigt sich daher, zumal an den Gründen, die zum Aufschub der Wahlen zum 37. Landtage geführt haben, sich nichts geändert hat, diese weiter hinauszuschieben. Der Ent⸗ wurf sieht einen weiteren Aufschub bis in die zweite Hälste des Jahres 1916 vor. Sollte der Krieg noch im laufenden Jahre oder im Frühjahr 1916 zu Ende gehen, so wird doch die Rückkehr der Truppen in die Heimat und ihre Entlassung aus dem Militär⸗ verhältnisse sich nicht so rasch vollziehen, daß daran gedacht wer⸗ den könnte, die Wahlen in einem früheren Zeitpunkte erfolgen zu lassen. Günstigsten Falls kann aber die Zustimmung des gegen⸗ wärtigen Landtags zu einer früheren Abhaltung der Wahlen ein⸗
geholt werden. g g g
Artikel 1 Absatz 1, 2 des Entwurfs schließt sich eng an Ar⸗ tikel 1 Absatz 1, 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1914 an:; nur die Zahlen haben eine dem weiteren Aufschub der Wahlen entsprechende Aenderung erfahren. g. 5 Nach Artikel 68 Absatz 3 des Gesetzes, die Landstände be⸗ treffend, vom 3. Juni 1911 haben die ber dem Inkrafttreten
*
dieses Gesetzes der Zweiten Kammer angehörenden Abgeordneten zu dem Zeitpunkte aus der ten Kammer auszuscheiden, an 2 Ausscheiden nach den seitherigen gesetzlichen Bestimmungen
g hat. Diejenigen Abgeordneten, deren Wahlzeit im 1914 abgelaufen war, deren Mandat jedoch auf Grund des Gesetzes, die Wahlen zur Zweiten Kammer der Stände betreffend, 5. Mai 1875 infolge Einberufung des 36. Landtags und der das Gesetz vom 18. Dezember 1914 gebilligten Hinausschie⸗ bung der ordentlichen Erneuerungswahlen zur Zeit noch zu Recht besteht, würden hiernach mit dem Tage auszuscheiden haben, an
durch
5
welchem die Anordnung der demnächstigen Neuwahlen erfolgt.
2 r Amtlicher Teil. Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 1. Oktober 1915. Vom 26. August 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung
ählung statt. 5
zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftf
erlassen:
91. Am 1. Oktober 1915 findet eine Viehzwischen g erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, S. Federvieh. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden erhebungsmusters(Anlage 1).
J. 2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.. 83. Tem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Zusammenstellungsmuster(Anlage 2) eine vorläufige, sämtliche Unterabteilungen des Zusammenstellungsmusters enthaltende Ueber⸗ sicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten er⸗ lassenen Ausführungsvorschristen bis zum 15. Oktober 1915, die endgültige Zusammenstellung bis zum 15. November 1915 ein⸗ zusenden.
9 4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
Berlin, den 26. August 1915. Der Stell
Die Zählun iegen un
Tompagnien unter Gesang, Trommel⸗ und Pfeifenklang mit“
ter des Reichskanzlers. elbrück,
Anlage 1.
Erhebungsmuster. schen Reiche
am 1. Oktober 1915. 0 ͤÜ⏑ĩi!·˙
Viehzwischenzählung im Deut Staat: 1 7 Bezirk:„
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 im räumlichen Verfügungsbereich einer Haus⸗ haltung(sei es auf dem Gehöfte selbst im Hause, Stalle,„ Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) vorhandenen Viehes nach den untenbezeichneten Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wen Eigentümer des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes behandelt. Viehstücke, die vorübergehend(auf Reisen, abwesend sind, sowie Viehstücke, die im Laufe des 1. kauft werden, sind mit aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, das im Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur zufällig und vorübergehend anwesend ist, nicht mitzuzählen. Schlächter(Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe des Zähltages eintreffende und in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 auf dem Trans⸗ porte gewesene, zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh hren, sofern es nicht etwa erst am Zähltag gekauft wird. Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht mitzuzählen. Als Militärpferde gelten alle zu militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt von Geld⸗ vergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militär. verwaltung abgegeben werden. Pferde der Landgendarmerie gelten nicht als Militärpferde.
