Ausgabe 
(6.1.1915) 4. Zweites Blatt
Seite
29
 
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Vermistungen

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Die Angebote, deren Unterlagen gegen Erstattung der Herstellungskosten abgegeben werden, sind mit entsprechender Aufschrift versehen, verschlossen und postfrei bis Dienstag, den 26. Januar 1915, vormittags 11 Uhr, bei dem Unterzeichneten ein⸗ zureichen. Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Gießen, den 30. Dezember 1914.

Der Großh. Kreisbauinspektor. Hechler, Baurat. 200

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Nachstehend wird das Gesetz, betreffend Höchstpreise in seiner Neufassung nebst Ausführungsbestimmungen bekannt gemacht.

Gießen, den 4. Januar 1915. l

Der Oberbürgermeister Keller.

Bekanntmachung

der Fassung des Höchstpreisgesetzes vom 17. Dez. 1914.

Auf Grund des Artikel 5 der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914(Reichsgesetzbl. S. 510, über eine Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914(Reichsgesetzbl. S. 339) und dex Bekannt⸗ machung über Höchstpreise vom B. Oktober 1914 Meichs⸗ esetzbl. S. 458, wird die Fassung des Gesetzes, betreffend öchstpreise, nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 17. Dezember 1014.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers

gestb bettefend bibi in J. Augf 101

. die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz⸗ und Leuchtstoffe Höchstpreise fest⸗ gesetzt werden.

Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise sestgesetzt werden.

82 Das Elgentum an Gegenständen, für die Oöchstwreise esetzt find, kann durch 1 zuständigen ehörde einer von ihr bezeichneten son auf deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erfor⸗ derlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über,

sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständi Behörde zur Ueberlassung voraus zu gehen. Pie f=

Bau der Wasserleitung für die Gemeinde Allerts⸗ tri

sorderung bat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind den rechts⸗ geschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollgtehun erfolgen. Die Landeszentralbehörde, in deren Bezir sich die Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Aufforderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person exlassene Aufforderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nach⸗ dem sie den von ihr betrossenen zugegangen ist, durch Erlaß der Bebörde bestätigt wird.

Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung bestimmenden Frist zu verwahren. Die . kann eine Vergütung für die Berwabrung fest⸗ etzen.

Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichttgung des Höchstyreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der Höheren Verwaltungs bebörde nach Anbörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Höchstpreis sich zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der z. Zt. der An⸗ ordnung geltende Höchstpreis zu berücksichtigen.

Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung von Hypo⸗ theken, Grundschulden und Rentenschulden frei, sowelt sie nicht vor der Aufforderung(Abs. 2) zugunsten des Gläu⸗ bigers in Beschlag genssufef worden sind.

Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die Anordnung(§ 2 Abf. 1) getroffen werden, bevor das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigentum an dem Ge⸗ treide gebt in diesem Falle auf die von der Bebörde bezeichnete Person über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die Behörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die Behörde die geforderten Handlungen auf seine Kosten durch einen Dritten vornepymen lassen; der Verpflichtete bat die Vornahme in seinen Wirtschafts⸗ räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.

8 4.

Die zuständige Behörde kann den Besiter von Gegen ständen, für die Höchstpreise sesigesetzt find, auffordern, die Gegenstände zu den 2 4 zu ver⸗ kaufen. Weigert sich ein Besiber, der Aufforderung nach zukommen, so kann Nee Behörde die Gegenstände übernehmen und auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpretsen verkaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind.

8 5.

Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht sestgesetzt hat, können die Landeszentralbehörden eee von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise estsetzen.

Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen be⸗ stimmten Bebördenerlassen die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbetimmungen.

8 6.

Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. wird bestrast:

* dert nach 81 festgesetzten Höchstpreise über;

reitet;

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Bertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet: wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (S 2, 3) betroffen ist, bei Seite schafft, beschädigt oder zerstört; wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst⸗ vreise 9 sind(s 4%, nicht nachkommt;

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstyreise sestgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegen⸗ über verheimlicht;

6. wer den nach 8 5 erlassenen Aus führungsbe⸗ stimmungen e e

8 7. Der Bundesrat wird ächtigt, den Zeitpunkt zu* dieses Gesetz wieder außer Kraft

3.

4.

8 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Bekanntmachung.

Betr. Die Ausfübrung des 9 über 1 vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekannt⸗ 8 vom 17. Dezember 1914(Reichsgesetzlatt

Vom W. Dezember 1914.

Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der vom 17. Dezember 1914(Reichsgesetzblatt S. 516) w folgendes bestimmt: 1

1. ur e von Höchstpreisen, soweit sie der Bundesrat nicht sestgesetzt bat, sind die Großh. Kreis⸗ ämter, in den Städten von über 20 000 Einwohnern die Oberbürgermeister zuständig. Die Festsetzung erfolgt nach Anhörung eee

8

Die Höchstyreise sind den örtlichen Verhältnissen an upassen. Bei ihrer Jestsetzung ist nicht nur das Interesse der verbrauchenden Bevölkerung an solchen a berücksichtigen, welche ihr den Ankauf des täglichen darses ermöglichen, sondern es ist auch der infolge der besonderen Umstände schwierigen Lage der Produzenten und Händler gebührend 2 1 zu tragen.

Aendern sich die Voraus setzungen unter denen die Höchstpreise festgesetzt worden sind, so können sie durch die 5 Behörde(8) abgeändert oder aufgehoben werden.

84.

Die festgesetzten Höchstpreise, deren Veränderung oder Aufhebung, find durch die 1 Behörde ß i) im Ameperking ungsblatt und ortsüblich bekannt zu machen.

Die Verkäufer von Waren. für die Höchstpreise fest⸗ gesetzt sind, haben die Preise mit Angabe der Menge (Zabl, Maß, Gewicht), auf die sich die Preise beziehen, durch einen sichtbaren Anschlag an der Verkaufsstelle zur enpeser knfchlag in kopenfret uit ben volsse lden

eser a ostenfre em vo Stempel zu versehen und täglich während der Verkaufs- zeit 5 5

Bei der Berkaufsstelle ist, wenn sich die.

8 auf das Gewicht der Waren beziehen, eine age mit geeichten Gewichten aufzustellen und ihre Be nutzung zum Nachwlegen der verkauften Waren zu gestatten.

Die Polizeibehörden 55 darüber zu wachen, daß die sestgesetzten Höchstyreise 27 überschritten werden.

Im Sinne des Gesetzes sind:

a) zuständige Behörden, die Großh. Kreisämter und in Städten von über 20000 Einwohnern die Oberbürgermelster;

b) erwaltungsbebörden die Großh. Kreis⸗

er.

8 75

Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres ver; pflegung als Beauftragte des Königlich⸗Breußischen Kriegs ministeriums(Reichsmilitärfiskus] zu Berlin wird gemäß 2 Abf. 2 des Gesetzes ermächtigt, die Besitzer vor oggen, Weizen, Gerste oder Hafer aufzufordern, ihn bestimmte Mengen auch an ungedroschenem Getreide, daz ich im Großberzogtume Hessen befindet, zu überlassen e Zentralstelle wird durch jeden ihrer Geschäftsführer Oekonomierat Burkhardt und Bankdirektor Hartmann

vertreten.

88.

Die Bekanntmachung vom 10. November 1914, be⸗ treffend die F des Gesetzes über Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom W. Oklober 1914, wird aufgehoben.

Darmstadt, den W. Dezember 1914.

Großherzogliches Ministerium des Innern

von Hombergk. 88