Ausgabe 
9.11.1914
 
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HanS. 8V Dem {hitfdjrr Adolf Siefjet eine Tochter, Hedwig Elisabeth, Dem U inversitätsvräparator Hugo Schmidt ein Sohn,

31. Dem Kaufmann Karl Anton Ampt eine Tochter, Gertrudc lobine. Dem Kaufmann Andreas Reining eine Tochter. ®. 2. Dem^Dachdecker Wilhelm Panz eine Tochter, Wilhelmine.

3. Dem Fabrikarbeiter Wilhelm Dinges ein Sohn, Ernst. 5. Dem Werkzeugschleifer Karl Keil eine Tochter, Elise Marie.

Sterbefälle: Okt. 29. Margarete Mainzer, geb. Keßler, 51 Jahre alt, Crednerstraße 35. 30. Johannes Wißncr, Zi- garrenmacher. 74 Jahre alt, Krosdorfer Straße 24. 31. Emma Maria Magdalena Battenberg, geb. Klos, 49 Jahre alt, Schiffen- beiger Weg 52. Nov. 1. Katharine Peter, geb. Grün, 75 Jahre alt, Großer Steinweg 5. 4. Anna Bender, geb. Schlauer 66 Jahre alt, Ludwigsplaß 10.

Im Felde gefallen: Ang. 22. Johann Michael Hußew dörser, Fabrikarbeiter, Reservist, 25 Jahre alt, Lüweiigasse 5. Karl Wehn, Maschinenbauer, Gefreiter der Reserve, 26 Jahre alt Am Niegelpfad 52 a. Heinrich Jakob Wilhelm Rusch, Kocktz Musketier, 20 Jahre alt, Kanzleiberg 5. Anton Kern, Hand­lungsgehilfe, Gefreiter der Reserve, 24 Jahre alt, Kaiser-Allee 32

Hermann Mübus, Bankbeamter, Einjähr.-Freiivill.-Gefreiter. 20 Jahre, alt, Steinstraße 13. 28. Louis Friedrich Wilhelm Engen ^chbach, Kaufmann. Vizefeldwebel der Reserve, 29 Jahre alt, Seltersweg 24. Sept. 9. Karl Zimmermann, Metzger, Jäger der Landwehr, 26 Jahre alt, Bahnhofstraße 5. 16. ©ermann Lauer. Kaufmann, Reservist, 28 Jahre alt, Mittelweg 817 Ludwig Heinrich Hauß, Fornier, Reservist. 28 Jahre alt, Damm- itraße io. Dr. Hermann Jakob Paul Blätter. Lehramtsreiereu- dar, Unteroffizier der Reserve, 24 Jahre alt. Ebelstraße 10 25. Otto Ludwig, Vrzefetüwebel, 27 Jahre alt, Landgraf-Philipp- Platz 4. 26. Ernst Karl Johann Becker, Schlosser, Musketier, 18 Jahre alt, Wilsonftraße 4.

Büdingen.

Eheschließungen: Rov. 1. Wilhelm Knas II., Metzger mrt Elise Wagner, beide in Güdingen.

Geborene; Nov. 1. Dem Arbeiter Josef Jarros eine Tochter, Cecrua.

St erb es alle; Okt. 31. Hugo .Kramer, Fabrikant 57 -sahre alt. Nov. 1. Katharine Schultlfeiß, 15 Jahre alt 3. Heinrich Reiter, Handarbeiter, 57 Jahre alt.

Butzbach.

, Geborene: Okt. 17. Dem Maschinensetzer Ludwig Rapp eine Tochter, Luise Lina Anna. 21. Dem praktischen Arzt Dr,. med. Heinrich Köhler von Rodheim v. d. H. ein Sohn, Fritz Heinz. Nov. 1. Dem Maschinensabrikanten August Frei- atg ein Sohn, Erwin August Willi.

Sterbefälle: Okt. 19. Johann Anton Drrn, Gefangen­rufseher i. P., 86 Jahre alt. Nov. 1. Fabrikarbeiter Christoph Heinrich Kunz, 55 Jahre alt.

Im Felde gefallen: Ang. 28. Wehrmann und Küfer Heinrich Grüninger, 28 Jahre alt. Unterofirzrer und Schreiner Franz Albert Karl Schulz, 30 Jahre alt. Sept. 26. Lizeseldw. Friedrich Wilhelm Herinann Barenschee, 28 Jahre alt.

Fricdbcrg.

Aufgebote: Okt. 31. Franz Christian Michael Odenhe-.iner, tserichtsschreiberaspirant, mit Elisabeth Barbara Bertha Gerhard, >cibe in .Friedberg.

Eheschließungen: Nov. 4. Theodor Bingel, Schreiner n Friedberg, mit Maria Dur in Kaichen.

