Ausgabe 
21.10.1910
 
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Für jeben Pißraum mit Wasserspülung Bei Benutzung von Leitungswasser für eine Dampfdreschmaschine pro Stunde Bei Benutzung von Leitungswasser bei einem Neubau, bei welchem bas Versichc- ntngskapital mehr als 500 Mk. beträgt, für 100 Mk. deS Versicherungskapitals . Für Lieserung bes Wassers zum Feuer­löschen unb zu ben Hebungen der Feuer­wehr zahlt die Gemeinde jährlich . . Jeder Hausbesitzer hat für ben Wasser- Sins seiner Mieter aufzukomrnen: Für jeben Hausanschluß, der nicht be- iiubt wirb, sind jährlich 3 Mk. oder nrinbeftens 6 % ber Anlagekosten des Anschlusses zu bezahlen.

W* dle Berechnung des mutmaßlichen Verbrauchs gelten nachstehenden vierteltährlichen Grundzahlen und zwar:

3.

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0,50 biS 1,00

§ 14.

Pflicht ber Gemeinde z u Vorkehrungen wegen Reinhaltens bes Wassers unb der Leitung.

Tie Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigtcn gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Reinhalten bes

Denjenigen, die sich bei ber Einschätzung benachteiligt er­achten, steht es frei, sich von der Gemeinbe auf eigene Kasten einen Wassermesser setzen zu lassen, hierbei soll ihnen alsdann, das Wasser bei größerem gewerblichen Verbrauch zu 8 Pfennig, bei gewöhnlichem Haushaltungsverbrauch zu 20 Pfennig für 1 Shibttmcter berechnet werden. In jedem Fall ist der Mindest- Wasserzins von 20 Mark jährlich für den Hausanschluß zu ent­richten. Die Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 Kubik­meter alljährlich festzusetzen.

Dem Gemeinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgenrein oder für bestimmte Klassen von Personen ein­zuführen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ivirb der Wasserzins auf Grund der Angaben des Wassermessers nach den vom Geineinderat für das Kubiknieter festgesetzten Preis berechnet.

II. Erhebung.

A. B e i Abgabe nach Messung.

lieber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unter­haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort ober binnen. 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird der Betrag nach den Bestimmungen über Einbringung der Ge­meindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als V* Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt wer­den darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen; die Kosten hat alsdaim der Hauseigentümer zu tragen.

B. B e i Abgabe nach Einschätzung.

Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde fest­gesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem im vorigen Absatz angegebenen Verfahren beigetrieben, wobei auch hier der Ge- memde die bereits geschilderten Zwangsmaßregeln zustehen.

§ 13.

Vorkehrungenbei Wassermangel.

Wenn Wassermangel eingetreten ist oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhalten zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden.

mrr eine erwachsene Person . K . Für ein Kind unter 14 Jahren . .

Bei mehr als 3 Kindern in einer Fam.bi lie sind die weiteren frei.

Sjtr 1 Stuck Großvieh über 2 Jahre Für 1 Stück Rindvieh unter 2 Jahren Für 1 Esel....... . g

Für 1 Schwein über 2 Monate alt Für 1 Ziege ./ Der Mndestbetrag für eine Familie be- beträgt ........

Für eine Wirtschaft .

Für 1 Bäckerei r . - x

Für 1 Metzgerei . . ... . s

Für 1 Schmiede und Schlosserei. 7 . Für 1 Badeeinrichtung mit Zu- und Ablauf ...

Für 1 Badeeinrichtung ohne Zu- und Ablauf

Gartenanlage mit Leitungsanschluß Für 1 Abort mit Wasserspülung . . . Für jeden Pißraum mit Wasserspülung

Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie ^fiaUe Handlungen, die geeignet sind, die %tn£ett b.e^ Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen »oerben. 3nJfr ste verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Sand-undi ^n^lM^N"bllenkammerii, Brunnenkammern, Sammelkam­mern, Hochbehälter und Brunnen, die Eiiisdeigräume dazu, so­wie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemeffenen Zeiträume» gereinigt uiü> gespult werden.

.. §ie hat auch streng daraus zu achten, daß der Rohrmeister die Einsteigraume nur in tadellos sauberem Anzug betritt undi bei deniemgen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von seinen Stiefeln entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült.

dsi cht ber Gcmeinbe zu Vorkehrungen füV Frischer Haltung des Leitungswasser S.

Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, daS Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohr- l16??1111? /S? Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, daß ber größere Teil bes überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sonbern an den Enden bes Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigeu Ausfluß gebracht wird. Ausgenommen hiervoli sind solche Anlagen, bei denen ber lieber- lauf der Quellen vertragsmäßig oder aus Billigkeitsrücksichten anderen Nutznießern überlassen werden muß. Hier muß sich die Gemeinde auf das notwendigste Maß ber WassererneueruliH beschränken. Jnsbesonbere hat bie Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, baß bie Erneuerung des Inhalts der Enbstränge bes Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), bie häufig nicht in ge- nügenbeni Maße burch den Verbrauch bewirkt werben kann (na­mentlich nicht bei Abgabe nach Wafsermeffern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbei- geführt ivirb. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrich­tungen vorhanben, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern auszu- gebell, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke aus bestimmte Zeiten; ober beständig ganz ober teilweise zu öffnen.

§ 16.

Pflichten einzelner Wass erahn eh mer.

Die von ber Gemeinbe dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frisch­erhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vor­schriften genau nachzukommen. Ist keine Mslußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage aus­führen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukommen. Wen» ein Wasfermefser vorhanden ist, so dient er dazu, den Befolg ber Vorschriften nachzuprüsen. Der Wasserverbrauch wirb als- bann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt.

§ 17.

Zuwiberhanblungen.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Ordnungsstrafe von 2 bis 20 Mark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von der Gem-einde- Verwaltung festgesetzt Ivirb und zur Gemeinde- oder Wasserwerks­kasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Orbnungsstrafe wirb» wie bie Gemeinbeforderungen beigetrieben.

§ 18.

Zutritt z u ben Leitungen.

Die Gemeinde sowie deren Vertreter oder Beauftragte habe» das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.

§ 19.

Beschwerde.

Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können durch Beschwerde an den Kreisausschuß angefochten toerben.;

TraiS-Horloff, den 18. Januar 1910.

Großh. Bürgermeisterei Trais-Horloff.

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