Ausgabe 
19.10.1914
 
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Hain. SftteTmfcnt, Rodheim mit &of Okafc, Rödgen, Röthges

Rüddingshmrsen, Ruttershausen mit Kilchberg, Saasen mtt Dolln Ged), Leitsberg und Wirb erg, Stangenrod, Staufenberg mit Frie- Gelhanscn, Steinbad), Steinheim, Swckhausen, Trais-Horloff. Tras a. b. Lbot, trotze, Utphe, Villingen, Watzenborn mit Steinberq, Weickartshain, Weitershain, Wieseck,

Die in Frage kvnrmrnben unansqebildeten Landsturm Vilich- tiqen werben hiermit ansgefvrbert, sich an den oorgenannbn \ Tagen rechtzeitig in brm Musternngslvkale emznfinben, B c - sauber« Labungen bnrch brn Oberbürgermeister k in Gießen unb burch bic Großh, Bürgermeiste- ' reien ergehen nicht, viel« vckannttnachong gilt oirl«ebc «ls kahmig.

Wer sich der Gestellung entzieh, wirb mit Freiheitsstrafe von

I . sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, es kann auch im Falle her Tauglichkeit sofortige Einstellung als unsicherer Landstnrm- pslichtiger erfolgen.

Die Landsdurmvslichttgen baden in ordentlichem Anzüge und » reinlich an Körper zu erscheinen Die von den Trsatzbehörden « erteilten Landsturmschrine sind mitzubringen.

Wer durch Krankheit oder körperlicher Gebrechen am Er- I scheinen im Musternngslokal verhindert ist, hat ei» beglaubigtes I ärztliches Zeugnis brr der Gr Dürgermeishecei seines Wohn- I ortes einzuliesern. Die Zeugnisse sind von deir Vürgermeistern > oder deren Vertretern im Musterungstcrmine abzugeben,

Di« von der Bahn-, Post- und Telcgravhen- I Verwaltung als unabkömmlich bezeichneten Be- I amten und ständigen Arbeiter sind von der p « r - I sönlichen Gestellung im Musternngstermine be- I freit:,es genügt die Einsendung der Unabkömm- I lichkeitsbeschcinigungen,

Gießen, den 14, Okwbrr 1914 I Der Zivikvorfftzende der Ersatz-Kommission des Kreises Giehen. I, V: fiframetbt

Bet rMusterung unb Aushebung der unansgebildetcn Land­sturm psllchtigen.

An den Oberbürgermeister ^ Giehen und an die Grotzh, Bürstcrmeittrrrirn der Landgemeinden des Kreises.

Odiqf Bekanntmachung wollen Sie mehrmals ortsüblich be­kannt machen lassen und dafür sorgen, daß die Landsturmpsllch- tigen der fraglichen Jahrgänge rechtzeitig im Musterungslvkale eintressen. Dir Gr, Bürgermeister, in deren Verhinderung die Gr, Beigeordneten, haben ebenfalls anwesend zu sein!, iem über etwaige Verhältnisse Landsturmpslichtiger Ausknnst zu geben, Sic wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre Lanldsturm- scheine mitbringen.

Es wird hier nochmals darauf hingeivirsen, dah sich alle in den Gemeinden wolmenden von den Ersatzbehördrn zum Land­sturm überwiesenen Personen, die in den JabveN 1894 bäs ein­schließlich 1885 geboren sind, zu stellen haben. Die in der Stadt Gieficn wvbncndcn Pflichtigen lmbrn sich am Freitag, den 23 Ok­tober b. Js. (Jahrgang 1894 bis rinschl 1888) und am Samstag, den 24. Oktober d, IS, (Jahrgang 1887 bis einschließlich 1885) zu stellen,

Giehen, den 14, Oktober 1914,

Der ZivilVorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Giehen,

I. B,: Hemmerde.

Bekanntmachung der für die Mlsqekwtzenen LandfturmVflrchtigen geltenden Beftlnnmmgen,

1, Für bic onsgchvGe n en LandsturmpfSchÜgen gellen vom Tag« der Aushebung an die für die Mnnnschafren der Landwehr (S-eewrirr' bestehenden Be stimm ungen.

