Ausgabe 
(20.7.1915) 168. Zweites Blatt
Seite
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15

2

standen i Mengen in staunender Bewunderung. Der Feld⸗ Bullen. 0

dur a anf das Gchacheld Seine cen graublauen] Vollfleischige, aus gewachsene, höchsten Schlachtw. 3 2 el waren wie fast immer nach innen gerichtet. Nun, da ich zum Vollfleischige, jüngere. 5458 8105 Ende komme, zieht ein endloser Zug von Gefangenen vorüber. Färsen, Kühe.. 8 Viele tausend. Ich glaube, man wird den Grund des Bechers bald Vollfleischige ausgem. Färsen höchst. Schlachtw, 5965 110-120 sehen, wir schöpfen ihnen zu viel, den Russen. Vollfleischige ausgem. Kühe höchsten Schlacht⸗

Rolf Brandt, Kriegsberichterstatter. wertes bis zu 7 Jahren.3962 110118

r 2 Wenig gut entwickelte Färsen 4653 88-102

Märkte. Aeltere ausgemästete Kühe 8494

4e Fraukfurt a. M. Viehhofmarktbericht vom 19. Juli.] Mäßig genährte Kühe und Färsen.. 3542 7084

Austrieb: Rinder 2036(Ochsen 205, Bullen 105, Kühe und Färsen] Gering genährte Kühe und Färsen... 2633 59 75 1726, Kälber 370, Schase 38, Schweine 1300. Kälber.

Tendenz: Rinder lebhaft, gute Ware gesucht, geringer Ueber- Mittlere Mast- und beste Saugkälbern.. 62-66 103110 stand; Kleinpieh reger, bei Schweinen Ueberstand, wohl infolge] Geringere Mast- und gute Saugkälber.. 5862 9810⁵ Zusuhr von 200 gefrorenen holländischen Schweinen. 8 a n 8595

Preise für 100 Pfd. Schafe. Lebend Schlacht Weidemastschase: Ochsen. gewicht Mastlämmer und Masthammel. 5800 12500 Vollfleischige, ausgemästete, höchsten Schlacht- Mk. Mk. 2 Sch weine. g wertes, 47 Jahre alt. 6974 130-135 Vollfleischige Schweine von 80 bis Junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere 100 a ebendgewicht... 117.50.122.00 143.00 148.00 ausgemästete 61-65 112118 Vollfleischige Schweine unter 80 kg

Mäßig genährte junge und gut genährte ältere 56-60

105-110

Lebengewicht.

113.50 117.50 135 140.00

E

1

5

. 5 8

3

5

nachstehend aufgeführten laufenden * oder teilweise aus unlegiertem Kupfer(auch ver⸗ 3 0

7 .

vom 1. Mai 1915 getroffen sind:

5

betr.: Bestandsmeldung und Verwertung von

gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, 1 Gesetzes uͤber den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach

Bekanntmachung

Kupfer in Fertigfabrikaten. Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis

1 Blasen, 9 Zi b*] des Gesetzes über den Belagerungszustand Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2* des Bayerischen

5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe⸗ ruar 1915 bestraft wird. 91

Inkrafttreten der Verfügung.

a) Die Verfügung tritt am 20. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. Für die Bestandsaufnahme sämtlicher Meldepflich⸗ tigen ist der am 27. Juli 1915, nachts 12 Uhr, vorhandene Bestand maßgebend.. l die in§ 3 Absed bezeichneten Gegenstände treten die

estimmungen der Verfügung erst mit pfang oder Ein⸗ lagerung der Waren in Kraft. a. Der Verfügung unterliegen auch die sonsti⸗ nach dem 27. Juli 1915 bei den durch 8 3 betroffenen Personen, Ge⸗ sellschaften usw. hinzukommenden Bestände, d. h. sie unter⸗ liegen den Bestimmungen, betreffend die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten(5 5); sie sind auch in die zu meldenden Bestände(8 2) einzurechnen. Falls die in 8 4 aufgeführte Mindestmenge am 27. Juli 1915 nicht erreicht ist, treten die Bestimmungen über die Verwer⸗

büchsen,

10. usw. f).

50 11.

c).

d)

tung von Kupfer aus Fertigfabrikaten(8 5) für die 1

Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese indest⸗ ih

menge überschritten wird. 5 b) al e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Be⸗ la

troffenen nachträglich unter die angegebene Mindestmenge, so

so behalten die 1 über die Verwertung von,

Kupfer aus Fertigfabrikaten(8 5) trotzdem ihre Gültigkeit. 8 2.

