Ausgabe 
23.8.1910
 
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Nr. 63

1910

auf eine, Ihnen am meisten geeignet erscheinende Weise bei betf Bevölkerung bekannt wird und das; besonders die Vorsitzenden von SchweineversicherungSvereinen, die Schweinehirten, sowie Leute,- die häufig zur ersten Beratung bei Erkrankungen von Haustieren herangezogen werden, auch Metzger davon Kenntnis erhalten. ___________________I. V.: L a n g e r m a n n.

Metr..' Die Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum Vertriebs im Großherzogtum.

^as Großh. Ministerium des Innern hat dem Landesverbände Vaterländischer Frauenvereine im Herzogtum Sachsen-Mei- nm gen und dem Meininger Landesverein vom Noten Kreuz die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose einer vom 3. bis 6. Dezember 1910 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Grobherzogtums in vertreiben.

Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver- lofungsplcin dürfen 120 000 Lose ä 1 Mark ausgegeben werden

Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zu- rassungsstempel versehene Lose gelangen.

.Während der Vertriebszeit der Lose zur ersten Klasse einer Königlich Preußischen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe »Md Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Gießen, den 16. August 1910.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Welcker.

'M des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 über beif Scbiib der Brieftauben und den Brieftauben-Verkehr im Kriege betreffend.

Vom 10. Dezember 1894.

.. , dem Bundesrat in feiner Sitzung vom 8 Novenibe^

beschienen, im Zentralblatt für das Deutsche Eösfentlickien nachstche« nouchj^yru n g s-B esti mmu n g e it zu dem Gesetz vom! «iS'YiS;1" "16,1 ""b »»« m

* S.iwtessssi e ?-i!^bersonen gehören, dient das Kaiserliche Wappen in beistehender Form und Größe.*) Der Stempel wird aus

9 ^?M!sette beider Müges aufaedrückt

g. Jede Privatperson, welche Militarbrieftauben halten, will, 2) Dergl. Zentralblatt für das. Deutsch« UeM N^4^

, x Das nachstehend abgedruckte Reichsgesetz vom 28. Mai 18941 betr.Den Schutz der Brieftauben und den Brieftauben-Verkehr» I 'm Kriege', bringen wir nebst den hierzu erlassenen Ausführungs-« bestimmuiigen wiederholt zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, am 16. August 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

I (Nr. 2182.) Gesetz, betreffend den Schutz der Brieftauben B?eftauben-Verkehr im Kriege. Vom

I vJv di 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.

»en im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:

8 1.

I ~ Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen das Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist, und nach welchen im Freien! betroffene Tauben der freien Zueignung oder der Tötung untere liegen, fmden auf Militärbrieftauben keine Anwendung.

Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die m ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigene tumer des letzteren gehören.

8 2.

Insoweit auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen Sperre Taubenflug bestehen, finden dieselben auf biü Relseflüge der Militarbrieftauben keine Anwendung. Die Sperre ^ten dürfen für Militärbrieftauben nur einen zusammenhängenden!

WftenS le zehn Tagen im Frühjahr und Herbst sUM ° en. Sind langer als zehntägige Sperrzeiten eingejührt, so gelten für Militarbrieftauben immer nur die ersten zehn Tage.^

Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes gelten Brief-, ^>er Militär-(Marine-)Verwaltung gehören oder derselben gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Ver-, versehen $ nib Unb ^^che mit dem vorgeschriebenen Stempel gehörige Militärbrieftauben genießen den Schutz dieses Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weis« worden ist, daß der Züchter seine Tauben der;

Militärverwaltung zur .Verfügung gestellt hat.

8 4

Li-ges kam. durch Kaiserliche Ver-, das Täten' baß alle gesetzlichen Vorschriften, welche' ö, . Töten und Einfangen fremder Tauoen gestatten, fflr das! ^m^Let oder einzelne Teile desselben außer Kraft treten, . bier Verwendung von Tauben zur Beförderung von

bei3utfJentfSrH"en"3nfTeg?tf<eiflUnterschrift un8

Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1894

(L1 811 Wilhelm. >

t Graf von Caprivi,

Kreisblott wr ix« Kreis Gietzen

23. An^nst

»efy.7 Wie »b°. ®le6ert; den 18, August 1910.

Das Oroßheyogliche Kreisamt Gießen an k»c Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

~ k Grotzh. Polizeiamt Gießen.

^Mcm wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, I fWeblcn wi? Ihnen, ha für besorgt zuj fein, daß die Belehrung |

jöötr.: Gesuch des Konrad Hahn von Ober-Bessingen um Ge- - nehmigung zur Errichtung eines Schlachthauses.

Konrad Hahn beabsichtigt auf dem Grundstück Flur I Nr 192 gt ©emarfunp Ober-Bessingen in seinem Wohnhause einen Schlachtraum einzurichten.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom .Erscheinen dieses m der Darmstädter Zeitung bezw. im Kreisblatt für den Kreis Gnßen an gerechnet auf dem Bureau der Großh Bürgermeisterei Ober-Bessingen zur Einsicht der Interessenten IST ?^lPe#)inrlPcn l'nd binnen dieser Frist bei Meidung tubrinUen^IU Cd Bürgermeisterei Ober-Bessingen vor-

Gießen, den 18. August 1910.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ _____________I. V.: L a n g e r m a n n.

Kelmnnlmachlmg.

59 = Ä'"»»)'' in 50Vm ber Backsteinblatter» Safire kommt das Auftreten des Rotlaufs in ^^Ne'Eattern weniger häufig zur Anzeige, als zu ^atsommer und Herbst werden dann wieder

1 grb6ere Vahl von Schweinen zuü

.Entschädigung angemeldet werden, die an einer Herzklavven- jSäüSj10, bec Nachkrankheit überstandener Rotlauferkrankuna^i, sind. Zwei solche Fälle sind bereits bis letzt ^Ir lvci!eit deshalb darauf hin, daß die Back- lu, la tt ern .anzeigepflichtig sind und daß das Ber- I lÄL « AcJ9e . Verlust eventueller Entschädigungs- 8,/prüche nach sich zieht, abgesehen von den auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes anwendbaren Strafen.

r aasteinblattern Jinb daran zu erkennen, daß die Tiere .oEbergehend schlecht fressen, sich in die Streu verkriechen sich U ealin>b am Körper deutliche, mehr oder weniger stark ragenbe ÄXraOe ""b Ü6Cr bie °b-rfl-ich- etwas hervor-

die Tiere aber HLvstg dauert ?r°n^ nkrifHprT^ntr A tiw PU Fällen eine, den Nichtkenner zunächst Mk erkennbare Lerzklappenerkrankuna, in deren Verlauf die Aus^aana^^derb^?orifbt'> re(^^etlöe Impfung kann dieseni »Ti®00!19 ,oer Krankheit fast immer vorgebeugt werden. Auch kann durch sie verhindert werden, daß andere Tiere des Be- I dieSeuche ini^T^Xn ata

<_ diesen Gründen ist die rechtzeitiae Anreiae I 6 üBne<,,btinäEnbe NoiwnchigZ ° 0

Gießen, den 18. August 1910.

<Sro^eT^°Iic^cd Kreisamt Gießen.

I. B.: Langermann. , I