2, Me ansgeholieneii LandsturmMichikigen treten in die Kon­trolle der BctzirksßrLnvebcl des Hmiptnoeldeauits Giehen, des Ddelde- omts Alsfeld oder der BctzirSkompagnie 'Schotten Sie send ver- Echtctziede Mcfentbaltsveränderung inner bald 48 Stunden ihrer Kontrollstelle anx>i»rigcn und sich beim Bertziehen in einen an­deren Konttvllbczirk bei der dortigen Kontrollstelle cnnerhold 48 Stunden anzzunieldeu. Me Meldungen können mündlich oder schristlicki dnuch den pt Meldung Berrfflichtetrn selbst erfolgen. Bei sctircfllichen Meldungen ist Datum und Ort der Geburt, iower der frühere Wohnort und der Wohnort, für den die Anmeldung crfosgt, genau amzugeben. Zwoide r h an dhingen werden nach den Militämesetzen bestvast.

3, Me nächsten milikärischen Borgrietzttn der anSgebildetrn LandsturtirMichtigen sind die FeLnvebri des HmiotmeldeamtS, des Meldeamts oder der BrzirkSkomvagnie und der Bezirkskmnmandeur, sowie deren Stellvertreter, Die Mannschaften haben doenstfichen Befehlen ihrer Vorgesetzten, vstentliden 7ütffvri>erungcn und Ge- stellungsbesehien unbedingt Folge zu leisten. Im dienstlichen Ver­kehr mit den Vorgesetzten sind sie der militärischen Miziplm unterworfen.

4, Brr Anbrrnginrg dienstlicher Gesuche und Beschwerden smd die ansgechobencn LandsturmiKlichtiqeu verpflichtet, den vorge- schriebcnen Dienstweg einKuhalteu Gefache send an den Betzrrks- feldwebrl der Kontrollstelle zu richten, Beschwerden dem Bezrrks- kommandeirr vorzuttagcn: richtet sich die Beschwerde gegen diesen, so ist sic bei dem Bezrrksadjutanten cnrxubrrngen, Me Beschwerde darf erst gm folgenden Tage oder muh Verbüßung einer etwa verhängten Strafe erhoben und muh innerhalb einer Frist von 5 Tagen angebracht werden.

' 5, Ueber elwa stattfindende Konkrolkverfammliingen ergeht be­

sonderer IDesehl.

6. Ausgehvbenr Land stu r n qLffchkge koiruen ungehindert ver­reisen, haben jedoch der Kontrollstelle den Antritt der Reise und die Rückkehr zu melden, sobald die Reite länger als 48 Stunden dauert. Bei zeder Mmreldung za er Reise hat der Betreffende an« zugeben, durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn b ef ö rde rt werden können Er blecht ledoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, dah ihm jeder Befehl richtig zugeht,

7. Ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Aufgebot sonne em Ausscheiden aus dem Laichsturm findet bis zur Aullöfnug des LandsttrrmS nicht statt.

8. Die vorstebenden Bestimmungen gelten für die ausgebobenen Londsturmpflicbtigen bis zur Acnflösnng des LaudstnrmS, Weitere Auskünfte werde» durdi die Bürgermrifleueieu und die Bezcrks- feldwebrl erteilt.

Naumann,

Oberfilattnant und Bczir^stmrmnndeur,

An den Oberbürgcrmeifter der Stadt Giehen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Obige Bekanntmachung wollen Sie in geeignet erscheinender Weise den Landsdirmpflichtigen bekannt geben und rhoen auf Azzfordccn EirrsiciN gestatten,

Giehen, den 15, Oktober 1914,

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.D.: Hechler.

Bekanntmachung.

Bet r.7 Den AuSbrnib der MmL- und Klauenscnche in Weickarts­hain.

In Weickartshain ist dir Maul- und Klauenseuche aus- <eb»chen.

