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Kreisblatt für den Kreis Eichen.
Nr. 70 24. Teptember 1907
Ariedhofs-Krdnung für den Friedhof der Gemeinde Laasen.
Auf Grund des Artikels 8 der Sanbgcnieinbcorbnumj unb der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzial, ordnung, des Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungswesen betreffend, vorn 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Sur 9luSführung dieses Gesetzes erlassenen Bekanntmachung vom 1. März 1906 wird auf Beschlich des Gemeinderats nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung deS KreiS-Ausschusses mit Gcnehinigung Großh. Ministerin ins des Innern zu Nr. M. d. I. II 34 467 vom 9. September 1907 für den Friedhof der Gemeinde Saasen nachstehende Fried- Hofs-Ordnuiig erlassen:
§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan int Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-uno Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen sortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.
§ 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzusehcn. Tie Benutzung des Friedhofs soll nach Maßgabe des gefertigten Lageplans stattfindcn.
§ 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtnronat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.
§ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht em Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bet Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenit die Beerdigung in einem gemetn- schaftlichen Sarge erfolgt. .
§ 5. Tie Grüber für Erwachsene sollen tn enter Lange von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.
Tie Entfernung der Gräber von einander soll ent der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischeit Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen i)t.
Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen re. herzustellen.
§ 6. Hauptverbindungswege sind in einer Brette von 2 Meter anzulegen.
§ 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.
§ 8. Tie Grüber dürfen seitens der Angehörtgen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen.
Tie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen.
Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen aus beit Reihengräbern nur in Ausnahmefällen gepflanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat.
§ 9. Wenn durch überragende Bäume oder Ge- sträucher oder in anderer Weise die Tenkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten des Schuldigen. ._
§ 10. Tie Herstellung und Unterhaltung der Begrabms-
plähe, Tenkmäler tc. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen.
Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzcigen.
§ 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.
§ 12. Für Reihcnbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten.
§ 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts etnzuholen.
Tie bei der Aushebung neuer Graber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenteile gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.
§ 14. Beim regelmäßigen Umlegen der Gräber bleibt ein Grab für die Tauer weiterer 30 Jahre verschont, wenn hierfür eine Gebühr von 30 Mk. an die Gemeindekasse entrichtet wird.
§ 15. lieber alle Beerdigungen ist von bet Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- selbe hat zu enthalten:
1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes,
2. Vor- und Zuname, sowie Mter des Beerdigten,
3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung
§ 16. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhofaufsehers Folge zu leisten.
§ 17. Tie Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Terselbe kann sie einer besonderen nach 8 50 der Landgemeindeordnung gebildeten! Kommission übertragen. . Y. ,
Tie Handhabung der Polizei auf dem H-rtedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Frtedhos- aufseher ob. . r ,Y . o Qf .
§ 18. Der Friedhofsausseher, dem zugleich bn« Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber verantwortlich und hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhaiise mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Reinlichkeit, Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichcnhauses zu sorgen, außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zil halten.
§ 19. Außer dem Friedhofsausseher können von dem Gemeinderat noch ein oder mehrere Toten gröber angestellt werden. Tieselben haben bei der Anlage der Graber f^enge darauf zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbarschaft vermieden werden. . M :
§ 20. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht 'Erwachsener den Friedhof betreten.
§ 21 Da8 Mitbringen von Hunden und das Tavat- rauchen in dem Friedhof ist verboten; insbesondere istz dafür Sorge zu tragen, baß die Hühner von dem Friedhofei fernaehalten werden. Karren und Handwagen dürfen nur bann aus den Friedhof verbracht werden, wenn biev jur zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. k arY .
8 22. Die auf dem Begräbnisplatz sich ergebenden M- fälle, Unkraut usw. dürfen keinesfalls über dw Friedhofsmauer oder in den zur Kirche führenden Pfad geschüttet werden, sind vielmehr unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbringen. . .
§ 23. Die Pfade und Wege dürfen durch tcmerlet Gegenstände versperrt werden.


