Ausgabe 
(31.5.1915) 125. Zweites Blatt
Seite
178
 
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Nr. 123

Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.

DieGießener Familienblätter werden dem Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt, das Kreisblatt für den Ureis Gießen zweimal wöchentlich. DieLandwirtschaftlichen Feit⸗ fragen erscheinen monatlich zweimal.

Gieße

General⸗Anzeiger für Oberhessen

165. Jahrgang

ner Anzei

Montag, 31. Mai 1915

N N r Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen

Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.

Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Druckerei: Schul⸗

straße 7. Geschästsstelle u. Verlag: S251, Schrist⸗

leitung: S112. Adresse für Drahtnachrichten: Anzeiger Gießen.

Mb. Deutscher Reichstag.

12. Sitzung vom Sonnabend, 29. Mai.

Am Tisch des Bundesrats: Dr. Delbrü i

Dr. Helfferich. sra f* elbrück, Lisco, Präsident Dr. Kaempf eröffnet die Sitzung nach 10% Uhr. Die Schutzgebietsrechnung für 1912 und die An-

leihedenkschrift für die Schutzgebiete 1913 werden ohne Erörterung erledigt.

die Miet- und Pachlforderungen.

Der Entwurf zur Einschränkung der Verfügungen über Miet und Pachtzinsforderungen steht zur zweiten Beratung.

8 Berichterstatter Dr. Junck(Ntl.)

gibt einen Ueberblick über den Gang der Kommissionsverhand lungen. Der Entwurf will den Beschwerden über die rechtliche Behandlung der Miet⸗ und Pachtzinsforderungen aus beliehenen Grundstücken abhelfen. Obwohl die zurzeit bestehende Kreditnot in erster Linie in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und in besonderen nicht auf privatrechtlichem Gebiete liegenden Umständen ihre Erklärung findet, so ist doch anzuerkennen, daß infolge Ueberhandnehmen unlauterer Verfügungen über die ein schlägigen Forderungen Mißstände zutage gekreten sind. Die Kommission empfiehlt die unveränderte Annahme des Entwurfs, richtet aber zugleich an den Reichskanzler den Antrag, einen Zusatz zu§ 569 BGB. zu erwägen und gegebenenfalls im Wege der Kriegsverordnung durchzuführen, wonach der Tod eines zum Kriegsdienst Eingezogenen seine Erben berechtigen soll, bei Mieten bis zu 1000 Mk. jährlich den Mietvertrag zum Schluß des auf den Tod folgenden Monats, bei höheren Mieten mit dreimonatiger Frist zum Schluß des Kalendervierteljahres zu kündigen. Ent⸗ gegenstehende Vereinbarungen sollen nichtig sein.

Abg. Landsberg(Soz.) begründet sozialdemokratische Abänderungsanträge. vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung gerät der gutgläubige Mieter in die Gefahr, den Mietzins doppelt zu bezahlen. Deshalb muß der Mieter bei Zustellung des Beschlusses über die Beschlagnahme des Grundstückes über deren Rechtsfolgen hinsichtlich der Zahlung des Miet⸗ oder Pachtzinses belehrt werden. Auf Haushaltungs⸗ gegenstände und Möbel im Werte bis zu 2000 Mark darf eine etwaige Pfändung nicht Anwendung finden. Stirbt ein zum Kriegsdienst eingezogener Mieter, so muß die Möglichkeit vorhan⸗ den sein, das Mietsberhältnis zum Schluß des auf den Tod fol⸗ genden Monats zu kündigen, wenn der jetzins höher als 1000 Mark jährlich ist, zum Schluß des auf den Tod folgenden Kalen derviertelsahres. Eine kürzere Kündigungsfrist muß bestehen bleiben. Wir müssen immer bedenken, daß die Schieber bei jedem Gesetz Maschen entdecken werden, durch die sie schlüpfen können, aber wir können uns nicht darauf verlassen, daß ein Hinweis in dem Beschlagnahmeformular allein genüge, um den Mieter vor den ihm drohenden Nachteilen zu bewahren. K

Staatssekretär des Reichsjustizamtes Dr. Lisco gibt zu, daß für den Mieter gewisse Schwierigkeiten entstehen kön nen, kann aber die vorgetragenen Bedenken im allgemeinen nicht als begründet ansehen.