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich Futterung, wenn auch wur vorübergehend, be⸗ enigen, in dessen*
mer 1 ber 1915 sind Anzahl
Adee
hren usw.) ktober ver⸗
ae
vekten Staats- oder Gemeindesteuer nicht herangezogen sind.“
auf Weide oder in finden, und zwar bei der Haushaltung des oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der In der Nacht vom 30. September zum 1. O vorhanden gewesen:
J. Pferde(ohne Militärpferde): Darunter: 3 Jahre alte und ältere gedeckte Mutterstuten
Gesamtzahl
II. Rind vieh: 1. Kälber unter 3 Monate alt 2. Jungvieh, 3 Monate bis noch nicht 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwa a) Bullen, Stiere und b) Kühe(auch Fürsen,
41
2 Jahre alt —— 1
. Gesamtzahl(Summe 1 II)
afe:
nter 1 Jahr alte Schafe und Schaflämmer hr alte und ältere Schafböcke ahr alte und ältere Mutterschafe Jahr alte und ältere Hammel(Schöpse)
Gesamtzahl(Summe zu III!
Zibben
—— 28
Schweine: 1. Unter 8 Wochen alte. 2. 8 Wochen bis noch nicht J J. 3. ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Schweine darunter à) Zuchteber b Zuchtsauen 4. 1 Jahr alte und darunter a) Zuchteber b) Zuchtsauen
ahr alte Schweine
altere Schweine
Gesamtzahl(Summe zu IV
Ziegen: Unter 1 Jahr alte Ziegen und Ziegenlämmer 1 Jahr alte und ältere Ziegenböcke 4
1 Jahr alte und ältere Ziegen Geißen)
Gesamtzahl(Summe zu V) VI. Federvieh, auch junges(Kücken usw. 1 1. Gänse.„ A 3. Hühner, und z a Legehühner, Kücken und Zuchthahne b) Masthu
war: hner, Kapaune, Truthühner(Puten, Kaleruten, Kurren.
Gesamtzahl(Summe zu VI)
Zusammenstellungsmuster 3 nzählung am 1. Oktober 1915 8 (Staat ũ—) 5
Es erscheint aber zweckmäßig, auch hinsichtlich dieser Abgeordneten A122. den Grundsatz des Artikels 64 des Gesetzes die Landstände be⸗ treffend, vom 3. Juni 1911, wonach das Mandat erst mit dem
Tage der Neuwahlen erlischt, zur Anwendung zu bringen. Dies
Ergebnisse der Viehzwische
Il. Schafe
i. pferde Ii. Rindviey
J
Anordn gen 5 hr
vom 28. Juni 1915, Meichs⸗Gesetzblatt S. 399.)
Eigentümer hat die Ware auf*
Zu 8 4. Der
Bezugsvereinigung in Säcken zu versenden. Die Säcke hat er mitzuliefern. Die Lieferung von Futtermitteln der 2 A und( kann auch in Leihsäcken erfolgen, die der Eigentümer zu besorgen hat. Ansprüche gegen die Bezugsvereinigung aus der Stellung von Leihsäcken entstehen nicht. Hat der 2 vom Eigentümer leihweise überlassenen Säcke binnen vier 7 25
ch Empfang der Ware nicht 1 512— er dem
Eigentümer als Ersatz für die Säcke 1 er Futtermittel zu bezahlen. Oelkuchen können lose geliefert werden.
Zu 8 5. Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges hat der Eigen⸗
tümer die Mengen, die er der Bezugsvereinigung( will, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er bat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch Sachverständige feststellen zu lassen, die von der Landwirtschaftskammer oder der entsprechenden land⸗ wirtschaftlichen Vertretung seines Bezirks ernanmt werden Be⸗ finden sich die Gegenstände in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung der Sachverständigen hier⸗ über unperzuglich der Bezugsvereinigung beizubringen. Können die Sachverständigen diese Bescheinigung nicht 1 2 so ist unter ihrer Aufsicht nach den angeschlossenen hme⸗ vorschriften Probe zu entnehmen, die versiegelte Probe der land wirtschaftlichen Versuchsstation des Bezirks zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden und die Versuchsstation zur un⸗ verzüglichen Mitteilung des Befundes an die vereinigung zu veranlassen. Die o
bena
deen fallen dem G 90 Genossenschaften dibesen er am 1. Fall. 1975 N e
sitze befindlichen Futtermittel der i 1 bezeichneten Art un⸗ beschadet der Grit im 9 3 1 Genossen abgeben.* 5
Berlin, den 25. August 1915.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.
Probenahmevorschriften.. Die Probenahme hat entweder im Beisein des Eigentttmers
oder seines Vertreters oder unter Mitwirkung einer unparteiischen mier biesen Behingungen vorher bezennt zu muuchenden Perf keit oder durch einen vereidigten Probenehmer nach folgendem Verfahren B
a) Bei kuchen sind von verschiedenen Stellen mindestens 12 ganze Kuchen zu entnehmen; diese sind durch den voll⸗ kommen gereinigten Oelku. recher oder auf sonst geeignete Weise in etwa walnußgroste Stücke zu zerschlagen; sodann ist aus dieser zerkleinerten Masse nach ihrer gründlichen Mischung ein Muster von 1½—2 Kilogramm zu entnehmen.
