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Amtlicher Teil.

Betrifft Kreigabc wm Bruzin.

L Fn den nachstehend aufgeführten, vertraglich verpflichteten Lägern wird die nach dem 31. 8. 14 eingcfnhrtr Benz inmen ge !)Xt Hälfte hiermit frei gegeben, ^

Deutsch-Am er, kamjchc Petroleum-Gesellschaft in Hamburg. Wilhelm Rudeloff in Hamburg,

Deutsche Petroleum-Afticn-t^ewllschaft in Berlin,

Deutsche Erdöl-Aftieu-Gescllschaft in Berlin.

2. Me übrigen zurzeit vorhandenen Benzin-Läger und Benzin- Borräte iverden hiermit bis aus weiteres sreigcgcben.

3. Sämtliche neueiugesührten Benzin-Mengen auch von den vorstehend unterZifser 1 nicht ausgesührten Firmen sind sofort m jedem einzelnen Fallender Inspektion für Militär-Lust- und Kvastiahnvesen in Berlin-Selwneberg anzuzeigen. Sie gelten als freigegeben, sobald die Inspektion mftgeteü! hat. daß ein An­kauf der neubezogenen Menge nicht beabsichtigt ist.

4. Die wiederholten Hinweise aller maßgebenden Stellen aus äußerste Sparsamkeit in der Verwendung von Benzin werden hiermit nachdrücklich erneuert, da d,e vorstehend fteigegebenen Benzinmengen verhältnismäßig gering sind, bald aus- gebraucht sein werden und chre Wiederaufsüllung als höchst un­sicher bezeichnet werden muß. Das Generalkommando erinnert des­halb auis neue daran, daß Benzin in säst allen Fällen na­mentlich bei allen Kraftwagen erfahrungsgemäß in völlig aus­reichender Weise durch Benzol ersetzt werden kann.

Der Kommandierende General. gez. Freiherr von Galt. _

Befehl!

Bctr.: Die in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter.

Ans Grund der §8 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. Juni 1851, abgedruckt im Grvßh. Hess. Reg -Bl. von 1870 S. 442 wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sütrerheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet.

1. Für die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen russischen Arbeiter fällt die Karenzzeit in diesem Jahre fort. Sie haben sämtlich den Winter über am Ort ihrerbishcrigen Arbeitsstelle zu verbleiben und dürfen die Grenzen des Ortspolizeibczirks nicht ohne schrisiliche Genehmigung der Orts­polizeibehörde überschreiten. Der Uebergang in eine nenr Arbeitsstelle ist nur unter Beobachtung

der für die Umschreibung der Arbeiter-Legiti-' mativnskarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die neue Arbeitsstelle in einem an­deren O rtspolizeibczirk liegt, an die Genehmi­gung des für die bisherige Arbeitsstelle zustän­digen KreiSamts gebunden.

Zuwiderhandlungen hiergegen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits­strafe bestimmen, mit Grsänguis bis zu einem Jahre bestraft.

Sofern sich die gedachten Russen zurzeft aus einer Arberts- strlle bcjinden, aus der sie berefts seft mindestens dem 1. August 1914 beschäftigt werden, sind ihre bisherigen Arbeitgeber oer- pslichtet, ihnen während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den russischen Arbeitern vom 1. De­zember ab eine Entschädigung von 50 Pfg. pro Kops und Tag zu bezahlen vorbehaltlich der Ausrechnung gegen eine etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, welche sie aus Grund eines für die Wintermonate etwa neu abgeschlossenen Arbeftsvertrages ver­dienen.

2. Die unter 17 und über 45 Jahr« alten männlichen und die weiblichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeftsverträge nicht gebunden sind, das Inland verlassen, sofern sic im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahn­station eines neutralen Landes und eines von der gesandt - schaftlikben oder konsularsschcn Vertretung des neutralen Staates viiiertcn Passes sind. Zur Ausreise bcdürscn sie der orlspolizeilichen

Beisetzung eines Vermerkes auf dem Passe:Ausreise nach......

ist genehmigt. Die Ortsvolizribehörde (Stempel und Unterschrift)".

3. Sobald die militärischen und Verkehrsverhältnisse die un­mittelbare Rückkehr der unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und weiblichen rusftschcn Arbeiter (Zisfer 2) nach ihrer Heimat (über die Landrsgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch Arbeftsverträge nicht mehr hier ge­bunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neu« Arbeitsverträge für den Winter.mit ihnen abschließen. Die Rück­sendung der Heimkehrendcn erfolgt durch die Eiscnbahnabteiluug des Großen Gcneralftabes. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der ?lrbeitgeber, sonst der Heim- kehrcnde selbst.

