Ausgabe 
20.9.1910
 
Einzelbild herunterladen

Kreisbiatt sm »en Kreis Gietzen.

Nr. 71 SO. September 1910

Kelmnnlniachinig.

V k t r. r Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs über die Be­seitigung eines Bahnübergangs in Klm. 9,7 + 77 der Nebenbahn GrünbergLollar im Feldberermgungsver- fahren von Gemarkung Odenhausen.

Der Plan zur Beseitigung des Bahnübergangs bei Sri in. 9,7 -j-77 der Nebenbahn GrünbergLollar in der Gcmanung Odenhausen liegt vom 20. bis 27. l. Mts auf Großh. Bürger- meisteret Odenhausen offen, woselbst Cr -ngen gegm das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen - jung und Aende- rung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücke, Einstiedigungen, Wasser- und Borflutverhültnisse usw., sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Nachteile be- ziehen, bei Meiduna des Ausschlusses während der bezeichneten! Frist vorzubringen sind.

Gießen, den 15. September 1910.

Groß herzogliches Kreisamt Gießen.,

Dr. Usinger.____

Gießen, 6at 15. September 1910.

B e t r.: Die Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1910. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an das Grotzh. Polizeiamt Gietzen und

die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die für die diesjährigen Jahresberichte der Gewerbeinspek­tionen zu veranstaltenden Erhebungen sollen in gleicher Weise Wie in den Vorjahren, und zwar derart vorgenommen werden, daß für jeden Gewerbebetrieb von dem Gewerbeunternehmer selbst ein besonderer Fragebogen, und zwar nach dem Stand des Oktober 1910 ausgefüllt wird.

Zu diesem Zweck werden wir Ihnen die Verzeichnisse der In Ihrem Dienstbezirk befindlichen und der Aufsicht der Groß­herzoglichen Gewerbeinspektionen unterliegenden Fabriken, so­wie der diesen gleichgestellten Anlagen mit der erforderlichem Anzahl Fragebogen nebst Uebersicht (Nr. IIII) zusenden.

Die Fragebogen (III) wollen Sie allen denjenigen Personen,- die nach den unten (Ziffer 1) aufgeführten Gesichtspunkten hier­bei in Betracht kommen, umgehend zur Beantwortung zn- gehen lassen.

Die Fragebogen sind von den Unternehmern nach dem Stand vom 1. Oktober lfd. Js. auszufüllen, alsdann wieder von Ihnen yu erheben, und mit den von Ihnen zu ergänzenden und richtig- zustellenden Verzeichnissen bis spätestens rum 5. Oktober lfd. Js. uns zurückzusenden.

Denjenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen bis­her keine Fabriken oder sonst in das Verzeichnis auszunehmendei Gewerbebetriebe bestanden haben, werden uns gleichfalls ein Ver­zeichnis (II) nebst einigen Ihnen unausgefüllt zugehenden Frage­bogen (III) zum eventuellen Eintrag oder zur Fehlanzeige zusendem Wir bemerken wegen richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse kas folgende:

1. Aufzunehmen in die Verzeichnisse sind.'

J. alle gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel min­destens 10 Arbeiter beschäftigt werden;

Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche und Gruben, wenn darin in der Regel mindestens fünf .Arbeiter be­schäftigt werden (§ 154 Abs. 2 G.-O.);

Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Wersten Und Werkstätten der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden .(§ 154 Abs. 2 G.-O.);

Bergwerke, Salinen, Ausbereitungsanftalten, unter-- irdisch betriebene Brüche und Gruben, soweit sie der Ans­icht der Bergbehörde nicht unterliegen, auch wenn in

1 hnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter be- chäftigt werden (§ 154a G.-O^);

II. alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Trieb­werke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen;

HL Werkstätten, auf die gemäß § 154 Abs. 4 der Gewerbe­ordnung die Bestimmungen der §§ 135139b der G.-O. ausgedehnt sind (Werkstätten der Kleider- und Wäsche­konfektion s. die Verordnung vom 17. Februar 1904, R.-G.-Bl. S. 62; wegen der Werkstätten der Tabak­industrie vergl. oben I Abs. 3);

IV± sonstige Anlagen, für die der Bundesrat gemäß 8 120e a. a. O. besondere Vorschriften erlassen hat. Als solche kommen nach Maßgabe der diesbezüglichen Bekannt- xiachungen. insbesondere in Betracht:

Steinbrüche und Steinhauereien, Glashütten und Glas­schleifereien, Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumu­latoren, Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, Anlagen zur Bearbei­tung von Faserstoffen usw. (Lumpensortierereien), Roßhaar- spiunereien, Haar- und Borstenzurichtereien, Bürsten- und Pinselmachereien, Anlagen zur Vulkanisierung von Gummi­waren, Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicher- heitspessarien, Suspensorien usw., Anlagen zur Herstel­lung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, Bäckereien und Konditoreien, Maler-, Lackierer- und Anstreicherwerk­stätten, Buchdruckereien und .Schriftgießereien, Gast- und Schankwirtschaften.

