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Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

©.ett: Die uülsiärische Bvrberesimig der Jugend wahrend des mobilen Zustandes.

Nochstrhendeii Erlaß des Kömglichen Kriegsmsisislersiims zu Berlin nebst Ausschreiben Großh. MÄristerrums des Innern wird hiermit verösjenüicht

Gießen, den 14. September 1914.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. llsing er.

Kriegs Ministerium

Rr. 889/8.14. 01 Berlin W. 66 , den 16. 8.1914.

W. d. g. u. 11. Ang. Nr. B 1426 Leipziger Str. 5.

M. d.J. Nr. V. 27,68.

Erlaß

betreffend die militärische Vorbereitung der

Jugend während des mobilen Zustandes.

Eine eiserne Zeit ist angebrochen, welche die höchsten Mfvrde- rungen an die Leistungsfähigkeit und Opserwilligkeit jedes einzelnen stellt. Auch die Heranwachsende Jugend vom 16. Lebensjahre ab soll nötigenfalls zu militärischem Hilfs- und Arbeitsdienst nach Maß­gabe ihrer körperlichen Kräfte herangezogen werden.

Hierzu uad für i^en späteren Dienst im Heere und de r M«r ine bedarf sie einer besonderen militärischen Borbc- reitmig.

Zu diesem Zwecke werden am besten in den größeren Orten oder für mehrere kleine gemeinsam die jungen Leute aller Jugendpflege- Vereine vom 16. Lebensjahre ab gesammelt, um nach den anliegenden, vom Kriegsministerrum gegebenen Richtlinien un- dcrzügsich herangrbildet zu werden.

Es darf erwartet werden, daß auch diejenigen jungen Männer, die bis jetzt den Veranstaltungen für die sittliche und körperliche Kräftigung .fern­geblieben sind, es nunmehr als eine Ehrenpflicht gegen­über dem Vaterlande anschen, sich freiwillig zu den augesetzten Uebungen usw. einzufinden.

In den Provinzen veranlassen das Weitere bezüglich der milrtärischen Vorbereitungen die stellvertreten­den Generalkommandos, denen empfohlen wird, sich dabei in Preuße» der staatlichen Bezirks-, Kreis- und Ortsausschüsse für Jugendpflege zu bedienen. , . .

Alle Behörden werden aufgesordert, die militärische Vor­bereitung der heranwvckssenden Jugend nach 'Kräften zu fördern und zu unterstützen. An diejenigen aber, welche schon bisher im Dienste der Sache gestanden haben, ergeht die Bitte, nicht bloß selbst in der bisherigen treuen Weise weiter zu helfen, sondern auch neue Mitarbeiter zu gewinnen.

Der Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten, v. Trott zu Solz.

Der Kriegsminister Der Minister des Innern.

v. Falkenhayn. v. Lvebekl.

Zu diesem Erlaß hat das König!. Preuß. K riegsmini st crrumu. a. nochdas Folg ende bemerkt:

1. Ber der unvermeidlichen vielseitigen Inanspruchnahme des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos wird es zweck­mäßig sein, die Regierungspräsidenten mit der Durchführung der Maßnahmen zu beauftragen.

2 . Die Teilnahme der Jugendlichen an den Veranstaltungen und Uebungen gemäß den anliegendenRichtlinien" soll nach, wie vor eine.freiwillige sein.

3. Je schneller uud sachgemäßer die in denRichtlinien" an­gegebenen Hebungen ausgenommen werden, desto nutzbringender wird die darin empfohlene Vorbereitung der Jugendlichen für ihre demnächstigc militärische Ausbildung sein.

Keinesfalls aber sind die schon in die Erscheinung getretenen wilden Organisationen jugendlicher Kriegsfreiwilliger, die eine rein müitärische Ausbildung (Exerzieren) der Jugendlichen be­treiben, zu unterstützen.

