Ausgabe 
28.12.1914
 
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Amtlicher Teil.

Beka«»tmach»«g.

B e t r.: Das Schlacht-» von Schwer»-» und Kälberu

Die beiden nachstehenden Bekanntmachungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 26. Dezember 1914.

Grobherzogliches Kreisanrt Gieße»,

I. B.: Lemmerde.

Bekanntmachung

b^neffend das SMadLen von Schweinen and Kalbern.

Vom 19. Dezember 1914.

Der BundeSvat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bunüesrats zu wirtschaftlichen Maßnah­men usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Die Landeszentr albe Hörden werden ennächtigt, für das Schlachten von Schweinen und Kälbern Beschränkungen anzu­ordnen.

8 2. Zuwiderhandlungor gegen die gemäß 8 1 erlassenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu ernhundertfünfzig Marl oder mit Haft bestraft.

tz 3. Diese Verordnung tritt mit dem 20. Dezember 1914 in Kraft; der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland cinge- sührte Schlachtvieh keine Anwendung.

Tie Bekanntmachung, betreffend Beibot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh, vom 11. September 1914 (Reichs« ejetzbl. S. 406) wird aufgehoben, jedoch bleiben die von den Landes- zentralbehörden aus Grund des 8 4 Abs. 2 dieser Bekannt- rnackmng angeordneten Beschränkurigen für das Schlachten von Schweinen in Kraft, sofern von den Landeszentvalbehörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt: wird.

Berlin, den 19. T^cmber 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekannt machung

zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 19. Dez. 1914, betreffend das Schlachten von Schweinen und Kälbern. Vom 22. Dezember 1914.

Auf Grund der Verordnung des Bundesvats bestimmen wir unter Aufhebung der Airordnungen in der Bekanntmachung vom 16. September 1914 (Reg.-Bl. S. 348> das Nachstehende:

1. Das Schlackst«: von sichtbar trächtigen Sauen ist bis

auf westeres verboten. >

2. Das Schlachten von Kälbern im Alter von weniger als 3 Wochen ist bis auf weiteres verboten.

3. Die Verbote (Ziffer 1 und 2) finden keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß, die Tiere an Erkrankungen verenden, oder weil die Tiere infolge Unglückssalles sofort getötet weiden müssen. Solche Schlach­tungen sind alsbald der Ortspvlizeibchörde anzuzeigen.

Tie .Verbote ftndcn keine Anwendung auf aus dem Aus­land eingeführte Tiere.

4. Uebertretungen der Verbote (Ziffer 1 rück 2) werden nach

ß 2 der Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Darm stad t, den 22. Dezember 1914.

Großherzvgliches Ministerium des Innern v. Hombergk.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises.

Es wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachungen alsbald in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die Durchführung der Be­stimmungen ist strengstens zu übcrivachcn; das Polizei- und Fleisch­beschaupersonal ist entsprechend anzuwcisen. Zuwiderhandlungen sind uns zur Anzeige zu bringen.

An das Großh. Polizciamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Sie werden beauftragt, Zmvwerhandlungcn gegen die Anord­nungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 26. Dezember 1914.

. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hemm erde.

Bekanntmachung.

Betr.: Das Musterungs- und Aushebungsgeschäft 1916.

Tos Mustcrungs- und Aushebungsgcfchäft 1916 findet an den nachgenannten Tagen in Gießen in brr Turnhalle der Stadt­knabenschule (Nord-Anlage 8) statt und zwar:

Samstag, den 2. Januar 1915, vorm. 7V« Uhr. für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Gellshausen, Göbelnrod, Grünberg, Har­bach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Loirdorf, Lumda, Oven­hausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshauseit, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain. Wellershain, Albach, Bel­lersheim, Dettenhausen, Birklar, Tors-Gill und Eberstadt.

Montag, den 4. Januar 1915, vorm. 7V«i1hr. für die Mllitärpflichtigen aus den Gemeinden Ettingshausen, Garbenteich, Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich, Münster, Muscktenheim, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen. Ober-Hörgern, Ra­bertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Hor­loff und Utphe.

Dienstag, den 5. Januar 1915, vorm. 7V«Uhr, für die Militärpflichttgen der Gemeinden Vlllingen, Watzenborn- Stcinberg, Aliendorf (Lahn), Allendorf (Lumda:, Alten-Bnseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Dau- bringen, Großen-Buseck und Großen-Linden.

Mittwoch, den 6. Januar 1915, vorm. 7V«Uhr. für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden Hattenrod, Heuchel- heim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis (Lumda) und Trohe.

Donnerstag, den 7. Januar 1915. vorm, 77a Uhr. für die Milllärpflichttgen aus der Gemeinde Wieseck und die­jenigen aus der Stadt Gießen, die in den Jahren 1894 und früher geboren sind.

'Freitag, den 8. Januar 1915, vorm. 7'/- Uhr. für die Militärpflichtigen aus der Stadt Gietzen, die im Jahre 1895 geboren sind.

In den oben genannten Terminen haben pünktlich zu er­scheinen :

1. alle Müitärpftickttgen, die sich überhaupt noch nicht zur Musterung gestellt haben.

2. alle Militärpflichtigen, die beim Kriegsersatzgeschäft zurück gestellt tvorden sind.

Zu den Militärpflichtigen gehören auch diejenigen Personen, die im Besitze des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwlllen Dienst sind.

Die wegen Untauglichkell von Truppenteilen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften haben sich in dem ge­nannte:! Lokale am 9., 11. und 12. Januar 1915, vormittags 7.45 Uhr zu stellen; hierzu gehen ihnen besondere Ladungen durch das Bezirkskommando Gießen zu.

Die zur Verfügung der Ersatzbchörden entlassenen Mann- schäften haben die Pflicht, sich beim genannten Bezirkskommando anzumelden: wer die Anmeldung unterlassen hat. muß sic sofort nachholen.

Militärpflichtige, die in den oben genannten Terminen nicht pünktlich erscheinen, werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis zu drei Tagen bestraft. Ist die Nichtgestellung ab­sichtlich erfolgt, so können die Betressenden als unsichere Heeres- pflichtige behandelt und sofort eingestellt >oerden.

Wer sich nicht zur Stammrolle angenreldet hat. ist trotzdem verpflichtet, sich zur Musterung zu stellen.

Die Militärpflichtigen haben ihre Mufterungsausweise oder Berechtigungsscheine mitzubringen.

Gesuche aus Zurückstellung oder Befreumg von Mllitärdienst sind nicht zulässig.

Die Militärpflichtigen haben reinlich an Körper und in ordentlichem Anzuge zu erscheinen.

Diese Bekanntmachung gilt für die Militärpflichtigen als Ladung: besondere Ladungen ergehen nicht.

Gießen, den 23. Dezember 1914.

Der Zivilvvrsitzend« der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. Kemmerde.

Betr.: Wie oben. -

An den Oberbürgermeister der Stadt Gieße« and an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Obige Bekanntmachung wollen Sie sofort mehrmals orts­üblich bekannt machen lassen und dafür sorgen, daß die Militär- Pflichtigen, soweit sie in ihrer Gemeinde wohnen und noch kein« cndgülttge Entscheidung erhalten hcchen, sich rechtzeitig stellen

Es haben nur die Militärpflichttgen zu erscheinen, die tatsächlich in der Gemeinde tovhnen. Die Pflichtigst, die sich in anderen Gemeinden zur Starnnrrolle gemeldet haben, sind znrück zuwciscn, wenn sie nicht die Arbeit an dem sellherigen Aich, enthaltsort aufgegeben haben. Es ist auch dafür zu sorgen, daß die Mllitärvftichttgcn ihre Musterungsausweise oder Berechttgungs- scheine mitbringen.

Tic Großh. Bürgermeister, in deren BerHinderung die Großh. Beigeordneten, haben rechtzeitig zu erscheinen.

Gießen, den 23. Dezember 1914.

Der Zivllvorsitzende der Ersatz-Kvinnttssion des Kreises Gießen Hem meide.

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