Aus Grund der K 19 ff. roch 4-7 ff. des Reichsvrehseuchen- gesctzes smvie der M 194 ff. der Ansführnngsvorschristen dar» wird iotgendes bestimmt:

I. Die Gemarkung Weickartshain hikdet ein Sperrbezirk,

Für diesen Sverrb^irk gelten fickgrndr Anordnungen:

A. Für die verseuchten Gedöste:

1. An den Hanpteingängen des Senchjcngchöfts uw) an den Nngängen der Ställe oder sonstiger Standorte, wo sich seuchen­

krankes oder der Seuche verdächtiges Klanenvieh hcfindet, sind

Tafeln mit der deutlichen und haltbaren AufschriftMonl- und Klauenseuche" leicht sichtbar anzudringeu.

2. Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansieckungsstoffes sein können, in folgender Weise abznsperrrn:

a> Die Ställe oder sonstigen Siandorte, wo Klanenvieh steht, unterliegen der Sperre, Die abgesperrten Tiere dürfen aus deni Stalle (Standvn) mit o rt s Po l i z ei l i che r Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlach­tung finden folgende Vorschriften Anwendung:

__aa) Zur Schlcnhtstrile dürfen die kranken und verdächtigen

Tiere nur zu Wagen oder aui Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr osfenstrhen, noch von Tieren ans anderen Gehöften betteten werden,

bb) Die veränderten Teile der getöteten seuckzenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere einscdlieszlich der llnieriüsze samt Dank bis zum Fesielgclenke, des Schlundes, Magens und Darm- kanals samt Inhalt sind mischädlich zu bcsrittgrn Kops imd Zunge sind freigegrben, wenn sic unter amtlicher Aufsicht in lochendem Wasser gebrüht worden sind,

ee) Häute und Hörner der kranken und der verdächttgrn Tiere sowie Klauen, Magen- und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Gedöst, in dem die SMaclstung stnttgefunden hat, ohne vorherige Desiniektton nicht cntfenit werden und sind gleich wie die bri bei Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der Desinicktton unter Verschluß zu hallen,

ckck) Die bri dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor dem Verlassen des Schlarhtgehüstes zu desrnsizicrcn,

b) Die Verwendimg der aus dem Gebvftc befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist ge­stattet. jedoch nur unter der Bedingimg, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert weiden.

Me Desinseftion der Hufe ist bei allen Pferden vorMnehmcn, die rin Seuchrngeböst verlassen,

e) Geflügel ist so zu verwahren, dah es das Gehöft nicht ver­lassen kann. Für Tmchen gilt dies insowrit, als die örtlichen Vcrhällniffe die Verwahrung ermöglichen,

Hunde, die in dem Gehöft gehalten werden, dürfen aus diesem nur nach erfolgttr Desinfektton der Füße entfernt werden. Fremde Hunde dürfen das Seuchrngehöft nicht betteten,

d) Fremdes Klanenvieh ist von dem Gehöftt fernzuhalten,

e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist nur unter der Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen aus­reichenden Erhitzung gestaltet.

Ms ausreichende Erhitzung ist anznsehen: ,

aa) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Auf- kvchen,

dd) Erbitzuug durch unmittelbar oder mittelbar rinwirkenden strömenden Wasserdamps aus 85 Grad,

ee) Erhitzung int Wasserbad auf 85° für die Dauer einer Minute,

Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Geböfte verholen. Für die Abgabe von Milch an die Sommelutolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen von uns zugelasscn werden,

1, Tie Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jmiche von Klanenvieh aus dem verseuchten Gehöfte darf nur unter Beobachtung der beson­deren. von nns von Fall zu Fall zu etteilenden Bedingungen erfolgen.

Die Desiufcktton des Düngers ist, soweit tunlich, vvr der Entfernung ans den Ställen vorzunehmett.

g. Futter- und Strruvorrcite dürfen für die Dauer d« Seuche nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis und nur in­sowrit ans dem Gehöft ansgeführt werden, als fie nachweislich »ach dem Orte ihrer Lagerung und der A>rt des Transports Träger des AnsteckungsstosfS nicht sein können, Leere Futter- und Düngcrsäcke dürfen aus dem Sruchengehöft mir narh erfolgter Desinseftion entfernt werden,

d, Gerätschaften, Fahrzeuge, Dehällnisse und sonstige Gegen­stände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekonrmen sind, des­infiziert werden, Milchttansportgefähr sind nach ihrer Erttlocrurtg zu desiuf,zieren.

