mehr als vierzig Friedensjahre nicht verdorben, sondern ihrer Väter von 1870 wert geblieben sind.„Eine kolossale Courage gehört zu dem Schützengrabenkrieg, die kann man der modernen Krieger⸗ generation nicht abstreiten. Es gehört viel mehr Mut dazu, im Schützengraben zu liegen, wo einem jeden Augenblick so ern Ding auf den Kopf fallen kann, als in freier Feldschlacht, ein großes Siegesziel vor Augen, sein Leben auf's Spiel zu setzen.“ Die taktische Ausbildung komme im Stellungskriege nicht mehr so in Frage wie 1870, aber die Bravour ebenso. Nur war früher der Krieg eleganter. Nachdenklich spricht der Generalfeldmarschall ein außerordentlich treffendes Wort:„Die Geschichte dieses Krieges N wird sehr schwer zu schreiben sein, und— langweilig zu lesen.“ Er erinnert daran, was für schöne Bilder der Krieg von früher i vor Augen führte, Bilder, die für die Ewigkeit Eindruck machten. 5 Er denkt an die Kavallerie-Attacken, von denen wir 1870 so schöne 5 Beispiele gehabt haben.. f 3 Die Leistungen der Franzosen im Stellungskriege finden durch⸗ aous gerechte Anerkennung bei dem großen Kritiker. Sie fangen ssich, nach seiner Beurteilung, jetzt an, ein bißchen besser zu schlagen. 9„Aber wenn wir hier im Westen in Bewegung kommen werden, dann sind wir einsach im Zuge, und dann wird das Einbuddeln nur noch vorübergehend möglich sein. Dann sollen die Franzosen g in der Feldschlacht zeigen, ob sie woch die alten sind, als die wir . sie 1870 kennen gelernt haben und als die sie uns in der napo⸗ lleonischen Zeit teilweise überlegen gewesen sind!“ Auf den Ein⸗ wand, daß die Franzosen gerade aus der angeblichen Schlacht an der Marne ihre bisherige Siegeszupersicht schöpfen, entgegnet Graf Hgeseler, daß diese sogenaunte Schlacht schon der Anfang der „Buddelei“ war. Diese„Buddelei“ erregt das unverhohlene Miß⸗ 77 vergnügen des alten Kavalleristen. Selbst für ein Kavallerie-Regi⸗ ment spiele sich der Krieg in der Form ab: Abmarschiert, aus⸗ geruht, in die Schützengrabenlöcher. In dem ganzen Jahre habe er die Kavallerie nur selten in größeren Verbänden aber nie im Galopp gesehen. Die Zeiten seien anders geworden. Selbst den General träfe man heute selten zu Pferde und desto öfter am
7 Als das Gespräch darauf gebracht wird, erzählt der General- feldmarschall mit lustiger Laune, wie er dazu gekommen ist, in
i Kriege persönlich einen Gefangenen zu machen.„Ach, der arme Kerl war wohl übermüdet. Er folgte sehr gutmütig. Die Geschichte hat mir viel Spaß gemacht und kam meiner Ordonnanz, einem netten kleinen Ulan, den ich noch habe, sehr zu statten. Das war bei Montfaucon im September.“ Mit einigem Schmerz kommt Graf Haeseler auf die von ihm 44 K sehr bitter empfundene Tatsache zurück, daß er, dessen
. enswerk es war, daran mitzuarbeiten, daß des deutschen Volkes Wehr so blank und stark für den Krieg geblieben ist, schließlich zu alt zum Heerführer war.„Für ein Kommando war ich zu alt, aber zu Hause konnte ich nicht bleiben. Ich fürchtete schon, sie wollten mich gar nicht mitnehmen.“ Da habe er im letzten Mo⸗ ment den Kaiser telegraphisch gebeten, ihn seinem alten Armeekorps zuzuteilen, und das habe Seine Majestät umgehend sehr liebens⸗ würdig getan.„So bin ich das geworden, was man 1870 einen * hlachtenbummler nannte.“ Aber er ist wenigstens mitten im . ege, mitten unter seinen alten Soldaten, und das empfindet er Doch als ein großes Glück!
f Es wird davon gesprochen, wie trefflich sich der Ausbau der Festung Metz bewährt habe, des Bollwerkes, an das sich der Feind . von weitem heranwagen kann. Der Graf liebt sein Metz.
