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Erster Blatt
M. Jahrgang
Eichener Anzei
Samstag, l August IM
YezuqSvrciS:
monatlich 75 Pj., vierteljährlich Mk. 2.20: durch Abhole- u. Zweigstellen monatlich 85 Pf.; durch diePost Pik. 2.— viertel- jährl. auSschl. Bestellq. Zeileiwreis: lokal 15P>, auswärts 20 Pjennig. Chefredakteur: A. Goeg. Verantwortlich für den polit. Teil: Aug. Goetz: für .Feuilleton', ,Ver- mijchtcs'unü.lSerichts- faal': Karl Neurath: iür .Stadl und Land':
8otaft<mrhni<r wtb Verlag der vrShl'sche, Univ.-Voch- „d §ttillür»«ker«l 8. taog«. LedaMou. Lrpedition u«d vruckerci: Zchulstratze 7. A^eigmtell:' H? Berk.
General-Anzeiger für Oberhessen
Deutschland im Ariegrzustanb.
Bekanntmachung.
Auf Befehl Leiner Majestät des Kaisers wird für den Bezirk deS XVIII. Armeekorps hierdurch der
Uriegszuftand
erklärt.
Die vollziehende Gewalt geht damit an mich, im Befehlsbereich der Festungen Mainz und Coblenz an deo Gouverneur bezw. Kommandanten der Festung über.
Die Zivilverwaltunqs- und tstcmeindc- hehörden verbleiben in ihren Funktionen. Sie haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen, im Befehlsbereich der Festungen Mainz und Cobleuz denen des Gouverneurs bezw. Kommandanten der Festung Folge zu leisten.
Ter Kommandierende General, von Schenck.
Artikel 68 der Reichsverfassung.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem '& Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in k Ikrirgszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Boraus- lsetzungrn. die Form der Verkündigung und die Wirkung einer ft solchen Erklärung regelnden Recchsgesetzes (ist noch nicht er- ff folgt) gellen dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni L851 (Gesetzsammlung für 1851 S. 451 ff.)
Preußisches Gesetz vom 4. Juni 1851.
Für de» Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrotzren oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festun i ffBo u t nr e m btni t befugt, die ihm anveriraute Festung »nt ihrenr Rayonbezirke, der Krmrnnrnbiercnde General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum » Zwecke der.Verteidigung in Belagerungszustand zu erklären.
8 2 .
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belage- » rnogszintMide-:- geht die vollziehende Gewalt an die Militär- k besehlshabcr über. Die ZivilveNvaltungs- und Gemeinde- I behorden haben den Anordnungen mid Aufträgen der Mili- « tärbesehlsl-aber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnung sind die betreffenden Militär- ; besehlshabcr persönlich verantwortlich.
8 «.
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte f oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung der vorsätz- M sichen Verursachung einer Ueberschwemnrung, oder des An- U grifss, oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht I oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in offener P Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen ver- I sehen, sich schuldig macht, imrd mit dem Tode bestraft.
Änd mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt 1 der Todesstrafe, auf zehn- bis zwanzigjährige Zuchthaus- ( strafe erkannt werden.
P LinführungSgesctz zum Reichs st rafgesetzbuch.
L Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Ber- * fassung des Norddeutschen Bundes voiibehaltcncn Bundes- \ »«setze sind die in den §8 8l. 88, 307, 311, 312. 315. 322, 323 und 324 des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund Pp mit lebenslänglichen, Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit ', dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Teile des Bun- 1' desgebieies, welchen der Bundesfeldherr in Kriegszustand M (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder während eines i gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplätze begangen werden.
8 «.
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
b) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerückte ausstreut oder verbreitet, welche
S eignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden hin- htlich ihrer Maßregeln irre zu führen, oder d) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder “ während desselben vom Militarbefchlshaber im Jn- teresse der öffentlichen Sici-erheu erlassenes Bcrbvr Übertritt, oder zu solcher Uebertrerung auffordert, oder anreizt, oder c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tatsächlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, oder zu anderen in § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, aufsordcrl oder anreizt, oder d) Personen des Soldatenslandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehung gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Frccheirs- srrafe bestimmen, mir Gefängnis bis ju erncm Jahre bestraft werden,
Bekanntmachung.
Hiermit verbiete ich jede Bcröffeiftlichung oder Mit- tcilung militärischer Angelegenheiten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden streng bestraft. Frankfurt a. M., den 31. Juli 1914.