Aus zwingenden wittschafksichen Gnlnden können vom Grohh, Ministerium Erlenhternngen von den Vorschriften dieses Absatzes zngrlaffen werden.

3. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingüngen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hof- ränmrn sowie die etwaigen Wlänfe aus der Dungftättt oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalk­milch zu überqießen,

4. Die gesperrten Ställe ^Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortsvolizeiliche Genehmigung mrr von dem Besitzer der Tictt oder der Ställe (Standortt), dessen Ver­treter, den mit der Decrusiichttgnnq, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden Personen, die in abgesperrttn Stätten verkehrt haben, dürfen erst nach vor­schriftsmäßiger Desinfektion das Sruchengehöft verlassen,

5. Zur Wartung des Klaucnviehs in dem Gehöfte dürfen Per­sonen nicht verwendet werden, di« mit srenchem Klmlenvich in Berührung kommen. Der Besitzer des verseuchten Gehöftes ist anzuhalten, srinen Dienstboten imb Hausgenossen das Betteten seuchenfreier Gehöftt zu verbieten und selbst solche nicht zu betteten,

6. Das Abhaltcn von Bercr»Laltungcn in dem Senchengehöft, die eine Altsammlung einer größeren Anzahl von Personen im Gefolge haben, wird vor erfolgter Schlnßdesinsektion verboten,

7. Aus dem an dem Seuchengehöft oorbriführenden Sttaßen- tril dürfen Klauettttere weder geführt noch im Gespann gefahren werden.

8, Für den ganz-cn Bereich des Speerbezirks.

1, An den Hauvteingäugen des Sperrve-zirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Auf­schrift:Maul- und Klauenseud»e-Sverrk»«zirk. Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren von Wiederkäuergespannen ver­boten" leicht sichtbar anzubringen.

2, Sämtliches Klanenvieh nichtversenchttr Gehöfte des Sperr- bezirkes unterliegt der Absonderung im Stalle, Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh mll orts polizeilicher Erlaub­nis zur sofvrttgen Schtachttmg cntternt worden. Auf die Schlach­tung finden die unter A. 2. a genauntewVorschriften Anwendung, Sofern unmitttlbar vor der Ueberführunq der Tiere zur Schlacht­stätte durch krcisvettrinärärztlicbc Untrriuchunn sestqestellt ward, daß der gesamte Klauenviehbestcrnd des bettrsienden Gehöfts noch scuchensin ist, fallen die dortfelbst unter aa, ee und dd genannten Bedingungen weg.

Von den hier erwähnten Transvortbeschränknnqen und Des- insekttonsmaßnahmen nnrd Abstand genonrmrn, wenn die Tiere im Sperrbezirk verbleiben,

3, Ans dringenden wirkfchaMchen Gründen können von uns folgende Erleichterungen zu gelassen wechar:

a) Verwendung von Klanenticren unoerisichter Gehöfte gur Felda rbest;

b) Auftrieb derartiger Klauentiere auf die Weide;

o) Zulassung von Llau cnti eren nnverscnchtrr Gehöfte zu Fasel-

tteren:

d) Zulassung des Besitzwechsels und der Ueberführnng von Klauentteren aus unverseuchten Gehöften in and er e nn- verscuchte Gehöfte desselben Sperrbezirk,

4, Für das Weggehen vcm Milch gelten die gleichen Arwrtz- mmgen wie für die Senchengehöfte (siehe oben A. 2. «). Jedoch kann die Abgabe von Milch an Sammelmolkerrien, in denen eine ausreichende Erhitzung (siehe daselbst) der gesamten Milch gewähr­leistet ist, auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung gestattet werden,

5, Sämtliche Hunde sind festzulegrn. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anfchirrirng

gleich zu achten. Me Verwendung von Hirtenhnnden zur Be­gleitung von Herden und von Jagdlpinden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden,

6, Schlächtern, Biebkasttierern, sowie Händlern imd anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehrn ausüben, tst das Betttten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klaucmvieh im SpcrrbcHirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchcngrhöftc verboten. In be­sonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehördo Ausnahmen zulasten.