„Nach dem Kriege will ich in mein friedliches Metz zurückkehren.“ Er hofft nur, daß das Friedenmachen nicht so lange dauern werde wie der Krieg selber. Aber er erinnert daran, daß 1870 die Franzosen zuerst auch einen sehr großen Mund hatten und dann immer kleiner wurden, bis sie sich zu einem Frieden herbeigelassen haben, den wir freilich für günstiger gehalten hätten, als er war. Und wie hätten sich auch darin die Zeiten geändert! Heute be⸗
Bekanntmachung. 4 n Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeug⸗ 3 nisse(halbwollene und wollene Männerunterkleidung ein⸗
ge sen). Die nachstehende Bekanntmachung des stell vertretenden General⸗ kemmandos vom 27. Juli 1915 in obigem Betreff bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 28. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. ö 4
0 Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse(halbwollene u. wollene Männer . unterkleidung eingeschlossen).
* Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kennt⸗ nis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung— worun⸗ ter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt— sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht na den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, ö 9 Buchstabe b“) des Gesetzes Über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 25. des Bayerischen Ge⸗ setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 6 5 5% der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe⸗ phruar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen.
8 1. 5 Inkrafttreten der Verordnung. 1** ie Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in 3.
8 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte leiner⸗ ei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden ind) an folgenden Gegenständen: 1.) Rohbaumwolle und Baumwollabfälle, unverarbeitet oder in 6 Verarbeitung begriffen, 2.) Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach 0 oder gezwirnt, 4 3.) Baumwoll-Web- und Wirkstoffe und zwar: 0 a) Baumwollstoffe nach Vorschrift der Heeres und der Marine-Verwaltung, b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halb- wolle und reiner Wolle, gewirkt, gestrikt oder aus Web⸗
8 i stoff hergestellt, * J Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des lagerungszustandes oder
pWaährend desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent⸗ lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Ueber- tretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Ge⸗ setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Be⸗ 9 177 eine bei der Verhängung des 8 oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über⸗ tritt. Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 5%) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzli Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu se Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver⸗ schwie 11112 im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. * r fa ässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver⸗ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder 5 unrichtige oder.— macht, wird mit Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark r im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
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R.
*
deuten Summen, die uns damals ungeheuer groß erschienen, nur noch sehr wenig. Hoffentlich werden wir zum Friedensschlusse wie⸗ der einen Bismarck haben, der die Friedensbedingungen nur so aus dem Aermel schüttelt!*
„Vielleicht gehe ich, wenn wir hier fertig sind, nach Waterloo, wenn ich“— und ein Lächeln umspielt den schmalen Mund des Generalfeldmarschalls—„erst mal endgültig weiß, wem es ge⸗ hört. Dort will ich das Gedächtnis des alten Blücher feiern.“
Graf Haeseler führt im Kriege das Leben, das er stets ge⸗ wohnt war, d. h. das des einfachen Soldaten, mit dem Unter⸗ schiede vielleicht, daß er sich weniger Schlaf gönnt und sich noch mehr zumutet, als der gemeine Mann. Täglich steigt er zu Pferde und reitet vorn nach den Stellungen und besucht die Leute in den Schützengräben. Bei seinem wunderbaren Gedächtnis erkennt er je⸗ den seiner alten Soldaten wieder, nimmt Anteil an ihren kleinen und großen Sorgen, überrascht sie durch die genaue Erinnerung an gemeinsame, zuweilen weit zurückliegende Erlebnisse, und ist in allen Stücken der alte Gottlieb geblieben, wie ihn seine Soldaten zärtlich genannt haben. Und wie ehedem würden alle für ihn durchs Feuer gehen. Nicht weniger volkstümlich freilich ist sein Namen bei den Franzosen geblieben. Nicht selten hört man von französischen Gefangenen, daß sie erfahren haben, Graf Haeseler sei ihnen gegenüber bei den deutschen Truppen in den Argonnen. Und mit einer fast abergläubischen Furcht zittern sie vor dem „Tiger von Metz“, wie der Feldmarschall noch heute schaudernd im französischen Heexe genannt wird l l
W. Scheuermann, Kriegsberichterstatter.
Aus dem Reiche.
Berlin, 27. Juli.(WTB. Nichtamtlich) Ter„Reichs⸗ anzeiger“ veröffentlicht die Bekanntmachung, durch welche die Ver⸗ ordnung über das Verbot des Vorverkaufs von O elfrüchten der Ernte 1915 vom 22. Juni außer Kraft gesetzt wird. Er ent⸗ hält ferner die Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschieds⸗ gericht für Kriegs bedarf und die Bekanntmachung betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Berlin, 27. Juli.(WTB. Amtlich.) Unter dem Vorsitz des Unterstaatssekretärs Exzellenz Michaelis hat die erste Sitzung des Kuratoriums der Reichsgetreidestelle stattgefunden. Es wurde beschlossen, den Kommunalverbänden den bisherigen Bedarfs⸗ anteil von Mehl einschließlich der Zuschläge für die schwer arbeitende Bevölkerung bis zum 15. September weiter zu gewähren, da der neue Einteilungsplan nicht eher fertiggestellt werden kann. Ferner wurden die Grundsätze besprochen, wonach das Direktorium der Reichsgetreidestelle mit Fabrikanten von Nahrungsmitteln verhan⸗ deln soll, um einerseits diese Fabriken zu beschäftigen und anderer⸗ seits der Bevölkerung in Mehlfabrikaten sehr willkomene Nahrungsmittel zuzuführen.