Dagegen wird der Jungdeutschlandbnnd (Pfadsinder, Jugend- Wehren, Turn- unb Sportvereine usw.), dessen Jugendliche schon Beweise ihrer Verwendbarkeit gegebeu haben, der berufene Helfer lein. Kriegcrvercinc und Bürgerwehren werden cbcnsalls wertvolle (Hilfe zu leisten imstande sein.

4. Besonderer Wert ist auf die Teilnahme der in vorstehender Zister 3 2. Abs bezeichn eten Jugendlichen an den lleknmgen usw. zu lege». Die im Berlau, des jetzigen Aushebungsgrschästs Zurück- bestellten sind auf die militärische Organisation für die Bor- Lerrituug der Jugend hirrznweisen, um entsprechende Anweisung der Ersatzkommisswuen wird ergebenst ersucht.

5. Die örtlichen Leiter der militärischen .Vorbereitung der

(Jugend usw. werden zu ersuchen sein, über die Beteiligung der Jugendlichen an den Veranstaltungen für die militärische Vor­bereitung Bescheinigungen auszustellen, die den Jugendlichen beim späteren Eintritt in das Heer oder die Marine als Empfehlung dienen. >

6 . Zur Abhaltung der in denRichtlinien" vorgesehenen Hebungen Usw. sind aus den den Vereinen nsw. angehörigen Und den sich sonst freiwillig meldenden Jugendlichen vom 16. Jahre .ab am zweckmäßigsten Züge und Kompagnien zu bilden. Die Zusam m r nstcllung von Jugendlichen mit älteren Kriegs­freiwilligen ist nicht erwünscht und daher nach Möglichkeit zu vermeiden.

7. Als einheitliches Abzeichen wird für sämtliche Jugendsichen, die au den Veranstaltungen teilnehmen, eine mit dem Stempel des Jugendpflegeausschusses oder der Ortspolizeibehörde versehene Armbinde in den Landesfarben, für die Leiter und Führer dagegen, soweit diese nicht uniformiert sind, eine solche in den Reichssarben empfohlen.

8 . Mi der Zeichestimmnng für die Uebungen usw. ist auf den öctsichen Gottesdienst Rücksicht zu nehmen.

9. Bei der Gewinnung von Jugendlichen für die Teilnahme an den Veranstaltungen auf Grund des auliegendeu Erlasses ist die Zugehörigkeit der Jugendlichen oder deren Eltern, Erzieher usw. zu einer politischen Partei phne Einfluß.

Nichtlinien

für die militärische Vorbildung der älteren Jahrgänge der Jugend-Abteilungen während des Kriegszustandes.

Bei den Mcrsllassen vom 16. Lebensjahre aufwärts, denen sich die vielen Tausende von jungen Männern anschljeßen werden, die sich schon freiwillig znm Kriegsdienst gemeldet haben, aber zurückgewieien werden mußten, tritt die Vorbereitung für den Kriegsdienst in den Vordergrund, soweit esohneAusbr'ldung prsit der Waffe möglich ist.

Vor allen Dingen ist ihre Vaterlandsliebe, ihr Mut und ihre Entschlossenheit ouzufeuern: ihre .Hingabe für das Vaterland, für Kaiser und Reich zu entflammen durch den Gedanken an die .ungeheuere'Gefahr, in der diese sich bcsindcu.

Es ist ihnen klar zu machen, daß Deutschland untergeben würde, wenn wir nicht siegen, so daß wir siegen müssen und jeder einzelne Vaterlandsverteidiger bis zum jüngsten hinab den festen Wlllen dazu im Herzen trägt.

Dre mit ihnen vorznnehmenden Uebungen werden folgende sein:

1. Schnelles lautloses Antreten in den einfachsten Auj- steldmgsforme»: der Liuie, der Gruppenkolvnne. Sammeln in denselben Formen sin Stehen und in der Bewegung nach bestimm­ten durch deu Führer angegebenen Richtungen.

