Amtlicher Teil.
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krochen.
Stuf OVntttb der §
gesetzes sowie der §§ l'o sistgt-ndes bcftimurt:
Bekanntnurchni
'Sett'J Den An-Lcuch der Mrul- und KbaUrnsemhe in Solmsist die Wwtt- und Kkrurnseuchc cruSgc-
> löff. und 47 ff. des Reichsviehseuchen- , ff. der ,Ausffch«ingSvorschriften dazu wird
I. Die Gemarkung Sa>lms-JHsdvrs bildet ein Sperrbezirk. ^
Für diesen Sperrbezirk gelten folgende 7lnorimungcn:
A. Für die verseuchten Gedöste:
1. An den Danptllngängen des Seuchsengehöfts und an den Eingängen der Ställe oder sonstiger Standorte, wo sich seuchen- krarffes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, sind Tafeln nrtt der deutlichen und haltbaren ,Ausfchrrft „Maul- und Klauenseuche" leicht sichtbar anzubringen.
2. Die verseuchten Gehöfte sind Men den Verkehr mrt Tieren
und mtt siffchen Gegenständen, tue Träger des Ansteckungsstoffes fetJt Stenten, ot folgender Weise abzusperren: .
a) D«e Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, unterlieMn der Sperre. Die abgesperrten Tiere dürfen ans dem Stolle (Standorts mit ortspolizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung finden folgende Vorfchristen Anwendung:
aa) Zur Jchiachtstellc dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur M Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offensteheu, noch von Tieren ans anderen Gehöften betreten werden.
bfc) Tie veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Hont bis firm Fesselgekenke, des Schlundes, Magens und Darm- kanols samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge such freigegeben, wenn sie unter amtlicher Äufficht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. ,
cc) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- und Darminhall der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Transportmittel imd die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Gehöft, in dem die Schlachtung sdattgesunden hat. ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkellen bis jur Vornahme der Desinfektion unter Verschluß zu hallen. , 1 , ,
d<T) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligter! Personen haben sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöftes zu desmfizieren. , '
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist ge- stallct, jedoch nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
Die Desinfektion der Hufe ist bei allen Pferden vorzunehmen, die ein Seuchengehöst verlassen/
es Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insowell, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
Hunde, die in dem Gehöft gehalten werden, dürfen aus diesem nur nach erfolgter Desinfektion der Füße entfernt werden. Fremde Hunde dürfen das Seuchengehöft nicht belleten.
fl) Fremdes Klanenvirh ist von dem Gehöfte fernzuhälten. e) Das Weggeben von Mich aus dem Gehöft ist nur unter der Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung gestattet.
Als ausreichende Erhitzimg ist anzusehen: ,
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen,
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar «»wirkenden strömenden Wafserdampi auf 85 Grad,
c. Erhitzung im WasserÜad auf 85" für die Dauer einer Minute.
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährlefftet werden, so ist das Weggeben von Mich ans dem Gehöfte verboten. Für die Abgabe von Milch an die Sanrmelmvlkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen von uns zugelaffen werden.
f. Tie Entfernung des Düngers ans den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte parf nur unter Beobachtung der besonderen, von uns von Fall zu Fall zu erteilenden Bedingungen
erfolgen.
Die
ie Desinfektion des Düngers ist, soweit tunlich, vor der Entfernung ans den Ställen vorMuehmen.
g. Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit ortspolizerlicher Erlaubnis und nur insowell aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem {Drte ihrer Lagerung und der ?hrt des Transports Träg« des Ansteckungsstvffs nicht sein können. Leere Futter- und Düngersäcke dürfen aus dem Seuchengehöft nur nach erfolgt« Desinfektion enff«nt werden.
b. Gttätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken od« verdächtigen Ti«en od« deren Abgängen in Berührung gekommen sind, des- iifffttert werden. Milchtransportgefäße find nach ihr« Entleerung zu desinfizieren.
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen körrnen vom Großh. Ministerium Erleichterungen von den Vorschriften dieses Mffatzes zugelaffen werden.
3. Die Stallgänge d« »«feuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vorder, Türen dies« Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zu gehörigen Hof- räumen sowie die etwaigen Abläufe aus d« Dungstätte od« dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal nrtt dünn« Kalkmilch zu üb«gießen.
4. Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitz« d« Ti«e od« d« Ställe (Standorte), dessen Ber- tret«, den mll der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege d« Tiere betrauten Personen und von Ti«ärzten betreten w«den. P«fonen, die in abgesperrten Ställen »«kehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft v«lassen.
5. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die Mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. E>« Besitz« des »«feuchten Gehöftes ist anzuhalten, seinen Dienstboten und Hausgenossen das Betreten fenchenffeier Gehöfte zu ««bieten und selbst solche nicht zu betreten.
6. Das Abhalten von V«anstaltungen in dem Seuchengehöst, die eine Ansammlung ein« größeren Anzahl von Personen im Gefolge haben, wird vor erfolgter Schlußdesinsektion verboten.
1. Ans dem an dem Seuchengehöst vorbeiführenden Straßenteil dürfen Klauentt«e wed« geführt noch im Gespann gefahren w«den.
L. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks.
1. An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aus- schrift: „Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk Ernfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren von Wiederkäiiergespannen verboten" leicht sichtbaranzubringen.
2. Sämtliches Klauenvieh nichtverseucht« Gehöfte des Sperrbezirkes unt«liegt der Absonderung im Stalle. Mwch darf das abgesonderte Klauenvieh mit ortspolizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf Tue Schlacht- tnna finden die unter A. 2. a genannten Vorschriften Anwendung. Sofern unnnttelbar vor d« Ueberführung d« Ti«e zur Schlacht- stätte durch kreisveterinärärztliche Unt«snchung sestgestellt wird, daß der gesamte Klauenvixhbestand des betreffenden Gehöfts noch seuchenffei ist, fallen die dortselbst rmt« aa, cc und flfl genannten Bedingungen weg.
Bon den hier «wähnten Transportbeschränkungen und Desinsektionsmaßnahmen wird Abstand genommen, wenn die Tr«e un Sp«rhezirk verbleiben.
3. Ans dri n ge nd e n wirtschaftlichen Gründen können von uns
folgend« Erleichterungen «ugelassen werden:
a) Verwendung von Klaucntteren unversencht« Gehöfte zur
Feldarbeit;
b) Austrieb derartig« Klauentiere ans die Weide;
c) Zulassung von Klauentieren unversencht« Gehöfte zu Fasel- ti«en;
fl) Zulassung des Befitzrvechsels und d« Uebersübrung von Klauentteren aus nnv«seuchteu Gehöften in andere nu- vttseuchte Gehöfte desselben Sperrbezirks.
4. Für dos Weggeben von Milch gellen die gteichen Anordnungen wie für die Senchengehöfte (siehe oben A. 2. e). Jedoch kann die Abgabe von Milch an Sammelmolk«eien» in denen eine ausreichende Erhitzung (siehe daselbst) d« gesamten Milch gewährleistet ist, auch ohne vorherige Abkochung od« and«e ausreichende Erhitzung gestattet werden.
5. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhirnden die feste Anschirruüg gleich zu achten. Die Verwendung von .Hirtenhunden zur Begleitung von Httden und von Jagdhunden bei d« Jagd ohne Leine kann gestattet werden.
6. Schlächt«n, Viehkastrierecn, sowie Händlern und and«en P«sonen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner P«sonen, die ein Gew«be im Umherziehen ausüben, ist das Betreten all« Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen d« Erntritt in die Senchengrhöste verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizeibehördo Ausnahmen zulaffen.
7. Düng« und Jauche von Klauenvieh, fern« G«ätschasten und Gegenstände all« Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt w«den.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sverrbezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Turchtreiben von Klauenvieh steht das Durchfahren mit Wieder- käuergespannen gleich. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Nutz- und Zuchtzwecken kann gestattet werden.
Das Verbot des Durchtreibens einschließlich Durchführens erstreckt sich nur auf Klauenvieh, das von außerhalb in den Sperrbezirk gelangt und aus diesem wird« eufferut wird. Die Genehmigung zur Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken kann nur von uns und nur von Fall M Fall erteilt w«den. Händlern wird die Erlaubnis zur Einsuhr stets versagt.
II. Es wird ein Bevbärhtnngsgebiet gebildet, das im Kreis Schotten auS den Gemarkungen Groß-Eichen, Klein-Eichen, Lardenbach und Stvckhäuser Hof besteht.
Für das Beobachtungsgebiet gellen folgende Anordnungen:
1. Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht eMsernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuttgespannen durch das Beobachtungsgebiet v«boten.
Das Verbot des Durchtreibeus einschließlich Durchsührens und des Durchfahrens mtt Wiederkäuergespann «streckt sich nicht auf Klauenvieh, das im Beobachtungsgebiet blecht.