4. Solange die unmittelbare Heimkehr in die Heimat aus inilitärischen oder Verkehrsrücksichkcn nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 45 Jahre alte männliche sowie die weib­lichen russischen Arbeittr (Zisfer 3) bis auf weiteres auf ihren bis­herigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebensolange.greisen auch für sie und ihre Arbeitgeber die Bestimmungen unter Zisfer l Platz.

5. Sobald die unmittelbare Heimkehr möglich ist, >vird dies bekanntgegeben werden.

6. Grundsätzlich und unbeschadet der vorstehenden Bestim­mungen wird der Beginn der diesjährigen Karenzzeit für russisch­polnische Arbeiter auj den 1. Dezember 1914 festgesetzt.

Frankfurt a. M., den 5. Oktober 1914.

Das Stellvertretende Generalkommando des XVIII. Armeekorps.

Betr.: Die WochenschriftWeltkrieg".

An dir Schulvorstände des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben der obersten Schulbehörde bringen wir zu Ihrer Kennttiis.

Gießen, den 9. Oktober 1914.

Großherzoglichc Kreisschulkommission Gießen.

Or. U sing er.

DerHilfsverein Deutscher Frauen zum Besten der Kinder im Felde stellender Männer" beabsichttgt den Vertrieb der Zeit­schriftWeltkrieg" durch Schulftnüer zu organisieren. Der Rein­gewinn der Zeitt'chrift soll ungeschmälert dem genannten wohl« lättgcn Zwecke zugcfübrt werden.

Wir haben gegen die Mtarbeit der Schulen bei dem Vorhaben des Hilfsvereins nichts einzuwenden.

Grobherzogliches Ministerium des Jimern.

I. V.: Hombergk.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Merlau.

Die in Albdruck uachstebende Bekanntmachung Grvßh. Kreisamts Alsseld bringen wir zur ösfentlichen Kenntnis.

Gießen, den 13. Oktober 1914.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

In Merlau ist die Maul- und Klauenscuche festgestellt wor­den. Aus Grinst» des Reichsviehseuchengesetzcs und der zu seiner Ausführung erlassenen Anordnungen bestimmen wir deshalb, daß' in der Gemarkung Merlau ein Sperrbezirk, ftlr die Ge­markungen Atzenhain, Flensungen, Ilsdorf, Kirschgarten, Lchnheim, Nieder-Ohmen und Wett fassen ein Beobachtungsgebiet und für die G e - markungen Ruppertenrod, Bernsfeld, Burg« Gcmünden, Elpenrod, Hainbach, Ober-Ohmen, Zeilbach und Ermenrod ein gefährdetes Gebiet ge­bildet wird.

Alsfeld, den 10. Oftober 1914.

Großherzoglickcs Kreisamt Alsfeld.

' Dr. Heinrichs.

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Villingon, Kr. Giessen, d. 18.März 1914. i. Oberhessen, Nr. 133.

Sehr geehrter Herr Doktor! Fürdie überaus freundlicheundsach- gem&8se Behandlung meines rechts­seitigen Bruchleidens sage ich Ihnen hiermit meinen verbindlichsten Dank. Ich litt an ein ein rechtsseitigen Leisten­bruche und bin nun dank Ihrer vorzüg­lichen Behandlung jetzt völlig geheilt. Ich habe das Band schon mehrere Mo­nate nicht mehr getragen und fühle mich jetzt wieder völlig gesund, wah­rend ich vor der Behandlung grosse Beschwerden hatte, die mich in meiner Arbeitsfähigkeit sehr beeinträchtigten. Ich werde nicht verfehlen, Ihre Behand­lung bestens zu empfehlen. Erteile Aus­kunft Hochachtungsvoll

Wilhelm Zimmer L, Landwirt und Bäckermeister.

Berghausen(Kr.Wetzlar),i. Juni 1914.

Herrn Dr. Coleman, Berlin!

Im Interesse vieler Bruchleidenden möchte ich nicht unterlassen. Ihnen meinen öflfentlich-Dank auszusprechen. Im Jahre 1898hatte ich unreinen rechts­seitigen Leistenbruch zugezogen. Der­selbe hatte sich im Laufe der Zeit so verschlimmert, dassich operiert werden sollte, wozu ich mich nicht entschließen konnte. Da ich nun von Ihrer Behand­lung gelesen, so begab ich mich in Ihre Sprechstunde nach Giessen und wurde von Ihnen in Behandlung genommen. Nach lVi-jähriger Kur bin ich nun zu meiner grössten Freude als gesund ent­lassen. Ich spreche hiermit nochmals meinen herzlichsten Dank aus, ganz besonders aber dem mich behandelnden Arzte, und gebe jedem Bruchleidenden gern Auskunft HilarichW«lI f Bergmann

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