Abg. Waldstein(Pp.):

Bisher war die Rechtslage viel durchsichtiger. Der Mieter zahlte an den ihm dom Gericht namentlich mitgeteilten Gläubiger. Erfolgte die Mitteilung im Wege der Zwangsverwaltung, dann war an den Zwaugsverwalter zu zahlen, oder wenn eine Forderungspfändung zugunsten eines Hypothekengläubigers vor enommen wurde, dann mußte an diesen gezahlt werden. In Zukunft wird dem Mieter einfach mitgeteilt, daß das Grundstüͤck in Zwangsverste'gerung und damit beschlagnahmt ist. Daß ein neuer Mietgläubiger vorhanden ist, wird nicht mitgeteilt. Im Augenblick der Erteilung des Zuschlags ändert sich das Eigentums⸗ verhältnis und der Mieter muß an den neuen Eigentümer zahlen. So kann er ganz schuldlos in die Lage kommen, zweimal zahlen zu müssen. Etwas so Irreführendes, wenn man es voraussieht, darf man nicht einreißen lassen. In Hamburg und in Bahern hat man ja auch Rechtssysteme gefunden, die den Schiebern ihr Handwerk legten.

5 Abg. Arendt(Rp.):

Der städtische Grundbesitz ist stark überlastet. Wenn man Wünsche zu Anträgen verdichlet, muß man auch ihre praktischen Folgen erwägen. Wenn wir von staatswegen in private Rechts⸗ verhältnisse schädigend eingreifen, sind wir auch zur Entschädigun verpflichtet. Bei Steuerfragen sind wir schon so verfahren. J erinnere an die Tabaksteuer. Wir wollen den Kriegern und ihren Familien Nahrung, Kleidung und Wohnung sicherstellen, können aber die Wohnung nicht ausschließlich auf Kosten eines anderen Teils der Bevölkerung sicherstellen. Wir müssen auch die Haus⸗ wirte in ihrem Interesse schützen und einen gerechten Ausgleich

schaffen. Abg. Stadthagen(Soz.):

Herr Waldstein unterschätzt die List und Findigkeit der Schieber; sie werden immer einen Ausweg finden. Auch wenn der f utgläubige Schuldner zum Rechtsanwalt geht, ist er vor dem chieber nicht sicher. In das Gesetz muß eine Belehrung als oll⸗Vorschrift aufgenommen werden.

Abg. Dr. Bell(Zentr.):

Eine Belehrung halten auch wir für wünschenswert, aber nicht in der Form einer Sollvorschrift. Belehrungen in dieser Form finden sich, abgesehen von der Versicherungsordnung, die hier nicht zum Vergleich heranzuziehen ist, in unserer ganzen Gesehzgebung nicht.

Der Antrag der Sozialdemokraten wird in der allgemeinen Form angenommen, daß dem Beschluß, durch den die Zwangs⸗ versteigerung angeordnet wird, bei der Zustellung an die Mieter oder Pächter eine Belehrung über die Bedeutung der Be schlag⸗ 1 nahme beigefügt werden soll. Mit dieser Aenderung wird' der Artikel 1, der sich auf die Zwangsversteigerung und Zwangsver waltung bezieht, angenommen. Der Artikel 11 enthält die einschlägigen Aenderungen des

Bürgerlichen Gesetzbuches.

Hierzu beantragen die Sozioldemolraten: 1. Das Pfand⸗ recht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters nach§ 550 B. G. B. soll sich nicht auf Haushaltungsgegenstände und Möbel im Werte bis zu 2000 Mk. erstrecken. 2. Die Ab⸗ kürzung der Kündigungsfristen im Falle des Todes eines zum Kriegsdienst eingezogenen Mieters soll in das Gesetz selbst auf⸗ 5 genommen und nicht nur dem Reichskanzler in Form einer Re solution unterbreitet werden..

Bei der jetzt

1 Abg. Dr. Landsberg(Soz.) begründet die Anträge. Das Gläubigerpfandrecht des Haus⸗ besitzers muß an einer Minimalsumme Halt machen. Der Arbeiter kann während des Krieges vielfach seine Miete nicht entrichten und gerät so in Schulden bei dem Vermieter. Mit unserem Antrage wollen wir verhüten, daß nach dem Kriege alles Mobiliar, das nicht schon nach den bisherigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für unpfändbar erklärt ist, zugunsten des Gläubigers versteigert werden kann. Als geeignete Grenze, innerholb deren ein Schutz gegen die Versteigerung zu schaffen ist, sehen wir die Summe von 2000 Mk. an. Keine Familie, deren Oberhaupt in der Schlacht fällt, darf in Ungemach geraten, weil der Vermieter sie nicht aus dem Mietsvertrag entläßt. Deshalb muß die Schutzvorschrift der Kommission in das Gesetz selbst auf⸗ genommen werden. ö

Staatssekretär Dr. Lisco:

Die Anträge dürften insofern überflüssig sein, als ja, wie sich aus der Denkschrift über die wirtschaftlichen Maßnahmen aus Anlaß des Krieges ergibt, für den Schutz der Angehörigen der Kriegsteilnehmer schon Vorsorge getroffen ist. Sollten sich hier später irgendwelche Schwierigkeiten herausstellen, so werden wir den Wünschen des Hauses entsprechen und für Abhilfe sorgen.

