Ausgabe 
(13.3.1915) 61. Zweites Blatt
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81
 
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und müssen dafür eine besondere Vergütung verlangen;

Verordnung Verlehr nit Brot und Nehl'in der Studt giesen.

Auf Grund der* und 36 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Bezirk der Stadt Gießen folgendes verordnet:

9 1. Die Abgabe von Brot und Mehl darf nur gegen Bratmarken erfolgen.

Die Vor schriften dieser Verordnung über Brot finden auch geg Brötchen und Zwieback Anwendung.

ebl im Sinne dieser Vorschristen ist Weizen⸗ und Roggenmehl. 12

Die Brotmarken werden auf Grund einer auf den Namen ausgestellten, nicht übertragbaren Ausweiskarte durch die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte aus⸗ gegeben. i

Eine Ausweiskaxte erhält:

1. jeder Haushaltungsvorstand,

2. nicht zu einem Haushalt gehörende Einzel⸗

verson.

u einem Hausbalt rechnen sämtliche Personen, die in iim Wohnung und volle Beköstigung erhalten(also 8. B. nicht Zimmermieter, die anderwärts ihre Mahl⸗ zeiten einnehmen).

In der Ausweiskarte ist die Zahl der zu dem betr.

Haushalt gebörenden Personen, sowie der ihnen zusteben⸗ den Brotmarkenhefte angegeben. Jede Aendernna in der Zabl der Bezugsberechtigten ist der zuständigen Ausgabestelle unter Vorlage der Aus⸗ welskarte unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Neuzuzüge sind durch Vorlage des polizeilichen Anmelde⸗ scheins vorübergehende Abgänge nur dann anzuzeigen. wenn die Abwesenheit des Bezugsberechtigten länger als 3 Tage dauert.. 5

et Wegzug sind die Ausweiskarte und die nicht ver⸗ brauchten Brotmarken an* Ausgabestelle abzuliefern.

Auf jeder Brotmarke f die Menge von Brot und Mebl, zu deren Bezüge sie berechtigt sowie die Zeit ihrer Gilügkeit angegeben.

Die Giltigkeitsdauer beträgt 2 Kalenderwochen, nach deren Ablauf der Hestumschlag und die nicht verbrauchten Brotmarken der Ausgabestelle zurückzugeben sind.

Die Brotmarkengeste werden jedesmal in anderer ausgegeben. Ihre Weitergabe gegen Entgelt ist

boten.

84.

Die Bäcker und Händler haben bei der Abgabe von Brot und Mebl jedesmal die Vorlage des ganzen Brot⸗ markenbeftes zu verlangen und die Abtrennung der dem verkauften Gewichte entsprechenden Zabl von Marken selbst vorzunehmen oder in ihrer Gegenwart vom Käufer vornehmen zu lassen. Sie müssen die abgetrennten Marken 2440 aufbewahren und am 10, 20. und Ende jeden

onats der Stadtverwaltung abliesern. Auf Grund des durch die abgelieferten Brotmarken nachgewiesenen Be⸗ darfs erfolgt die weitere Zutellung von Mebl an die Händler und Bäcker. Brotmarken sind keine Seine mttel

Die unbefugte Enutnabme von Brotmarken auf Grund der einem anderen Bezugs berechtigten gehörenden oder verlgren gegangenen Ausweiskarte ist verboten.

Für verloren ge 5 Ausweiskarten können neue gegen eine Gebühr von W Pfennig ausgestellt werden.

Verloren gegangene Brotmarken werden nicht ersetzt.

86. Den Gafthöfen, Gast⸗ und Speisewirtschaften, Kaffee⸗ e Vereinsbäusern usw. werden Brotmarken für die lite des zwischen dem J. und 15. Februar ds. Js. sest⸗ sestellten Durchschnittsverbrauchs zugewiesen. Die Wirte ürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen abgeben

fie müssen den Gästen gestatten, mitgebrachtes Brot zu verzehren. f

8 7. Mit Behörden, Anstalten und wohltätigen Einrichtungen können besondere ee getroffen werden.

