Ausgabe 
(31.7.1915) 178. Drittes Blatt
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Pech, weil die Zeit für seine Erfindungen noch keine Verwendung In München lernte er den Baron Hans von Zwierlein ennen, eine Art Original, der die Jurisprudenz und den Staats⸗ dienst quittiert hatte und für Rußland und allerhand Merl⸗ würdigkeiten schwärmte. Der Mann mit dem Tauchboot, der ein 3 Meter langes Modell seines neuesten Typs aus Kupfer mit⸗ brachte, interessierte ihn so sehr, daß er seine beträchtlichen Schul⸗ den bezahlte und noch dazu für ein hübsches Stück Geld sein Modell und seine Entwürfe ankaufte. Es war in den 80er Jahren, als das Modell nach Geisenheim, dem Familiensitze des Barons, kam, und da gerade die Vis der Flottenbewegung in Deutschland ein⸗ setzte, versuchte er, Bismarck für die Erfindung zu interessieren. Aber wie die Kolonien, so lag auch das Unterseeboot weit außer⸗ halb des Interssenkreises des großen Kanzlers, und er gab nur hinhaltende und ausweichende Antworten. Auch Versuche bei dem Pionierkorps in Kassel scheiterten. Schließlich ließ der Baron das Wunderfahrzeug nächtlicherweise auf den Rhein schaffen, um eine Probefahrt zu machen, aber der Schiffer Sasseroth aus Geeisenheim und der Maschinist Eckel aus Johannisberg, die viel⸗ 2 leicht an dem berühmten Wein dieser Orte sich allzu gütlich getan hatten, manöbverierten so geschickt, daß das Boot sofort

amm Ufer auflief. Nun hatte der Baron vom Tauchboote genug Aud bald auch von den Russen, die er so liebte: als er es nämlich man ein paar Freunde aus Vaterchens Reich losschlagen wollte sbiam es nur zu einem gewaltigen Sektgelage, das er schließlich

felbst bezahlen mußte... Enttäuscht und vers uldet starb der Baron 1886; das merkwürdige Boot verkaufte seine Witwe an

einen Althändler zu Winkel, der es als altes Kupfer und Zinn 5 verwertete. In dem Nachlaß des Barons fanden sich. zwei

Aktendeckel mit den Aufschriften:Correspondenz Unterseeboot Bauer undRisse des Unterseebootes Bauer aber der Ing⸗ halt war von dem verärgerten Manne vernichtet worden Weder er noch Bauer haben geahnt, daß kaum ein Menschenalter . neue Tauchboote dieenglische Armada in Schach halten wür 1

