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Bekanntmachung

Bett. Aenderunq der Postordnung vom 20. Mürz 1900 Vom 27. September 1914.

Aus Grund des 850 des Gesetzes über das Postwesru vom ?. Oktober 1871 (Reichs-Gcsetzbl. S. 347) und des §3 Abi. 2 des esetzes, betreffend Erleichterung des Wechsel Protestes, vom 30. Mai M8 lReichs-Gefetzbl. S. 321) wird die Postordnung v»m 20. März >00 für die Dauer der Geltung des z 1 der Bekanntmachungen s Bundesrats vom 6. August. 8. uud 24. September 1914 leichs-Gesetzbl. S. 357, 399 und 413 ', sowie des ^ 2 der Be- rmtmachung des Bundesrats vom 29. August 1914 (Iteichs-Geie». att S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel- td Scheckvechts, wie folgt geändert,

1. Im Z 18 aPostprotest" ist statt des zweiten Abs unter v i setzen: I

Ist die Zahlung der Wechselsmnme nicht zu erlangen, oder erbt der Versuch, den Postauftrag vorzuzei.gen. erfolglos, so ird der Postaustrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit ge­ilten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem ostmiftrag am dreißigsten Tage nach Maus der Protestfrrst es Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag rf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächsten Werktag noch- als zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zwettr Vorzeigung oder er Berfnch zn dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage -zeichnete Person Protest nach de« Vorschriften der Wechselord- ung erhoben.

Postvrotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in -r Provinz Ostpreußen oder in Westpreußcn in den Kreisen Ma­ienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Mariemverder, Rosen- :rg, Graudenz Stadt und Land, Löbou, Culm, Briesen, Stras- arg, Thvrn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am ncun-

isten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 4l Achs. 2 der

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illt, am nächsten Werktage nochmals, zur Zahlung vorgezeigt.

asten

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elordnung. wenn dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag

asselbc gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaus j ägrn mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen | wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der l Ostpreußen oder in einem der b^eichneten westprrußischcn Kreise ogt. _

2. Zffser 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914, sowie die -ekanMmachnngen vom 30. August und vom 8. September 1914 Reichs-Gcsetzbl. S. 357, 391 und 401) werden aufgehoben.

3. Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 27. September 1914.

Der Reichskanzler.

_ I. B: Kraetke. _

Pfeffrrnüffen. II Verboten ist di« Ausfuhr und Durch­fuhr von: Schwefel, Fichtenhar», Thoriumnitrat, Eeriumiritral, Oxalsäure, Ameisensäure, Ameisensäuresalzen.

Berlin, den 27. September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung.

Aus Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durch­fuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs urch von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, und betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegs­bedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich hierdurch zur öffent­lichen Kenntnis, daß nachstehende Gegenstände unter das Verbot fallen:

1. Zitroneusaurer Kalk:

2. Elekrr. Taschenlampen und dafür geeignete Trockenbatterien;

3. Flachswergsarne und Hanfgarne;

4. Plauen, Bleche, Stangen und Stäbe aus Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei oder Nickel oder aus Lelierungen dieser Metalle;

5. Manganerze und Nickelerze.

Berlin, den 25. Scviember 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück. _

Bekanntmachung.

Aus Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durch­fuhr vonWasfen, Munition, Pulver undSstreng­st o f s e n , sowie von anderen Artikeln des Kriegs­bedarfs und von Gegenständen, die zur Herstel­lung von Kriegsbedarssartikcln dienen, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kcnntttis, daß nachstehende Ge­genstände unter das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr fallen: Mechanisch und chemisch bereiteter Hol^ stosf, Zcitungsdruckvapier, Maschinen zur Herstellung von Holzstoff und von Papier, Metalllücher, Papiermaschistenfflze, Drucktvalzen für Zeitungsdruck und Walzenmasse, Kaolin, Äuchdrucklcttern. Schweflige Säure, Schwefelsäureanhvdrid,