Ter Kommandierende General, von Schenck.
An die Bevölkerung des Bezirks des XVIII. Armeekorps.
Seine Majestät der Kaiser har das Reichsgebiet in »Kriegszustand erftart. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe der raschen und gleichmäßigen Durchführung der erforderlichen militärischen Vorkehrungen maßgebend und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vater länbifdK Haltung werde vermissen lassen. Tie Schnelligkeit und Sicherheit unseres Aufmarsches erfordert eniheiilichc und ziclbewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch niemand, der das (»lescp beachtet und den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freudig und rückhaltslos unterstützen und uns damit die Erfüllung unserer hohen vaterländischen Pflichten erleichtern wird. Dann wird auch der alle Wafsenruhm des Heeres ausrechterhaltcn und es vor den Augen unseres Kaisers und den Blicken der Nation in Ehren bestehen. Frankfurt a. M., den 31. Juli 1914.
Der Kommandierende General, von Schenck.
Wird hicrmft veröffentliche Gießen, den 1. 'August 1914.
Großh. Krcisarnt Gieße«.
Dr. Usinger.
Betr.: Freiwilliger Eintritt ins Heer im Kriegsfälle.
Um den sich zahlreich zum fteiwilligen Eintritt ins Heer Meldenden persönliche Ansragcn zu ersparen, bringe ich nachstehende Bestimmungen des 8 98 der Wehrordnung zur Kenntnis derselben:
1. Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppenteilen Freiwillige jederzeit angenommen und eingestellt werdeir.
2. Tic Annahme von Freiwilligen auf .Kriegsdauer (Kriegsfteiwillige) ist zulässig. Sie werden bei der Temobilmachung oder Auflösung des betreffenden Truppenteils usw. zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen.
3. Tie zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienste herange »ogen.
4. Tic zum einjährrg-fteiwilligen Dienst berechtigten Mediziner, welche bereits 7 Semester studiert haben, werden außertermintich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberusen.
5. Tie zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschcm — bei Auflösung der Truppenteile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung.
Gießen, den 1. August 1914.
Ter Zivilvorsitzcndc der Ersatz Kommission des Kreises Gießen. Langermann.
Deutschland im Kriegszustand.
Berlin, 31. Juli. S M. der Teutsche Kaiser hat aus Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung das Reichsgebiet mil Ausnahme von Bayern in den Kriegszustand versetzt. Für Bayern gelten dieselben Bestimmungen.
Berlin, 31. Juli. Aus Petersburg ist die Nachricht des deutschen Botschafters eingetrosfen, daß die allgemeine Mobilmachung in Rußland Mrgeordnet worden sei. Darauf, hin hat S. M. der Deutsche Kaiser den Zustand der drohenden Kriegsgefahr befohlen. S. M. der Deutsche Kaiser wird heute nach Berlin übersiedeln.
Frankfurt a. Main, 31. Juli. An militärischen Maßnahmen kommen bei drohender Kriegsgefahr in Be- tuacht: 1. An der Grenze und zum Schutze der Eisenbahnen erforderliche Maßnahmen. 2. Verkehrsbeschränkungen der Dost, des Telegraphen, der Eisenbahn usw. zugunsten des militärischen Bedarfes. Weitere Folgen des Zustandes der drohenden Kriegsgefahr sind: 3. Erklärung des Kriegszu
standes für das ganze Reichsgebiet. 4 Verbot über Ver- össentlichungcn von Truppenbewegungen und Berteidi- gungsmitteln. Ter Kriegszustand ist gleickbedeutend mit dem Belagerungszustand i» Preußen. (Art. 68 d. Reichsverfass.)
Kriegszustand in Bayern.
München, 31. Juli. Ückckchem der Kaiser aus Grund des Artikels 68 der Rcicksversassung das Reichsgebiet mit Ausnahnie von Bayern in den Kriegszustand erklärt hat, ist für Bayern ljeute die gleiche Anordnung ergangen.
t>'i» deutsches Ultimatum.
