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Bekanntmachung.
Vetr. : Feldbereinigung in der Gemarkung Birklar.
In der Zeit vom 19. September bis einschließlich r4. Oktober l. I. liegen werktags von 8 bis 12 Uhr vormittags und 2 bis 6 Uhr nachmittags die Arbeiten des Zuteilungsplans der Gemarkung Birklar im Saale des .Gastwirts Engel zur Einsicht der Beteiligten offen.
.Es sind dies:
Die Hauptkarten,
2 Bände Gütergeschosse nebst Zusammenstellung.
2 Bände Gütergeschosse mit Zuteilungsplan.
Tie Zuteilungsverzeichnisse.
Das Abschätzungsverzeichnis der Obstbäume.
Das Protokoll über Abänderung des Weg- und Graben- netzes.
Termin zur Erhebung von Einwendungen hiergegen findet daselbst
Mittwoch den 5. Oktober L I. , vormittags 10 bis 11 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen rind zu begründen.
Die Vorzeigung der neuen Grundstücke an Ort und Stelle findet Donnerstag den 2 2. September l. I. statt.
Zusammenkunft hierzu am Ortsansgang nach Lich vormittags 10 Uhr.
Friedberg, den 15. September 1910.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittjpahn, Kreisamlmann.
Kelrannbimchnng.
.B e t r.: Ausführung des Gesetzes, die polizeiliche Beaufsichtigung von Mietwohnungen und Schlafstellen betreffend, vom 1. Juli 1893.
Die durch die nachgenannten Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1893 vorgeschriebcne Anmeldung von Mietwohnungen, S ch l a s r ä u m e n und Schlaf st ellett oder v o n Aenderungen i n d e r P e r f o n des Mieters oder Vermieters wird in vielen Fällen unterlassen.
Anzeigeformulare sind auf unserem Meldebureau, erhältlich.
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Bestrafung erfolgt, falls bei den demnächst stattfindenden Revisionen der Mietwohnungen usw. die Unterlassung von Anmeldungen sestgestcllt Wnd. •
Gießen, den 12. September 1910.
Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt.
Artikel 4.
Anzcigepflicht der Vermieter.
Derjenige, für dessen Rechnung eine Wohnung erstmals vermietet wird, oder dessen Vertreter ist verpflichtet, hiervon vor den: Einzüge des Mieters der Ortspolizeibehörde Anzeige zu Wachen, wenn entweder
1. die Mietwohnung (einschließlich der Küche und ausschließlich solcher Räume, die in Aftermiete gegeben oder von anderen Personen regelmäßig mitbenutzt werden) aus drei oder weniger Räumen besteht, oder
2. Kellergeschosse oder nicht unterkellerte Räume, deren Fußboden nicht mindestens 0,25 Meter über Erde gelegen ist, oder
3. unmittelbar unter Dach (ohne Zwischendecke) befindlich^ < Raume
Lum Wohnen vermietet werden sollen.
Die Anzeige muß Auskunft geben über
a) den Eigentümer, sowie die Lage des Hauses nach Straße und Nummer,
d) die Lage der Wohnung (ob im Haupt- oder Nebengebäude und in welchem Stockwerk),
c) die Anzahl und Bestimmung der Räume,
(1) den Beruf des Mieters, sein Verhältnis zu den in seiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, sowie Namen und Alter derselben.
Tie Vermieter sogenanitter möblierter Wohnungen sind von dleser Anzeigepflicht befreit, wenn und solange der Mietpreis für das Zimmer den Betrag von monatlich acht Mark überschreitet.
Artikel 5.
Ter 'Ortspolizeibehörde ist ferner binnen einer Woche An- Lnge zu machen, wenn in der Person des Vermneters oder Mieters einer Wohnung der im Artikel 4 bezeichneten Art eine Aenderung eintritt, oder wenn durch Verminderung der Zahl der Mieträume oder durch Aftervermietung die Wohnung nachträglich anzeigepflichtig wird.