7, Dünger und Jauche von Klauenvieh, fernrr Gerätschaften und Gegenstände aller An, die mit solchem Vieh in Berührung! gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit orts- volizeilicher Erlaubnis unter den polizeilidl anzuordnenden Vorsiditsmaßregeln ausgefühn werden,

8, Tie Einfuhr von Klanenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Turchtreibcii von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Tnrchtreiben von Klmieuvieh steht das Durchfahren mit Wiedrr- käncrgcspaimcn gleich. Tie Einfuhr von Klanenvieh zur sosorttaen Schlachtung im Falle eines besonderen wirlschaftlichen Bedürsnisses auch zu Nutz- und Zud)tzwecken kann gestaltet werdcm.

Das Verbot des Durchtreibcns einschließlich Dnrchführens erstreckt sich nur ans Klaucnvich, das von außerlzalb in den Sperrbezirk gelangt und aus diesem nnoder entfernt wird. Die Genehmigung zur Einfuhr von Klmienvieh zu Mltz- und Zucht- zwecken kann nur von uns und nur von Fall zu Fall erteilt werden, Händlern wird die Erlaubnis zur Ein- fuhrstctsversagt,

II, Es wird ein Bcoba ch tungsgebiet gebildet, bestehend aus den Gemarkungen Gründers und Lauter,

Für das Brobachtungsgebiet gelten folgende Anordnungen:

1, Aus dem Beobachtungsqebiete darf .Acmenvieh ohne ortsvolizeiliche Genehmigung nicht entfernt loerdcn. Auch ist das Durchttribcu von Klanenvieh und das Dirrchfalwen mit fremden Wiederkäuergrspunnen durch das Beobachttmgsgebiet' verboten.

Das Verbot des Durchtreibcns einschließlich Durchfiihreus und des Durchfahrens mit Wiederkäuergespnim erstreckt sich nicht auf Klauenvich, das im Beobachttingsgebiet bleibt,

2, Tic Ausfuhr von Klanenvieh zum Zwecke der Schlachttmg ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunchmende tierärztlich« Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchensrei ist, von der Orts- Polizeibehörde zu gestatten, mid zwar:

a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Otte;

d) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häsen (Schiffsanlegestrllenl zur Weiterbeförderung nach Sck^lachtvichhösen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere ans der Eisenbahnstatton oder mit dem Schifte irnmittelbar oder von der Entladestatton ans zu Wagen zngeführt werden.

Für den Transport nach in der Rabe liegenden Orlen, Eisen­bahnstationen oder Häsen (Schiffsanlegestellen) ist von der Orts» Polizeibehörde anzuordiirn, daß er zu Wagen oder aus solckwn Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvich nicht betreteir werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbalm- oder sonstige» Betriebs- verwalttmg und, soweit nöttg, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Bertihruug mit anderem Klmicn- rieh, svseru dies nicht gleichfalls ans einem Bevbachtungsgrbiete stammt, ans dem Transporte nicht stattffnden kann. Die Polizei­behörde des Schlackstorts ist von dem bevc>rstel>enden Eintreffen der Tiere ttchtzeitig zu bcnachrirhttgen.

