Ausgabe 
(13.3.1915) 61. Zweites Blatt
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Ar. 6 Zweites Blatt

Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.

DieSleßhener Famillenblätter werden dem Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt, das Kreisblatt für den Kreis Gießen zweimal wöchentlich. DieLandwirtschaftlichen Zeit⸗ fragen erscheinen monatlich zweimal.

165. Jahrgang

Gießener Anzeiger

General⸗Anzeiger für Oberhessen

Die Ausgabe von Brotmarken.

Wie bekannt, kann Deutschland seinen Bedarf an Brot getreide nicht ganz decken. Ein verhältnismäßig kleiner Rest muß aus dem Ausland eingeführt werden. Da wir durch den Krieg von der Zufuhr dieser Menge abgeschnitten sind, müssen wir Mittel und Wege finden, den Ausfall auf andere Weise auszugleichen. Dabei ist die Hauptsache eine genaue Verteilung der Vorräte auf den Kopf der Be⸗ völkerung. Es wäre uns dies verhältnismäßig leicht ge⸗ worden, wenn wir seit Einbringung der Ernte sparsamer, als es der Fall war, mit unserem Brotgetreide umgegangen wären. Jetzt natürlich, da die Verteilung durch die Reichs regierung vorgenommen wird, ist die Beschränkung, die 175 der Einzelne auferlegen muß, eine größere. Dennoch sind wir auch jetzt noch vollkommen unabhängig vom Aus⸗ land und haben wir vollkommen genug, um unsere Ernäh rung hygienisch einwandfrei zu gestalten. Freilich ist es notwendig, daß jeder Einzelne die Vorschriften streng be obachtet und so an seinem Teile mithilft, daß die Vorräte unter allen Umständen bis zur nächsten Ernte ausreichen. Wer über die gesetzlich gesteckte Grenze hinaus noch Mehl erspart, erweist dem Vaterlande einen großen Dienst.

Die Reichsverteilungsstelle teilt jedermann 200 Gramm Mehl für jeden Tag zu, das macht für die Woche 1400 Gramm. Durch Zusätze von Kartoffelprodukten ist es mög⸗ lich, aus dieser Menge Mehl einen Laib Brot von 2 Kilo⸗ gramm oder 4 Pfund Gewicht herzustellen.

Nach dem Vorgang anderer Städte hat sich unsere Stadtverwaltung, der die Verteilung des Mehles für die Stadt Gießen übertragen ist, genötigt gesehen, zur Regelung des Verbrauchs Brotmarken auszugeben, damit nicht der Willkür des Einzelnen überlassen bleibe, wieviel er verzehren will, und der Sparsame schließlich doch durch den Verschwender benachteiligt werde. Es war keine leichte Auf⸗ gabe, die widerstreitenden Interessen zu versöhnen, aber es darf von der Bevölkerung erwartet werden, daß sie jedes Opfer gern auf sich nimmt und sich dadurch würdig erweist der viel größeren Opfer, die unsere tapferen Sol- daten Tag für Tag und Stunde für Stunde draußen vor dem Feind bringen müssen.

Die Verordnung, die mit Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde erlassen worden ist und am 22. März in Kraft treten soll, hat in der Hauptsache folgenden Inhalt:

Damit jeder in den Besitz der ihm wöchentlich zustehen⸗ den 1400 Gramm Mehl 5 2 Kilogramm Brot 1 kann, werden für jede Person Brotmarkenhefte für je zwei Wochen gültig ausgegeben. Die einzelnen Marken, deren Gesamtheit Anweisungen auf zweimal 1400 Gramm Mehl oder 2 1 Brot oder 32 Brötchen oder 64 Zwieback darstellen, lauten auf Mengen von 500 Gramm und 125 Gramm Brot oder die entsprechenden Mengen Mehl, Bröt⸗ chen und l so daß sich jeder seinen Bedarf nach Be⸗ lieben einkaufen kann, wobei er jedoch die Bezahlung nicht vergessen darf, denn die Marken sind keine Zahlungsmittel. Bäcker und Händler dürfen Brot und Mehl usw. nur gegen der entsprechenden Anzahl Marken verab⸗ olgen.