Geborene: Okt. 28. Dem Hilfshnzer Heinrich Christian karl Engel ein Sohn, Hernrann Karl Adolf. 30. Dem M a- chinenschlosfer Wilhelm Bauer eine Tochter, Anna.

Sterbefälle: Okt. 31. Heinrich Mühlseld, 45 Jahre alt, ii Friedberg-Fauerbach.

Hungen.

Sterbefälle: Nov. 2. Gerhard Peppelenhos, Holzarbeiter ms Gillingen.

Lollar.

Geburten: Sept. 25. Dem Metzger Viktor Löwenstein in Sohn, Manfred. Okt. 28. Dem Hüttenarbeiter Jobannes Schwerer ein Sohn, Hans. Dem Former Hermann Hahn ein öohn, Werner.

Sterbefälle: Okt. 26. Elisabeth Karber, 10 Dlonat alt.

Nidda.

Sterbefälle: Okt. 29. Otto Daune, 10 Monate alt.

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Lerantloortlich fürFeuilleton",Gerichtssaal" u.Vermischtes" I. V.: August G o e v.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

3 e t r.: Die Ausübung der Jagd im Bereiche des 18. Armeekorps während des Kriegszustandes durch Angehörige feindlicher Staaten.

Nachstehende Verordnung wird veröffentlicht.

Gießen, den 6. November 1914.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

XVIII. ?lrmee-Korps stellvertretendes Generalkommando

III b Nr. 36 385/1638.

Verordnung.

Auf Grund der §8 1 und 9 des Gesetzes über den Belage­rungszustand vom 4. Juni 1851 odrne ich hiermit an:

Angehörigen feindlickfer Staaten ift während des Kriegszu­standes die Ausübung der Jagd im Bereiche des Korpsbezirks verboten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach §9 des vorgenannten Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

Der kommandierende General:

Freiherr von Gall, General der Infanterie.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

und die Groszh. Gendarmerie des Kreises.

Sie wollen darauf achten, daß unbefugte Personen die Jagd nicht ausüben.

Das Polizei-, Forst- und Feldschutzpersonal der Gemeinden ist entsprechend zu bedeuten.

Gießen, den 6. November 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I)r. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl.

Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung bringen wir zur öffentlichen Kenntnisnahme.

Zuwiderhandlungen werden unnachsichtlich zur Anzeige ge­bracht werden.

Gießen, den 4. November 1914.

Großherzegliches Kreisamt Gießeck. vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung

über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Okt. 1914.

Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gcfctzbt. S. 327s folgende Verordnung erlassen:

81. Das Verfüttern von mahlsähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Brot- bereitung geeignet ist, ist verboten.

8 2. Die Landeszentralbehörden können das Schroten von Roggen und Weizen beschränken oder verbieten.

8 3. Soweit dringend-e wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegeu, können die Landeszentraibehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Biehhalters erzeug! ilt, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzclfalle zulassen.

8 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

85. Zuwiderhandliingen gegen diese Verordnung oder gegen die geinäß 88 2,3 und 4 erlassenen Vorschristen iverden mit Getd- slrase bis zu eintausendsünshundert Mark bestraft.

8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft.

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

Berlin, den 28.Oktober 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

An das Großh. Polizeiamt Gießen, an d;ö Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Sie wollen darüber wachen, daß die obigen Vorschriften be­folgt werden.

Tie Großh. Bürgermeister haben die Bestimmungen der 88 1 und 5 öffentlich bekannt machen zu lassen.

Gießen, den 4.November 1914.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I)r. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide.

Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung bringen wir zur össcntlichen Kenntnisnahme.

Gießen, den 4. November 1914.

Grobherzogliches Kreisaint Gießen.

De. Usinger.

Bekanntmachung

über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Oktober 1914.

Ter Bnndesrat hat ans Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu n. irtjjfjoftfieffen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

81. Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen min­destens bis zu zweiuiidsiebzig vom Hundert durchzumahlen.

8 2. Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen min­destens bis zu fünsuudsiebzig vom Hundert durchzumahlen.

Tie LandeszentralbehörLen oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl von bestimmter Höhe hergeftetkt wird.

8 3. .Soweit ein Verkäufer von Roggeninehl infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kaim, ist er verpflichtet, Mehl, das im Verhältnis von zweiundsiebzig vom Hundert aus- gemahlen ist, zu liefern.

Soweit ein Verkäufer von Weizenmehl infolge dieser Ver­ordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eins

nach §2 zugelassene Mehlsorte zu liefern, die der verkauften irrt

AuSmahlverhältnis am nächsten steht.

Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringerwertigen Mehls nach den 88 472,473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung eines höherwertigen entsprechend zu erhöhen.

Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, soweit der Verkäufer infolge dieser Verordnung nicht vertrags­mäßig liefern kann. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, nachdem der Verkäuser ihm angezergt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann.

8 4. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eiiitausendsünfhuudert Mark bestraft.

8 5. Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des .Außer­krafttretens.

Berlin- den 28. Oktober 1914.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

An das Großh. Polizeiamt Gießen, an die Großh. Bürgermeistereien der Landgenreinden des Kreises und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Sie wollen über den Befolg vorstehender Vorschriften wachen.

Die Müller sind auf die erlassene Bekanntmachung des Reichs­kanzlers besonders hinzuweisen.

Gießen, den 4. November 1914.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i u g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Höchstpreise für Getreide und Kleie.

Nachstehende Bekanntmachung bringen wir zur Kenntnisnahme der Händler mit obigen Waren.

Gießen, den 4. November 1914.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usrnger.

Bekanntmachung

über die Höchstpreise für Getreide und Kleie. Vom' 28. Okt. 1914.

Auf Grund von 8 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 lRcichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekaiiiitmachuirg vom 28. Oktober 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:

8 1. Der Preis für die Tonne inländischen Roggens darf im Großhandel nicht übersteigen in: Aachen 237 MI., Berlin 220 Mk., Braunschiveig 227 SOIf., Bremen 231 Mk., Breslau 212 Mk., Bromberg 209 Mk., Cassel 231 Mk., Cöln 236 Mk., Danzig- 212 Mk., Dortiiiuich 235 Mk.. Dresden 225 Mk., Duisburg 236 Mark, Emden 232 Mk., Erinrt 229 MT, Frankmrt a. M. 235 Mk.. Glciwitz 218 Mk., Hamburg 228 Mk., Hannover 228 Mk., Kiel 226 Mk., Königsberg i. Pr. 209 Mk., Leipzig 225 Mk., Magde­burg 224 Mk., Mannheim 236 Mk., München 237 Mk., Posen 210 Mk., Rostock 218 Mk.. Saarbrücken 237 Mk.. Schioerin i. M. 219 Mk., Stettin 216 Mk. Straßburg i. Elf. 237 Mk, Stuttgart 237 Mk., Zwickau 227 Mk

8 2. Beträgt das Gervicht des Hektoliters Roggen mehr als 70 Kilogramm, so steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um eine Mark fünfzig Pfennig.

8 3. I» den im 8 1 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen im 8 1 genannten Ortes

Landeszentrakbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können cinei« niedrigeren Höchstpreis sestsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Haupwrl bestimmend, so können diese Be­hörden den Höchstvreis bis zu dem sür diesen Hauptort sestgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser Hanptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers erfor­derlich.

8 4. Ter Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher als der Höchstpreis fiir die Tonne Roggen! (88 1 und 3). Beträgt daL Gewicht des Hektoliters Weizen mehr als 75 'Kilogramm, so steigt der Höchstvreis sür jedes volle Kilogramm um eine Mark fünszrg Pfennig.

8 5. Der Höchstpreis für die Tonne inländischer Gerste, deren Hektolitergewicht nicht mehr ats 68 Kilogramm beträgt, ist in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und West­falen sowie in Oldenburg, Braunschweig, Waldeck, Schaumburg- Livpe, Livv«. Lübeck, Bremen und Hamburg zehn Mark, in dem rechtsrheinischen Bagern dreizehn Mark, anderorts fünfzehn Mari niedriger als der Höchstvreis für die Tonm Roggen (ßß 1 und 3),

8 6. Ein nach den 88 Ibis 5 in einem Orte bestehender Höchsl- Vreis gilt sür die Ware, die an diesem Orte adznnehmen ist.

8 7. Ats Großhandel im Sinne der 881 bis 6 gilt insbeson­dere der Verkehr zioischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler.

8 8. Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizen­kleie bars beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. Diese Vorschrist gllt nicht für Futtermehl (Bottmehl, Rand, Griegkleie und dergleichen).

8 9. Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember 1914 im- veründert, von da ab erhöhen sie sich am 1. und 15. jeden Monats bei Getreide um eine Mark fünfzig Pfennig für die Tonne, bei Kleie um fünf Mennig für den Doppelzentner.

8 10. Die Höchstvreisc gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang: wird der Kauipreis gestundet, so dürfen bis zu zwei Prozent Jahreszinsen über Reichsbankoiskont Hinzugeichlagen ioerden. Sie schließen bei Getteide, aber nicht bei Kleie, die Kosten der Verladung und des Transports bis zum Gnterbahnhose, bei Wassertransport bis zur Anlegestelle des Schis­ses oder Kahnes des Abnahmeorts in sich.

8.11. Diese Verordnung tritt am 4. November 1914 in Krast. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraittrelens.

Berlin, den 28. Oktober 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

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