Ausgabe 
5.9.1907
 
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1907

Bekanntmachung.

Vetr.: Scharfschießen der 25. Feldartillerie-Brigade.

Tie 25. Feldartilleric-Brigade beabsichtigt, am 9. Sep­tember d. Js. in der (hegend zwischen Echzell und Wölfers­heim ein Scharfschießen mit Infanterie und Feldartillerie abzuhalten. Tas Schieß-Gelände wird begrenzt von den Ortschaften Berstadt, Utphe, Trais-Horloff, Unter-Widdersheim, Sch walheim er .Hof, Ech­zell, Gettenau, Heuchelheim, Weckesheim, Beienheim, M e h l b a ch, Södel, W ö l f e r s h e i m und Berstadt, und wird am Tage des Scharfschießens in der Zeit von 11 Uhr morgens an für jeden Verkehr durch militärische Posten abgesperrt. Außer­dem sollen an geeigneten Punkten, insbesondere beim Ein- und Austritt der Echzeller oder Römerstraße und der Hohen Straße in den gefährdeten Raum Warnungstafeln ausgestellt werden.

Ten Anordnungen der Posten und der Llusschrift der Warnungstafeln muß aus Gründen der Sicherheit unbe­dingt Folge geleistet werden.

Etwa nicht geplatzte Geschosse der Feldartillerie (Blind­gänger) dürfen wegen der damit verbundenen Lebensgefahr unter keinen Umständen berührt oder sogar ausgehoben werden. Tie Fundstelle ist deutlich zu bezeichnen, der Fund selbst der zuständigen Ortsbehörde mitzuteilen. Tiefe ver­anlaßt durch entsprechende telegraphische Benachrichtigung des Feuerwerks-Offiziers der 25. Feldartillerie-Brigade Darmstadt, daß eine "umgehende Sprengung der aufgefun­denen Geschosse durch das Feuerwerkspersonal erfolgt.

Gießen, den 2. September 1907.

Großhcrzogliches Krcisamt Gießen.

___________________________Tr. Breidert.____________________________

Kriedl-ofs-Krdnung

für den Friedhof der

Gemeinde Londorf.

In Gemäßheit des Art. 8 der Landgcmeindeordnung und der 9(difel 78 und 48 VI 3 der Kreis- nnd Provinzial- ordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Ver­nehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II 30 653 vom 12. August 1907 für den Friedhof der Gemeinde Londorf nachstehende Fried­hofs-Ordnung erlassen:

§ 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Rebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind.

§ 2. Auf dem Geläude des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzusehen.

Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Der Genlcinderat beschließt, ivelcher Teil 511c Beerdigung Erwach­sener und ivelcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jah­ren benutzt werden soll.

§ 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines ArzteS oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.

§ 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung ver­storbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Be­erdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstor­bener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemein­schaftlichen Sarge erfolgt.

§ 5. Tie Gräber für Erlvachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe

von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Lauge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.

Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter be­tragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Graber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist.

Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen ic. herzustellen.

§ 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 2 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.

§ 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.

§ 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß die­selben nicht über den Grabesrand hinausragen.

Tie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gefetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen.

Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Ausnahmefällen gepklanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat.

§ 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Ge- sträucher oder in anderer Weise die Tenkmäler ober An­lagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten wer­den. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten des Schuldigen.

10. Tie Herstellung und Unterhaltung der Begräbnis­plätze, Tenkmäler 2c. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen.

Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhossaufseher anzuzeigen.

§ 11. Tas Aus mauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.

§ 12. Für Neihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metall­särgen, vergipsten Särgen und Zementfärgen i|t verboten.

§ 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen.

Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder­benutzung eines Friedhosteils gefundenen Knochen, Sarg- teite,' Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gesunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen.

§ 14. Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab auf die Dauer von weiteren 30 Jahren verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr von 30 Mk. an die Ge­meindekasse zu entrichten.

§ 15. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürger­meisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- selbe hat zu enthalten:

1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes,

2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten,

3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung.

§ 16. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Terfelbe kann sie einer be­sonderen nach 8 aO der Landgemeindeordnung gebildeten Kommi ff ton übertragen.

Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht Lent Frtedhoj- ausseher ob.

§ 17. Ter Friedhofsausseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet.