Verordnung
über den Verkehr mit Brot und Mehl in der Stadt Gießen.
Auf Grund der 34 und 36 der Bekanntmachung des 25. Januar 1915 wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Bezirk der Stadt Gießen
folgendes verordnet:
8 1.
Die Abgabe von Brot und Mebl darf nur gegen Bret marken erfolgen. l
Die Vol schristen dieser Verordnung über Brot finden auch auf Brötchen und Zwieback Anwendung.
Mehl im Sinne dieser Vorschriften ist Weizen ⸗ und Roggenmehl. 12
Die Brotmarken werden auf Grund einer auf den Namen ausgestellten, nicht übertraabaren Ausweiskarte durch die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte aus⸗ gegeben.
Eine Aus weiskarte erbält:
J. jeder Haus baltungsvorstand, 5 2 jede nicht zu einem Haushalt gehörende Einzel⸗ verson.
Zu einem Hausbalt rechnen sämtliche Personen, die in iom Wobnung und volle Beköstigung erhalten lalso 3. B. nicht Zimmermieter, die anderwärts ihre Mabl⸗ zeiten einnehmen).
In der Ausweiskarte ist die Zabl der zu dem betr. Haushalt gehörenden Personen, sowie der ihnen zusteben⸗ den Brotmarkenbefte angegeben. l
Jede Aenderung in der Zabl der Bezugsberechtigten ist der zuständigen Ausgabestelle unter Vorlage der Aus⸗ weiskarte unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Neuzuzüge sind durch Vorlage des polizeilichen Anmelde; scheins, vorübergehende Abgänge nur dann anzuzeigen, wenn die Abwesenheit des Bezugsberechtigten länger als 3 Tage dauert. 5
Bei Wegzug sind die Ausweiskarte und die nicht ver brauchten Brotmarken an 11 Ausgabestelle abzuliesern.
8 3.
Auf jeder Brotmarke ist die Menge von Brot und Mehl, zu deren Bezüge sie berechtigt, sowie die Zeit ihrer Gilügkeit angegeben.
Die Giltigteitsdauer beträgt 2 Kalenderwochen, nach deren Ablauf der Heftumschlag und die nicht verbrauchten Brotmarken der Ausgabestelle zurückzugeben find.
Die Brotmarkenhefte werden jedesmal in anderer . ausgegeben. Ihre Weitergabe gegen Entgelt ist verboten.
84.
Die Bäcker und Händler haben bei der Abgabe von Brot und Mebl jedesmal die Vorlage des ganzen Brot⸗ markenheftes zu verlangen und die Abtrennung der dem verkauften Gewichte entsprechenden Zabl von Marken selbst vorzunehmen oder in ihrer Gegenwart vom Käufer vornehmen zu lassen. Sie müssen die abgetrennten Marken sorgfältig aufbewabren und am 10. 20. und Ende jeden Monats der Stadtverwaltung abliesern. Auf Grund des durch die abgelieferten Brotmarken nachgewiesenen Be⸗ darfs erfolgt die weitere Zuteilung von Mebl an die Händler und Bäcker. g
Brotmarken sind keine Zablungsmittel.
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Die unbefugte Entnabme von Brotmarken auf Grund der einem anderen Bezugs berechtigten gehörenden oder verloren gegangenen Ausweiskarte ist verboten.
Gießen, den 12 März 1915.
Für verloren gegangene Ausweiskarten können neue Karten gegen eine Gebühr von 5 Pfennig ausgestellt werden.
Verloren gegangene Brotmarken werden nicht ersett.
§ 6. Den Gasthböfen, Gast⸗ und Speisewirtschaften, Kaffee häusern, Vereinshausern usw. werden Brotmarken für die Dalste des zwischen dem 1. und 15. Februar ds. Js. fest⸗ gestellten Durchschnittsverbrauchs zugewiesen. Die Wirte dürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen abgeben und müssen dafür eine besondere Vergütung verlangen; sie müssen den Gästen gestatten, mitgebrachtes Brot zu verzehren.
8 7. Mit Behörden. Anstalten und wohltätigen Einrichtungen tonnen be sondere Vereinbarungen getrossen werden.
88.
Den in 8 2 Absatz 1 und 2 genannten Personen, die am 2. März ds. Js. im Besitz von mehr als 10 kg Mehl waren, wird der diese Menge überschreutende, noch vor⸗ dandene Vorrat bei Zuteilung der Brotmarken mit 80 Gramm für je 2 Wochen und jede zum Haushalt ge⸗ börige Person angerechnet.
882.