2. Tie Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke d« Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang d« Tiere vorzunehmende tierärztliche UMersuchung «gibt, daß d« gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, von der Orts- Polizeibehörde zu gestatten, und zwar:
a) nach Schlachtstätten in d« Nähe liegender Ort»;
b) nach in d« Nähe liegenden Eisenbahnstationen od« Häsen (Schisfsanlegestellrn) zur Weiterbeförderung nach Schlochtviehhösen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere aus der Eisenbahnstation od« mit dem Schiffe unnnttelbar od« von der Entladestation aus zu Wagen zngeführt werden.
Für den Transport nach in d« Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen od« Häsen (Schiffsaulegestellen) ist von der Orts- polrzeibehörde anzuordnen, daß « zu Magen od« ans solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eiftnbahn- od« sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu kragen, daß eine Berührung mü anderem Wauen- vieh, sofern dies nicht gleichfalls ans einem Beobachtungsgebiete stammt, aus dem Transpolle nicht stattfinden kann. Die Polizeibehörde des Schlachtvrts ist von dem bevorstehenden Eintresstm der Ti«e rechtzertig zu benachrichtigen.
Ber Klauenvieh, das im Beobachtnngsgebi« abgeschlachtet wird vd« das zur Abschlachtung in «neu benachbarten Sp«rbezirk gelangt, kann die Untersuchung des Bestandes auch durch den zuständigen Fleischbeschauer vorgenommen w«den. Beim Transport der Schlachtfi«e nach Ollen des Bevbachtungsgebietrs od« in einen an dieses angrenzenden Sperrbezirk wird von der Beförderung zu Wagen Abstand genommem
3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder ZuchtzMecken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Dieft Genehmigung wird mir unt« der Bedftignng «teilt, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abhang d« Tiere vorzunehmende amtstterärzlliche Untersuchung die Seuchensreiheit des gesamten Viehbestandes des GehösW «gibt, imd daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsolls mft der Einfuhr llnver- standen erlläll hat. Am Bestimmungsorte sind die Acre aus die Dau« von mindestens neun vollen Tagen d« polizeiliche» Beobachtung (Quarantäne) zu unterstellen. Aus den Trans- pvll und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen d« Ziff« 2 sinngemäß Anwendung.
Hinsichtlich der polizeilichen Beobachtung gelten die Bestimmungen über Quarantäne.
4. DieEinfuhr von Klauenviehindas Bevbach- tungsgebret zur Sflüachttmg und zu Nutz- und Zuchtzwecken ist geftattet, nicht aber zu Handelszwecken.
5. Im ganzen Bereiche des BevbachtungsgebietS ist der gemeinschaftliche Weidegang von Klauenvieh aus den Beständen ver- schiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh V«bvten.
6. Der Weidegang für Schweine ist vnbvten. Schafherden ist von d« Grvßh. Bürg«meisterei ein besvnd«« Wlldedistrikt an- zuweisen. Werden sie auß«halb dieses Distrikts angetrvfftn, so wird ihre Aufstallung oder Einpf«chung angevrdnct w«den.
III. Es Wird ein gefährdetes Gebiet gebildet, das im Kreis Schotten aus den Gemarkungeft Freienseen, Wetterfeld, Laubach, LaubacherWald, Gonterskirchen, Altenhain, Sellnrod, Wohnfeld, Höckersdors, Babenhausen H, Unter-Seibertenrod, Ober-Seibertenrod und Stumpertenrod besteht.
Für das gefährdete Gebiet gelten folgende Anordnungen:
1. Die Whalttmg von Klauenviehmärkten, sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus Jahr- und Wochenmärkte ist verboten. Dieses Verbot erstteckt sich auch aus marktähnliche Veranstaltungen.
2. Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vvrgängige Bestellung entwed« außerhalb des Gemeindebezirks, d« gewerblichen Niederlassung des Händlers od« ohne Begründung ein« solchen statt- sindet, ist verboten. Ms Handel im Sinne dies« Bvrschllft gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mit- sühren von Ti«en und das Auflauftn von Tieren durch Händl«
3. Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh ist verboten. Das V«bvt findet keine Anivendnng auf Biehver- stllgerungen aus dem eigenen nicht g«sp«rten Gehöfte des Besitz«s, wenn nur Ti«e zum Verkauf kommen, die sich mindestens drei Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
4. Das Abhalten von öffentlichen Tierschauen mft Klauenvieh ist verboten.
5. Das Weggeben von nicht ausreichend «hitzter Milch (s. oben II. 2 e) aus Sammelmolkereien an landwirffchastliche Betllebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solch« Milch in den eigenen Viehbeständen d« Molkerei, fern« die Ent- termolg her zur Anllef u-ung d« Milch und zur Vlleferun g da
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MUchrückskande benutzten Gefäße p»S bet BMBati, 6a»tJfci l
infiziert sind, ift »«boten.
