Issue 
(26/07/1915) 173. Zweites Blatt
Page
146
 
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

e

1 M. S. T.), Büttel, Albert, cand med., Fischer, H., theol., Frit sch, Adolf, stud. theol., Fritz, Max, stud med. et rer. nat Fuldat, Hermann, stud. med(auch M. S. T.), Henrich, Karl, cand. med.(auch M. S. T.), Jäger, Wilhelm, cand. vet.(auch Ritterkreuz 2. Kl. m. Schw. d. Sächs. Ernestin. Hausorden⸗), Jakob, Heinrich, stud. theol.(gefallen), Klein, Willy, stud med. Kramer, Kurt, stud. med., Lahr, Wilhelm.

iur., Müller, Heinrich, stud. phil, Pfannstiel, Karl,

stud, forest., Platz, Erwin, stud. med.(gefallen), Ra⸗ decke, Gottfried, stud. med. Rink, Hermann, stud. phil.. Salomon, Fritz, stud. med.(auch M. S. T.), Schmahl, Eugen, stud. theol., Tamm, Jean, stud. phil., Vossius, Axel, stud. med., Walther, Wilhelm, stud. rer. nat. Ferner erhielten die hessische Tapferkeits me⸗

daille: Prof. Dr. Brand, Burchhardt, Franz, stud. med. vet., Egner, Wilhelm, stud. med. vet., Fabel, Walter, stud. phil, Jakobi, Heinrich, stud. jur., Peter, Rudolf, stud. theol. chmeckenbecher, Heinz, stud. chem.(gefallen), Sch mi dt, Rudolf, stud. med., Schmitt, Johann, stud. theol. Um wei⸗ tere Mitteilungen an das Sekretariat der Universität wird ge⸗ 1 Beförderung. Der Direktor unseres hiesigen Museums, Hauptmann Dr. h. e. Kramer, erhielt den Charakter als Major. 5* Amtliche Personalnachrichten. Der Groß⸗ herzog hat am 21. Juli d. J. dem Lehrer Wilhelm Dietz zu Bettenhausen die erledigte 9. Lehrerstelle an der Volksschule zu Lich, Kreis Gießen, übertragen. Ernannt wurde am 16. Juli d. J. die Lehramtsaspirantin Marie Schorr aus Ginsheim mit Wir⸗ kung vom 22. Juni 1915 an zur Lehrerin an der Eleonorenschule N 0 Worms unter Belassung in der Kategorie der Volksschul⸗ .

8 Landkreis Gießen.

e Lang⸗Göns, 23. Juli. Dem Schneidermeister J. Müller, der nebenbei auch Landwirtschaft betrieb, gingen vor einigen Tagen die Kühe seines Fuhrwerks durch. Müller wollte abspringen, wurde aber von dem G m geschleift und zog sich schwere Verletzungen zu. In der Klinik zu Gießen ist er denselben erlegen.

5 Kreis Büdingen. eSEchzell, 24. Juli. Bei einem Sturmangriff in den Argonnen fiel der Leutnant Reitz im 4. bayr. Inf. Regt.

25 Kreis Schotten. 5 Schotten, 24. Juli. Die Mitgliederversammlung esi Sparkasse hat auch in diesem Jahre wieder eldprämien an Dienstboten des Bezirkes be⸗ willigt, die mindestens fünf Jahre lang bei ein und der⸗ selben Herrschaft gestanden und sich durch Treue, Fleiß und Sittlichkeit ausgezeichnet haben. e Aus dem Kreise Schotten, 25. Juli. Nachdem man in niedriger gelegenen Gegenden bereits schon seit einiger Zeit mit der Kornernte beschäftigt ist, fängt man jetzt auch nach und nach an, in dem fast durchweg gebirgigen Kreise Schotten das Korn zu schneiden. Manche Gemeinden, die sehr wenig mit Regen bedacht worden waren, haben schon teilweise das Korn und mitunter auch die Gerste geschnitten. Hierzulande wird die ab⸗ 0 chte Frucht, nachdem sie 23 Tage gestanden und noch etwas d hat, sogleich heimgefahren. Mitunter wird die eben ge⸗ tittene Frucht sofort aufgeladen. Nach Aussagen der Landwirte t das Korn trotz der äußerst ungünstigen trockenen Witterung Frühjahr doch das zwei⸗ bis dreifache des Ertra⸗