In den Besitz der Brotmarkenhefte gelangt man auf fol⸗ gende Weise: a

Jeder Haushaltungsvorstand und alleinstehende Einzel⸗ personen, zu denen auch Zimmermieter gehören, erhal⸗ ten eine auf den Namen lautende Ausweiskarte, auf der die Zahl der Haushaltungsmitglieder und der dem ganzen Haushalt zustehenden Brotmarkenhefte eingetragen wird.

Diese Karte berechtigt zum Empfang von soviel Heften als der Haushalt Mitglieder zählt. Hierbei ist ein W schied zwischen Erwachsenen und Kindern zunächst nicht ge⸗ macht worden, da angenommen werden kann, daß in den linderreichen Familien der schwer arbeitenden Stände die Eltern einer größeren Menge Brot bedürfen und durch die Nichtanrechnung des geringeren Brotverbrauchs der Kin⸗ der ein natürlicher Ausgleich geschaffen wird.

a e 3 die ihnen omme n rot zugeteilt werden kann, ist es nötig, daß jede Beer 0 5

den 1 e nicht verbrauchten Brotmarken meldung zurückzugeben. Wird hier eine

zu werden A it nicht länger als drei Tage dauert, eine unnötige Belästigung des Publikums ver⸗ meiden

Brotmarkenhefte geschieht alle Ablauf die. 1 5. unter Vorla

Ausweiskarte bei der Verteilungsstelle gegen W e

oren gegangene Markenhefte werden nicht ersetzt, man bewahre sie also sorgfältig auf. Dagegen kann für

Samstag, 15. März 1015

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts- Buch- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen.

Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Druckerei: Schul⸗

straße 7. Geschästsstelle u. Verlag: Sol, Schrist⸗

leitung: S112. Adresse für Drahtnachrichten Anzeiger Gießen.

eine verlorene Ausweiskarte eine neue gegen eine Gebühr von 25 Pfennig ausgestellt werden. Selbstverständlich ist es verboten, eine verlorene, fremde Ausweiskarte zu benutzen, um sich Brotmarkenhefte zu erschleichen, ebenso wie sich der strafbar macht, der unbefugterweise auf die einem an deren gehörende Ausweiskarte Markenhefte entnimmt

Beim Einkauf von Brot oder Mehl ist dem Verkäufer ledesmal das ganze Markenheft vorzuzeigen. Der Verkäu⸗ fer trennt selbst die der verkauften Menge entsprechenden Marken ab oder läßt sie vom Käufer in seiner Gegenwart ahtrennen. Diese Anordnung hat den Zweck, einem Miß brauch der Marken nach Möglichkeit vorzubeugen.

Eine besondere Regelung verlangt die Brotabgabe ar Gasthöfe, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser, Vereinshäuser usw Ihnen werden Brotmarken für die Hälfte des innerhalb einer bestimmten Frist festzustellenden Durchschnittsver brauchs zugewiesen. Die Wirte dürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen abgeben und müssen dafür eine be sondere Vergütung verlangen. Dagegen müssen sie den Gästen gestatten, mitgebrachtes Brot zu verzehren. Mit Behörden, Anstalten, wohltätigen Einrichtungen usw. können besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Die Aufnahme der Mehlvorräte hat ergeben, daß ein nicht geringer Teil der Bevölkerung sich mit erheblichen Mengen vorsorglich versehen hat. Es würde eine große Unbilligkeit gegenüber den wenigerVorsichtigen und minder Bemittelten bedeuten, wollte man nicht wenigstens einen Teil dieser Vorräte bei der Zuteilung von Brot- marken in Anrechnung bringen. Es ist daher bestimmt wor den, daß jedem Haushalt, der am 2. März im Besitze von mehr als 10 Kilogramm Mehl war, von dem diese Menge übersteigenden, jetzt noch vorhandenen Vorrat so lange 340 Gramm für je 2 Wochen und jedes Haushaltungsmit⸗ glied auf die Brotmarken angerechnet werden, bis der ab zugsfähige Vorrat aufgebraucht ist.