Ausnahmen von den .Anordnungen für das g^Shrtete tu können in besonderen Fällen zugelassen werden.
IV. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Auordnuimg, den nach zz 74 ff. des Reichs Viehseuchen gcsetzes bestraft.
Auß«dem kann die sosvrttge Tötung d« Tie«, gbcr r» Standort die Sperre mrhängt ist, od« die abgesoudell der polizeilich«, Beobachtung unterstehen, angeordnll wert«, ^ sie außerhalb der ihnen angewiesenen lstämnllchkestcn od» Ollen betroffen werden, zu denen ihr Zutrftt oertwteu jst. Schotten, den 2. Oktob« 1S14.
Großherzoglfthes Kreisanft Schotte».
Dr. Merck.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Ausbruch d« Maul- und Klauenfenche m Ilsdorf (Kreis Schotten).
Nachdem in den Gemeinden Solms-Jlödorl und Lardvrb Kreis Schotten, die Maul- und Klancnsenchc ausgebrochvr ist ^ im Kreis Gießen ein Beobachtnngsgebill, bestehend aus den i meinden Stockhausen und Wllckartshain gebildll. Für diesez ^ obachtungsgebill gelten folgende Borschllsteu:
1. Tie Abhaltung von Biehmärkten (auch ^ märllen) und Ti«schauen ist verboten.
2. D« Austlleb von Äauenvieh aus dem Bcobachtungzgx auf auswällige Biehmärfte sowie das Verlasse» des 8° obachtungsgebiets durch Klauenvieh im Gesn« ist verboten.
3. Jnn«halb des Bcobachtungsgllrietes ist das Treiben i Klauenvieh ganz verboten.
Das Führen llnzeln« Ti«e an d« Seine und das Fahren > Ti«en im Gespann ist gestatt«.
D« Weidegcrng kann im Bed-ürsisisfall vom Krllsamt u: Beobachtung streng« Sicherungs-Maßregeln gestattet wechen D« Weidegang d« Schafe ist mit d« Beschränkmig statt«, daß auf Kreisstraßen üb«haupt nicht g«lleben wer darf und auch stark benutzte Feldwege vom Weidegang Mz schließen sind.
Das Austreiben d« Schw«iue ist für das ganze : obachtungsgebi« v«boten.
4. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke sofortiger ' ! schlachtnng ist auf Grund besond«« Erlaubnis gestattet, de E«lllung wir den Grvßh. Bürgermllsterllen der genanntzu L übertragen. Diese Erlaubnis wrrd nur nach ««ärztlicher Um suchuug und auf Grund «nes ««ärztlichen Zengnijses erb wllches nur 24 Stunden Gül«gkett hat.
Ist durch das ««ärztliche Zeugnis beschllmgt, daß kk d« auszusührenden Ti«e von d« Maul- und Klauenseuche schien ist, so ist die Ausfuhr unt« d« Bedingung gestattet, die Ti«e zu Wagen od« auf Wegen transportiert wert«r, von Klauen««en aus seuchenfreien Gehöften nicht bllreten wew
a) nach benachbarten Ollen,
b) nach in d« Nähe beftndlichen Eisenbahnstaücmen bch Wllt«besörderung nach Schlachtvichhöfen od« Schla Häusern und zwar ün Fall a) und b), vorausgesetzt:
1. daß die Polizeibehörde des Schlachtort sich mit der Zuführung der Tiere vr her einverstanden erklärt hat,
2. daß die Ti«e diesen Anstalten direkt mittels der Eis bahn od« doch von d« Wladestatttm mittels Da zugesühll w«den. Durch vvrgängige Berllnbaruiis der Eisenbahnverwaltung od« durch unmittelbare p zllliche Beglttttmg ist dafür Sorge zu ttageu, daß e Berührung mft anderem Klauenvieh auf dem Tnnisr nicht stattftndmr kann.
Bll Verbringung von Tttren zur sofortigen Abschlachtt nach lln« Schlachtstätte innerhalb derselben Gemarkung oder a nach and«en Ollen inn«halb des Beobachttmgsgebilles ist vorbellgen Untersuchung des Bestandes auch d« zuständige Flei bllchan« an Stllle llnes Ti«arztes, und zwar bll der Auss ans ein« Gemarkung d« für diese zuständige Flllschbllchauci mächttgt. In dillem Falle hat d« Flllschbefchan« für die llitt suchung llnes Blltandes dillelbe Gebühr zu beziehen, wie für . gllamte Beschau llnes Stückes Großvieh.