Den in 6 2 Absatz 1 und 2 genannten Personen, die am 2 März ds. Js. im Besitz von mehr als 10 kg Mehl waren, wird der diese Menge überschreuende, noch vor⸗ andene Vorrat bei. der Brotmarken mit

Gramm für je 2 Wochen und jede zum Haushalt ge⸗ börige Person angerechnet.

§ 8a.

Landwirte erbalten, soweit sie gemäß 8 4 Absatz 4a der Bundes ratsverordnung vom 2. Januar 1915 zur Er⸗ näbrung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes Brotgetreide oder Mehl zurückbehalten baben, keine Brotkarten. Daben sie den Verbrauch der zurückbe⸗

saltenen Menge unter Einbaltung der in§ 4 Absatz 4a r Bundesratsterordnung sestgelegten Zeit glaubhaft

t, so tritt ihr Recht auf Brotkarten wie für jeden ushaltungsvorstand in 1 1 8

Die einem Haushalt nicht angebörigen Tagesarbeiter wie Näherinnen, Büglerinnen, Waschfrauen, Lauffrauen. 32 um., sosern fie vom Arbeitgeber Kost erhalten,

en ihr Brot selbst zu stellen und süind berechtigt,

lerfür vom Arbeiigeber eine dem Wert des ihnen zu⸗ ommenden Brotes(= des Preises eines vlervfündigen Roggenbrot) für den Tag der Beschäftigung zu verlangen.

8.10.

Zum Zwecke der Verteilung der Ausweiskarten und Brotmaxken wird die Stadt Gießen in Bezirke eingeteilt, deren Ausgabestellen öffentlich bekannt gemacht werden. Dort sind die Ausweiskarten und alle 2 Wochen die Brot⸗ marken abzuholen. 11

Ausnabmen von diesen Bestimmungen sind nur in dringenden Fällen und nur mit Genehmigung des Ober⸗ bürgermeisters zulässig.

5 12. richtige Augaben beim Bezug der Ausweiskarten und Brotmarken oder binsichtlich der nicht verbrauchten Brotmarken sind strafbar.

uwiderbandlungen werden gemäß 8 44 der Bundes ratsbekanntmachung vom. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit* bis zu 1500 Mark bestraft.

Diese Verordnung tritt am 22 März 1915 in Kraft. Gießen, den 12. März 1915. Der Oberbürgermeister. Keller.

Bekanntmachung.

In unser Handelsregister B wurde heute bei der Gewerkschaft Friedrich in Hungen folgender Eintrag vollzogen:

In der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni 1914 wurde 8 5 Absatz 1 der Satzungen dahin abgeändert, daß die ordentliche Gewerken⸗ versammlung alljährlich spätestens 6 Monate nach Beendigung des Geschäfts jahres zusammentreten soll.

Gemäß§ 19 der Satzungen hat der Gruben⸗ vo rstand in seiner Sitzung vom 28. Juni 1913 eine Gr ubendirektion eingesetzt und zu deren Mitglieder ern annt:

Bergingenieur Wilhelm Schiffmann in Hungen,

Fritz Hoefeld in Frankfurt a. M., welche gemeinschaftlich zur Vertretung der Gewerk⸗

schaft berechtigt sind. Hungen, den 8. März 1915.

2871

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 34 und 36 der Bekanntmachung des Bundes⸗ rats vom 25. Januar 1915 wird mit Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde für den Bezirt der Stadt Gießen folgendes verordnet:

Für die Zeit bis zum Ablauf des 21. März 1915 ist die Ab⸗ gabe und Entnahme von mehr als insgesamt 2000 Gramm Roggen⸗ brot oder 1400 Gramm Mehl oder 32 Brötchen oder 64 Zwieback für jede zu einem Haushalt gehörige Person streng verboten.

Diese Mengen überschreitende Vorräte können auf die zuzu⸗ weisenden Brotmarken angerechnet werden.

Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 44 der Bundesrats⸗ bekanntmachung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Auch kann die zuständige Behörde die zuwiderhandelnden Geschäfte schließen.

Gießen, den 12. März 1915. Der Ober bürgermeister. Keller.