2. Bei Betrieben, die im Jahre 1909 eingestellt worden sind, ist eine dahingehende Bemerkung im Verzeichnis zu machen., Im Anschluß hieran verweisen wir auf die Vorschriften unter 8§ 155160 der Ansführungsanweisung zur Gewerbeordnung in Der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1909 (Reg.- Bl. S. 346) und erwarten, daß Sie aus der Erhebung der Ar- betterzahlen Anlaß nehmen werden, die vorgeschriebenen Revisionen der gewerblichen Betriebe, die den Vorschriften der §§ 135139 a. a. G.-O. unterliegen oder für die auf Grund des § 120e G.-O< besondere Mrordnungen erlassen sind, vorzunehmen.

Dr. Usinger.

Gießen, den 16 September 1910.

23 etr.: Den Wiesengang int Herbst 1910.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Artikel 4 der Mesenpolizeiordnung für den Kleis Gießen ist im Laufe des Monats Oktober der Herb ft wiesengang! durch den Wiesenvorftand unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärtervorzunehmen. Wir beauftragen Sie demgemäß, alsbald die erforderliche Anordnung zu treffen und eine Abschrift des über den Wiesen gang aufzu­nehmenden Protokolls innerhalb 14 Tagen nach dessen Beendigung an uns einzusenden.

In diesem Protokoll Lat sich der Wiesenvorstand ins­besondere darüber zu äußern:

a) ob die Anordnungen, welche im Anschluß an frühere Wiesen­gänge getroffen wurden, befolgt worden find und welch« nicht;

b) welche Anordnungen von dem Wiesenvorstand zur Besei­tigung der bei dem diesmaligen Wieseugang Vorgefundenen Mängel getroffen worden sind, oder welche Maßnahmen zu diesem Zwecke vorgefchlageit werden. Ter Wiesenvorstand hat hierbei sein Augenmerk namentlich auf die Reinigung der Mesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, schädlichen, Pflanzen usw., auf die Verebnung der Maulwurfshügel, btoie auf die Unterhaltung der Bc- und Entwässerungs- trübe« zu richten. Seine Anordnungen sollen jedoch nicht o weit gehen, daß Hecken und Sträucher besonders an Böschungen, Hohlen u. dgl. ohne weiteres entfernt werden. Im Interesse der Förderung eines wirksamen Vogelschutzes hat dies vielmehr nur dann zu geschehen, wenn es im Interesse der Mesen wirklich geboten erscheint;

c) welche Berbesserungsvvrschläge inbezug auf größere Mesens di strikte zu machen sind. Hierbei kommen namentlich solche Vorschläge in Betracht, zu deren Ausführung die Bildung von Wafsergeiwssenschaften nach den Bestimmungen des Bach-, gefetzes angezeigt ist.

Zu b) fügen wir erläuternd an, daß in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, der Mefeuvvrstand in seinem! Protokoll eine Frist, welche vier Mocken nicht übersteigen fön',: festzusetzen hat, binnen deren die Vorgefundenen Mängel bei Mci- txung von Strafen und Zwaugsmaßregeln von den Pflichtigen z« beseitigen find. Tie Aufforderung zur Beseitigung der vorge­fundenen Mängel ist nach Beendigung des Mesenganges unge^ säumt durch den Bürgermeister ortsüblich bekannt zu machen.

Tas Protokoll über den MesenganH ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvor­standes oderein Feldschütze oder ein Wiese n w ä r i ier an der Teilnahme verhindert, so ist der Hin- derungsgrnnd am Schlüsse des Protokolls anzui geben.

Sollte der Wiesenvorstand nicht miehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald bei sondere Vorlage machen.

In den nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Großh. K'ulturinspektion! Gießen gemäß Artikel 4 Msatz 2 der Wiesenpolizeiordnungs an in e nt Wiesengangteilnehmen. Ter Tag und di« Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Genreinde