Abg. Waldstein(Vp.):

Ich bitte, die Anträge der Sozialdemokraten abzulehnen. Für das, was ihr zweiter Antrag bezweckt, genügt die Form der Entschließung. Die Einschränkung des Pfandrechtes des Ver mieters an den eingebrachten Sachen, soweit sie nicht 2000 Mark übersteigen, führt zu unerwünschten Folgen. Nehmen Sie nur an, daß sich ein Junggeselle für etwa 2000 Mark einrichtet: Soll dann diese Einrichtung unpfändbar sein?

Die sozialdemokratischen Anträge werden abgelehnt. Die übrigen Abänderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches werden un verändert nach der Vorlage angenommen. Der Rest des Gesetz⸗ entwurfes wird ohne Erörterung erledigt. Das Gesetz soll am 20. Juni in Kraft treten.

Die Entschließung der Budgetkommission wird angenommen. Die zu dem Gesetzentwurf vorliegenden Petitionen werden ohne Erörterung erledigt.

Die dritte Beratung des Entwurfes wird solange aus⸗ gesetzt, bis die Zusammenstellung der Beschlüsse gedruckt vorliegt.

Die versorgung der Kriegsleilnehmer und ihrer hinkerbliebenen.

Auf der Tagesordnung steht dann der Bericht des Ausschusses für den Reichshaushalt über die ihm zur Durcharbeitun 9

1

über die Versorgung der Personen der Unter- klassen des Heeres und der Marine und das Militär⸗ hinterbliebenengesetz. e 7

Der Ausschuß hat sich eingehend mit nesel Fragen beschäf tigt und legt folgende Anträge vor: Der Reichstag nimmt Kenntnis von der vom Rei chs⸗ schatzsekretär im Namen der verbündeten Regierungen a b⸗ gegebenen Erklärung, daß die verbündeten Regierungen einer Berücksichtigung der Arbeitseinkommen beider Versorgung von Teilnehmern an dem jetzigen Kriege und ihrer Hinterbliebenen neben den ihnen nach der gel tenden Versorgungsgesetzgebung zustehenden Bezügen grund⸗ sätzlich zustimm!. Der Reichstag nimmt weiter Kenntnis bon der Erklärung des Schatzsekretärs, daß die sich aus der Beratung des Ausschusses ergebenden Gesichtspunkte für die Durchführung der Maßnahmen bei der Ausarbeitung des Ge setzentwurfes eingehend erwogen und nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen, und ferner daß die grundsätzliche Zustim⸗ mung der verbündeten Regierungen zur Ge⸗ währung von Zusatzrenten für Kriegsteilnehmer und Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern ihren praktischen Ausdruck darin finden werde, daß dem Reichstag ein diesen Gegenstand ordnender Gesetzentwurf zudemfrühestmöglichen Zeit⸗ punkt zugehen werde, und der Schatzsekretär sich dafür einsetzen werde, daß die Vorlage des Gesetzenfwurfes in der ersten Tagung des ei nach Friedensschluß er⸗

folgt. Abg. Meyer-Herford(natl.)

berichtet über die Verhandlungen des Ausschusses. Der Reichs- tag hat es für eine Ehrenpflicht gehalten, in ausreichender Weise für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen zu sorgen. Das ist die Pflicht des Vaterlandes, und dieser Pflicht wird sich niemand entziehen. Einmütig hat der Ausschuß auch dem Gedanken zugestimmt, daß bei der Versorgungsberechnung auch das Einkommen berücksichtigt wird. Vielleicht wird bei manchen eine Enttäuschung darüber bestehen, daß noch keine Vorlage mit bestimmten Entschädigungen gemacht werden konnte. Es war aber noch nicht möglich. Jedenfalls wird die Vorlage, wenn sie kommt, rückwirkende Kraft erhalten müssen für sämtliche Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen. Möge Gott uns den Sieg in diesem heißen Ringen geben; wir aber wollen versprechen, nach Kräften für unsere Kriegsinvaliden und die Kriegshinterbliebenen des deutschen Volkes zu sorgen.

