Briefformats(Quart) hinausgeht. Die Briefe dürfen keine An⸗ lagen enthalten, in denen sich Nachrichten befinden, sie müssen. ferner in deutlicher, ohne weiteres gut lesbarer Schrift mit nicht zu engem Zeilenabstande geschrieben sein, auch dürfen keine Schrift⸗ zeilen über Schriftzeilen einer anderen Richtung quer hinweglaufen. Bei Geschäftsbriefen kann, wenn sie im übrigen den vorstehenden Bedingungen entsprechen, der Inhalt den Raum von zwei Bogen⸗ seiten üÜberschreiten und die Beifügung von Rechnungen, Preis⸗ verzeichnissen und dergleichen geschäftlichen Anlagen erfolgen. Zur Verpackung der Briefe nach dem Auslande dürfen nur Umschläge verwendet werden, die aus einer einfachen Papier- oder Stoff⸗ lage, also ohne Futtereinlage aus Seidenpapier oder anderen Stoffen, hergestellt sind. Bei Briefen, die den angegebenen An⸗
derungen nicht entsprechen, müssen die Absender damit rechnen, daß sie infolge der Erschwerung des Prüfungsgeschäfts mit mehr⸗ wöchiger Verspätung am Bestimmungsort eintreffen. Bei dieser Gelegenheit wird besonders darauf hingewiesen, daß der Abfluß der nach dem Auslande gerichteten Briefsendungen sich natur⸗ gemäß um so regelmäßiger und pünktlicher gestalten wird, je ge⸗ ringer die Zahl der zu bearbeitenden Sendungen ist. Es ist daher wünschenswert, daß die Zahl der Privatbriefe nach dem nichtfeind⸗ — 4055 Auslande auf das unabweisbare Bedürfnis beschränkt werde.
* Anlagemusik. Morgen, 15. August, vormittags 11½ Uhr, findet in der Süd⸗Anlage Konzert statt, ausgeführt von der Kapelle des Landst.⸗Inf.⸗Ers.⸗Batl. Gießen. Die Spiel⸗ Folge verzeichnet: Choral: Lobe den Herrn; Ouverture z. Berlin wie es weint und lacht von Conradi; Seemanns-Los, Lied von Martell; Carmen⸗Sylva⸗Walzer von Ivanovici; Deutschlands Ruhm, patr. Potpourri von Schreiner; Abschied der Gladiatoren, Marsch von Blankenburg.
* Oberhessischer Kunstverein. Die Porträt⸗Aus⸗ stellung von Professor Illner und die andern. der von A. Koester und A. Lutteroth bleiben nur noch morgen, Sonntag, und am Montag ausgestellt. Von Dienstag an bleibt die Ausstellung wegen baulicher Veränderungen einige Zeit ge⸗
lossen. * Landkreis Gießen.
O Hausen(b. Gießen), 12. Aug. Heute wurden hier auf dem Felde zwei Franzosen, die dem Darmstädter Gefangenen⸗ lager angehörten und ihrem Arbeitsplatze am vorigen Sonntag entwichen waren, wieder eingefangen. Die Gefangenen trugen Zivilkleidung ohne weitere Kennzeichen. Die Festnahme geschah durch den mehr als 70 Jahre alten Kriegsveteranen Jo st. Der alte Krieger von 1870 kam von seinem Acker und trug eine Mist⸗ abel, Da sah er von ferne, wie er erzählt, zwei Mann hinter einer
ecke verschwinden. Obgleich er glaubte, die Verschwundenen seien Männer aus dem Dorfe, machte ihn das lange Verweilen hinter der Hecke stutzig. Er ging deswegen näher heran und sand die Fremden. Auf seine Frage: Was macht ihr hier? bekam er eing unverständliche Antwort in fremder Sprache. Da merkte er, daß er es mit Gefangenen zu tun hatte,„fällte“ sofort seine Mistgabel wie ein auge ene Seitengewehr und sagte kräftig:„tuß witt avant!“ Die Ausreißer mußten vor ihm hermarschieren in das Dorf.— Diese dem alten Herrn zur rechten Zeit gekommene Feldzugserinnerung(tout de suite avant= vorwärts marsch!) half ihm also nach langer Zeit noch einmal Franzosen fangen.
— Langd, 9. Juli. Das Eiserne Kreuz 2, Klasse erhielt der aus unserm Dorfe gebürtige Gefreite Rudolf Büttner, Sohn des Forstwarts Büttner, beun Res.⸗Inf.-Regt. 253. Leider ist er bei einem kühnen Patrouillengang verwundet worden und in russische Gefangenschaft geraten.