Tlc Anzeigepflicht trisst bei Aenderungen in der Person des Vermieters den neuen Vermieter.
Bei Aenderungen in der Person des Mieters sind zugleich die im vorigen Artikel unter d vorgeschriebenen Angaben machen. *
Artikel 6.
Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Personen Schlafstellen, mit oder ohne Berechtigung zum Aufenthalt ilfceH Tag, vermietet, hat hiervon vor Beginn der Mietbenutzung dev Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Tie Anzeige muß Auskunft geben über
a) Lage des Hauses nach Straße und Nummer, sowie über den Vermieter,
b) Lage, Länge, Breite und Höhe der zu Schlafstellen bestimmten Räume,
c) die Anzahl der in jedem einzelnen Raume vorhandenen Schlafstellen.
Von jedem Wechsel in der Person des Vermieters der Schlafstellen hat der neue Vermieter der Polizeibehörde binnen einer Woche Anzeige zu machen.
Artikel 11.
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer die nach Artikel 4 bis 6 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen unterläßt oder in diesen Anzeigen wissentlich unrichtige Angaben machte
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme aus die Artikel 34 u. 35 des Berggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sept. 1899 wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß die Braun- eisenstein-Bergwerk-Gewerkschaft„Lonise" jii Nieder-Ohmen mit dem Eisenerz-Bergwerk „Beethoven" in der Gemarkung Grünberg, Kreis Gießen, beliehen worden ist. Etwaige Einwendungen gegen diese Verleihung müssen bei Meidung des Verlustes des Vorzugsrechts binnen drei Monaten durch gerichtliche Klage gegen die Bergwerkseigentümerin geltend gemacht werden. Während dieser Frist ist die Einsicht des Situationsriffes bei der Bergmeisterei Darmstadt jedem gestattet. (D16/9
Darmstadt, den 9. September 1910.
Großherzogliche Obere Bergbehörde.
I. V.:
Braun. BerkeS.
Märkte.
(In einem Teil der Auflage wiederholt.)
fc. Frankfurt a. M. V i e h h o f- Ni a r k t b e r i d) t vorn Ib.Sept. Auftrieb: 124 Rinder, darunter 12 Ochsen, 3 Bullen, 109 Kühe, 780 Kälber, 181 Schale, 756 Schweine, 0 Ziegen.
Tendenz: Kälber, Schafe und Schweine ruhig, ausverkaust.
Preis pro 100Pfd. Lebend- Schlacht
gewicht Kälber. Mk. Mk.
Feinste Mast- (VoNmilchmast) u. beste Saugkälber 60-64 100—107
Mittlere Mast- und gute Saugkälber .... 55—59 93—100
Geringere Saugkälber......... 50—54 85—92
Schafe.
Mastlänuner und jüngere Masthammel . . . 37—00 77—78
Aeltere Masthammel und gut genährte Schafe 30—00 63—00 Schwein e.
Vollfleifchige Schweine über 2 Zentner
Lebendgewicht ........ 55.50—57.00 69.00—71,00
Vollfleifchige Schweine über 21 /, Zentner
Lebendgewicht........ 55.00—57.50 69.00—71.00
Fettfchweine über 3 Ztr.Lebendgew. . 55.00—57.50 72.00—74.00
Fleischige Schweine....... 55.50—57.00 71.00—73.00
Meteorologische Beobachtungen der Station Gießen
Sept.
Wetter
1910
8* -
Sonnenschein
14. bis 15. Septbr. — -f-
14. „ 15. , = +
Niederschlag: — 0,0 mm.
2
2
2
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20,4 • ß.
10,3 eC.
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Höchste Temperatur am
Niedrigste , ,
0 i Sonnenschein
Bew. Himmel
15.
2»6
749,3
20,3
10,9
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E
15.
9“
751,4
14,6
10,9
88
N’NE
16,
7“
753,4
10,0
6,0
87
N
Rotationsdruck der Brühl'fchen Univ.-Buch« und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