Berlin, den 26. September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück. _

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung«! vom 1. Juli 1914, berteffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durch- lhr von Waffen usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Roh­offen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen I es Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 3. der Ausfuhr von I ierpffeoungs-, Streu- und Futtermitteln, 4 der Ausfuhr von staftsahrzeugen usw., 5. der Ausfuhr und Durchfuhr von Vcrband- | littcln um»-, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: I. Es wird aufgehoben das Verbot der Ausfuhr nd Durchfuhr von: Schnellholznagelmaschincn (Pflock-Ma- | Innen), Retortengraphit, Eisensand, Tannin, liegenden Verbren- nnqsmotoren. leinenen und halbleinenen Spitzen, Bändern und Posamenten, Zinnfolie, die zur Verpackung von Waren verwendet t, elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht aus die ^ öteuerpserdeftärken: ferner wird aufgehoben das Verbot er A u sfu h r von: Meerrettich, Zuckerwerk, Lebkuchen und

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waf­fen, Munition, Pulver und Sprengstoften, sowie von anderen Ar­tikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstel­lung von Kriegsbedarssartileln dienen, und betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstel­lung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß nachstehend« Waren unter das Verbot fallen:

1. Natürlicher vhosphorsaurer Kalk, Suverphosvhat, Guano, Thomasschlacken. Thomasschlackenmehl, Knochenmehl und schwefelsaures Ammoniak;

2. Photographische Objekte mit einer Brennweite von über 210 Millimeter oder einem Helligkcitsgrad bis einschließ­lich £: 5;

3. Andere ungefaßte und gefaßte optische geschliffene Gläser (Linsen, Prismen, Objektive) außer Brillen, Kneifern,Brcnn- gläsern und Lupen.

Berlin, den 24. Scvtecnber 1914.

De^Stellveärett^^^^ei^skanzlers^^^^^^^.

B et r.: Die Verwendung von Zechenkoks als Brennstoff für die öffentlichen Gründe und Anlagen.

An die Grotzh. Bürgermcrftrreien der Landgemeinden des Kreises.

Die Erlüngnng der Verfügung vom 11. September 1914 wird in Erinnerung griäncht. Frist 3 Tage.

Gießen, den 1. Oktober 1914.

Großherzozliches Kreisamt Gießen.

Or. U sing er.

B c t r.: Feststcllmrgrn über die verwundeten in Privatpslegr be- siiüilichen Mannschaften (Unteroffiziere und Ge­meine) der Feldarmee.

An dir Grohh. Bürgermeistereien dcr Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 17. Sep­tember l. Js. machen wir Sie darauf aufmerksam, daß sich, die Anordnung, wonach die Großh. Bürgermeistereien verpflichtet sind, dem örtlich zuständigen Bezirkskommando alsbald Mtteilung zu machen, sobald verwundete oder geneseiche Angehörigen des Heeres oder der Morin« in ihrem Ort cintreffcn, sich nicht auf die in Reserve-Lazaretten oder in Vereins-Lazaretten und Genesungs­heimen der freiwilligen Krankenpstege, tvohl aber auf die in Privatpflege befindlichen Kranken und nament- lichauchaufsolchebezieht.diewährenddes Eisen­bahntransports, teils mit, teils ohne Erlaub­nis den Zug verlassen und sich in ihre Hei-mat be- geben haben.

Gießen, den 1. Oktober 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

B e t r.: Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen Sie aus die Bekanntmachnngen des Stellver­treters des Reichskanzlers vom 11. September und Gr. M. d. I. vom 16. und 29. Sepieniber d. I., abgedruckt in Nr. 222 und 228 des Gießener Anzeigers.

Die Organe der Polizei und das Flcischbe- schaupersvnal sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß den Vorschriften §enanestens ent­sprochen wird. Sie wollen diese Personen ent­sprechend anwciscn und selb st für strengste Durc^- führung der Bestimmungen besorgt sein.