Von der Verfügung betroffene Gegenstände.

Der Meldepflicht sind unterworfen:

Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte Fertigfabrikate der

Nummern 1 bis 12, welche

mit einem anderen Ueberzug aus Metall oder Farbe).

b) Schaltapparate: Trennschalter, Hebelschalter, Zellenschalter usw. für mehr als 500 Ampere.

4. Transformatoren für mehr als 50 KVA.

5. Maschinen für mehr als 100 KW oder 136 PS: à) Gleich⸗ stromgeneratoren, Gleichstrommotoren, Drehstrom⸗ 1 c N und Wechselstrommotoren und andere Maschinen.

Einrichtungen: Destillations⸗

. n Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung

120 Kg

Gollfleischige Schweine von 120 bis

150 kg se.

Stimmung ist fest. Das Angebot gering. Mais la 62,5063

ausländis

Vollfleischige Schweine von 100 b

2 .. 17.50.1220 1

117.59.122.00 14400148. 00 Frucht markt. Die N Mt,

che Gerste 68 70 Mt.; Futtermittel jest ohne Angebot. ominell, Kotosnuß 6062 Mk.

bendgewicht

Lebendgewicht... Frankfurt a. M., 19. Juli.

Aus ländi

verleiht und ein

sche Kleie 51-52 un

in zartes reines Gesicht, rosiges ju III 5 schöner Teint. Alle ies erzeuft die echte

St erd· Seife

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(die beste Lilienmilchseise), von Bergmann& Co., Radebeul,

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50 Pfg. Ferner macht der CreamDada(Lilienmilch-

Cream) rote und spröde Haut weiß und sammetweich. Tube 50 Pig.

Einankerumformer.

b) und Wechselstromgeneratoren,

Synchron motoren.

lektrochemische und elektrometallurgische elektrische Oefen, elektrolytische Bäder usw. und Extraktionsapparate, Kessel mit Destillierhaube, Kolonnen, Dephlegmatoren,

u Extraktionsapparate, batterien usw..) Kühl- Kühlscklangen, Gefrierzeklen, Etagenkühler, Boiler, Siederöhren, Heizschlangen uswef).

und Heizvorrich tungen, Kühlröhren,

Koch⸗ und

onstige Gegenstände u Apparate, wie Feuer⸗ Kessel, Bottiche, Zylinder, Pfannen, Schalen, Schwimmer,

Autoklaven, Walzen, Tiegel, Wasserbäder, Trockenschränke, Trok⸗ lenbleche usw. sowie kleinere Gegenstände wie Flaschen, Kannen, Kasserollen, Teller, Bech

er, Schöpfer, Hämmer, Lötkolben usw.). Rohrleitungen, Verbindungsstücke, Hähne, Ventile

Auskleidungen(3 B von Bottichen), Beschläge, Ein⸗

fassungen usw.). 12. S

tebe, Filter, gelochte Bleche, Zentrifugentrommeln

hmen sind in g 4 genannt. 8 3.

Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. Von dieser Verfügung werden betroffen:

49988 g 5 durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8 2 auf⸗ n, soweit sie nicht bereits durch die allgemeine Verfuͤgung führten in Gewahrsam genomm ben, 1.4.35 K. R. A betreffend Bestandsmeldungen von Metallen ie im Wien le Bandes eech keen; 8

e) alle Empfänger(der unter a bis d bezeichneten Art) solcher

Blanke Freileitungen einschließlich Fahrleitungen Gegenstände nach fang derselben, falls die Gegenstände 4 ace a pen 18 Fr Seelen 0 obegüdisch 2 Meldetag auf 2. Versand 1 und nicht bei perlegt, von mehr als 50 amm Oherschnitt des einzelnen Leiters Ken u l Sesd een u r gar

b

desselben vom Militärbesehl

Si

a oder anreizt, soll,

höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem ahre bestraft werden.

*

eine bei der Verhängung selben von dem zuständig 9 der öffentlichen 0 Gesetze eine schwerere Strafe an einem Jahre bestraft.