— Hungen, 8. Juli. Zum Hauptmann befördert wurde Gerichtsassessor Hainer von hier. Er ist Ritter des Eisernen Kreuzes und Inhaber der Bayrischen Tapserkeitsmedaille.
Kreis Büdingen.
h. Büdingen, 12. Aug. In einem Rundschreiben des Kreisamtes an die Bürgermeistereien des Kreises wird den Gemeinden nahegelegt, alles Fallobst, das in nicht ein- gesriedigten Grundstücken liegt, unentgeltlich den minder— bemittelten Ortsbewohnern zum Einsammeln zu überlassen. In der Gemeinde Ranstadt hat sich diese menschenfreundliche Maß— nahme schon seit sieben Jahren außerordentlich bewährt.
Starkenburg und Rheinhessen.
Offenbach, 13. Aug. Juwelier Theodor Leo(Bieberer Straße) feiert nächsten Sonntag mit seiner Ehefrau Julie, geb. Wenzel, das Fest der silbernen Hochzeit. An dem gleichen Tage sind es 25 Jahre, daß Herr Leo hier in Offenbach sein Goldarbeitergeschäft mit Laden errichtet hat. Anläßlich seines ubeltages hat das Ehepaar Leo eine silberne Kriegserinnerungs— lakette für das hiesige Soldatenheim gestiftet. Der Jubilar stammt
samt seiner Ehefrau aus Gießen.
Hessen⸗Nassau.
J. Frankenberg, 13. Aug. Der Taglöhner Emmanuel Homberger aus Geismar wurde gestern nachmittag im Basalt— bruch am Goßberg durch ein plötzlich herabstürzendes Felsstück ge⸗ troffen und war auf der Stelle tot.
e- Frankenbach, 12. Aug. Der Reservist Andreas Reeh erhielt in Frankreich das Siserne Kreuz und wurde zum Ge⸗ frelten befördert.
m. Kirchhain, 13. Aug. In der gestrigen Stadt ver⸗ ordneten⸗Sitzung wurden folgende Beschlüsse gefaßt: Zur Bekämpfung der in der hiesigen Gemarkung schädlich auf⸗ tretenden Sperlinge wurde pro Stück eine Fangprämie von 3 Pfg. bewilligt. Für die Kriegergenesungsheime und die Drrogsblindenhilfe wurden Beihilfen bewilligt.— Die von der hiesigen, . gelesenen Aehren wurden gestern ge⸗ 4 und das gewonnene Getreide für 56 Mark verkauft. Erlös wurde der städtischen Kriegsfürsorge überwiesen und soll zur Unterstützung bedürftiger Angehörigen von Kriegsteil⸗ nehmern Verwendung finden.
sicheren Stolzes. Diese Uniformen, die in der Sonne flimmern, lassen uns an flatternde Fahnen denken, an brausende, wilde und bergische Akkorde. Nun erst wissen wir, was das ist: die Schloß⸗
Vor dem Zeughaus stehen Kanonen. Nicht jene alten, ehr⸗ würdigen Maschinen, vor denen man manchmal einen Augenblick stehen blieb und koypfschüttelnd dachte:„das war einmal, als es Krieg gab“. Es sind ganz neue, moderne Geschütze, und die Luft um sie scheint noch ruhelos zu atmen von Blut und Pulver⸗
pf. Und doch scheint die warme Berliner Sonne schattenlos auf ihre stählernen Läufe. Russische Kanonen, denkt man im Weitergehen.
Die Häuser des Schweigens. Am Ende der Linden, auf dem Pariser Platz, in der Wilhelm⸗ en— in einem eng umgrenzten Block vornehm⸗ruhiger Straßen ehen Paläste mit verschlossenen Fensterläden. Ihre Fenster sind blind geworden, Staub und Vergessenheit hüllt sie in eine Atmo⸗ sphäre des Abgestorbenseins. Das sind die Botschaftsgebäude unserer Feinde. Auf den Dächern recken sich die Fahnenstangen, ihrer Sagen beraubt, dürr und kahl in die Luft empor. Die chweren Tore sind versperrt. Staubüberzogen und schmutzig Türgriffe, die schon lange keine Hand berührte. Es sind roße, zum Teil prächtige Gebäude. Doch ein eisiges Schweigen cheint aus ihnen zu dringen; es ist, als sei selbst die Luft um dumpf und schwer. Ihre Bewohner sind verschwunden; kein Wort, lein Laut gibt mehr Kunde von ihnen. Wie in einem erschlaf liegen die Häuser da— hier eines und dort eines, wie Verdammte. Und beim Anblick dieser in Schweigen ehüllten Häuser fühlt man den ganzen Umfang der Zahl falscher Feinde die wider uns aufstanden, Dieses Schweigen ist beredter, als aller Lärnt es sein könnte. Es ist eine stumme Sprache, die tief in das Bewußtsein dringt; eine bittere Sprache von Neid, 1„Gier und 1 Und dann wirft man unwill⸗ ürlich den Kopf in den Nacken, ein heißes Gefühl von ernstem Willen strömt durch die Brust. Es ist der Wille, fest, unverrück⸗ bar fest zu stehen im Streit gegen die trügerischen Gäste, die zwis unsern Mauern hausten.