Die Einteilung der Abteilungen in Züge nud Gruppen ist dabei koie bei einer Infanterie-Kompagnie

2. Das Zerstreuen aus diesen Formen und das schnell« 1 au tl o s e Wiederznsammenschsießen.

Die Jungmannschaft ist dabei au «Hallen. Richtung und Füh­lung selbsttätig einzunehmen.

3. Einige einsache Bewegungen sir der Grnppenkvlonne ohne Tritt msi Ricktnngsveränüerungen aus Anruf und Wink.

4. Marschübnngcn msi Unterweisung in den Morichrrgeln namentlich hhgi«uischer Natur. Regelung des SchrittwoheS

und der Gcschwsirdigkesi. Ein langer freier Schritt ist zu ajitün. Der Anmarsch uud Rückmarsch zum Uebungsplatz kann hierzu ans-

gcnützt werden, die allmähliche Verlängerung, die Marschjähigkesi

steigern.

5. Lehre vom Gelände ist damsi zu verbinden,

6 . Bildung einer Schützenlinie, Bewegung von Gruppen, Zügen sin Gelände, stets mit überraschenden Hebungen sin Sammeln verbunden, um die Aufmerksamkeit zu wecken.

7. Jede Bewegung der Jugendabteilungen soll den Eindruck von Frische und Munterkeit machen, ohne daß aus cxer- zicrmäßigc Genauigkesi gehalten wird. Unbedingt ist aber aus pünktlichste Folgsamkeit gegenüber Zurufen und Be­fehlen der Führer zu halten. Schnelles Antworten und Vortreten Angernfener ist zu erziehen.

8 . Einsache Lehre vom Gelände, seine Bedeutung und seine Benutzung für den Kamps mit kurzer Angabe über die heutige Waffenwirknng verbunden.

9. Geländebeschrcibungen msi Angabe auch der kl e i n sten Gegenstände als Vorbereitung zum Ziel« eben neu.

16. Augenübungen aller Art.

11. Entfernungsschätzen.

12. Schnelles Schätzen und .Abzählen gleicharsiger Gegen­stände.

13. Gedächtnisübungen icks Vorübung für Meldungen über angcstellte Bevbachtungeu.

14. Hvrckübungen.

15. Spurenlesen, d. h. Ziehen richsigcr Schlüsse aus den sin Gelände gemachten Beobachtungen.

16. Genaues und unbedingt zuverlässiges Wieder­geben von angestellten Beobachtungen.

17. Richtiges Weitergeben von kurzen Arwrdnnngen.

18. Genaues Zurechtweisen anderer im Gelände.

19. Clebrauch von Uhr, Kompaß, Fernsprecher, Kenntnis der Morseschrift.

20. Benutzung der Karte.

21. Winterdienst.

22. Mauer- und Baumersteigen.

23. Kleine Behelfsarbeiten: Knotenbinden, Herstellen von Schwimmkörpern, Flößen, Behelssbooten, Brückenstegen, Beob­achtungswarten, Uebergängen aller Art.

Ferner: Zeltebau, Hüttenbau. Kochlöchergraben, Feucran-

machen und Abkochen, Lager-Einrichtungen aller Art.

24. Tragbahrenbau. Erste Hilfeleistung bei Verwundeten.

25. Benutzung des Geländes als Deckung und zur Annäherung an den Feind.

26. Einnisten von Schützenlinien, Anlage von Schützengräben.

27. Vorgehen aus einer Deckung; Zurückgehen in eine solche.

28. Lösung ganz einfacher kleiner Aufgaben zweier Abtellungen gegeneinander.

29. Erklärung des Vorpostendienstes; Aufstellung von Vorposten usw.

30. Bei allen diesen Uebungen ist jede Gelegenheit zu benützen, um die Jungmannschast msi selbständigen Aufträgen in Ordonnanz-, Verbindungs-, Relais-, Erkundungsdienst zu versehen, damit sie sich an Selbständigkeü, Verantwortlichkeit, Zuverlässigkeit

gewöhnt.