Aus dem gleichen Grunde erhalten Landwirte, welche Mehl zurückbehalten haben, um für sich und ihr Gesinde das Brot selbst herzustellen, überhaupt keine Marken. Erst wenn ihr Vorrat unter Einhaltung der durch 8 4a der Bun⸗ desratsverordnung festgelegten Zeit verbraucht ist, tritt ihr Recht auf den Bezug von Brotmarken in Kraft.

Für die Hausfrauen wichtig ist§9 der Verordnung, der sich mit der Zuteilung von Brot an nichtständige Tagesarbei⸗ ter wie Näherinnen, Büglerinnen, Lauffrauen, Waschfrauen, Taglöhner usw, sofern sie vom Arbeitgeber Kost erhalten, befaßt. Solche Arbeiter erhalten schon als Mitglieder ihres eigenen Haushalts Brotmarken; es ist daher nur billig, wenn sie gehalten sind, ihr eigenes Brot an die Arbeitsstelle mit⸗ zubringen und dort zu verzehren. Dafür aber dürfen sie vom Arbeitgeber eine Geldentschädigung verlangen, die dem Werte des siebenten Teiles eines vierpfündigen Roggenbrotes ent⸗ spricht.

Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind zulässig, je⸗ doch nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters und nur in ganz dringenden Fällen.

Um die Verteilung der Brotmarken möglichst bequem durchzuführen, wird die Stadt in Bezirke mit je einer Aus⸗ gabestelle eingeteilt. Dort sind die Ausweiskarten und alle zwei Wochen an noch zu bestimmenden Tagen die Marken- hefte abzuholen, alle Meldungen und Beschwerden anzu⸗ bringen usw.

Die Strafbestimmungen richten sich gegen alle Zuwi⸗ derhandlungen, aber auch gegen alle unrichtigen Angaben, die beim Bezuge der Brotmarken gemacht werden könnten. Der 8 44 der Bundesratsverordnung setzt Geldstrafen bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu sechs Wochen fest.

Von dem gesunden Sinne unserer Bevölkerung aber wird erwartet, daß die Strafandrohung überflüssig bleibt, daß vielmehr jeder die Bestimmungen auf das gewissenhaf⸗ teste einhält und die Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer schweren Aufgabe kräftig unterstützt. Nur so wird es uns gelingen, durchzuhalten und die Aushungerungspläne unse⸗ res englischen Feindes zu schanden zu machen. Daher tue jeder seine Pflicht, damit wir in der Heimat ebenso den Sieg er⸗ ringen, wie es draußen unsere Streiter tun zum Heil und Ruhm unseres deutschen Vaterlandes.

Man dürfe aber nicht übersehen, daß es sich bei diesen Maßnah⸗ men um ein völlig neues Gebiet von fast unübersehbarem Umfange handele und daß neben sachlichen Schwierigkeiten für die Reichs⸗ regierung vielfach auch politische Rücksichten gegen das neutrale Ausland zu beobachten waren. Die Reichsregierung habe unter diesen Umständen das Möglichste getan. Auch die hessische Regie⸗ rung habe ihr Möglichstes getan. Sie hat sich frühzeitig nach Ausbruch des Krieges an die Reichsregierung gewandt, um ge⸗ eignete Maßnahmen zur Sicherung billiger Hilfsstoffe für die Landwirtschaft und Höchstpreise nicht nur für die Produzenten, sondern auch für den Kleinhandel zu erlangen; sie habe dabei auch den Rat der berufsständigen Vertretungen gehört. Für das Ge⸗ biet des Großherzogtums Hessen allein Höchstpreise einzuführen, war angesichts der wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den um⸗ liegenden Gebieten nicht tunlich. Nur für Kartoffeln wurde eine Ausnahme gemacht. Die Regierung bedauert ebenfalls den Unfug oder richtiger Betrug, der darin liege, daß jetzt Speisekartoffeln vielfach als Saat⸗ oder Salatkartofseln verkauft werden. Viel⸗

