Ausgabe 
(31.8.1915) 204. Zweites Blatt
Seite
178
 
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Bekanntmachung

betreffend Bestandserhebung von Schlafdecken und

Pferdedecken(Woilachs).

Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf 1 des Baherischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvoll⸗ ständige Meldung fällt soweit nicht nach den allgemeinen en 5 Strafen. sind, nach 8 5% der Be⸗ kanntmachung Vorratserhebungen 2. F 1915 bestrast wird. ort. ng vom Februa.

31 f Inkrafttreten der Verordnung. 4 Verordnung tritt mit der Verkündung am 31. August 1915

0.

üMeldepflichtige Gegenstände. 5

Mekldepflichtig sind: sämtliche, nicht im Gebrauch befind⸗

lichen Vorräte von

Schlafdecken aus Wolle,

Schlafdecken aus Wolle gemischt mit Baumwolle oder an⸗

Deren pflanzlichen Spinnstoffen,

Schlafdecken aus Baumwolle,

5 Haardecken,

5. Pferdedecken(Woilachs).

Nicht meldepflichtig sind:

a) Decken zu 14, welche nicht ein Mindestgewicht von 1250 g, sowie eine Mindestgröße von 1804130 om(d. h. Mindest⸗ länge von 180 und Mindestbreite von 130 cm) haben,

b) Tischdecken, sogenannte Bettdecken(d. h. Tages⸗Ueberdecken

oder Steppdecken), Divandecken, Kommodendecken, Reise⸗

decken, Wandbehänge, Decken mit Fransen(sogenannte Reise⸗

b ) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver⸗ egen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. er fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver⸗ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit

2

0

c) Filzdecken, 5 g. N 5 d) Vorräte an Decken, die geringer sind als(Mindestvorräte): 100 Stück von einer einzigen Qualität oder

300 Stück von sämtlichen meldepflichtigen Beständen insge⸗ samt, gleichgültig wieviel von einer einzelnen Art vor⸗

handen sind.

8 3. Meldepflichtige Personen usw. a

Zur Meldung verpflichtet sind alle handel⸗ oder gewerbe⸗ treibenden natürlichen oder juristischen Personen, ferner alle Wirt⸗ schaftsbetriebe, sowie Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen(8 2) haben, oder bei denen sich solche unter Zoll⸗ aufsicht befinden. 5 3.

Vorräte, die sich am Stichtage(8 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sovohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat(Lagerhalter usw.).. i

Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.

Ist über eine Lieferung eine Meinungsverschiedenheit vor⸗ handen oder ein Rechtsstreit anhängig, so ist neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, derjenige zur Meldung ver⸗ pflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat. 5

8 4. i Stichtag und Meldefrist. a Die im 8 2 bezeichneten Gegenstände sind von den in 8 3 bezeichneten Meldepflichtigen zu melden. 5 Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. September 1915(Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand. Die Meldungen sind bis zum 12. September 1915 unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichenMelde⸗ scheine für Decken(8 5) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, 775 erstatten.

8 5.

Meldescheine. 5 1 Die amtlichen Meldescheine sind bei den örtlich zuständigen amtlichen Vertretungen des Handels(Handelskammer usw.) an⸗

zufordern. 5 5 15 5. Die Anforderung hat auf einer Postkarte(nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopfschrift: Betrifft Meldescheine für Decken, die kurze Anforderung der Meldescheine und deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit

genauer Adresse. 5 Die Bestände

als

2

am

sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt

stoffmeldeamt einzusenden.

sendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Ver⸗

merk zu setzen:Enthält e für Decken. 5 9 0

Qualität in Eigentum oder Gewahrsam, so hat er je eine Decke übersenden. Pappzettel zu versehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, die Anzahl der von dieser Qualität vorhande Decken, sowie das Dessin mit deutlicher Schrift vermerkt sind. werden.

jede Aenderung in den Vo sichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungs⸗ gemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.

die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der 0 n in denen meldepflichtige Gegenstände zu ver⸗ muten sind. 12 n

betreffen, sind an das zu richten.

erhebung für

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Web⸗ Auf die Vorderseite der zur Ueber⸗

*. Muster. f Hat ein Meldepflichtiger mindestens 300 Decken derselben

Muster, ordnungsmäßig frankiert, dem Webstoffmeldeamt zu

Von reinbaumwollenen Decken sind keine Muster einzusenden. Die Musterdecken sind an der Seite mit einem gut befestigten nen werden den Einsendern wieder zurückgeschickt 87 5 5 Lagerbuch.

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem rratsmengen und ihre Verwendung er⸗

Die Musterdechen

Beauftragten der Polizei⸗ oder Militärbehörden ist.

e* Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, die vorliegende Verordnung Webstoffmeldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Heben. ft

5 5 8 0 Briefum owi Kopfe 1 den Vermerk tragen:Veli. de 2 5

ecken. 8

Frankfurt(Main), den 31. August 1915.

Die Fragen und Anträge müssen auf dem

Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

anzugeben.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. 5

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