Verordnun oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 1 macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit

zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. 7 die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver⸗

1) Die 15 Bezeichnungen haben eine allgemeine Be⸗

1 Leiters. uschlußleitungen usw. von

pfl un vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zul drei⸗ tausend Mark oder im U sechs Monaten bestraft.

unterirdisch verlegt, von mehr als 95 qmm Querschnitt des

chaltanlagen: a) blanke Leitungen: Sammelschienen,

mehr als 50 amm Querschnitt.

gerungszustand erklärten Orte oder es Belagerungszustandes oder während haber im Interesse der öffentlichen übertritt, oder zu solcher Uebertretung wenn die bestehenden Gesetze keine

*

9 Wer in einem in Bela

te ein bei Erklärung de

worfen. rheit erlassenes Verbot

N i ezirks, ** in einem in K 0

riegszustand erklärten Orte oder Bezirke des Kriegszustandes oder während des⸗ en obersten Militärbefehlshaber zur Er⸗ Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt, r zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die drohen, mit Gefängnis bis zu

J) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser 9 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt,

Von

E. al ldstrafe bis verschwiegen er fahr⸗

G tet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder

n f e bis deutung. nvermögensfalle mit Gefängnis bis zu] de

Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde vorhanden(Zweigfabriken die Hauptstelle zur Durchführung der vorliegenden Verfügung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten

stellen gelten als Einzelfirm

a) Bestände in Fertigfabrikaten, ewicht der Bestände der in 9 sellschaften usw. am 27. 15

dem einzelnen Gegen

u einzelnen Gewerben und zifischen Fachausdrücken belegt

2 usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten we

n. Gegenstände, die in fremden 2 Lagerräumen und an⸗ deren Aufbewahrungsräumen lagern, sind, fa

berechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden] 3 und gelten bei diesen als

der Verfügungs⸗ Verschluß hält, von

Bestimmungen der Verfügung unter⸗

Zweigstellen Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist sich die

in welchem Hauptstelle befindet, ansässigen Zweig⸗

en. 8 4. Ausnahmen. den Bestimmungen des g 2 sind ausgenommen:

wenn das gesamte Kupfer⸗ 3 bezeichneten Personen, Ge⸗ 11050 Juli 1915 gleich oder geringer

Kg ist; b) Gegenstänbe, die an Kupferteilen weniger als 100% ihres

esamtgewichtes enthalten, wenn das Kupfergewicht in je⸗

ande nicht mehr als Ig beträgt;

Es sind somit sämtliche Fertigfabrikate gemeint, die in

Betrieben eventuell mit anderen spe⸗

werden.

e Meßinstrumenke, medizinische und wissenschaftliche Apparate,

Apparate für Nachrichtenüberm

ittlung;

d) Gegenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in Form von Draht von weniger als 1mm Durchmesser oder in von Blech, Band oder Rohr von weniger als 0,5 mm Wandstärke enthalten;

e) Kunstgegenstände: f) alle nach dem

gu

itvunkt des Inkrafttretens dieser Verf

ng aus dem lande bezogenen Gegenstände.

5 Bestimmungen, betreffend die Verwertung von Kupfer aus

Es ist verboten, Kupfer, welches aus men wird, zu anderen Zwecken als

Fertigfabrikaten. rtigfabrikaten entnom⸗ zur führung von Kriegs⸗

lieferungen zu verarbeiten. 1 Kriegslieserungen im Sinne der Verfügung sind:

a) alle von folgenden Stellen in Au

ru

behörden, deutsche gen ohne weiteres;

ag gegebenen Liefe⸗ ngen: deutsche Militärbehörden, deutsche Reichsmarine⸗ Reichs⸗ und Staatseisenbahnverwaltun⸗

b) diejenigen von deutschen Reichs⸗ oder Staats⸗, Post⸗ oder

Telegraphenbehörden, deutschen Hasenbauämtern, deutschen staat

S

dem Vermerk versehen sind, da rung im Interesse ersetzlich ist.

Es wie der

meldepflichtigen K Aendern sich die Bestände

Hosetee 0 esitzwechsels ersichtlich

ibergega

welchen

wendet Den

deutschen Königlichen Bergämtern, ichen und städti⸗ anderen deutschen Reichs- und in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit die Ausführung der Liefe⸗ der Landesverteidigung nötig und un⸗

Medizinalbehörden, taatsbehörden,

8 6.