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Märkte. Gießen, 14. Aug. Marktbericht. Auf dem heutigen Wochenmarkte kostete: Butter das Pfd. 1.60 1,70, Hühnereier das St. 14-15 Pfg., 2 Stück 00 Pfennig: 2 St. 00 Pfg.: Gänseeier 1 St. 0-0 Pig., 2 St. 00 Pfg.: Käse das Stück 7—8 Pfg., Käsematte 2 Stlick 6—0 Pfg.: Tauben das Paar 1,00—1,40 Mk., Hühner das Stück 1,00—2,00 Mk., Hahnen das Stiick 1,00— 2,50 Mk., Enten das Stlick 2,50 3,00 Me., Welsche 4—5 Mk.; Ochsenfleisch das Pfund Mk. 1,12—1,16, Rind⸗ fleisch das Pfund 112—116 Pfg., Kuhfleisch 96—00 Pfg., Schweine⸗ fleisch das Pfd. 1,60—1,70 Mk., Kalbfleisch das Pfd. 100— 104 Pfg., Hammelfleisch das Pfd. 96—110 Pfg.; Kartoffeln 100 Kilo 12 bis 13 Mk., Milch das Liter 24 Pfg.; Aepfel das Pfund 10—20 Pfg.) Nüsse 100 Stück 60 Pig. Gurken große 15—25, kleine 3—5 Pfennig. Bohnen 15—18 Pfg. das Pfd.; Erbsen das Pfund 35—40 Pfg.; Wirsing 10—15 Pfg., Gelberüben 10—12 Pfg. das Päckchen, Kopfsalat 10 bis 15 Pig., Birnen 10—15 Pfg. das Pfund., Pflaumen 15—20 Pfg. das Pfd., Mirabellen 35—4 das Pfd.; Weiscraut 10 bis 15 Pfg. das Stück, Zwiebeln der Zentner 20—25 Mk.— Marktzeit von 7 bis 1 uhr.
—————— Kirchliche Nachrichten. 1* Evangelische Gemeinde. 4 Sonntag, den 15. August, 11. nach Trinitatis. Gottesdienst. 5 7 In der Stadtkirche. Vormittags 8 Uhr: Pfarrer Mahr. Zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten aus der Matthäusgemeinde. Vormittags 9½ Uhr: Pfarrer Schwabe. Mittwoch, den 18. August, abends 8 Uhr: Kriegsbetstunde. Pfarrer Sch wa be⸗ 7 In der Johanneskirche. Vormittags 8 Uhr: Pfarrassistent Hoffmann. Zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten aus der Lukasgemeinde. Vormittags 9½ Uhr: Pfarrer Aus feld.
Wartburg, evangellscher Jünglings⸗ und Männer⸗vbereln. (Diezstraße 15.) Sonntag, den 15. August: Vortrag. Dienstag, den 17. August, abends 8½ Uhr: Bibelstunde. Donnerstag, den 19. August, abends 8% Uhr: Leseabend. Samstag, den 21. August, abends 8½ Uhr: Aeltere Abteilung. Gäste stets willkommen.
Evangelischer Gottesdienst.
Kirchberg: Sonntag, den 15. August, vormittags 10 Uhr. Vormittags 11 Uhr: Christenlehre für die männ- liche Jugend.
Lollar: Sonntag, den 15. August, nachmittags 1½ Uhr. Daubringen: Mittwoch, den 18. August, abends 8½ Uhr: Kriegs- betstunde. Dekan Guß mann.
Odol aur Sahakllege
Bekanntmachung
betreffend beräußerungs⸗ und verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffen.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Buchstabe b) des Gesetzes über den Be⸗ lagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2** des Bahyerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 5*) der Bekanntmachung über Vorrats⸗ erhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. Auch kann der Militärbefehlshaber die 1 der Betriebe anordnen.
Inkrafttreten. 5 Die Anordnu dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft.
8 2. Veräußerungsverbot. a 1 e ungefärbter und gefärbter reiner Schaf⸗ wolle, d. h.
