Ureisblatt sw den Kreis Sietzen.
Nr. 75 IO- Oktober 1907
Gießen, den 7. Oktober 1907.
Betr.: Den Wiesengang im Herbst 1907. -
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen ist int Lause des Monats Oktober der Herbstrviesengang d u r ch den W i e s e n v o r st a n d unter ZuziehungderFeldschühenundWi es en Wärter vorzunehmen. Wir beauftragen Sie demgemäß, alsbald die erforderliche Anordnung zu treffen und eine Abschrift des über den Wieseugang aufzunehmenden Protokolls innerhalb 14 Tagen nach dessen Beendigung an uns ein- zusendeu.
In diesem Protokoll hat sich der Wiesenvorstand insbesondere darüber zu äußern:
a) ob die Anordnungert, welche im Anschluß an frühere Wiesengänge getroffen wurden, befolgt worden sind und welche nicht;
§) welche Anordnungen von dem Wiesenvorstand zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängeln getroffen worden sind, oder welche Maßnahmen zu diesem Zwecke vorgeschlagen werden. Der Wiesenvorstand hat hierbei sein Augen- . merk namentlich auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, schädlichen Pflanzen usw., auf die Verebnung der Maulwurfshügel, sowie auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten. Seine Anordnungen sollen jedoch nicht so weit gehen, daß Hecken und Sträucher besonders an Böschungen, Hohlen u. dgl. ohne weiteres entfernt werden. Im Interesse der Förderung eines wirksamen Vogelschutzes hat dies vielmehr nur dann zu geschehen, wenn es im Interesse der Wiesen wirklich geboten erscheint;
c) welche Verbesserungsvorschläge inbezug aus größere Wiesendistrikte zu machen sind. Hierbei kommen namentlich solche Vorschläge in Betracht, zu deren Ausführung die Bildung von Wassergenossenschaften nach den Bestimmungen des Bachgesetzes angezeigt ist.
Zu b) fügen wir erläuternd an, daß in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, der Wiesenvor- stano in seinem Protokoll eine Frist, welche vier Wochen nicht übersteigen soll, festzusetzen hat, binnen deren die Vorgefundenen Mängel bei Meidung von Strafen und Zwangsmaßregeln von den Pflichtigen zu beseitigen sind. Die Aufforderung zur Beseitigung der vorgefundenen Mängel ist nach Beendigung des Wiesenganges ungesäumt durch den Bürgermeister ortsüblich bekannt zu machen.
Das Protokoll über' den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstanoes oder ein Feldschütze oder ein Wiesenwärter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund am Schlüsse des Protokolls anzugeben.
Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinoerats alsbald besondere Vorlage machen.
In den nachstehend verzeichneten Gemein d eit wird ein Beamter derGroß h. Kultur- Inspektion Gießen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung an dem Wiesen gang text* ii ehmen. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesen- aanges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt. Die Zusammenkunft findet jeweils aus dem Amtszimmer des Bürgermeisters statt.
1. Allendorf a. L. am 16. Oktober, vorm. 9i/2 Uhr;
2. Klein-Linden am 17. Oktober, vorm. 9 Uhr;
3. Langd am 23. Oktober, vorm. 10 Uhr;
4. Rieder-Bessingen am 24. Oktober, vorm. 10 Uhr;
5. Watzenborn-Steinberg am 30. Oktober, vorm. 9 Uhr;
6. Weickartshain am 31. Oktober, vorm. lQVs Uhr;
Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesen gang die durch den Staat vorge- schriebeue Lokalschau des Vorstandes der iü I h r e r G e m e i n d e b e st e h e n d e n W a s s e r g e n o f s e n- schäften v o r g e n o m m e n wird. Die Genossenschafts- Vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk dar-i auf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen irt gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind.
In Ihrem Begleitbericht zum Wiesengangsprotokoll if, anzugeben, ob die Lokalschau der Wassergenossenschaften, wie angeordnet, stattgefunden hat.
I. V.: Froelich.
Ktlraunimachung.
Betr.: Gesuch des Metzgers Karl Hau III. zu Villingen! um Erlaubnis zur Errichtung eines Schlachthauses.
Metzger Karl Hau III. zu Villingen beabsichtigt auf dem Grundstück Flur I. Nr. 1147 der Gemarkung Vik lingen ein Schlachthaus zu errichten.
Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses in der Darnrstädter^Zeitung bezw. im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Villingen zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen! dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürger^ meisteret Villingen vorzubringen.
Gießen, den 4. Oktober 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: W e l ck e r.
Kelmnntmachung.
Betr.: Gesuch der Brauu-Eiseusteiu-Gewerkschaft Luise zu Essen a. Ruhr um Genehmigung zur Aufstellung eines feststehenden Dampfkessels und Aufbereitungs-^ aulage in der Gemarkung Weickartshain.
Die Braun-Eisenstein-Gewerkschaft Luise von Essen an! der Ruhr beabsichtigt aus dem Grundstück V Nr. 25 der Gemarkung Weickartshain eine Dampfkesselanlage zu errichten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Ta He. lang vom Erscheinen dieses im Kreisblatt für den KrerA Gießen an gerechnet ans dem Bureau der Großh. Bür-i germeisterei Weickartshain zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Weickartshain vorzubringen.
Gießen, den 8. Oktober 1907.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
____________I. V.: Welcker._____________________________
Delmnntmachung.
Betr.: Feldbereinignng in der Gemarkung Borsdorf.
Nachdem Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, £mnbel und Gewerbe, durch Verfügung vom 26. September d. I. den Zuteilungsplan der Gemarkung Borsdorf für vollziehbar erklärt hat, bestimme ich als Zeitpunkt der Ausführung des Zuteilungsvlaus (Eigentumsübergang) den 10. Oktober 1907 und überweise hiermit die Ersatzaurndstücke mit Wirkung von diesem Tage in das Eigentum der Beteiligtem
Die lleberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationsarbeiten können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.
2 Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben und dergl. innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. .
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird, dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bezw< zugeschrieben.
.Büdingen, den 30. September 1907.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär r Tr. Goertz, Regierungsassestor.