Deutsches Zentral-Hilfskomitee

für die Notleidenden in den von deutschen Truppen besetzten Teilen Russisch-Polens.

Berlin W. 8 Behrenstraße.

Aufruf!

Seit Monaten ist Russisch-Polen der Schauplatz erbitterter Kämpfe. Der Be-

völkerung des Langes sind auch die härtesten Leiden des Krieges nicht erspart geblieben. Weite Strecken des Landes sind verwüstet, zahlreiche Ortschaften dem Erdboden gleichgemacht. Die Industrie, auf den Absatz nach Rußland ange- Wiesen, ist zum Stillstand gekommen. Nahrungsmittel, deren Zufuhr aus dem Süden Rußlands erfolgte, sind erschöpft, es fehlt an Brot und Kohlen. Die Armere Bevölkerung ist in Gefahr, von Hunger und Eutbehrungen heimgesucht. Seuchen zum Opfer zu fallen, die weit über die Landesgrenzen hinausgreifen können. Eine internationale Kommission hat sich die Aufgabe gesetzt. hier Hilfe zu bringen, Sie will es übernehmen, die erforderlichen Lebensbedürfnisse im neutralen Ausland zu beschaffen und nach Russisch-Polen einzuführen. Es gilt nunmehr für dieses Liebeswerk auch in Deutschland, das keine Lebensmittel abgeben kann und darf, die erforderlichen Geldmittel zu sammeln. So richtet sich unsere Bitte an unsere Landsleute: Helft alle zu Eurem Teile, soweit Ihr es vermögt! Die Opterwilligkeit des deutschen Volkes wird an den Grenzen des Landes nicht Halt machen wollen, wenn es gilt, unglückliche Mitmenschen vor Elend und Untergang zu bewahren.

Ein Komitee, dem hervorragende Persönlichk iten aus allen Teilen Deutsch- lands angehören, ist in Bildung begriffen. Bisher sind ihm die W

Herren beigetreten. Präsidium:

Dr. Lewald Direktor im Reichsamt

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Fürst von Hatzteldt Herzog zu Trachenberg Vorsitzender.

Herbert H. duunann

err Direktor der Dresdner Bank Stellvertretend. Vorsitzender. Geschäftsf. u. Schatzmeister.

Zahlstellen sind vorerst: die Reichsbank-Haupt-, Reichsbank- und Reichs- bank-Nebenstellen, die Königlich Preußische Seehandlung. Bank für Handel und Industrie, Berliner Handelsgesellschaft, S. Bleichröder, Commerz- und Diskontobank, Delbrück, Schickler& Co., Deutsche Bank, Disconte-Gesellschaft, Dresdner Bank, Jacquier& Secufsus, F. W. Krause& Co., Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns- kasse, Mendelssohn& Co,, Mitteldeutsche Creditbank, Nationalbank für Deutschland, Gebrüder Schickler, sow. die sämtl. Filialen u. Depositenkassen vorstehender Banken.

Aufnahme der Kartoffelvorräte. Auf Vorposten

Auf Beschluß des Bundesrats sollen am 15. ds. Mts. leisten

im Deutschen Reiche sämtliche Kartoffelvarräte ermittelt 8 gegen Er. werden. Es find alle Kartoffelvorräte(Speisckaxtosseln, Kaise 15 Kaftungen Kartoffeln zu Saat-, Futter- und gewerblichen Zwecken) 1. obne Ausnahme zu ermitteln. Kartoffelmengen, die sich. 83 am 15. März auf dem Transport befinden, sind vom J Empfänger anzugeben. Die Erhebung wird von Zählern mit den

vorgenommen, die von Haus zu Haus gehen und die 3 Tannen Vorräte aufnehmen. Die Haushaltungsvorstände oder Si gen, Sennen cih hte deren Stellvertreter find verpflichtet, den Zäblern vun ee

die Vorräte anzugeben. Die Zähler sind besugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige 1 8510 prüfen.

Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige An⸗ gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen werden, im Urteil für den Stagt verfallen erklärt werden.

Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige An⸗ aben macht wird mit Geldstrase bis zu 3000 Mk. oder 2 E mit Gefängnis bis zu 6 Monaten

estraft.

Um die Durchführung der Erhebung zu erleichtern, werden alle Besitzer von Kaktoffelbarräten ersucht, schon vor dem 15. März eine genaue Schätzung ihrer Be⸗ stände vorzunehmen, damit die Aufnahme selbst ohne Zeitverlust vor sich gehen kann und unrichtige Angaben vermieden werden. Gießen, den 11. März 1915.

Der Oberbürgermeister

Keller.

Husten. Heiserkeit, Katarrh, Verschleimung 6100 not. beglaubigte Zeug- nisse von Aerxten und Privaten. Zu haben in Apotheken Drogerien u. wo Plakate sichtbar. Nur in Paketen zu 5 Pfg., Dosen 50 Pfg., Kriegspackun tg 15 Pfg. Versand portofrel. Lassen Sie sich nichts anderes aufreden Zu baben ber Apeth. s. gold. 1 Gr. Wallenfels, Marktpl. 21 August Wallen- feels, Marktplalz 17, Alois Staudt, Neuen Buue 11, Jacob Maternas und Chr. Bieker- Neustadt iu Giessen J. 1 ler in Lang- Gene; Aug. bert und Heh. Kümmel in Wieseck: Fr. Volk II. u. Fh. Becker VII. in Heuchelheim; Wii. Ruhl in Gr- Buseck; eee e e e 4 3

Tanfnalte 8 Hader

schwarz und farbig, in neuesten Nen.

229

Frihjahrs Pferbenarkt zn Gießen.

ittwoch, den 24. März 1918, vormittags ndet guf den städtischen Marktanlagen mer Straße

Pferdemarkt

statt. Der Auftrieb von Pferden aus Sperrbezirken ist unzulüssig. 2

Bezüglich der in der Nähe des Marktplatzes vorhan⸗ denen Stallungen erteilt Herr Lohnkutscher Hubn

von 7 Uhr ab an der Rodh

Ausku 1 gern ee een ee g, n esten ema rbunden, wofür er a Versü darunter elni ü 23288 e e e ee 8 8 12.75 essen. Der Prüämiterungsplan ist von Herrn Weinhändler kerner Schwan in f ältlich. f 3 Auge De 3 Beendigung der Kostüm-Röcke Prämiterung. Blusen Gebe die dude Pferbemarke 11 a. erüne wald, Beigeorbneter.(ge B Unterröcke 1 Untertaislen Holzversteigerung. siemden Mittwoch, den 17. d. Mis., wird im hiesigen Hosen Gemeindewald folgendes Fichtenholz versteigert: K tt 11 Stämme 5. Klasse= 2,14 Festmeter ossetts 240 Derbstangen 1. Klasse Handschuhe

440 Derbstangen 2. Klasse

7500 Wellen

55 Raummeter Stöcke.

Die Zusammenkunft ist mittags 1 Uhr im Distrikt Sprengel auf der Kreisstraße Gießen Leihgestern.

Großen⸗Linden, am 11. März 1915.

Großh. Bürgermeisterei Großen⸗Linden.

in großer Auswahl zu sehr billigen Preisen

J. Hammel

Bahnhofstrasse 8.

Großh. Amtsgericht. 2375

Leun. 2362

1 f Vergebung von Küchenbedürfnissen. Die Lieferung des Bedarfs der im Betriebe der unterzeichneten ee fo die Dauer des* erforderlichen Lebensmittel soll in nachstehenden Losen vergeben werden: Los I Fleisch⸗ und Wurstwaren Los II Kolonialwaren 4 1 11 Kartossen os artoffeln Los M Butter, Handkäse, Limburgerkäse, 1 Angebote sind verschlossen bis zum 1 18 der Küchenverwaltung einzureichen. Die Eröffnung derselben findet am 20. Märs 1015, 10 Uhr vorm. im ffs.⸗Ver⸗ sammlungszimmer der Kaserne J im Beisein der eiwa erschienenen Bieter statt. D Küchenverwaltung des Erxsatz⸗Batls. Inf.⸗Regts. 116.