Zeit fast täglich fallenden starken Regen noch ziem⸗

steht also noch grün da. Die Aehren sind vorzüg⸗ entwickelt. Die Halme erreichen nicht ihre sonstige Länge, in⸗ en mangelt es den Landwirten an dem nötigen Futter⸗

r. Laubach, 24. Juli. Lehramtsreferendar Vizefeld⸗ Ernst 79 d 8 12 7 April 25 7 N hannov. Inf. in Landw. Meg

er. 16 versetzt und dem vor einiger Zeit die Hess. Tapfer⸗ eitsmedaille verliehen wurde, ist zum Leutnant d. Res.

fördert worden. 7 Kreis Friedberg. 5 h. Friedberg, 25. Juli. In nachahmenswerter Weise

schreitet auf dem hiesigen Wochenmarkt die Polizei gegen die Preistreiber und Lebensmittelwucherer ein. Sie prüfte

Verkauf ein zu großer Unterschied klaffte, brachte sie die Händler rücksichtslos zur Anzeige. Außerdem wurde verboten, Ueberstand zurückzulassen. Die Folge war, daß der

stunden erhielt und seit Monaten nicht dagewesene Preise aufwies. Starkenburg und Rheinhessen.

rb. Darmstadt, 25. Juli. Auf Anregung des Hessischen Landes vereins vom Roten Kreuz sind in jüngster Zeit sechs Bade⸗ und Desinfektionsanlagen angefertigt worden, die zur Verwendung für die deutschen Truppen auf dem östlichen Kriegsschauplatz zur Verfügung gestellt wurden und zwar sollen, soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, je zwei dieser Anlagen der ganz oder zum Teil aus Hessen bestehenden 25. und 48. Reserve-Division, und je 1 Anlage der 25. Kavallerie⸗ brigade und der 76. Reservedivision zur Verfügung gestellt werden. Von diesen Anlagen wurde eine aus dem Großherzog zur Ver⸗ fügung stehenden Mitteln und je eine vom Kreisverein Mainz und dem Zweigverein Offenbach bezahlt, während die übrigen drei Anlagen vom Landesverein vom Roten Kreuz gestiftet wur⸗ den, dem zu diesem Zweck auch von einzelnen Zweigvereinen, namentlich denen in Gießen, Friedberg, Butzbach Gedern, Bens⸗ heim, Bingen u. a. größere Zuwendungen gemacht wurden. Eine der für die 48. Reserve⸗Division bestimmten Anlagen ist heute mittag im Hofe des Alten Palais zur Aufstellung gelangt. Zur Besichtigung derselben hatten sich heute mittag die Frau Großherzogin mit den beiden kleinen Prinzen, Oberststall⸗ meister Frhr. Riedesel zu Eisenbach, Finanzminister Dr. Braun, Staatsrat Dr. Becker, General von Lyncker und andere eingefunden. Der Vorsitzende des Landes vereins, General Korwan, empfing und begrüßte die Großherzogin, die danach unter Erläuterungen eines Oberingenieurs und des stellvertretenden Führers der freiwilligen Sanitätskolonne vom Roten Kreuz, Herrn Vogel, die Anlage mit großem Interesse besichtigte. Sie besteht aus einer fahrbaren Badeanlage, die schon an sich wegen ihrer leichten Transportierbarkeit auch bei Truppen⸗ verschiebungen eine willkommene Badegelegenheit im Felde bildet. Der Badewagen hat 12 Brausen, so daß in der Stunde mehr als 100 Mann ein erfrischendes Bad nehmen können. Zu beiden Seiten sind An⸗ und Auskleideräume unter Zelten errichtet, in denen im Falle der Verlausung in der Zwischenzeit die desinfi⸗ zierten Wäsche⸗ und Uniformstücke ausgetauscht werden können. Der Badewagen kann überall da aufgestellt werden, wo reines Wasser vorhanden ist. Ihm ist ein Dampf-⸗Desinfektionsapparat angegliedert, der ebenfalls auf Rädern ruht und in welchem während des Brausebades die Uniformstücke usw. desinfiziert werden. Dieser Apparat hat einen untergebauten Niederdruck⸗ Dampferzeuger für Desinfektion mit strömenden Wasserdampf, der Desinfektionszylinder hat 2 Meter Länge und Meter Durch messer; er ist innen mit einem Lattenrost zur Aufnahme größerer Gegenstände und mit einem Schlitten mit Haken für Kleider usw. 2 Die ganze Entlausungsanlage stellt eine sehr praktische und willkommene Gabe für unsere wackeren Truppen im Felde dar.