1. ungewaschener Wolle einschließlich Rückenwäsche,
2. aschener und karbonisierter Wolle(zu 1 und 2 im nach⸗ tehenden kurz„reine Schafwolle“ genannt),
und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, d. h.
3. Kammzug,
4. Kämmlinge,
5. Wollabgänge(Kammgarn⸗ und Streichgarnfäden, Wickel, Suter G(zu 3 bis 5 im nachstehenden kurz„reinschaf⸗ wollene Spinnstoffe“ genannt),
zu anderen als zu Heeres⸗ oder Marinezwecken ist von Beginn des 14. August 1915 ab verboten.
Als Veräußerung zu Heeres⸗ oder Marinezwecken gilt nur:
1. Die Veräußerung an Personen, welche diese reine Schaf⸗ wolle und reinschafwollenen Spinnstoffe nachweislich 5 Herstellung von Halb⸗ und Ganzerzeugnissen zwecks. füllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen von Militär⸗ oder Mhrinebehörden brauchen,
2. die Veräußerung an die Kriegswollbedarfs⸗Aktiengesellschaft oder die Kammwoll⸗Aktiengesellschaft, Berlin.
Es ist der Nachweis dafür zu erbringen, daß die Veräußerung tatsächlich zu Heeres⸗ oder Marinezwecken erfolgt ist; der Nachweis gilt nur dann als geführt, wenn der Abnehmer dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Ausfertigung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, übergibt, dessen Hauptaussferti ng der Lieferer an das Wehstoff⸗Meldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Ab⸗ 8 des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW ͤ 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, einzusenden hat, dessen zweite Ausfertigung der Lieferer als Ausweis aufbewahrt. Die amtlichen Belegscheine sind 1 en erhältlich.
Verwendungsverbot.
Das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung von: 1. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller Fein⸗ heitsgrade untereinander,
„J. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder TDistrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbesehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine 5 eiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Ueber⸗ tretung 7 oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine 1 trafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
ast.
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verorbnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 1 bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5 Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen ind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahr⸗ lässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver⸗ pflii htet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder un vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drei⸗ tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
Enteneier 1 Stück o Pfennig,,
Pfg.] de
1
2. ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen pinnstoffen N aller Feinheitsgrade untereinander,„ 3. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller 1—— 9 eitsgrade mit ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen pinnstoffen aller Feinheitsgrade, 4. ungefärbter oder gefärbter reiner swolle aller n⸗ Pitsgrade oder ungefärbter und gefärbter reinschafwollener pinnstoffe aller Feinheitsgrade mit irgendwelchen reinen oder gemischten Zusatzspinnstoffen, zum Beispiel Baum⸗ wolle, Kunstwolle, Seide, Kunstseide, anderen Faserstoffen usw. im nachstehenden„Zusatzspinnstoffe“ genannt, ist nach dem Beginn des 14. August 1915 verboten. f Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der Anordnungen 15 Bekanntmachung gewolft waren, dürsen weiter berarbestet werden. a Nach dem Beginn des 14. August 1915 ist das Waschen, Käm⸗ men, Mischen, Färben, Verspinnen sowie jegliche andere Art r Verarbeitung und Verwendung(vergl. oben unter 1 bis 4) nur zur Herstellung solcher Halb⸗ und Ganzerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung vom Königlich Preußfschen Kriegsministerium oder Reichs⸗Marine⸗Amt unmittelbar, mittelbar oder durch Ver⸗ mittlung des Kriegs⸗Weberverbandes, Kriegs⸗Tuchverbandes oder des Kriegs⸗Garn- und Tuchverbandes e. V., Berlin, ausdrücklich genehmigt ist. N l Die Verarbeitung eigener Bestände zu Heeres⸗ oder Marine⸗ zwecken muß bis zunt 31. Dezember 1915 0 sein. Verlünge⸗ rung dieser Frist kann auf ausführlich begründeten Antrag, welcher nur im November 1915 gestellt werden kann, durch die erden b ff⸗A betten des Kriegsministeriums, Berlin, gewährt werden
9 4 ö
Ausnahmen vom Veräußerungs⸗ und Verwendungsverbot. Ausgenommten von den im 8 2 und f 3 getroffenen Anordnun⸗ gen sind die Wollen der deutschen Schafschur 1914/15, auf welche die Anordnungen über die Beschlagnahme der chen Schafschur 1914/15 und die in der Verordnung über Bestandserhebung un⸗ versponnener Schafwollen Nr. W I. 1/6. 15. K. R. A. getroffenen Bestimmungen Anwendung finden. Das Verkämmen der Wollen der deutschen Schafschur 1914/15 ist verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung des Kriegsministeriums hierzu Erlaubnis
erteilt worden ist. N
Von denjenigen e eigener Bestände ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle und ungefärbter und gefärbter vein⸗ schafwollener Spinnstoffe, welche deren Verarbeiter bei Bekannt⸗ machung dieser Verordnung im Besitze haben, dürfen nach Abzug derjenigen Mengen, welche der deutschen Schafschur 1914/15 ent⸗ stammen, und nach Abzug derjeni Mengen, welche zu Heeres⸗ oder Marinezwecken gebraucht werden, 20 vom Hundert, in jedem N Falle aber 1000 kg, jedoch nicht über 7500 kg verwendet werden.