(Beifall.) Abg. Hoch(Soz.):

Wenn jetzt Bedenken laut werden: was jetzt im Reichstage geschehe, seien nur Versprechungen, deren Erfüllung zweifelhaft sei, so ist das begreiflich. Nach den Erklärungen der Regierung, namentlich des Schatzsekretärs, und nach der ganzen Stimmung des Reiches können wir aber fest überzeugt sein, daß die Versprechungen auch eingelöst werden. Be⸗ sondere Beachtung verdient das Los der unehelichen Kinder, deren Erzeuger fällt. Auch die Lage der Eltern, die von ihren

Kindern biher unterstützt wurden, nd vor allem die jenigen, die in Zukunft der uterstützung bedürfen, und denen nun durch den Tod ihres Sohnes die Stütze

des Alters genommen wird, erfordert unser wärmstes Interesse. Dann soll die Höhe der Rente nach dem bisherigen Einkommen bemessen werden. Ich fürchte, daß hierbei die Akademiker besser wegkommen werden, als die kleinen Bauern, die kleinen Geschäftsleute und die Arbeiter. Da wird man viel- leicht sagen; die Frau kann ja noch arbeiten. Je trauriger aber die wirtschaftliche Lage einer Familie ist, desto schwerer trifft sie jede Einbuße. Die Sätze der Rente sollen bei den Invaliden nach dem Grade der Arbeitsunfähigkeit abgestuft werden; sie müssen aber nach einer gewissen Karenzzeit dauernd belassen bleiben. Die guten Absichten der Regierung dürfen nicht durch eine fal sche Handhabung von den nachgeordneten Behörden durchkreuzt werden.

Die Festsetzung der Renten muß erfolgen wie bei der Unfall

.

nach soziglen Gesichtspunkten überwiesenen Gesetze

versicherung. Hierbei muß man Männer hinzuziehen, die das Ver trauen der Bevölkerung genießen.

Reichsschatzsekretär Dr. Helfferich:

Ich darf mir wohl versagen, auf die Einze eiten der Aus⸗ führung des Abg. Hoch einzugehen. Ich möchte Rur in Antwort auf seine Ausführungen auch hier im Plenum des R eichs⸗ tages feststellen, daß die berbündeten Regierungen mit dem Reichstag in der Anerkennung der Ehrenpflicht, nach bestem Können für die Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen zu sorgen, durchaus einig sind. Hierin besteht zwischen den verbündeten Regie rungen und dem Reichstag ud, soweit ich mich bei den Verhand⸗ lungen in der Kommission habe überzeugen können, auch zwischen den einzelnen Parteien, die hier im Reichs⸗ tage vertreten sind, vollkommene Uebereinstimmung. Die Meinungsverschiedenheilen, die in der Kommission zur Sprache gekommen sind liegen auf anderen Gebieten, namentlich auf dem Gebiete der technischen und finanziellen Durchführung. Die Gründe, aus denen es den verbündeten Regierungen im Augenblick noch nicht möglich erscheint, mit einer definitiven Ordnung der Materie vor den Reschelag zu treten, habe ich in der Kommission eingehend entwickelt. Ich will nur wiederhelen: Zugesagt worden ist, daß ent⸗ sprechend den Wünschen, die in der Kommission geäußert worden sind und die in den Anträgen der Kommission ihren Niederschlag gefunden haben, bei der künftigen Regelung der Renten das Ar beitseinkommen mit einer Zusatzrente neben der normalen Rente berücksichtigt werden soll, wobei wir das Wort Arbeitseinkommen gar nicht kleinlich auffassen, sondern den Bedürfnissen in weitem Umfange Rechnung tragen wellen.

Aus dieser prinzipiellen Uebereinstimmung der Meinungen werden die verbündeken Regierungen ihre Konsequenzen ziehen, die darin bestehen, daß, sobald es möglich ͤst, dem Reichstage eine Vorlage zugehen würd, die die Ma⸗ terie endgültig regelt. Weiter ist zugesagt worden, daß auch für die Zwischentzeit bis zur Erledigung der Frage beim ersten Zusammentreten des Reichstages nach dem Friedensschlusse aus dem zur Verfügung stehenden Fonds Unterstützungen in weitestem Maße gewährt werden sollen. Endlich ist zugesagt, daß alle Anregungen, die bei der Beratung dieser Makerie gegeben werden, geprüft werde und daß sie, soweit es sich irgendwie machen läßt, bei der endgültigen Regelung der Materie ihre Be rücksichti⸗ gung finden sollen und werden.(Beifall.)