Bei KlMlenoieh, das im Beobachttingsgebiet abgeschlachttt wird oder das zur AbschlackUuug in einen benachbarten «pcrrbczirk gelangt, kann die Untersuchung des Bestandes auch durch den zu­ständigen Flrisckstcschauer norgenominen werden. Beim Trmrspvrt der Schlachttterc nach Orttn des Beobachtungsgebietts oder in einen an dieses angrenzenden Sperrbezirk wird von der Beförderung zu Wagen Wstand genommen,

3, Die Ausfuhr von Klanenvieh zu Nutz- oder Znchtzwccken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Mesc GenelTmigicug wird nur unter der Brdingirirg erteilt, daß eine frülwstens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunchmende amtstierärzlliche Untersuchung die Seiickwntteilwit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einver­standen erllärt hat. Am Bestimmungsortt stich die Tiere aus die Dauer von mindestens neun vollen Tagen der polizeilichen: Beobachtung (Quarantäne) zu unterstellen. Ans den Trans­port und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen der Ziffer 2 sinngemäß Anwendimg,

Hinsichtlich der polizeilichen Beobachtung gelten dir Aestini- mirngcn über Quarantäne,

4, Die Einfuhr von Klanenvieh in da? Brvbach- tungsgebret zur Schlachtung rmd zu Nutz- und Zuchtzwecken ist gestattet, nicht aber zu Handelszwecken,

5, Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets ist der gemrin- schastliche Wridegang von Klanenvieh ans den Beständen ver­schiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Brim- nen, Tränken und Schwemmen für Klanenvieh verboten.

6, Der Weidegang für Schweine ist verboten, Schafherden ist von der Grvßh, Bürgermeisterei rin besonderer Wcidedistrikt an- zuwrisen. Werben sie mcßerbalb dieses Drstritts angettosfen, so> wird ihre Aufstallung oder Einpferchung angrvrdnet werden,

III, Es wird ein gefährdetes Gebiet gebildet, bestehend im Kreise Gießen aus der Gemarkumg Qucckborn.

Für dasaesährdete Gebiet gelten svlgcnde Anordnungen:

1, Die Abhaltung von Klaucnviehmärkten, sowie der Austrieb von Klauenvich aus Jahr- und Wvcheumörktt ist verboten. Dieses Verbot crstteckt sich mich m,s marklähnliche Veranstalttingen,

2, Der Handel mit Klmienvieh, der ohne vvrgängige Bestellimg entweder außerhalb des töemrindcbezirks, der gerverblicken Niedcr- lassimg des Händlers oder ohne Begründung einer solchen statt­findet, ist verbottn. Ms Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Auffuchen von Bestrllimgen durch Händler ohne Mit­führen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler,

3, Die Veranstaltung von Versteigerungen von .Klmienvieh ist verboten, DaS Verbot findet keine Anwerrdung auf Mchvrr- steigernngrn auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere znm Berkans kommen, die sich mindestens drei Monate im Besitze des Versteigerers befinden,

4, Das Abhalten von öffentlichen Tierschauen mit Klanenvieh ist verboten,

5, Das Weggehen von nicht ausreichend erhitzter Milch (s. oben II, 2 es mrs Sammelinolntteicn an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klanenvieh gehalten wird, sowie die Verwervmg solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Ent- ternnng der zur Aulieserimg der Milch und zur Ablirierung der MilchrÄMättde benutzten Gesäße ans oer Molkerei, bevor sie des­infiziert sind, ist verboten

Ausnahmen von den Anordnungen für das gefährdete Gebiet können in besonderen Fällen zngelcrssen werden,

IV, Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen wer­den nach 74 ff, des Reichs Viehseuchen grietzrs bestraft.

Außerdem kann die sofortige Tötung der Tiere, über deren Standott die Sperre vrrliängt ist, oder die abqefvnder! sind oder der volnzrisichen Brohachttmg unterstehen, angevrdurt nwrden, wenn sie außerhalb der ihnen angewiesenen Ränmüchkeiten oder an Orten bet r o ffen werden, zu denen ihr Zutritt verboten nt.

Gießen? den 17, Oktober 1914,

GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen,

I, V,: Hemmerde,

An die «rvtzh. Bsiraermeiftereien Weickartshain, »ribrfwtß. Lernte r und Queckborn.

Borsteheich« Bekanntmachung wollen Sie sofort zur öffent­lichen Kenntnis in Ihrer Gemiemdc bringen.

Gießen, den 17.Oktober 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen,

I. B.: Hemm erde.