Ausgabe 
22.10.1910
 
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Bekanntmachung.

Bet r,: Jeldbereinigung in der Gemarkung Ober-Hörgern.

Mit Entschließung vom 11. November 1910 hat Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel juiti) Gewerbe den Zuteilungsplan von Ober-Hörgern und der aus den Nachbargemarkungen zugezogenen Teile aus Grund von Artikel 36 pes Feldbereinigungsgesedes in der Fassung der Bekannt-- machuug vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme Nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) den 20. November 1910 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage den Beteiligten die neuen Grundstücke.

Die Ueberweismig erfolgt unter folgenbeu Bedingungen:

1. Meliorationsarbeiten können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden,

2. die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Ver­änderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben und bergt innerhalb der Zeit der Aus­führung dieser Arbeiten notwendig werden.

Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bezw. zugeschrieben.

Friedberg, den 16. November 1910.

Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: ________________Kirnberger, Kreisamtmann.________________

Bekauntmnchnng.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß Freitag den 25. N o v e m b e r 1910

Vus Anlaß der Feier des Geburtstages Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs unsere Geschäftsräume geschlossen bleiben.

Gießen, den 2L November 1910.

Großherzogliches Hauptsteueramt.

v. G r o l m a n.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche und Schafräude

Gemäß § 8 des Ausschreibens Großh. Ministeriums des Jimeinr vom 3. Juli 1897 ordnen wir an, daß wandernde Schafherden im Kreise Gießen nur die Kreisstraßen benutzen dürfen und der Führer derselben mit den, Zeugnis eines beamteten Tier­arztes versehen sein muß, in welck>em das Freisein der Herde von seuchenverdächtigen Erscheinungen bescheinigt ist. Ein solches Zeug­nis ist drei Tage lang gültig urch uruß dem Polizeiaufsicl>ts- personal, in allen Fällen aber unaufgefordert der Ortspolizei­behörde desjenigen Ortes vorgezeigt werden, in dessen Gemarkung die Herde zum Aufenthalt eingeführt wird. Zuwiderhandlungen Unterliegen der Strafbestimmung nach § 66, 4 des Reichsgesetzes vym 25. Juni 1880 betreffend Abwehr und Unterdrückung von

1. Mai 1894

Viehsenck>en.

Als wandernde Schafherde gilt jede Schafherde, die aus der Gemarkung einer Gemeinde, einschließlich dieser etwa zu- geteilten Gemarkungen in die Gemarkung einer anderen Gemeinde getrieben wird und dabei die Gemarkung einer dritten Gemeinde oder mehrerer solcher durchwandert.

Wanderrrde Schafherden von tveuiger als 16 Schafen, die aus einer Gemarkung ausgeführt werden, in der sie mindestens drei Monate gehalten worden sind, sind von der Nntersuckmng durch das Großh. Zkreisveterinäramt befreit, unter der Be­dingung, daß der. Führer der Herde mit einer Bescheinigung der Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde versehen ist, aus deren Gemarkung die Schafe ansgeführt werden. Tiefe Bescheinigung muß enthalten:

1. die Stückzahl der zur Herde gehörigen Schafe,

2. den Namen des seitl)erigen imd derzeitigen Besitzers, sowie des Führers der Herde,

3. den Bestimmungsort und den Zweck der Verbringung der Herde dorthin,

'4. das Datum der Ausstellung.

Diese Bescheinigungen sind stempelfrei.

Gießen, den 19. November 1910.

Großherzogliches Zkreisamt Gießen.

Dr. II f i n g r.

Gießen, den 19. November 1910. Bet r.: Wie oben.

Das Grastborwglicho Kreisamt Gießen

an die Ortspülizeibehörden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf vorstehende BekanntmackMng, für bereit Ortsübliche Verbreitung Sie sorgen wollen, weisen wir Sie an, den wandernden Schafherden Ihre besondere Aufmerk­samkeit zuzuwenden. Sollte;! die Führer der Herden nicht mit den erforderlichen Zeugnissen versehen sein, so ist die sofortige Etnsperrmig der Herde und ihre Belvachuug insolange anzuordneu. bts bic Seuchenfreiheit der Herde durch kreisveterinäramtliches Zeugnis uachaew lesen ist. Für Benachrichligung des zuständigen

Kreisveterinäramtes wollen Sie sorgen, auch ist rms in allen Fällen alsbald Bericht zu erstatten. Wird ole Verseuchung fefigeftdft, so ist den Anordnungen des Großh. Kreisveterinärarztes genau -u entsprechen.

Dr. U fing er.