Die Erlaubnis, 20 vom Hundert der eigenen Bestände ver⸗ arbeiten zu dürfen, findet keine Anwendung auf Kammgarn⸗ spinner(siehe 8 7).
Diese 20 vom Hundert reiner Schafwolle und reinschafwollener Spinnstoffe dürfen beliehig aus den eigenen Beständen vom Ver⸗ arbeiter entnommen und beliebig verwendet werden, Die frer⸗ gegebenen Mengen sollen in erster Linie zur Herstellung solcher Schußgarne verwendet werden, die zum Abweben der auf den Webstühlen befindlichen gebäumten oder geschorenen Ketten ge⸗ braucht werden. Sollte die freigegebene Menge für diesen 7 5 nicht ausreichen, so kann auf begründeten Antrag dem Selbst⸗ hersteller weitere Freigabe durch die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W I, be⸗ willigt werden, Alle diefenigen Mengen, die zu den ber Inkra 5 treten dieser Anordnungen im Besitz der Verarbeiter—— eigenen Beständen hinzutreten, dürfen nur für Heeres⸗ Marinezwecke verwendet werden. ö
lle und reinschaf⸗ der Anordnungen
dieser Bekanntmachung vom Ausland nach 3 eingeführt werden. Die von der deutschen Heeres setzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnungen. Die eingeführten Mengen müssen bei der monatl. Bestandsanmel⸗
dem Vermerk„Wolleinfuhr“ gemeldet 5
führten N Sele ee geführten Mengen reiner e reinschafwollener n · stoffe sind bis zum 20. August 1915 dem Webstoff⸗Meldeamt der
Kriegs⸗Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini⸗ — Velen SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 1. zu melden.
9 7. Besondere e für e ee Für Kammgarnspinner wird des weiteren angeordnet:
A. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in ungefärbten oder gefärbten Kammzlgen in den Feinheitsgraden A A A A bis Fan D J müssen zu der vom Königlich Preußischen Kriegsministerium vorgeschriebe⸗ nen Kriegsmischung mit versponnen und dürfen zu anderen
wecken nicht verwendet werden. Diese eigenen Bestände der mmgarnspinner müssen bis zum 31. Dezember 1915 ver sponnen und zur Weiter verarbeitung zu Heeres⸗ oder Marine zwecken abgeliefert sein. i Ein Verlängerung dieser st kann nur auf ausführ⸗ lich begründeten e! welcher nur im November 1915 e tellt werden lann, 1 die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung es Kriegsministeriums, Sektion WSI, Berlin, bewilligt
werden. 5 Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung gesponnenen Webekammgarne für Militärstoffe, sowohl aus eigenen Be⸗ ständen Kammgarnspinnereien, als aus Zuteilungen der e eee Vr e e 2
. rmittlung des Kriegs⸗Weberverbande⸗ i verbandes oder Rriegs⸗Garn⸗ und Tuchverbandes e. B, Ber⸗
lin, veräußert werden. 5 5 B. Die eigenen Bestände der Kammgarnspinner sowohl in Wollen als auch in ungefärbten und gefärbten Kammzilgen in den Feinheitsgraden D II und geringer dürfen nur zu Strick⸗
garnen versponnen we f
9 gehobenen e und auf e ür die Genehmigung von Frei i niglich Preußi⸗ sche Kriegsministerium, Kriegs⸗Rohstoff⸗Abtellung, Sektion.
ausschließlich zuständig..
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung 000 Anfragen und Anträge sind mit der ae t„Spinn verbot“ an die 1 Rohstoff⸗Abteilung, Sektion WI, Berlin SW 48, Verlängerte Hede mannstraße 11, zu richten. 5
Frankfurt a. M., 13. August 1915.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, 1 1 1575 0 41 N wen„den 16. l. Mts, ih, nur die Hirsch⸗Apotheke geöffnet ist. f Gießen, den 13. August 191595 g 9
sechs Monaten bestraft.
Großherzogliches Polizesamt Gießen . K: Pieftesn