Potsdam, 27. Juli.(WTB. Nichtamtlich.) Im Heim des Prinzen Oskar von Preußen und der Gräfin zu Ruppin in Potsdam in der Quandtschen Villa fand heute mittags 1 Uhr 30 Minuten die Taufe des am 12. Juli ge⸗ borenen Sohnes statt. Die Taufhandlung vollzog der Gene⸗ ralsuperintendent Händler in Berlin. Der Täufling erhielt die Namen Oskar, Wilhelm, Karl, Hans, Kuno.
Heer und Flotte.
co-Polo“ haben fast leinen
besi tali ßerdem: 14 Linienschiffe, 13 3 12 32 Tor pedoboots, d
. 7 edo⸗ boote I. Klasse, 16 Torpedoboote II. Klasse und 21 Unterseeboote. Die österreichische Flotte, die fast gleich stark ist, besitzt ungleich bessere Flottenstützpunkte und da die von ihr zu schützende Kue viel kleiner und leichter zu verteidigen ist, befüudet sich Oesterreich Italien gegenüber, dessen langgestreckte Küste jedem Angriff preisgegeben ist, stark im Vorteil. Italien dürfte auch zur, See die verdienten Hiebe erhalten, zumal die öst 5 „U“-Boote sich als ungleich leistungsfähiger erweisen italienischen. f f f 5
Obige ziffernmäßigen Angaben entnehmen wir dem soeben erschienenen XVI. Jahrgang 1915 von Weyers Taschenbuch der Kriegsflotten(560 Seiten t mit 1054 Abbildungen, gebunden Mk. 5.—, J. F Lehmanns Verlag in München). In der neuen Ausgabe von Weyer sind nicht nur die Flottenlisten der feind⸗ lichen und der neutralen Staaten bis Ende Mai richtig gestellt— die von Deutschland und Oesterreich mußten aus naheliegenden Gründen wieder nach dem Stand vor bruch* werden—, der neue Band enthält auch noch als wertvolle höchst interessante Zugabe ein Verzeichnis aller Schiffsverluste der feindlichen Flotten(bis Ende Mai) unter genauer Angabe von Zeit, Ort und Art der Verluste. Man lese hierüber im Taschen⸗ 3 n lig. Se e 755.
Juni waren eindli fe vernichtet— zu 0 ist eine Erquickung für jedermann; sie ist übrigens einen
achtrag ergänzt, der nicht weniger als 14 feindliche 0 iffs⸗ verluste aufweist; diese sind innerhalb der 14 Tage entstan n, in denen das Taschenbuch gedruckt wurde. Auf das Verzeichnis
der englischen und französischen Handelsdampfer, die für Kriegs⸗ zwecke in Dienst gestellt sind, sei noch besonders hingewiesen.
Märkte.
+ Fulda, 27. Juli. Auf dem letzten Schweinemarkt waren 1 Läuser und 248 Ferkel aufgetrieben. Bezahlt wurden für Läufer 95 Mk., für Ferkel je nach dem Alter 19, 31 und 48 Mk. pro Stück. Trotz hoher Preise war der Handel recht lebhaft und der Markt bald N
le. Frankfurt a.„ 27. Juli. Auf dem heutigen Heu- und Strohmarkt war nichks angefahren.
Meteorologische Beobachtungen der Station Gießen. 2 2 23 2 225 88 2222 9* dun ge 8 8 5„ 82% r s g e ee 1115 EE 5 S 5 S 2 2 85.8 10 e 8 272% 744,4] 17,1122 84 8 2 9[Bew. Himmel 27.% 745,0 15,7 11,0 82 SW 2 4 5* 28.7 47,5 15,8 10,4 786 WSW. 2 3 Sonnenschein Höchste Temperatur am 26. bis 27. Juli 1915 + 19,0 0. Niedrigste ⸗„ 26.„ 27.„ 1915= + 10,2„ Niederschlag: 2,4 mm.
rucksachen aller Art
D llotert in jeder gewunschten Ausstattung preiswert die Brühl'sche Universitäts- Druckerei. Schulstr. 7
—
e) baumwollene Stoffe fü nische Zwecke und Sanitäts⸗ Aus rüstung, auch Watte, 5
d) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 englisch verwendet sind,
e) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder bedruckt.