Bekanntmachung.

Der vom Gemeinderat durchberatene Vor⸗ anschlag der Gemeinde Nonnenroth für 1915 Rj. liegt vom 15. März d. J. ab eine Woche lang auf unserem Bureau zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen können innerhalb dieser Frist schrift⸗ lich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten vor⸗ gebracht werden. Es werden Umlagen erhoben, zu denen auch die Ausmärker beizutragen haben.

Nonnenroth, den 12. März 1915. 2366

Großh. Bürgermeisterei Nonnenroth.

Hoppe. 4

Holzversteigerung.

Donnerstag, den 18. ds. Mts. kommt im Staufenberger Gemeindewald, Distrikt Eichwald und Schwalbengraben, nachverzeichnetes Holz zur Versteigerung: 40 Fichten⸗Derbstangen,

6 Rm. Eichennutzknüppel, 6 Rm. Buchennutzscheit,

88 Buchen-, 4 Rm. Eichenscheit,

190 Buchen-, Eichen⸗, Kiefern⸗ und Fichten. Knüppel, 44 Buchen⸗ und Eichen⸗Stöcke,

4000 Buchen⸗ und Eichen⸗Wellen. Die Zusammenkunft ist vormittags 10 Uhr im Distrikt Eichwald. Staufenberg, den 12. März 1915. Großh. Bürgermeisterei Staufenberg. Stephan..

Holzversteigerung.

Donnerstag, den 18. März 1915, vor⸗ mittags uhr anfangend, soll im Gemeinde⸗ wald zu Bersrod in den Distrikten Mittelschlag, Lindenstruth, Lehmgrube, Berg und Höllenberg nachverzeichnetes Holz versteigert werden:

Scheiter: 296 Rm. Buche, 2 Rm. Eiche; Knüppel: 453 Rm. Buche, 12 Rm. Eiche, 2 Rm. Fichte; Reiser: 328 Rm. Buche, 10 Rm. Eiche, 4 Rm. Fichte; Stöcke: 206 Rm. Buche, 4 Rm. Eiche, 2 Rm. Fichte.

21 Stück Eichenstämme mit 11,36 Fstm.

Freitag, den 19. März d. Js., im Distrikt Landwehrschlag und Wamberg:

Knüppel: 24 Rm. Buchen, 23 Rm. Eichen, 2 Rm. Aspen, 22 Rm. Fichten; Reiser: 52 Nm. Eichen 152 Rm. Fichten 16 Rm. Stöcke: 1 Rm. Buchen, 81 Rm. Fichten; 34 Stück Fichten⸗Derb⸗ stangen mit 1,40 Fstm.

Zusammenkunft an beiden Tagen im Ort.

Bersrod, den 12. März 1915.

Großherzogliche Bürgermeisterei Bersrod.

Reuschling. 2385 * Bilanz pro 31. Dezember 1914. Aktiva F Passiva

Kassenvorrat 813.21 Geschäftsguth. 3105.12 Warenvorrat, Eintrittsgeld50 Einkauf 6902.07 Reservefonds 3949.59

Mobiliar nach Warenvorschuß⸗ 10% Ab⸗ fonds 2143.05

schreibung 220. Schuld einschl. Ausstände 5731.51] Verwaltung 2896.30 Sparkassenkonto 1328.28 Reingewinn 2900.51 1995.07 14995.07

ahl d. Mitglieder u. Geschäftsanteile Ende 1913 126 gang in 1%/ m.

gang in 191444, 8 Daher Stand Ende 19114. 127 Geschüftsguthaben, Höhe Ende 1913 3017.12 Mt. Fan n e 88. 12 Mt. Abgang in 1 8 Daher Stand Ende 1914 II05. IZ ft. Haftsumme Ende 1913 3780. Mk. Zugang in 1914 90. 8. Mf. Abgang in 1914 5 Stand Ende 1914. IJ. Mit. Steinberg, am 13. Mürz 1915. 2357

Con sumverein e. G. m. b. H. B. Hirz V. L. Haas II. Häuser, Lagerh.

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