Nachweis der Bestands veränderung.

ist ein Verzeichnis einzurichten mit gleicher Einteilung Meldebogen, aus welchem der jeweilige Bestand der upfermen ersichtlich ist.

nach dem für die Bestandsaufnahme fei Juli 2 so muß im Falle des ein, in wessen Gewahrsam die Gegenstände ugen sind, im Falle der Verarbeitung(siehe 9 5), zu Zwecke das den Gegenständen entnommene Kupfer ver⸗

vurde. und Militärbehörden muß jeder⸗

en Meldetage

Beauftragten der Polizei⸗

zeit die Prüfung des Verzeichnisses sowie die Besichtigung der

vorhandenen Gegenstände gestattet werden 8 7. Meldebestimmungen. Die Meldung hat unter Benutzung der amtli Meldescheine für Kupfer⸗ Fertigfabrikate zu erfolgen. Die Vordrucke dieser

Meldescheine sind in den Postanstalten 1. und 2.

lich. Auf

a) wem die fremden Vorräte gehören, Gewahrsam eines Meldepflichtigen be

b) ob

Beschlagnahme der 0

Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf nicht enthalten. Die Briefums. versehen:

Die

stelle des Kriegsministeriums, Berlin Wg Potsdamer Stra vorschriftsmä

eitpunk waige A richten.

Dem Meldepflichtigen wird anheim

ben Mezdeschet 0** Klasse erhaͤlt⸗ e nen ist mit zugeben,

geh sich solche im

etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits

meldepflichtigen Gegenstände er⸗

die Meldung l 1 sind mit der Aufschrift zu

eldeschein für Fertigfabrikate. 1 Meldescheine sind frankiert an die zig ausgefüllt bis zu den nachstehend festgesetzten ten einzureichen. An die gleiche Stelle sind auch et⸗ ufragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, zu

gt ist.

t, bei Erstattung der

ll Meldung ein Angebot zum Verkauf 3 oder seines ganzen Bestandes an meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Kupfer⸗ Fertigfabrikaten einzureichen.. ie Metall-Mobilmachungsstelle ist berechtigt, neue Bestands⸗

aufnahmen und die Einreichung neuer Meldes gewissen Zeitabschnitten zu N

Die

der Gesamtmenge des gemeldeten festgelegt 3 is zum 10. August 1915 sind einzureichen Meldunge

vom 10. bis zum

ne hierüber in

0

n, die lich auf ein Gesamtgewicht von über 150 bis 1000 Kg. er⸗

strecken, 15. August sind einzureichen Meldungen, die samtgewicht von über 1000 bis 5000 Kg. er⸗

8 8. Einreich e ichten sich nreichun el nkte 1 eldungen u en sie nee e 2 Kupfers und siud wie

e ein Ge

n, 4 vom 15, bis 20. August sind einzureichen Meldungen, die sich

auf ein Gesamtgewicht von über 5000 Kg. erstrecken.

Frankfurt(Main), 20. Juli 1915.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

N

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la. Konserven-

Stadt Gießen.

Gießen bringe i

zur össentlichen Kenntnis. Gießen, den ö

Juli 1915. Der Oberbürgermeister. Keller.

Betr: Die Brotgetreideernte 1915; hier: die Mis Nach der Bundesratsbekanntmachung über kehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte

Gläser* vom 28. Juni d. Is.(N. G. Bl. S. 383) sst sämt

vom Boden zu nahmt.

lle

Auerbach 12, Hessen. AIO v

2

mit Roggen und Gerste geschehen ist. nimmt eine 8 an dem beschlag Getreide vor, die nach g 2 der obengenan kauntmachung obne Zustimmung des Ko vexbandes ni falls sie erfolgen sollt

J. Geflügel, Schweine geg, Taiter gane 12, fle cht gestattet ist und

4

6023[erntung vorzunehmen. Diejenigen Grundstücke, die

J. M. 8 nulhof Mich tuch(ragen, lind belag, Zuwiderbandlungen . Schulhof werden deshalb unschwer se mage

Harktatr. 1 Telephon 119 Gleichzeitig wird darauf hingewie daß sich die

e, nach 8 9 jener Gefängnis bis zu 11

zu 10900 Mk. bestraft wird.