Abg. Liesching(Vp.):

Die Zahl der Genesungsheime muß noch vermehrt werden. Ebenso bedarf die Krüppelfürsorge, in der wir bereits ausgezeich- nete Fortschritte gemacht haben, noch des weiteren Ausbaues. Da⸗ durch können wir die Arbeits⸗ und Erwerbsfähigkeit vieler im Felde verletzten Krieger wiederherstellen oder in neue Bahnen lenken. Auch durch die Hergabe von Rentengütern kann den im Kriege Verletzten vielfach die Zukunft erleichtert werden. Sehr wertvoll wäre es gewiß, wenn wir jetzt auch schon die finanzielle Entschädigung der Kriegsinvaliden in vollem Umfange gesetzlich durchführen könnten; aber die Folgezeit und die Summe der Er fordernisse läßt sich heute noch zu wenig überblicken. Immerhin dürfte man bei der Gewährung der Zusatzrente nicht kleinlich verfahren. Alle Funktionen haben den Wunsch, daß bei der Rentenbemessung finanzielle Gesichtspunkte soweit wie möglich zu⸗ rücktreten. Das Feststellungsverfahren soll einfach, aber kontra diktorisch sein; der Verletzte muß mit seinen Anträgen in jedem Falle unbedingt angehört werden. Daß wir das unsrige tun müssen, auch in der Hinterbliebenenfürsorge allen sozialen Ge sichtspunkten Rechnung zu tragen, darüber ist sich das ganze

Haus einig. Abg. Graf Westarp(Kons.):

Der Gedanke, daß eine Familie, die den Mann, den Vater auf dem Altar des Vaterlandes geopfert hat, nun auch noch drückende Not leiden soll, ist am schwersten zu tragen. In vielen Fällen hatte sich der Gefallene eine höhere soziale Stellung errungen, ohne irgend welches Vermögen ansammeln zu können. Man denke an die vielen Angestellten, an die gehobenen Arbeiter, an Angehörige der freien Berufe, die als Reservisten, Freiwillige oder Landsturm⸗ männer ins Feld gerückt sind. Da dürfen die Bezüge der militä⸗ rischen Charge für die Hinterbliebenenversorgung nicht allein maß⸗ gebend sein, senst werden diese Hinterbliebenen aus der gehobenen Stellung in das Proletariat herabgedrückt. Bei der Unmöglichkeit, schon alles gesetzlich zu regeln, haben wir den Wunsch, daß wenig⸗ stens dieser Punkt herausgegriffen wird. Es muß auch für die Festsetzung der Hinterbliebenenrente der Arbeitsertrag des Ge fallenen berücksichtigt werden. Wir wollen wenigstens den Grund satz gewahrt wissen.

Damit schließt die Aussprache. Die Erklärungen der Regierung werden nach den Vorschlägen des Ausschusses zur Kenntnis genommen.

Das Gesetz über die Mietzinsforderungen wird in dritter Lesung angenommen

Es folgt der Bericht der Kommission über die Aufstessung eines Kriegswirlschaftsplaues für das Ernkejahr 1915/16, f

über die freie Eisenbahnfahrt bei Beurlaubun⸗ gen und zu diesen Fragen gestellte Bittschriften.

Auf Antrag des Abg. Haase(Soz.) wird zunächst die Aus- sprache über zwei Bittschriften eröffnet, die Vorschläge für Friedensoerhandlungen enthalten. 0

Abg. Dr. Stresemann(Natl.) beantragt als Berichterstatter Uebergang zur Tagesord⸗ nung über diese Bittschriften.

Abg. Ebert(Soz.):

Oesterreich-Ungarn hat sehr weitgehende Zugeständnisse an Italien gemacht, Zugeständnisse, die den ernsten Willen stark. zum Ausdruck brachten, die Schwierigkeiten friedlich beizulegen. Bei einigermaßen gutem Willen Italiens hätte der Friede er⸗ halten werden können.(Sehr richtig.) Aber man wollte in Italien den Krieg. Das bisher uns verbündete italienische Volk ist frivol in die Schrecknisse des Krieges hineingestürzt worden. (Sehr richtig.) Man wollte nicht nur die Angliederung der ita⸗ lienischen Sprachgebiete Oesterreichs an Italien, die man ohne Schwertstreich haben konnte, sondern man wollte weit darüber hinaus Machterweiterung, sogar mit Vergewaltigung fremd⸗ sprachiger Gebiete.(Sehr richtig!) Italien führt also

keinen Verteidi'gungskrieg, sondern einen Angriffs- und roberungskrieg.(Zustimmung.) Mit dieser Auffassung befinden wir uns in Uebereinstimmung

mit unseren tapferen Parteigenossen in Italien, die alles getan haben, auch im Parlament, um das Unheil des Krieges von