5. Die Ausfuhr von Zuchttt«en ans dem Beobachtungsgtt zum Zweck ihr« Einstellung in lln Gehöft anß«halb des Be achtungsgcbilles ist verboten und kann auch nicht glltattet weck
Die B«bllnguug von Zuchttieren aus llnem Bestand Beobachtungsgebilles in llnen anderen Bestand innerhalb i selben Gemarkung od« in llne and«e Gernarkung innerhalb Beobachttmgsgebilles kann von dem Kreisamt ausnahmslvttse statt« w«den. Die Genehmigung hierzu ist jedoch stets nur l Fall zu Fall und nur unt« d« Bedingung zu «tlllen, daß Blltand, aus dem die Ausfuhr stattsindll, unmittelbar vor di> ans sllne Unverdächttgkllt unt«sucht will» (Zifs« 4). Auch d Untersuchung kann durch den zuständigen Flllschbllchau« ersvla wenn die Ti«e inn«halb derselben Gemarkung »«blllben.
Für das Verbllngen weiblich« Ti«e zu den Faselticr finden die vorstehenden Bestimmung«! mit der Maßgabe S Wendung, daß die Elllllung d« Genehnttgmig durch die Gw Bürgermllst«llen d« obengenannten O«c, denen wir das < nehmigungsrecht hiermit übertragen, strtttzufinden hat.
6. Die Zuführung von Pferden zu lln« Gestütsstation Deckzwecken wird hierdurch nicht bellihrt.
7. Die Sammelmolkwllen dürfen Magermilch, Butterm
und Molken nur in abgekochtem Zustand abgeben. Dem Mkoö glllchzuachten ist llne '/«stündige Erhitzung auf 90° C. Die z ^ '
Transport der Mllch benutzten Glläße müssen vor ihr« E [ fernung aus d« Molk«ll innen und auß«r mft heiß« Sodal« j gründlich g«llnigt werden.
Als ausrllchncke Erhitzung d« Mich ist anzusehen: ;
a) Erhitzung üb« offenem Feu« bis zu wiederholtem A kochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar od« mittelbar llnwttkm! strömenden Wasserdampf auf 85° C;
c) Erbitzung im Wasserbad auf 85" E für die Dau« ll Mnute oder auf 70° E für die Dau« lln« Halden ©tan
8. D« Hausierhandel mit Geflügel ist im Sperr- und Be- ! achttmgsgebiet »«boten.
9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen w j den mit hohen Strafen geahndll, und zwar, wenn sie wissent> M , begangen werden, auf Gnind des 8 328 Stt.-G.-B. nut l > ^ sängnis.
Gießen, den 5. Oftob« 1914.
Großheizogliches Kreisantt Gießen
I. V.: Dem werde. La i{
Bekanntmachung. ,
In der Zllt vom 15. bis 30. Septernber l. Js. wurden I >i billig« Stadt . I E
gefunden: 1 Kind«hütchen; 1 Zwick« mtt Futt«al; 1 Pall I ß geldschlln: 1 Regenschirm: 1 Damengürtll; 1 Fingern» R 1 Portemonnaie mit Inhalt: 1 Plltsche. '
verloren: 1 Spazierstock mit Horngllfs: l F«nglas mit Le» t strüppe, obne Umhüllung; 1 Zchnmarffchlln: 1 fü&. Damc Kl . uhr mit Goldrand« und mattvngold«« Kllte: l srlb. Uhre m !s armband: 1 goldenes Kettenarmband: 1 grau« Damenha» kl » beutel, Inhalt: 1 Portemonnaie mit 5 Mark und 1 TaM I I tuch: 1 schwarzer Samtgürtel mit 1 Nickeldamenubr: 1 P°r II ^ monnaie, Inhalt: ungefähr 3 Mark und 8 bis 10 Stück El« |] )j Straßenbahnsahrmarken; 1 Zwanzigmarffchlln. . U s
Die Empfangsberechtigten d« gefundenen Gegenstände t H j lieben ihre Ansprüche alsbald bll uns geltend zu machen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jede Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4 — 5 Uhr nac I I . mittags bll unterzeichnet« Behörde, Zinkm« Nr. 1, «folge l s Gießen , den l. Oktob« 1914. >
Gvoßherzogliche-. PolizllaM Ltzeße».