31. Me Mittel sind zu benützen, um Ausdauer und Wil­len der Jungmannschaft zu stählen. Kein Auftrag, den sic einmal übernommen hat, darf von ihr im Stiche gelassen wer­den. Jedermann hat seine Pflicht bis zum Aeußersten zu erfüllen.

32. Die rein körperliche Ausbildung durch Freiübungen, Gym­nastik, Lrufübungen, einsache Sportspiele usw. ist in die bisher abgehandelten Jungdeutschland-Uebungen hineinzulegen und besser öfter als jedesmal lang andauernd zu betrüben.

33. In den Abendstunden hat einfacher theoretischer Unterricht über Feld-, Wach-und Lagchjsienst stattznfinden. Vor allen Dingen aber ist auf die Herzen der Jugend durch Erzählung von den Großtaten der Väter einzuwirken, durch Mittei­lung von Kriegsnachrichten der Zorn gegen den Feind zu entfachen, der zumal sin Osten, wo er deutschen Boden betritt, alle Dörfer in Flammen anfgehen läßt und die Einwohner vertreibt oder tötet.

Zu Nr. M. d. I. 17068. Darmstadt. den 7. Sept. 1914.

Das G rasch. Minifterimn des Innern an die Großh. Krcisämtrr.

Mit der Durchführung der Matzuahmc«, zu denen vorstehender Erlaß der Preußischen Herren Minister der geistsichen und Unte» richtsongelegenhciten, des Krieges und des Innern aufrust, haben wir für das Großherzogtunt den Hessischen LandesverbandJung- dentjchland" (Erster Vorsitzender Herr Generalmajor Freiherr von Hehl, Stellvertreter Seine Exzellenz Herr Generalleutnant Bern­hardt) bettaut. Wtt empfehlen Ihnen, dem Verband in jeder Hin­sicht behilflich zu sein. Insbesondere beauftragen wsi Sie, dem Verband alsbald diejenigen Personen namhaft zu machnr, die sich als Leiter der vorgesehenen Veranstaltungen und Uebungen etgneu Es werden hierbei sowohl Personen in Betracht koosincn, die be­reits im Dienst der Jnugdeutschlandsache stehsr, wie auch solche, die sich ihr erst jetzt widmen wollen, insbesondere gediente Soldaten, die das wehrvfsichtige Alter überschritten haben oder aus anderen Gründen nicht unter die Fahne getreten sind, Militärpersonen im Ruhestand, foixnrn vor allem auch Lehrer, vornehmlich diejenigen an den Fortbildungsschulen. Die Personen, welche sich auf Ihre Aufforderung als Helfer melden, sind in Verzeichnisse anfzunehmen, und diese sind umnittelhar an den Verbandsvorsitzenden zu über­senden. Weiter wollen Sie durch Vermittelung der Ortsbehörden feMellen und dem Berbandsvorfitzenden mitteilen, wieviel junge Leute über 16 Jahre ungefähr aus den einzelnen Gemeint«: an den Veranstaltungen und Uebungen tellnehmen wollen. Die bestehenden Organisationen und ^Vereine werden oft in der Lage sein, den Ortsbehmben über die Zahl der Teilnehmer die An­gaben zu liefern.

Dieses Ansschrerbcn, sowie der ihm vorangchsnde Erlaß samt dessen Anlagen und Erläuterungen ist alsbald in den Kreisblättern bekannt zu geben.

v. Hombergk.

Bekanntmachung.

Betr.: Aendeumrg der Postosinrung vom 20. Marz 1900. Vom

30. August 1914.

Dir nachstehmde abgedrnckte Verordnung des Reichskanzlers vom 30. August 1914 >o-ird hiermit veröffentlicht.

Gießen, den 14. September 1914.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U sin g e r.

Bekanntmachung.

Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend.

Die nachstehend abgedruckt« Verordnung des Reichskanzlers vom 30. August 1914 bringen wsi hierdurch zur öffentlichen

Kenntnis.

Darmstadt, den 3. September 1914.