Landwirte erbalten, soweit sie gemäß 8 4 Absat 4a der Bundes rats verordnung vom B. Jannax 1915 zur Er⸗ näbrung der Angebörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes Brotgetreide oder Mehl zurückbehalten baben, keine Brofkarten. Daben sie den Verbrauch der zuxückbe⸗ baltenen Menge unter Einbaltung der in§ 4 Absaß 4a der Bundes ratsverordnung sestaelegten Zeit glaubhaft
gemacht, so tritt ihr Recht auf Brotkarten wie für jeden Hausbaltungsvorstand in 112
Die einem Haushalt nicht angebörigen 1—. wie Näberinnen, Büglerinnen, Waschfrauen, Lauffrauen, Taglöbner usw. sofern sie vom Arbeitgeber Kost erbalten, baben ibr Brot selbst zu stellen und stind berechtigt, bierfür vom Arbeiigeber eine dem Wert des ihnen zu⸗ kommenden Brotes(= des Preises eines vierpfündigen Laibes Roggenbrot) für den Tag der Beschäftigung zu verlangen. 12
Zum Zwecke der Verteilung der Ausweis karten und Brotmaxken wird die Stadt Gießen in Bezirke eingeteilt, deren Ausgabestellen öffentlich bekannt gemacht werden. Dort sind die Ausweiskarten und alle 2 Wochen die Brot⸗ marken abzuholen.
8 11. Augnabmen von diesen Bestimmungen sind nur in dringenden Fällen und nur mit Genehmigung des Ober⸗ bürgermeisters zulässig. 1
Unrichtige Angaben beim Bezug der Ausweiskaxten und Brotmarken oder binsichtlich der nicht verbrauchten Brotmarken sind strafbar. 18
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Zuwiderbandlungen werden gemäß 8 44 der Bundes ⸗ ratsbekanntmachung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit 9 bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Verordnung tritt am 2. März 1915 in Kraft.
Der Oberbürgermeister.
Keller.
Bekanntmachung.
Am Donnerstag, den 25. März 1915, nachmittags 2 3 an wird im Impflokal(Schulgebäude, Neu⸗ adt 6
ein öffentlicher Impftermin
abgehalten, in welchem diejenigen Angehöxigen von Impfypflichtigen, welche Aufforderung erhalten haben, ibre Kinder kostenlos der Impfung unterziehen lassen können.
Dieselbe wird an einem Arme mit Kälberlymphe aus dem Landes⸗Impfinstitu vorgenommen. Die Kinder müssen rein gewaschen oder gebadet und mit frischer Leibwäsche zur Impfung gebracht werden. g
An dem darauffolgenden Termin, Donnerstag, den 1. April, von 3 bis 4 Uhr, sind die am B. März Ge⸗ impften zu der gesetzlichen Nachschau wieder vorzustellen. In beiden Terminen können ferner Kinder, welche wegen Krankbeit bis zum Sommer von der Impfung zurückge⸗ stellt werden sollen, dem Impfarzte zur Untersuchung vorgezeigt oder ärztliche Zeugnisse abgegeben werden.
Die am Großb. Kreisgesundbeitsamt(Garten- straße 19) abgegebenen Impfscheine müssen dort wieder abgeholt werden. 229
Gießen, den 12. Märs 1915.
Der Oberbürgermeister. Keller.
Regelung des Verkehrs mit Gerste.
Durch Bundesratsverordnung vom 9. ds. Mts. sind mit dem Beginn des 12. März 1915 die im Reiche vor⸗ bandenen Vorräte an Gerste für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver⸗ uflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Gerste im Sinne dieser Verordnung gilt auch geschrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste.
Wer mehr als 10 Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Dovvelzentner Mengkorn aus Gerste und Hafer mit dem Beginn des 12. März in Gewahrsam bat, ist verpflichtet, diese Vorräte anzuzergen.
Unter Hinweis auf die Bekanntmachungen Großh. Kreisamts Gießen vom 16. ds. Mis. im Kreisblatt Nr. 27 nom 19. ds. Mis. werden biermit alle diejenigen in der Stadt Gießen wohnbaften Personen, die mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mengkorn aus Gerste und Hafer im Gewabrsam haben, aufgefordert, diese Vorräte und deren Eigentümer bis spätestens 25. März ds. Js. im Stadthaus, Zimmer Nr. 9, anzuzeigen und dabei besonders diejenigen Mengen anzuführen, die zum Füttern. als Sagtgut oder als Saatgerste oder zur Verarbeitung gemäß§4 Abs. 3 ad beansprucht werden.
Gießen, den 19. März 1915.
Der ener Ke.