fach sei dieser Betrug freilich juristisch schwer zu sassen, wo es

aber angehe, solle man Anzeige bei der Behörde erstatten, was auch bei Uebertretungen anderer Vorschriften zu empfehlen ist. Zu einer Reihe von Punkten wurde nachgewiesen, daß inzwischen das, was möglich ist, geschehen sei. Die Brot⸗ und Mehlversorgung leide im Augenblick unter den für die Neuordnung unvermeid⸗ lichen Uebergangsverhältnissen. Vom 1. A ab we die Eröffnung der Tätigkeit der Kriegsgetreidegesellschaft und des Reichskommissars für eine gleichmäßige Versorgung des Landes mit Brvtgetreide und für eine Regelung des Mehlpreises gesorgt werden. In der Zwischenzeit habe die Regierung dafür gesorgt, daß denjenigen Gemeinden, die augenblicklichen Mangel an Mehl haben, genügende Vorräte überwiesen werden. Für eine Reihe von Gegenständen, die wie Schmieröl und manche Kraftfutter⸗ mittel nur oder überwiegend aus dem Ausland kommen, erweisen sich Höchstpreise als unzweckmäßig, da es immer noch richtiger sei, teure Stoffe zu erhalten, als den Bezug ganz zu unterbinden. Wegen der Abschließung angrenzender außer⸗ hessischer Gebiete gegen Hessen für die Lieferung von Lebens⸗ mitteln seien Vorstellungen an die Reichsregierung ergangen. Gegen ungerechtfertigt hohe Spekulationsgewinne gibt es leider keine genügend wirksamen Mittel.

Der Abg. Breidenbach stellte folgenden Antrag:

Der erweiterte Finanzausschuß stimmt den Bestrebungen der Anträge Korell-Finger und Kons., niedergelegt in den Drucksachen Nr. 22 und 23, grundsätzlich zu. 2 l

Einzelne der Forderungen sind durch die in letzter Zeit be⸗ kannt gegebenen Verordnungen des Bundesrats und die Aus⸗

führungsbestimmungen der hessischen Behörden 9 überholt.

Insoweit dies noch nicht der Fall ist, erwartet der Aus schuß ener⸗ gische Förderung der Maßnahmen, welche geeignet sind, die weit⸗ gehendste Sicherstellung der Ernte und die Erhaltung der not⸗ 5 ehbestände zu sichern. l Die berufsständischen Vertretungen dürften in hren An⸗ regungen nicht mir gehört, sondern auch beachtet werden.

Die 1. 2 weiterer Redner berührten u. a. noch die Nachteile, die für die Preisbildung und für die gesamte Volks⸗ wirtschaft durch die Unterdrückung der kleinen Mühlen seitens der 5 erwachsen, ness 1 55 1 1 Gb

usammenhang eine progressiv gestaffelte Umsatzsteuer für Gro

mühlen, die Bestellung von Oelgelände, die Bestellung der sozialdemokratischer Seite veranstalteter Vortrag über die Bols ernährung verboten worden sei. Ein Regierungs vertreter erklärt, daß die Bestellung des Waldes mit Sommergetreide angeordnet fei, ferner daß die Regierung Vorträge, die die Volksernährung be⸗ treffen, nicht hindere, sondern fördere, einerlei von welcher Seite sie ausgehen. Bei aller Kritik klangen aber die Reden der Ver⸗ treter aller Parteien dahin aus, daß wir nicht nur militärisch, 2 7 auch wirtschaftlich durchhalten müssen und durchhalten wo 3

Die Verhandlungen wurden auf nächsten Dienstag vormittags 10 Uhr vertagt.

Aus dem Finanzausschuß der hessischen Sweiten Kammer.