GrosKszogliches StaMsmsisisterrmn

v. Ewald. ^»rmer.

Zu Nr. St. M. 7677 v. 1914:

Bekanntmachung

betr. Wanderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 30. August 1914.

Auf Grund des ß 50 des Gesetzes über das Postwescn vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des 8 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Werlo elpro tesies, vom 30. Mai 1908 stteichs-Gesetzbl. S. 321 wird dre Postorlnmng vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 2 der Be­kanntmachung des Mmdesrats vom 29. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 387), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und schcckrerhts, wie folgt geändert.

1 Im ß 18aPostprotest" ist am Schluffe des Poesien Abs. unter v notfeutmgcsr:

Bei Postproteslanfttäqcn msi Wechseln, die in Elsaß. Lothringen, in der Pravdiz Ostpreußen oder in Weste

Preußen^ in den Kreisen Marienbnrg. Elbing Stadt mt

Land, Stuhin, Marienwcrder, Rosenberg, Graudenz Stoj und Land, Löbau, Kulm, Briesen, Strasburg, Thoru Sich und Lwid zahlbar sind, erfolgt die abermalige Vorza-q, ;

erst am 62. Werktage nach dem Zahlungstage des 2. Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft Berlin, den 30. August 1914.

TcrRerchskanzler.

In Vertretung: K r a e t k e.

Bekanntmachung.

Betr.: Das Verbot der Ausfuhr und Durchsuhr von 3B«ffo Munition, Pulver und Sprengstossen usw.

Die nachstehenden Bekanntmachungen des stellvertretend Reichskanzlers vom 6 . September bringen wir zur öffentliche Kenntnis.

Gießen, den 14. September 1914.

>. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Aus Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31.

1914, betreffend das BerbotdcrAussuhrundDurchsnh von Waffen, Munition, Pulver und Spreng st gi sen sowie von anderen Artikeln des Kriegbcdarss und vi Gegenständen, die zur Herstellung von Kri e gsb e d ar s sarti i k eln dienen (Reichsgesetzbl. S. 265), bringe ich solgendes }ur offen! | sichen Kenntnis:

1. UnterdasVerbotder Ausfuhr und Durchfuhr falle ^ auch Leinengarne.

2 . Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr »o

B a u m w o l l st o f s e n (Bekanntmachung vom 1 . August Igh 4 Reichsanzeiger" Sonderausgabe vom 1. August 1914) wirdbe s ch r ä n k t a u f ]

Baumwollgewebe für Ausrüstungsstücke (Brotbeutel, Zell bahnen), für Belleidungsgegenstände und für Wäsche, foicei diese Gavebe ans Garnen von Nr. 825 hecgestelll ssit

3. Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr v, , Fellen zur Pelzbereitung und Pelzwaren (Büdm« !' machung vom 6 . August 1914,Reichsanzeiger" Nr. 184 ent 1

7. August 1914) wird beschränkt auf: «

Schaf-, Lamm-, Ziegen-, deutsche Fuchs-, Wolf-, Katzen- ig> z t australische Oppossum-Felle und -Pelze und die hieraus« fertigten Pelzwarcn. j . (

Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr fersiger Damen- W Kinderkonsektion aus Pelz wird aufgehoben.

Berlin, den 6 . September 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. S t

Delbrück. » |

Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Dur» s uhr von Massen, Munition, Pulver und Spren« st 0 fsen sowie von anderen Arttkeln des Kriegsbedarfs si von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs artikeln dienen (Reichsgesetzbl. S. 265), bringe ich zur jl icntlichen Kenntnis, daß das Verbot der Ausfuhr und Turchfib von Maschinen zur Herstellung von Bekleidungs itücken und Schuhwerk (Bekanntmachung vom 1 . Augnj 1914,Reick>sanzeiger" Sonderausgabe vom 1 . August 1914) be schränkt loird auf:

Sohlendurchnähmaschinen,

Schnellholznagelmaschinen (Pflockmaschinen). Sohlenbenagelmaschincn,

Langarmsteppmaschinen und Tuchknopflochmaschinen.