Märkte

fc. Frankfurt a. M., 21. Nov. (Orig.-Telegr. desGieß Anz.") Amtliche Notierungen der heutigen Fruchtmarktvre tse. Weizen Mk. 19.8520.00, Kurhess. Mk. 19.7520.25, norbb. 00 Ma Plata Kansas Mk. 00.0000.00, Roggen (biefiger) -Mk. 15.20 bis Alk. 15.30,Gerste (Wetterauer) Mk. 16.5017.00, Gerste Franken Mälzer Ried j)tf. 17.0017.75, Kleie Mk. 00.00-00.00, «barer Mk. 15.25 bis Alk. 15.75, Mais Mk. 13.7514.00, Weizenmehl 0 'Die. 30.00 bis 30.25, 2. Qiialität Mk. 23.7500.00, 3. Cucilitdt 1UL 22.25 bis Mk. 00.00, 4. Qualität Alk. 00.00-00.00, Roggeiimehl 0 Alk. 23.0023.25, 1. Qualität Alk. 19.0019.50, 2. Qual. Lik. OoOO bis 00.00, Weizenkleie Alk. 9.00 bis Alk. 9.50, Weizens hole Mk. 00.0000.00, Roggenkleie Mk. 9.50 bis Mk. 10.00, Malzkeime -Uif. 00.0000. jO, Raps Alk. 23.00-00.00, Biertreber 12.2512.60. Alles per 100 Kg. ab hier.

fc. Frankfurt a. M., 2L Noo. (Orig.-Teiegr. desGieß. Anzeigers".) K a r t o s s e t m a r k t. Man notierte : Kartoffeln m Waggons Mk. 6.006.50, int Kleinhandel Mk. 7.508.u0 für je 100 K g.

fc. Frankfurt a. M. V i e h n o i- M a r k t bericht vom 21. Nov. Austrieb: Rinder 1406, Ochsen 386, Bullen 31, Kühe und Färsen 989, Kälber 290, Schale 419, Schweine 1898.

Tendenz: Rinder lebhaft, wird geräumt, Kälber und Schale

flau, Schweine ruhig, bleibt Ueberftanb. Preis tüt lOO jjfb. Lebend- Schlacht­gewicht

Ochse n. Mk. Mk.

Vollfleischige, ausgemästete, höchsten Schlacht­

wertes, höchstens 6 Jahre alt 5054 9193

Junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 4649 83 89

Wläßig genährte junge und gut genährte altere 4245 7783

Bulle u.

Vollsleischige, ausgewach'ene, höchsten Schlachtiv. 4417 7378

Vollfleischige, jüngere ... 4043 6671

F ärsen, JE ü h e.

Vollfleischige ausgem. Färsen höchst. Schlachtw. 4045 7381

Vollfleischige aitsgemästeteKühe höchstenSchlacht-

ivertes bis zu 7 Jahren 40 -45 72-81

Aeltere ausgemästete Klihe und wenig gut ent-

lüicfeüe jüngere Kühe und Färien .... 3839 6375

Mäßig genährte Kühe itnd Färsen .... 2531 5062

Gering genährte Kühe und Färsen 2125 48 -57 Si ti l D e r.

Dovvellender, feinste 'Dlalt 5660 93100

Feiwle Mau-(Vollmilchmast) u. beste Saugkälber öl)55 8593

9)ättlere Dlasl- und gute Saugkälber .... 4649 78 -88

S d) a t e.

Mastlämnier und jüngere Diasthammel . 3637 78-00

Pleitere Dlasthammel und gut genährte Schale 3032 7275

Mäßig genährte Hammel unb Schafe (Merz-

schaie) 2700 6400

S ch wein e.

Vollfleischige Schweine .über 2 Zentner

Lebendgewicht 55.0057.03 39.0371.03

Voll'testchige Schweine über 21/., Zentner

Lebendgeivicht 55.0056.50 70.00 71.00

Fettschiveme über 3 Ztr.Lebendgew. . 55.00 -56.5) 70.0072.00

Fleischige Schiveine ... . 53.0054.50 68.0070.00

Meteorologische Beobachtungen der StationGiehe».

Nov,

1910

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Wette»

Höchste Xcinperfttur am 20. bis 21. November

Niedrigste , 20. 21. ,

Vlicber)d)(aa ~ 1,6 mm.

21.

2,6

744,3

+ 1.8

4,0

80

SSW

L

10

21.

9

742.9

4- 1,7

4,9

91

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2

10

22.

744,5

2,0

5,0

94

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2

10

Schneeflocken

= + 1,83.

= 2,2

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