M.ärkte. . Gießen, 31. Juli. Marktbericht. Auf dem heutigen Wochenmarkte kostete: Butter das Pid. 1.50 1,70, Hühner eier das St. 185-16 Pfg., 2 Stück 00 Pfennig: Enteneier 1 Stück 0 Pfennig, 2 St. 00 Pig.: Gänseeter 1 St. 0-0 Pig, 2 St. 00 Pig. Käse das Stück 78 Pfg., Käsematte 2 Stück 60 Pig.: Tauben das Paar 1,001,40 Mk., Hühner das Stück 1,002,00 Mk., Hahnen das Stück 1,00 2,50 Mk., Enten das Stück 2,503,00 Mt., Welsche 45 Mk.; Ochsenfleisch das Pfund Mk. 1,121,18, Rind⸗ . fleisch das Pfund 112116 Ufg., Kuhfleisch 00-00 Pfg., Schweine- sleeisch das Pfd. 1,500,00 Mk, Kalblleisch das Pid. 16000 Pig. Dammelfleisch das Pfd. 96110 Pfg.; Kartoffeln 100 Kilo 18 bis 19 Mk., Milch das Liter 24 Pfg.; Aepfel das Pfund 2030 Pig. Nüsse 100 Stück 60 Pig. Weißkraut 20 und 30 Pfennig, Zwiebeln der Zentner 2500 Mk.: Kopfsalat 10 bis 15 Pig.! Wirsing 10 30 Pfg., Bohnen 2000 Pig. das Pfd.; Erbsen das Pfd. 3540 Pfg.; Heidelbeeren 1 Liter 4000 Pfg., Himbeeren 5060 Pfg. der Liter, Pflaumen 2500 Pig. das Pfd., Mirabellen 5060 Pig. das Pfd.; Gurken große 1530, kleine 88 Pfennig. Marktzeit von 7 bis 1 Uhr. 5 ch. Bingen, 30. Juli,. Marktpreise. Weizen Mk. 00,00, gForn Ml. 0,00, Gerste Mk. 00, 00, Hafer Mk. 00,00, deu Mt. 0,00, Stroh Mk. 0,00, Kartoffeln Mk. 10,50, Erbsen Mk. 00,00, Linsen Mk. 00,00, Bohnen 00,00 Weißmehl Mk. 5200, Roggenmehl Mk. 38,00; alles für 100 Klgr. Butter 1 felgr. Mk. 3,80, Milch 1 Liter 24 Pfg., Eier 10 Stück Mk. 1.60. ch. Nieder⸗Ingelheim, 30. Juli. Stachelbeeren 1520 Mk., 18. 24 Ml., Reineklauden 1824 Mk., Pfirsiche 40 bis 55 Mk, Mirabellen 2535 Mk., Frühbirnen 1020 Mk., Früh⸗ Apfel 1222 M., Frühzwetschen 1835 Mk., Pflaumen 10 bis 25 105 1 2 dull Ch. Heidesheim, 80. Juli. Gurken 68 Mk., Buschbohnen 15-18 Mk., Stangenbohnen 20 Mk., Erbsen 1822 Mt, 8 beeren 1518 Mk., Stachelbeeren 15-18 Mk., Frühbirnen 10 bis 12 Mk., Aprikosen 3540 Mk., Pfirsiche 3540 Mk., Pflaumen 1214 Mk., Mirabellen 2835 Mk., Reineklauden 28 Mk., Früh- zwetschen 1625 Ml., Sommeräpsel 1315 Mk. der Zentner. le, Frankfurt a. M., 30. Juli. Auf dem heuligen Heu- g und Strohmarkt war nichks angefahren. 1 Kirchliche Nachrichten. . Cvangelische Gemeinde. Sonntag, den 1. Auguft, 9. nach Trinitatis. N Gottesdienst. In der Stadtkirche. ' Pfarrer Mahr. 5 Zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten aus der Matthäusgemeinde. 0 . Vormittags Uhr: Pfarrer Schwabe. Vormittags 11 Uhr: Kinderkirche für die Markus emeinde.

139 Pfarrer wabe. . Mittwoch, den 4. August, abends 8 Uhr:.

Pfarrer Mahr. In der Johanneskirche. 5 5 5 Vormittags Uhr: Pfarrer Bechtolsheimer. Zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten aus der Lukas gemeinde. 2 1 Vormittags Uhr: Pfarrer Aus feld. Vormittags 11 Uhr: Kinderkirche für die Johannesgemeinde.

Vormittags 8 Uhr:

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955 Pfarrer Ausseld. * Wartburg, evangellscher Junglings⸗ und männer⸗vereln. 5 *(Diezstraße 15.)

. Sonntag, den 1. August: Vortrag.

15 Dienstag, den 3. August, abends Uhr: Bibelstunde.

Donnerstag, den 5. August, abends 87 Uhr: Leseabend. Samstag, den 7. August, abends Uhr: Aeltere Abteilung. . Gäste stets willkommen.

1 Bibelkränzchen für schüler höherer Lehranstalten.

7 Für die jüngere Abteilung jeden Mittwoch von 67 Uhr, für

die ältere Abteilung jeden Samstag von 67 Uhr.

57 Bibelkränzchen für Mädchen aus der Johannesgemelnde.

Jeden Dienstag von 67 Uhr im Johannessaal, Evangelischer Gottesdlenst.

Sonntag, den 1. August, vormittags 10 Uhr.

4 Vormtttags 11 Uhr: Christenlehre für die männ

25 liche Jugend.

3 Lollar: Sonntag, den 1. August, nachmittags ½2 Uhr. Mainzlar: Mittwoch, den 4. August, abends 9 Uhr: Kriegs- 5 b betstunde. Dekan Guß mann.

Katholische Gemeinde. Goltesdlenst.

Samstag, den 31. Juli:

51 Nachmittags um 5 Uhr und abends um 8 Uhr: Gelegenheit

ftir heil. Beichte.

Sonntag, den 1. Aug, 10. Sonntag nach Pfingsten:

Pormittags von Uhr an: Gelegenheit zur hl. Beichte.