Berlin, den 6 . September 1914.

Der Stellvettreter des Reichskanzlers.

_ D elbrü ck. _W

Bekanntmachung.

~ tsiiMichkn, Gründen muß das für den 16., 17 und li

September beabsichsigte gefechtsmäßige Schießen aussallen. Greßen, den 14. September 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

J.B.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die .Kreiskasse Gießen.

Für die Kreiskasse Gießen ist bei dem Kaiserlichen Posh'chec amt Frankfurt a. M. das P 0 st s ch e ck ko n to Nr. 9 3 7 7 eröffm worden.

Gießen, den 7. September 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _

Betr.: Den Dienst bei Großh. Krcisvetcrinäramt Gießen.

An die Großft. Bürgermeistereien der Landgemeindcn des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 23. v 2 (Gießener Anzeiger Nr. 198) weisen wir Sie an:

1. Alle Anzeigen von Seuchenausbrllchen im Bezirk Groß Kreisvcterinäramts Gießen an Herrn Tierarzt Dr. Köhler i Gießen (Telephon 310) zu erstatten.

2. Alle Änsiäge wegen Obduksionen von an seuchenverdächtzg« Krankheiten im Bezirk Großh. Kreisveterinäramts GießenU« lenen Tieren an Herrn Schlachthofdirektor Dr. M 0 d d e in Gieß, einzusenden und die vorgeschriebene telephomsche Benachrichügur über solche Fälle unter Telephon-Nr. 32 Gießen vorzunehmen.

Gießen, den 12 . September 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U fing ft. _ -1

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Bekanntmachung.

ffietr.': Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Wir brsirgen zur allgemeinen Kennmis. daß auf lZrund h im Reicksanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stfl der Maul- und Klauenseuche vom 31. August d. Js. als versend zu gelten haben:

1. Im Großherzogtnm die Bezirke starkcnburg, Oberhest und Rhcinhcßen.

2. Im Reichsgebiet die Bezirke Königsberg, Danzig, Ddava werder, Stadtkr. Berlin, Potsdam, Frankjutt, Stettin, .Köslu Posen, Bronrbcrg. Breslau. Liegnitz, Opvrdr. Magdeburg, Mcrs bürg, Erfurt, Scküeswig. Hannover, Hildesh.inr, Lüneburg, Ztaü Münster, Minden, Arnsberg, Kassel, Wiesbaden, Düsseldorf, W ?lacken, Oberbavern, Nirderbapern, Pfalz, Oberpsalz, Lberiransi Mittelsranken, llntcrsranken, Schwaben. Leipzig, Chemnitz, 3«> kreis, Donankreis, Karlsruhe, Sachsen-Weinwr, Meck 1 enburg-«t litz, Lübeck i, O Braunschweig, Anhalt, Schwarzburg-sonder! hcsirfen, Bremen, Hamburg, Lothringen.

Gießen, dmr 12. September 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger. _ _3lAi

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Bekanntmachung.

Betr.: Scheidenkatarrh auf der Jnngviehweide Tiergatten b Hungen.

Die Seuche ist erloschen; die Sperre wird aufgehoben. Gießen, den 13. September 1914.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U sing er. -M l

Bekanntmachung den Beginn der landwirtsehafllichen Winterschulen w 1914/1» betteffend. a

Der Lehrgang von 1914/15 an den landwirtichsiftlichen W«o> schulen beginnt Dienstag, den 3. November.

Anmclduugen sind rechtzeisig schriftlich oder mündlich der ^ ' Vorsteher der besiessenden Schule zu bewirken, von welche» » llnterrichtsplcm und Jahresbericht unentgeltlich bezogen und J» gewünschte Auskunft eingcholt werden kann.

Darmstadt, den 21. Juli 1914.

Großh. Ministerium des Innern,

Abteilung für Landwirtschaft Handel und Gewerbe. Schliephake.

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