5 8 8.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Be⸗
trieben die in 8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, ge⸗
braucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte 13 in
—— Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht be⸗
nden;
alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus An⸗
laß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder
sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Ge⸗ wahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollauf⸗
sicht befinden;. a 2
o) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver⸗ bände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, ge⸗ braucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in§ 2 auf⸗ 1 N Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn ie kein Handelsgewerbe betreiben;
e) alle Empfänger(der unter a biss d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Per⸗ sonen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten
werden. Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nach⸗ eführte Betriebe und Personen:
b)
stehend auf
gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baumwollzwirne⸗ reien, Baumwollwebereien, Baumwollwirkereien, Färbereien. Bleichereien, Zeugdruckereien, Vattefabriken, Verbandstoff⸗ jabrilen, Seilerwarenfabriken, Deckenfabriken, Treibriemen⸗
Danbelssetrsche 8 lchändler, Garnhändler, ande! ebe: Baumwo er, Garnhändler, Lager Spediteure, Kommissäre usw., Konfektionsgeschäfte, Schnei⸗
dereigeschäfte, Großhändler usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der
burcaus u. dgl.) so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Tur, führung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks ein welchem .. befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu 0
8 4. . i Meldepflicht. Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in 8 3 ichneten(Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen 15 melden. Die erste—. r die am 2. August 1915, nachts
Meldung demnach
bis zum 10. Skwber 1915— zu erstatten
Bei der ersten Mel die Vorräte von sämtlichen in f 2 aufgeführten Gegen en anzugeben; bei den. Meldungen mur die Vorräte der in 8 2 unter Ziffer 1 und 2 auf⸗ 9 Gegenstände.
8,5. 5 Meldescheine. „Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Melde⸗
für Baumwolle und Baumwol i erfolgen. Di Melde hene für die erste Wlunbnelban andere 1 erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger mung, für die spä⸗
teren Meldungen rechtzeitig bei dem„Königl. Kriegsministerium, Nh Abteilung, Webstoffmeldeamt“, Verlin SW. 48, Ver te Hedemannstraßse 11, zu verlangen; die Anforderung
1 Die nicht en Mindestmengen jeder Warengattung sind im 8 8 aufgeführt.
hat auf einer Postkarte(nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die Ueberschrift:„Werrisst Melde⸗
ter,
Hauptstelle Zweigstellen vorhanden(Zweigfabriken, Filialen, Zweig⸗] Aen
scheine für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse“ und die deut⸗ liche Unterschrist und Firmenstempel mit genauer Adresse. Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben. 5 In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungsweise Angaben ein⸗ chat f 8 dem besonderen Vermerk, daß die Angaben ge⸗ ätzt sind. 3 Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 5 Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Kgl. Kriegsministerium, Leere bteilung, Sektion W. II, Berlin 48, Ire Hedemannstr. 9/10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Melde⸗ scheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:„Ent⸗ hält Meldescheine für Wannen und Baumwoll;
0 serzeugnisse“.
Besondere Meldebestimmungen. i
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem
Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden. 5
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Soweit Rohbaumwolle oder Baumwollgarne nach dem 15. Juni 1915 aus dem Auslande eingeführt sind, hat der Meldepflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzugeben und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, den Nachweis dafür zu erbringen. 2
Anfragen, die vorliegende Verordnung e sind an das Kriegsministerium, Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung, Sektion c II, Ber⸗ — SW. 400 8 Bei unc 155 zu 1 die 1 8 ragen müssen auf Briefumschlag sowie beim Eingang Briefes den Vermerk enthalten:„Betrifft Bestandaufnahme für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse“.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Ver⸗ langen Kriegsministerium 1 übersenden.
Lagerbuch.
Für Rohbaumwolle, Baumwollabfälle und Garne, ferner Baumwollweb⸗ und Wirkwaren, soweit sie auf den Meldescheinen 8 8 3 1 30 mit 22 8 Nr. 1 N aufgeführt sind, ist ein Lagerbuch einzurichten, 5 5 den Vorratsmengen und ihre Verwendung erich 1 ein J
Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Be⸗
triebes zu gestatten.. 88. Ausnahmen. 5 5 Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflict und Führung des Lagerbuches befreit, als ihre Vorräte einschließ⸗ lich derfenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der
1 1 1 2 2. August 1915, nachts r, geringer U i rräte): a) e Le von Rohbaummwolle 2 Garnen, ferner von tte, b) ins t 5000 Mtr. von zu meldenden Baumwollstoffen e 2), wenn die Vorräte aus berschiedenen Stoffen
* In den dal tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung ür e N
und zur Führung eines Lagerbuches für die gesamten Bestände an dem Tage ein, an dem die oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden.— Verringern sich die Bestände nachträglich unter die an den Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur 9 Meldung und Führung des Lagerbuches trotzdem bestehen. J Frankfurt a. M., den 27. Juli 1915.
Stellv. Generaltommando 18. Armertorps.
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