Zuwiderhandlungen sind uns unverzüglich cmzuzeigen.

Gießen, den 3. Oktober 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

B c t r.: Kanalisation Lich.

Die lkreisstraße Lich Langsdorf wird vom Bahnübergang in Lich bis znm Ortsende nach Langsdorf wegen Vornahme von Kanalisativnsarbeiten für den Fuhrwerksverkehr bis auf wxitercs gesperrt.

Der Verkehr wird durch die Bahnhofstraßc und den hohlen Weg geleitet.

Gießen, den 3. Oktober 1914.

Großherzogliches KrriSamt Gießen.

Or. U s i n g e r.

Am 22. August starb den Heldentod fürs Vaterland unser lieber, guter Sohn, Bruder, Schwager, Onkel n. Neffe

Ludwig Lttter

Reservist der 8. Komp. Inf.-Regts.Kaiser Wilhelm Nr. 116 im 28. Lebensjahre,

Die trauernden Hinterbliebenen:

Familie Louis Liiter

Gastwirt.

Giessen, den 5. Oktober 1914.

10380

Auf dem Felde der Ehre starb am 22 . August den Heldentod fürs Vaterland unser lieber Kamerad

Ludwig Lüter

Reservist der 8. Komp, im Infanterieregiment Kaiser Wilhelm Nr. 116.

Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren.

Gießener Freiwillige Feuerwehr.

Am 20. September starb den Heldentod fürs Vaterland unser unvergeßlicher Bruder, Schwager und Onkel

Carl Kirschbaum

Beservirt Im näthslsehen Ini.-Begtmsat Itr. 178

im Alter von 27 Jahren.

Die trauernden Hinterbliebenen.

Gießen, den 4. Oktober 1914.

Nachruf.

Für das Vaterland opferte auf dem Sck)lachtfekd sein junges Leben unser lieber Kamerad

Lehrer Willi Jung.

Wir verlieren in dem so. früh Dahin- geschiedenen einen treuen Freund, der sich durch sein schlichtes und offenes Wesen unser aller Liebe erworben hat. 07050 Ehre seinem Andenken.

Heuchelheim, den 5. Oktober 1914.

Die Altersgenossen.

Am 22. September starb den Heldentod sürS Vaterland unser lieber Sohn, Bruder, Schwager und Onkel

Karl Christoph Hill

Reservist

im 24. Lebensjahre. I0S90

Die trauernden Hinterbliebenen^ Familie Hill Elike Berg, geb. Hill Anna Wilhelm, geb. Hill.

Gießen, Eltville, den 5. Oktober 1914.

Danksagung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teil­nahme beim Heimgänge unlcreS lieben, unver­geßlichen Vaters

Zlihmts Stipp, Wer i. P.

sagen wir aus diesem Wege herzlichsten Dank,

Im Namen dcr trauernden Hinterbliebenen: Gg. Leipp.

Leihgestern, den 3, Oktsber 1914,

10383

Todes-Anzeige.

Aul dem Felde der Ehre starb auf Frankreichs Erde am 22. September den Heldentod fürs Vaterland mein innigsfgeliebter, unvergeßlicher Gatte, Vater, Sohn, Bruder und Schwiegersohn

Wilhelm Grau

Wehrmaun der 5. Komp, des Reserve-Infant.-Rgts. Nr. 116 im 28. Lebensjahre.

Die tjeftrauemden Hinterbliebenen: Margarethe Grau und Kind !039l Heinrich Grau und Familie

Heinrich Will und Familie.

Treis a. d.Lda., den 5. Oktober 1014.

Für die vielen Beweise herz­lichster Teilnahme bei dem uns so schwer betroffenen Verluste sagen wir herzlichen Dank.

Familie Gilbert.

Familie Rinn.

Heuchelheim, 5. Oktober 1914.

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