Keller, Holzversteigerung im Ruttershausener Gemeindewald. Dienstag, den 24. März, nachmittags von 1 Uhr ab, kommt in dem Distrikt Wehrholz zur Versteigerung: 26 Rm. Buchen⸗Scheit 6 Rm. Eichen⸗Scheit 14 Rm. Kiefern ⸗Scheit 163 Rm. Buchen-, Eichen⸗ und Kiefern⸗Knüppel 1100 Wellen Buchen-Reiser 1750 Wellen Eichen-Reiser 21 Rm. Buchen⸗ und Kiefern ⸗Stock 1 Eichenstamm mit 2,54 Fstm. 14 Eichenstämme mit 4,64 Fstm. 2 Buchenstämme mit 4,04 Fstm. 208 Stück Fichten⸗Derbstangen mit 7,98 Fstm. 146 Stück Fichten⸗Reisstangen mit 1,52 Fstm. Das Stamm- und Stangenholz kommt zuerst zur Versteigerung. Ruttershausen, den 19. März 1915. Großh. Bürgermeisterei Ruttershausen. Klinkel.
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Frühjahrs, Pferdemarkt zu ichen.
Am Mittwoch, den 24. März 1918, vormittags von 7 Uhr ab findet auf den städtischen Marktanlagen an der Rodheimer Straße
Pferdemarkt
statt. Der Auftrieb von Pferden aus Sperrbezirken ist unzulässig. 2
Bezüglich der in der Nähe des Marktplatzes vorban⸗ denen Stallungen erteilt Herr Lohnkutscher Huhn Auskunft.
Mit dem Pferdemarkt ist eine EPrümlierung des besten Pferdematerials verbunden, wofür über 2200 Mark zur Verfügung stehen, darunter einige Preise aus Mitteln des Landwirtschafts⸗Kammerausschusses der Provinz Oberbessen. l 3
ämiierungsplan ist von derrn Weinhändler wan in Gießen erhältlich.
7 mienverteilung erfolgt nach Beendigung der Prämtierung.
Gießen, den 2. Februar 1915.
Die städtische Pferdemarktdeputation. Grünewald, Beigeordneter. 4923
Submisssonsweiser Verkauf von Fichtenstammholz.
1. 3 Fürstlichen Bezirk Gedern ca. 130 1(ge- schält) Station Gedern. 2. Im Fürstlichen Bezirk Usenborn ca. 110 Istm.(geschält) Station Hirzenhain. Das Holz wird in Klassen 30—39; 5— 29); 20—24 Zim. und unter 20 Ztm. sebmissionsweise verkauft. Schriftliche Gebote mit der Ausschrift:„Nutzholzverkguf“ sind an die unter⸗ zeichnete Verwaltung bis 30. ds. Mts., vormittags 10 Uhr, einzusenden. Die Eröffnung der Gebote erfolgt am 30. ds. Mts. vormittags 10 Uhr.* 5
Das Holz wird auf Wunsch vorgezeigt. Gedern, den 18. März 1915.
Fürstlich Stolberg 3 Revier ⸗ Verwaltung
edern.
Holzversteigerung.
Es werden versteigert Freitag, den 26. d. Mts., 8 10 Ubr, aus dem Domanialdistrikt Nleder⸗ Seilbach:
Stämme: Kiefer 3. Kl. 1 St.— 0,80 Fstm., 4. Kl. 1. St.. 2 Istm. Fichte 4 Kl. 1 St.= 0,70 Fstm., 5b Kl. 1 St.= 0,0 Istm. Nutzscheiter Rm.: 8 Eiche 2 Kl. Scheiter Rm.: 30 Eiche, 6 Kieser; Kuppel Rm.: 228 Eiche, 177 Kieser; Reisig Rm.: 677 Eiche, 388 Kieser, 50 Fichte(Langschicht); Stöcke Rm. 34 Eiche, 12 Kiefer.
Beginn der Versteigerung in Distrikt Nieder ⸗Sell⸗ bach 21a bei Brennholz Nr. 1. Nähere Auskunft erteilt Großb. Forstwart Rauber zu Treis a. d. Lumda. l
Treis g. d. Lda., den 19. März 1918.
Grebe Oberförsteret Treis. B. Trautwein. 2
Bilanz vom Rechnungssahr 1914
e Landw. Konsumvereins e. G. m. 1. H. zu Garhenteich. Aktiva 1 Passiva Kassenbestand 515.40 Stammanteile 565.— Inventar nach Reservefonds 1255.— Einkauf Ausstände Mobilienwert
1019.01 Reingewinn 1788.53
83.80 8370 183.75
Die Zahl der Mitglieder betrug Anfang 1914 115 Ausgeschieden im Jahre 1914
Beigetreten im Jahr 191114144 Daher Stand der Mitglieder Anfang 1915 113 2618 Der Vorstand: 0 Direktor: Lagerhalter: Der Vorsitzende Ludwig Wallbott V., Wehrum. des Aufsichtsrats:“ Stellvertreter. Gilbert Schmidt,
1
2565.58 Betriebsrücklage 575.26