Hessen⸗Nassau. h. Riedelbach(Kr. Usingen), 24. Juli. Der 16jährige Schlosserlehrling einer im Emstal beschäftigten Straßen dampfwalze geriet bei der Tenne unter die Räder der Walze und wurde vollständig zermalmt. Der Tod des jungen Mannes trat auf der Stelle ein. Wie das Unglück geschah, konnte noch nicht aufgeklärt werden.

h. Duderstadt, 26. Juli. Die Ursache des großen Bran- des von Duderstadt, dem etwa 80 Häuser zum Opfer fielen, haben die Engländer entdeckt. In der Nummer vom 29. Juni bringt die Londoner ZeitungDaily News ein Bild, das eine lange Straßenflucht mit brennenden Häusern darstellt. Dar⸗ unter liest man:Nach einer der Lufterpeditionen der Verbündeten eine Straße von Duderstadt. Wenn die Engländer bloß wüßten, in welcher Gegend Duderstadt läge? .

Gießener Strafkammer. th. Gießen, 23. Juli. Zusammenstoß mit der Straßenbahn.

Wegen Gefährdung eines Eisenbahntransportes hatte das Schöffengericht Gießen den Bierkutscher Albert L. zu einer Geld⸗ strafe von 15 Mark, hilfsweise 3 Tagen Gefängnis, verurteilt. Der Angeklagte verfolgte gegen das Urteil der Schöffen Berufung, weil er n ein wollte, die Staatsbehörde war hingegen mit der Höhe der Strafe nicht zufrieden. Vor der Strafkammer ergab die Beweisaufnahme, daß der Angeklagte von mehreren

die Verkaufspreise, und wo zwischen Einkauf und 1

Zeugen beobachtet worden war, wie er im langsamen Schritt die

Bekanntmachung. tr.: Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern(Jute, Flachs, Ramie, curopäischer Hanf und überseeischer Hanf). Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Ge⸗ neralkommandos des 18. Armee-Korps in obigem Betreff wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 23. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. 2 Dr. Usinger.

Bekanntmachung

effend Herstellungs verbot für Erzeugnisse aus rn(Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf).

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kennt⸗ gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, sowie jedes eizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, 5 89 Buchstabe b) des Gesetzes über den Belagerungszustand 4. Juni 1851 oder Artikel 255) des Baperischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird. 7 ö 8 1. Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verfügung tritt am 15. August 1915 in Kraft.

vom

5 8 2. Von dem Herstellungsverbot betroffene Gegenstände. Bis auf weiteres dürfen folgende ausschließlich oder vor⸗ wiegend aus Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichten, kremierten oder gefärbten Zustande herzustellende Halb⸗ und Fer⸗ zeugnisse nicht mehr angefertigt werden: N Garne feiner als die Leinengarnnummern 30 englisch und öber als Nr. 1 englisch. 5 2. Alle Seilerwaren wie Bindfaden, Kordel? Schnüre, Binde⸗ 9 arne, Stricke, Leinen, Seile, Taue, Trans portbänder, Band⸗ eile, Gurte. 5

3. Gewebe für Leib und Bettwäsche, Haus- und Tischwäsche, 0 zu welchen für die Kette oder den Schuß Garne feiner als Leinengarnnummer 30 englisch zu verwenden sind, und zu

a) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem 3 Jahre bestraft werden.. 8 5

d) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während des⸗ selben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er⸗ baltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Uebertretung aufforbert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu

6. Stoffe für technische Zwecke: Säcke, Verpackungsstofse, Preß⸗ tücher, Seihtücher, Riemen, Segeltuche, Plane aller Art, Zeltstoffe, Schläuche, Packungen. f

7. Bänder, Litzen, Gurte, Besatzartikel und Posamenten.

8. Wirkwaren aller Art.

Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche

den unter 18 aufgezählten Verwendungszwecken dienen und den

aufgeführten Stoffen im wesentlichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden.

Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören:

Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen

Hanfe wie Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neu⸗

seelandflachs und andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bear⸗

Af der Fasern entstehenden Wergarten und spinnfähigen älle.

9. 5 Von dem Herstellungsverbot nicht betroffent Bastfasererzeugnisse. Die Herstellung feinerer Garne als Leinengarnnummer 30 englisch ist erlaubt, wenn sie nachweislich zur Anfertigung von Nähfäden und Nähgarnen bestimmt sind. Die Herstellung der unter das Verbot fallenden Webwaren ist auch fernerhin erlaubt, wenn hierzu ausschließlich Garne feiner als Leinengarnnummer 50 englisch einfach Verwendung finden. Seilerwaren dürfen in den handwerksmäßig geführten Betrie⸗ ben auch zukünftig angefertigt werden, jedoch ausschließlich zur Auf⸗ arbeitung der bei Veröffentlichung dieser Verordnung vorhande⸗ nen Rohstoffe oder Halberzeugnisse. Alle für Jute und Juteerzeugnisse bestehenden Bestimmungen betreffend Beschlagnahme(Verfügungsbeschränkung) bleiben in Wirksamkeit. 4 5 8 4.

Regelung der Erzeugnisse für Kriegslieferungen und der Erzeugnisse aus eingeführten Bastfasern und Halberzeugnissen.

1. Das Verbot erstreckt sich nicht auf Seiler⸗, Web⸗ und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche nachweislich zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen auf Kriegsliefe⸗ rungen dienen. g

Kriegslieferungen im Sinne dieser Verordnung sind:

a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Liese⸗

rungen: deutsche Militärbehörden, deutsche Reichs mar inebehörden,

Die Benutzung der Jacquardmaschine zur Aushilfe ber

einem Jahre bestraft.

der Herstellung glatter Webwaren bleibt erlaubt.

Markt ein rechtnormales Aussehen in wenigen Viertel⸗] S.

Schanzenstraße herunterfuhr, während genführe

trischen nach Ansicht 12 des Vorfalls zu schnell 5 ist. Es steht fest, daß der Wagenführer vor der Mündung dei chanzenstraße ordnungsmäßig geschellt hat. Der Angeklagte, der auf seinem Wagen saß, und ein Landsturmmann, der auf dem Bürgersteig in gleicher Höhe und Richtung sich bewegte, haben von dem Läuten nichts gehört. Die Strafkammer kam zur kostenlosen

Freisprechung des Angeklagten. Es sei zweifelsfrei erwiesen, daß

der Angeklagte langsam im Schritt gefahren ist. Er war nicht verpflichtet, vom Wagen zu steigen, um zu sehen, ab die Gleise frei sind. Bei der Aussage eines 8 dem Angeklagten zu glauben, daß er die Schelle nicht gehört hat. 0

Wegen Ueberschreitung des Züchtigungsrechts in seiner Eigenschaft als Lehrer hatte sich der 62jährige Volks⸗ schullehrer Aug. M. vor der Strafkammer zu verantworten. Er war beschuldigt, in 10 Fällen 8 Kinder im Alter von 10 bis 13 Jahren, darunter 5 Mädchen, mißhandelt und teilweise an der Gesundheit beschädigt zu haben. Der Angeklagte entschuldigte sein Tun mit hochgradiger Nervosität. Es wurde fe daß der Angeklagte als Lehrer mit Erfolg Tüchtiges geleistet hat und sich großer Beliebtheit und Achtung in der Gemeinde erfreut. Es hat sogar die Gemeinde versucht, eine Niederschlagung des Strafver⸗ fahrens gegen den alten Mann herbeizuführen. Die Strafkammer nahm nur 8 Fälle der Mißhandlung als erwiesen an und erkannte auf Geldstrafen in Höhe von 370 Mark, eventuell im Unver⸗ mögensfalle für je 10 Mark auf einen Tag Gefängnis. Der Ge⸗ richtshof habe berücksichtigt, daß der Angeklagte ein schon bejahrter, kränklicher und sehr nervöser Mann ist, der lediglich ü das zulässige Maß der Strafe hinausgegangen sei aus Ehrgeiz, seine Schüler zu guten Leistungen anzuspornen.