Amtliche Bekanntmachungen der

Nachstehende Bekanntmachung des Großh. Kreisamts

Bezirk des Kommunalverbandes(Kreises Gießen ge⸗ wachsene Brotgetreide in dem Augenblick der Trennung

7 des Kommunalverbandes beschlag⸗ Als Mischfrucht ist bierhei nur solche Frucht an⸗ zusehen, die gemischt gewachsen ist und demzufolge auch nur gemischt abgeerntet werden kann. Nicht dagegen ist es zulässia abgeerntete Frucht nach erfolgtem Ausdrusch miteinander zu mischen, wie dies ee häufig

er

Bekanntmachun ahr oder mit Geldstrase bis Die Landwirte

blles T 1 bh werden hei dieser Sach. und Rechtslage in Ihr

eigenen Jnteresse dringend davor gewarnt, ungen verschiedener Getreidearten nach deren

machung auch Sommergerste, abgeerntet worden sein sollte. Gießen, den 8. Juli 1015. Großherzogliches Kreisamt Gießen. gez. Dr. Ufinger.

Vorschriften der mehrsach erwähnten Bundes rats bekannt- auf Getreide beziehen, das etwa, vereinzelt schon vor dem 1. Juli ds.

wie 2s. B

Nachstehende Bekanntma

chung 1 Großh. Kreisamts

ba ich zur öffentlichen Kenntnis.

ießen, den 17. Juli 1015.

chfrucht. Der Oberbüxgermeister.

den Ber⸗ Keller. 6031 ee Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem

Erntesahr 1915,

Bekanntmachung.

Auf Anordnung Großh. Ministertums' des wird hiermit bestimmt, daß des§ 6 Abs. 14 der Bekanntmachung in nom 28. Juni 1915 nur diejenigen Une wirtschaftlicher Betriebe zu räte an Brotgetreide und Mehl zu ihr und zu derjenigen der in 96 Abl. 1 geführten Personen bis mindestens zum 1915 ausreichen. das Recht, als Selb

nur diejenigen gelten etreide für h

ies tut, nabmten unten Be⸗ mmunal⸗ trondem mit

i oder für mehrere weitere volle Monate ver isch⸗ Hiernach können diejenigen Landwirte, Ab.] Vorräten aus der 10, August bis zum

als Selbstpersorger aufzutreten,

munalverband ihre gesamten

.

bier die Selbstversorger.

Junern

als Selbstversorger im Sinne obigem Betreff rnehmer land- elten haben, deren Vor⸗ er Versorgung u weiter auf⸗ udeste⸗ 31. Dezember Ueber diesen Zeitpunkt hinaus können stversorger anerkannt zu werden, d machen, die das erforderliche Brot⸗ und die in ihrer Wirtschaft weiter in etracht kommenden Personen für einen 745 Monat gen. bie mit ihren neuen Ernte nicht mindestens vom Jabresschluß ausreichen, das Recht, eten, nicht in Anspruch nehmen. Diese Landwirte werden vielmehr demnächst dem Kom⸗ Vorräte, für den sie be⸗

10

K agnahmt sind, auf Anfordern cacele: fen haben und a

6 fer Brotmarkenempfang berechtigt sein.

eßen, den 12 Juli 1915. Grobe rte. kane Gießen. gez. Dr. Unger.

Die Verglitungen für die im Mongt Juni in Bürger⸗ wohnungen untergebrachten Mannschaften der Landsturm⸗ Infanterie-Ersatzbataillone Giessen werden bezahlt: an die Empfangsberechtigten, deren Namen 1 en mit:

Ak am Mittwoch, den 21. Juli 191

Gk am Donnerstag, den W. Juli 1915

LR am Freitag, den 23. Juli 1915 5 8-2 am Samstag, den 24. Juli 1015 jedesmal von 8 12 Uhr, vormittags und 25 Uhr 5 2 mittags, Die Zahlstelle ist 25 tadthaus, Zimmer Nr. 4. Es wird dringend ersucht, die Beträge an' den dene e

Tagen abzuholen. Ain 915 5 Einsicht der

Der Voxanschlag der Plockischen Stiftun liegt Fand 20. Nuli 115 ab 1 Woche lan a Beteiligten auf dem slädtis

Aus der Stiftung der Daniel Moog Witwe zu 1 sind am 15e 191¹5⁵ die dieglährigen 905 im Belxage von 175 Mk., in Gaben nscht Wi 2 an blesige bedürftige, unbescholtene, im Witwenstande lebende Bürger und Witwen von solchen zu vergeben.

Anmeldungen werden auf dem Slade

schen Armen amt, Msterweg 5, bis 1, Julf. e genommen. a B

Die öffentlichen 1 e ee 9 der alle der e

Impftermine 50 3%. Aue il ae

uden, werden nur no Wer die Termine ni pflichtiges Kind auf eigen

g zur chen Armenamt, Allerweg Moffen.