Ausgabe 
21.10.1910
 
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Meter haben:

Lichtweite 7,5 kg

mm

Schmiedeiserne

Lichtweite

10 mm

0,8 kg ;unb 2,4 mm

8,3 10,1 12,1 15,2 19,9 24,4

2,7 3

3,4 3,5 3,7 4

folgende Gewichte

Wandstärke,

bei 25 30 7, 40 50 7, 60 80 100

20

25

32

38

45

8

7, 8

,, 8 V- ,

9

7, 9

mindestens

und 7i/g mm Wandstärke ,, 8

1,25

1,8

2,5

3,6

4,5

5,3

Röhren müssen Und Wandstärken haben:

I . Lur Wasserentirahme sollen ausschließlich Niederschraubhähne I ^?Endet werden. Die im Handel unter dem Namenschwere- Modell bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen.

I Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller de- I Dauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohre- durch I das Fundament ein Durchgangsventilhahn angebracht sein. Außer- I dem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, I , bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden foniL

I Der Entleerungshahn muß sich in der Nähe und in demselben I Raum tote der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wasser- I Messer vorgeschrieben sind, darf zwischen diesen und dem Durch- I gangsventilhahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebrac^ I [n5- 5)fr letztere muß sich vielmehr hinter dem Wassermesser; I befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vor- I geschrieben sind, ein sogen. Paßstück für einen Wassermesser mit I beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der I deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Ein- I bau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werden.

I Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofräumen und zu Spring- 1 6t muten müssen besondere und, wenn keine passenden Räume I vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Ent- I leerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten.

Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampf- I kesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere I dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen I werden.

I Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vov- I banden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, so- I wie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere I c .ba^ Einst eigen und Ablesen genügend geräumige, volb- I ständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden.

Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser I und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung gb- I schützt und so aufgestellt sein, daß den Beauftragten der Ge- I meinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.

Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch über- I wiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch I gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probe- I Pressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt l)at, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last.

Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann.

Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage über­nimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist viel­mehr der Hausbesitzer haftbar.

m § 10.

Benutzung und Unterhaltung der Gebäude­leitungen.

Jeder Mangel an der Leitung, tote Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer aüstellen zu lassen.

Verboten ist die Abgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassett, endlich jede Handlung, durch die 'bet: Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.

Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten.

_ § 1L

Feuerhähne.

Hdyranten und Feuerhähne dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Uebungeu, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu ver- ' sehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Uebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden.

Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern« trägt die .Gemeinde.

§ 12. Wasserzins.

I. Berechnung.

Der Wasserzins wird jährlich von einer von dem Gemeinde­rat eingesetzten Konrmission nttt Rücksicht auf den mutmaßlichen verbrauch festgesetzt

Wenn bet der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Hausleitungen nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden anzuwenden.

Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts­gruben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden in erster Linie gußeiserne Muffenröhren von 25 mm an aufwärts emp­fohlen, doch werden auch schmiedeiserne sog. galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren werden ausgeschlossen

Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem

50 5,7 4,5

Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebs­druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen ent­sprechend stärkere Röhren genommen werden.

§ 9.

Gebäudeleitungen.

Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schorw- (teuie führen ist untersagt.

Und kamt nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April 1. Juli, 1. Oktober ftattfindeiiden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden.

Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der D<ruer des Uebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnten KündtMNg veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht ur rechtsverbindlicher Weise in die Ver­pflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.

§ 7.

Zuleitung.

i n^rIiCniiaein Snbr Grundbesitzern, die sich bis zum 1. kwber 1910 zum Wa,serbezug für ihr Besitztum aus die- Dauer vo» d xSobren der Gemeinde gegenüber verpflichten, werden die Zuleitung vom Hauptrohre in der Straße bis zur Grundstücks- arenze oder bis etwa 1 Meter innerhalb des betreffenden Grund-

bcr Gemeinde hergestellt und etwa für nötig er­achtete Wassermesser geliefert und angebracht. Ist die Gebäude­leitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so kann Vie Gemeinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt bereit Verbindung nut der Zuleitung dem Grundbesitzer zu.

Bet späterer Anmeldung (nach dem 1. Oktober 1910) wird bic Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt; die Zuleitung nebst Wastermesser und Haupthahn bleiben jedoch auch in diesem wie tnt ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt, aus ihre Kosten, währeiid die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer' obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrschieber oder Ven-

ein0ebaut sind, ist die Gemeinde berechtigt, aber nicht ver­pflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum D?uvtabsperrventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und j d.te Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie berechtigt, ober nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen: hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich An- I zeige zu machen, damit die Straß en leitung abgesperrt werden kann. I

Bet Neubauten stellt die Gemeinde die Ansch-lußleituna bis etwa I 1 Meter in das betreffende Grundstück auf ihre Kosten her, wenn I der Eigentümer sich auf 5 Jahre zum Wasserbezug schriftlich verpflichtet. Ausgenommen sind hiervon Bauten, die mehr als I Vj Meter von dem Hauptrohrstrang entfernt liegen.

§ 8. !

Lage und Material der Zuleitungen. '