Darmstadt, den 12. März 1915. Zu Beginn der heutigen Beratungen des erweiterten Finanz⸗ ausschusses, der wiederum die drei Minister und mehrere Kom⸗ missarien beiwohnten, beantwortete der Minister des Innern Exze⸗ lenz v. Hombergk zunächst eine Anfrage des Abg. Hart⸗ mann, was die Regierung zu tun gedenke, um der bestehenden Kartoffelnot abzuhelfen. Eine Abhilfe sei zurzeit nur auf Grund des Reichsgesetzes möglich, das den Kommunal verbänden die Möglichkeit gebe, Kartoffel vorräte zugunsten der Gemeinden zu enteignen. Im Bedarfsfalle hat man sich hiernach mit ent⸗ sprechenden Anträgen an das Kreisamt zu wenden. Allgemeine Maßnahmen sind erst nach der für den 15. März vorgesehenen Be⸗ standsaufnahme an Kartoffeln möglich. Man wird dann vielleicht eine Beschlagnahme und Verteilung ins Auge fassen, wie sie für Brotgetreide bereits besteht. Aufnahme und Transport sind im Augenblick durch die Witterung erschwert, da die Hauptzufuhr aus Norddeutschland stattfinden muß. Es könne sich nur um lokale Kartoffelknappheit handeln. Im ganzen Reich sei ein Mangel an e zu befürchten, namentlich wenn die Maß⸗ nahmen des ndesrats über die Verringerung der Schweine⸗ 2 die Verfütterung der Kartoffelvorräte in starkem Maße verhindere. 15 Im 1 5 der 1 73 chiedenen agen der ernährung wur ie am gestrigen Tage von chwerden und Wünsche wieder⸗

verschiedenen Seiten geäußerten Bes holt und erweitert. b g Ein Vertreter der Regierung erläutert die Stellung der Regie rung zu den verschiedenen Fragen. Man könne zugeben, daß nicht immer das Richtige und Zweckmäßige getroffen worden sei, daß manches sich in der Ausführung als unzweckmäßig erwiesen habe.

Schon wurde dieses N 0 Nich. dts Schweizerpillen als eee Der gewarnt. A.-. derm. otheker Rich. Brand 1 Bekanntmachung J

für die noch nicht eingestellten Angehörigen des Beurlaubten⸗ standes(Reserve, Landwehr I. und II., Seewehr I. und II.), der Ersatzreserve, des unausgebildeten Landsturms der Jahr⸗ gänge 1885 bis 1895, sowie des ausgebildeten Landsturms. Es haben sich bei ihren Kontrollstellen(Kreis Gießen beim tmeldeamt Gießen, Landgrafenstraße 6, Kreis Alsfeld und auterbach beim Meldeamt Alsfeld, Kreis Schotten bei der Be⸗ zirkskompagnie Schotten) zu melden: g 2

Montag, den 15. März 1915 sämtliche Angehörige des Beurlaubtenstandes; 188758

Dienstag, den 16. März 1915, sämtliche Ersatzreservisten;

Mittwoch, den 17. März 1915 sämtliche ausgebildete Landsturmpflichtige;

Donnerstag, den 18. März 1915 die unansgebildeten Landsturmpflichtigen der Jahrgänge 1895 bis ein⸗ schließlich 1890;.

Freitag, den 19. März 1915 die unausgebildeten Land⸗ sturmpflichtigen der lich 1885.

Die Meldungen können nründlich oder schriftli 1 letzteren Falle sind die Militärpapiere 12 9 4 merken, daß die Meldung auf Grund dieser Bekanntmachun erfolgt.

Wer sich an den besohlenen Tagen nicht bei seiner Kontroll⸗ stelle meldet, wird nach den Kriegsgesetzen bestraft.

Die vom Waffendienst zurückgestellten und für unabkömmlich anerkannten Mannschaften sind von der Meldung befreit.

Gießen, den 6. März 1915.

Großherzogliches Bezirks-Kommando: Naumann, Oberstleutnant und Bezirkskommandeur.

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