Eine weitergehende Zerkleinerung der Probe ist zu vermeiden.
b) Bei Körnern, Mehlen, Kleien und dergl. miftels ernes deen e e e n ieg e einzuf i 2 ein nicht vorhanden, mittels eines Löffels oder einer kleinen Schaufel(nicht mit der Hand) aus 15 Prozent der Sücke oder mehr, mindestens aber aus 5 Säcken(bei weniger als 5 Säcken aus jedem Sack) Proben zu ziehen, und zwar gus verschiedenen Schichten(nicht lediglich aus der Mitte). Diese Einzelproben sind auf trockener, reiner, hortzon⸗ taler Unterlage sorgfältig zu mischen; aus der Mischung ist eine Menge von 2 Kilogramm als Probe zu entnehmen. Hiebei ist besonders darauf zu achten, daß auch die semeren Teile wie z. B. Sand), die nach dem Durchmischen sich Dauptsächlich in den unteren Schichten der i Probe vorfinden, nicht zurückbleiben. In der vov⸗ kommende Klumpen und Zusammenballungen sind micht zu zerdrücken..
Nasse oder beschädigte oder in der äußeren Beschaffen⸗ heit erheblich abweichende Säcke oder Teile der lagern den Menge sind von dieser Probenahme aus zuschlietzen aus ihnen ist eine besondere Probe zu ziehen.
Tas gleiche gilt für Klumpen, wenn deren Menge oder Beschaffenheit auf Verderbnis deutet. Es ist auch zulässig, die vorgeschriedene Sütte zu stürzen, auf einer reinen Unterlage den a mischen, die Mischung in etwa 30 Zentimeter h Sat zu formen und daraus an verschiedenen, 20 Stellen(nicht vom Rande mittels einer m der oben beschriebenen Weise Proben zu ziehen Liegt die Ware in losen Haufen, so ist sie ebenfalls zunächst in eine etwa 30 Zentimeter hohe Schicht zu formen; aus 3 sodann in derselhen Weise Proben zu ziehen. e) Von gezogenen Hauptprobe sind drei Teilproben zu bilden, die in trochene, rere, nicht voröse Gesäße von
zeichmung des Lagerraums einzutragen. g
Diese Bescheinigung ist sowohl vom Probenehmer als auch vom Eigentümer bezw. seinem Vertreter zu unter⸗ schreiben. Von den drei Proben ist eine an die landwirtschaft⸗ N des* 3 die zweite an die Bezugsvereinigung der deu 3 Ber⸗ Uin W. 35, Potsdamer Straße 30, die dritte hat der Besitzer der Ware oder dessen Vertreter kühl und trocken aufzube⸗ wahren. Die der Bezugsvereinigung übersandte Probe ist auf Wunsch der höheren Verwaltungsbehörde einzusenden.
Bekanntmachung betreffend Freigabe beschlagnahmter Fertigfabrikate aus Fertigfabrikate aus Reinnickel, die in Geschäften zum Verkauf den Kommunal⸗
stehen, werden durch die Ablieferung an die von
verbänden eingerichteten Sammelstellen von der
10 schlagnahme auf Grund der Verfügung M. 1/4. 15, K R A, betreffend Bestands⸗-.
meldung und Beschlagnahme von Metallen, frei Die Ablieferer haben Anspruch auf Ausstellung einer Quittung
über die abgelieferten Gegenstände, die als Beleg für den Ab⸗ gang dient. 5.
Berlin, den 19. August 1915. a Kriegsministerium. 2 Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. A m. W. b. Koeth. f
IV. Schweine
durch Absatz 3 des Artikel 1 des Entwurfs erreicht werden.
5 ächte
Sodener ö Mineral⸗ 6 Pastillen
Nachahmungen weise man zurlic. 7103868
1 Jahr alte
Jahre alte und ältere
und ältere
5
Nindvieh überhaupt — 0 Schafe und Schaflaämmer
Kͤͤlder unter 3 Monate alt
3 Monate bis
Jahre alt sen, nnen
unter 1 Jahr alt
Ferkel
Ad Aalehene
Schafe überhaupt
ältere gedeckte MRutterschafe
5 Jahre alte und Mutterstuten noch nicht 2
Junge
8
— D 1 .— — *
2 1½ bi icht U
2 2 5 ls— und 8 2
2 8 8 darunter darunter 5 3 3 S822 75 8 5 Sen Ire N 2 2 8 2 2 2 3 38 2 3 4 85 2 M
16 18 19. 20 1 2 2924