c5ð · Meteorologische Beobachtungen der Station Gießen. 8 5 2 352 75 2 8818281288 18 8 Juli 8.3 S S 2 8 5 2 8 388 2 8385 Wetter 2015 f 88 558 S S 8 33 S2 25 7 43,4 19,6 98 55 WNW 4 Bew. Himmel 25, 955 45,0 14,6 10,5 85 SSW 2 8 Bed.* 26 14 45,3 13,9 10.6 89 SSW 2 10 1 0 ö Höchste Temperatur am 21. bis 25. Juli 1915 20,2. Niedrigste. 8. ide Niederschlag: 4,5 ma. D r

1

krklsrung: Wenn Qutes mit Gutem ge- mischt wird, dann erhalt men etwas Besseres.

beliebten Kaffee-Mischungen aus ver- schiedenen ouserlesenen Bohnensorten zu- zammengestellt werden. Das Gleiche gllt auch für den Kaffee- Ersatz. Kriegs · Kornfrenck ist eine Mischung von sorgföltig ousge wahlen, sachkundig zusemmengesetzien, gemahlenen Rohstoffen. Nit. Kriegs-Kornfranc bringt die Hausfrau ein ganz vorzũglich schmecken

i des, anregendes Koffeegetränk auf den Tisch.

deutsche Reichs- und Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres, 5 diejenigen von deutschen Reichs- oder Staats-, behörden, deutschen Königlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern, 885 deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen Reichs- oder Staatsbehörden in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk ver⸗ sehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist..

Die Herstellung von Kriegslieferungen in den durch dieses Her⸗ stellungsverbot betroffenen Warengattungen muß, soweit der Her⸗ steller den Auftrag nicht unmittelbar von der Behörde erhalten bat, durch ordnungsgemäße Ausfüllung eines amtlichenBeleg⸗ scheines für Erzeugnisse aus Bastfasern nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am 15. August 1915 noch nicht voll⸗ ständig ausgeführt sind, ist der Hersteller verpflichtet, sich von der betreffenden Behörde durch den ordnungsgemäß ausgefüllten Belegschein zu verschaffen.

Belegscheine für Erzeugnisse aus Bastfasern sind vom

Königlichen Kriegsminester rum, Kriegs⸗Roh⸗

stoff Abteilung Webstoffmeldeamt, Berlin

SW 48, Verl. Hedemanustr. 11, zu beziehen. Die auf dem Belegschein abgedruckte Anweisung zur Ausfüllung ist genau zu beachten.

2. Tas Verbot erstreckt sich ferner nicht auf Seiler⸗, Web⸗ und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche aus Rohstoffen oder Halb⸗ erzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich erst nach dem 25. Mai 1915 vom Auslande nach Deutschland eingeführt worden sind. Der Nachweis gilt als geführt, wenn aus der Buchführung und den Belegen des Herstellers hervorgeht, daß den Halb- oder Fertigerzeugnissen gegenüber eine unter Anrechnung der entstande⸗ nen Abfälle gleich gewichtige Menge Rohstoff oder Halberzeugnis aus dem Auslande nach dem 1 eingeführt worden ist.

a 8 5. Zulässige r auf Antrag.

Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirt⸗ schaftslebens können Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, ins⸗ besondere der im 8 2 unter Ziffer 2 und 6 aufgeführten Waren durch das Königlich Preuß. Kriegsministerium, Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, bewilligt werden. Solche Anträge forderlichenfalls zu belegen.

8 6. Einschränkung der erlaubten Herstellung.

Die durch das Herstellungs verbot nicht betroffenen Erzeugnisse sind überwiegend für die 0 bebun werder auf e e

arf wei n au e ag erlaubt ist, w rin gewarnt, Gewebe oder andere Bekleidungsartikel für das Leer herzustellen, ohne einen mittelbaren oder unmittelbaren Kri lieferungsauftrag zu besitzen. Es besteht sonst die Gefahr, daß Heeresbedarf im Uebermaß zum Schaden des Herstellers und der Gesamtvolkswirtschaft auf Vorrat gefertigt wird. ö Frankfurt(Main), im Juli 1915.

b) f Post⸗ oder Telegraphen⸗

Stello, Generaltommando 18

5

n

oder die Zwischenhändler einen

sind eingehend zu begründen und er⸗

g des Heeresbedarfes geeignet. Ob⸗ Heeres⸗

8

Das ist des bekennte Rezept, nech dem de a

*