1* um 7 Uhr: Die erste heil. Messe.

1 um 8 Uhr: Austeilung der hl. Kommunion.

um 9 Uhr: Hochamt mit Predigt.

um 11 Uhr: Hl. Messe mit Predigt.

Nachmittags um 2 Uhr: Christenlehre; darauf Andacht.

Nachmittags um 4% Uhr: Jungfrauen-Kongregatlon.

Dienstag und Freitag abend um 8 Uhr ist Krlegsbittandacht.

Freitag vormittags 6 Uhr ist Segensmesse.

Diaspora⸗Gottesdlenst. In Hungen um 8 Uhr. In Laubach um 10 Uhr. In Lich um 9 Uhr.

KAairqchberg:

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung. Betr.: Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fer⸗ tigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.

Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Ge⸗ neralkommandos des 18. Armee-Korps in obigem Betreff vom 31. Juli d. J. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 31. Juli 1915. 5

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. ö

Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht u. Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegen⸗

ständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel.

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kennt⸗ nis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worun⸗ ter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie je⸗ des Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 69 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungs⸗ zustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 20 des Baye⸗ rischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 5⁴C der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft 10

A1. Inkrafttreten der Verordnung. 4 48 Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in raft.

9 2. g Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing:

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und

Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiserladessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Back⸗ formen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.;

2. Pn Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden;

3. Badewannen; Warmwasserschiffe, behälter, blasen, ⸗schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter(Boiler) in Koch⸗ 3 und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller

rt. a Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel 5)

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und

Backstuben, wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw;

2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, 88 nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch⸗ und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen.

8 3. Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. Von der Verordnung werden betroffen; 1. Handlungen, Laden⸗ und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeu⸗ en oder verkaufen, oder die solche Gegenstände⸗ die zum erkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben; 2. Haushaltungen; 3. Hauseigentümer; 5 4. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins⸗ besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffee⸗ haus-, Konditorei⸗ und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗ anstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.; 5. öffentliche(einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil,

sernen, Erziehungs⸗ und 1 Arbeitshäuser u. dgl.

9 4. Beschlagnahme.

Die durch b 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Mes⸗ sing, Reinnicke 1 auch die verzinnten oder mit einem anderen Heben(Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen, werden hier⸗ mit beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlichen Kriegs⸗ ministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschlagnahme⸗ 8 exlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsczun des Preises vorbehalten.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche 4 über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im

Wege der Zwangsvollstreckung oder e erfolgen. Trotz der Veschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen

zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauf⸗ tragten Kommunalbehörde erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge(siehe 8 9), Die Besugnis zum einstweiligen ord⸗ nungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.

8 5. Meldepflicht.

Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Be⸗ nutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Bestandsmel⸗ dung der beschlagnahmten, durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der 1 beauftragten Be⸗ hörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist ein⸗ zureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der 1 l betr. Bestandsmeldung und Beschlag⸗ nahme für Metalle M. 1/4 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen.

8 6. Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.

Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat r*

J Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent⸗ lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Ueber⸗ tretung aufforbert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Ge⸗ setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Be⸗ zirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über⸗ tritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 5 f 5 % Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu se Monaten oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver⸗ schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver⸗ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld⸗ strase bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

), In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierun⸗ gen mit einem 1 von 90 Prozent und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit

O dol.

dem StempelReinnickel versehen oder sonst einwandsfrei als aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.

freiwillig abgelieferten

Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Ka⸗ f

die beschlagnahmten und 8 den von der lieferungsstellen e Die Anerkenntnisbescheinigung wird an bezeichneten Zahlstellen ei aft. 5 1 Diese freiwillige Wichern nruß bis zum 0 1010 0. 14 5 in feli er die enstä. g ände f ten in dieser e gemeldet werden. 1 8 7. 3 5 . 15 Spätere Einziehung. 2 Die N über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in vorgeschriebenen 15 nicht freiwillig ab⸗ 1

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gelieferten Gegenstände werden später 2 7 g hmen.

Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall über⸗ zogene(3. B. galvanisch) und plattierte stände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall.

Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme be⸗ willigt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig

8 9. Uebernahmeyreise. 1 Für die freiwillig abgeljeferten Gegenstände werden die nach⸗ folgenden, einheitlich dab boen e Uebernahmepreise bezahlt, in denen die Ueberbringungskosten mit abgegolten sind: Uebernahmepreise für jedes Kilogramm Für N ohne Beschläget) aus Kupfer 4,00 Mk., aus Messing 3,00 Mk. aus Nickel 13,00 Mk: 17 Gegenstände mit Beschlägen!) aus Kupfer 2,80 Mk., aus Messing 2,10 Mk., aus 2 ee den Beschlägen gewogen; auf ie Gegenstände werden mit den en; au Grund dieses Gewichtes ergibt 1 5 Preis nach obiger Tabelle. Uebersteigt das Gewicht der Beschläge W bei Ge⸗ 9 aus Kupfer und Messing 30%, bei solchen aus Nickel O9% des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bzw. 1 Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und ni ezahlt. Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird 1 155 Kilogramm ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark ergütet. Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als reichliche Preise festgestellt worden.

8 10.

e e er von der agnahme ro ist ver die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die is zum einstweiligen ordnungs⸗

mäßigen Gebrauch bleibt unberührt. 5

1 0 Durchführung der Verordnung.

Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunal⸗ verbände beauftragt; diese erlassen auch die Ausfülhrungsbestimmun⸗ gen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunal⸗ 5 verband im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat. Die Kom⸗ munalverbände können den Gemeinden die Aus ng dieser Ver⸗ ordnung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung 2 als 10 000 Einwohner haben, können die Uebertragung ver⸗

4

19. 0 Strafbestimm 5 8

die gesetzten Frist richtige oder unvollständige Angaben

e der Auskunftspflicht wird mit Gelstrafe bis zu dreitausend Mark,

einem

auffordert oder Frankfurt(Main) den 31. Juli 1915.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. ) Unter Beschlä sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Ei 9 u. dgl. verstanden.

Bekanntmachung. Betr.: 15* mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte⸗ jahr 5. Es soll hie und da die übrigens durch nichts begrün⸗ dete Ansicht bestehen, daß abgeerntete Frucht vor einem bestimmten Termin nicht eingefahren werden dürfe, son wie, es auch nicht erlaubt fei die a 1. aus- zudreschen. Die letztere el dadurch 9 zu sein, daß seinerzeit bestimmt worden ist, Selbstversorger dürften vor dem 1. August J. Is. ihr demnächstiges Monatsquantum nicht ausmahlen lassen. Bezüglich des Ausdreschens gelten lediglich die Bestimmungen der Bekanntmag vom 22. Juli 1915 (Gießener Anzeiger Nr. 172 vom 24. Juli l. Js). Was die erst⸗ erwähnte Ansicht anlangt, so liegt es im Gegenteil im 1* Interesse, daß die Frucht, sobald sie richtig trocken i unverzüglich unter Dach und Fach 5 rd. Im übrigen soll es in einer Reihe von rkungen vor⸗ men sein, daß das Getreide in nicht genügend trockenem tand eingefahren wird. Solches Getreide wird nach Aus⸗ drusch minderwertig. Daß ein i bei Bemessung des von dem Kommunalverband zu zahlenden e berücksichtigt wird, ist ebenso selbstverständlich, wie die Tatsache, daß der aus einem solchen Verfahren erwachsende materielle Schaden einzig und allein den Landwirt trifft. 1. eine derartige Handlungsweise unvereinbar mit der dem ndwirt obliegenden Pflicht, die zur l Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen(vergl.§ 3 der Bekanntmachung), deren Vernachlässigung nach 879 Absatz 1 Nr.

3 57 Bekann; Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 10000 1 nach sich zieht.

Gießen, den 30. Juli 1915. 96 Großherzogliches Kreisamt Gießen. r. Usinger. Betr.: Wie oben.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden 1 8 pes Aaelsen W

Sie wollen den Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung 5 ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen und sowohl dahin wirken, daß irrige Auffassungen der darin erwähnten 8 zerstreut, wie auch das Einfahren oder Ausdreschen nicht 5 1 1 wird. 1 dies in 2 men-

ällen ehen, so ist umgehend hierher zu berichten. l i 55 30. Juli 1915.

Gießen, iches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger.

*

Bekanntmachung. Betr: Sonntags ruhe in den Apotheken. Am Sonntag, den 1. Aug u st l. Is., von 75. 3 Uhr Le gesffnet.