Berlin. II. Juli. abcndS. Die ..Norddeutsche Allgemeine Zeitung schreibt: Nachdem dir auf den eigenen Wunsch deS Zaren selbst unternommene Vermittrluiigsarbeit von der russischen Regierung durch die allgemeine Mobilmachung der russischen Armee und der Flotte gestört wurde, bat Ver Deutsche Kaiser beute i» Petersburg wissen lassen, daß die deutsche Mobilmachung in Aussicht steht, falls Rußland nicht binnen 12 Stunden die Kriegsvoibereikungen rinstellt und bicrübcr bestimmte Erklärung abgibt. Gleichzeitig ist an die französische Regierung die Anfrage übar ihre Haltung im Falle deS deutsch russischen Krieges gerichtet ivorden.
Der Dcpcschcn-röcchscl zwischen Kaiser Wilhelm und den« Zaren.
Berlin, 31. Juli. Der „Bcrl. Lokalanz." schreibt; Bon einem Tepcschcnwechscl zwischen den beiden Herrschern ist in den letzten Tagen vielfach die Rede gewesen. Wie loiiy, jetzt Mitteilen können, hat sich der Zar mit einem Telegramm an Kaiser Wilhelm gewandt, daS die Bitte enthielt. Seine Majestät selbst möge eine VcrmittelungSaktion übernehmen. Kaiser Wilhelm hat diesem Wunsche des russischen Herrschers entsprochen und seine Schritte auch weiter svrtgesetzt trotz der hier cingelausenen Meldung von einer Tcilmobilisicrung Rußlands und obwohl man damals unter dem Eindrücke stand, daß die Gesinnung Rußlands durchaus nicht friedlich war. Dank der Vermittelung Sir Edward Greys hatte diese von unserem Kaiser eingeleitete Vermittelungsaktion noch in der letzten Nacht eine neue Formel gesunden, die sich dem er- wüns hten Ziele zu nähern schien und die vielleicht trotz der ausfallenden russische» Haltung Aussicht ans Erfolg bot. Unter diesen Umständen muß die totale Mobilisierung Rußlands als eine Herausforderung ernster Form angesehen werden. Es muß hrrvorgehoben werden, daß schon in den letzten Tagen Gerüchte von einer drohenden Halcung Rußlands an der deutschen Ostgrenzc zur Kenntnis Kaiser Wilhelms gekommen waren, und es war ein ganz besonderer Vertrauensbeweis in die Lonalität des Kaisers Nikolaus, daß Kaiser Wilhelm nicht sofort daS von ihm erbetene Bermittelungsamt niederlcgtc und virläufig noch von militärischen (öegcnmaß- regcln absah. Dieses Vertrauen unseres Kaiser» ist von der russischen Seite in der schmählichsten Weise mißbrkiucht ivor- den. Die ganze Wucht der Verantwortung für dieses jeder Loyalität ins Gesicht schlagende Berhalten der russischen Krone fällt aus diese selbst zurück. Kaiser Wilhelm hat bisher gezeigt, daß er ein Friedenssürst ist. Nun soll Rußland auch erfahren, daß dieser Nachkomme Friedrichs des Großen ein Kriegcsfürst sein wird.
Der Kaiser.
Berlin, 31. Juli. Das Kaiserpaar ist um 2 Uhr 45 nachmittags in Berlin eingetrosfen und hat im Kgl. Schlosse Wohnung genommen Als sic in offenem Automobil, der Kaiser in der Uniform der Olardednkorps, die Linden entlang fuhren, gefolgt von dem Kronprinzen, dem Prinzen Heinrich und den anderen Prinzen, wurden ilmen stürmische Huldigungen zuteil. — Nachmittags um 3 Uhr fuhr, von der Bevölkerung lebhaft begrüßt, der Reichskanzler zum Kgl. Schloß.
Berlin, 31. Juli. Im Königlichen Schloß waren gegen vier Uhr alle Prinzen und Prinzessinnen der königlichen Familie versammelt.
Eine Ansprache Kaiser WilhclinS.
— Berlin, 31. Juli, 8.40 N Um die sechste Abendstunde wurde das Gedränge um das Schloß ungeheuerlich. Tie Erregung der angesammelten Massen stieg dauernd und erreichte ihren Höhepunkt, als mit einem Sckwlltrichker von den kaiserlichen Olemächern geruscn wurde: „Ruhe, der Kaiser will sprechen." Der Kaiser erschien gleich darauf aus der Altane des Schlosses, begleitet von der Kaiserin, de» Prinzen Adalbert und Oskar, und sprach mit lauter Stimme, die aber dauernd von Jubel und Hochrufen unterbrochen wurde, so daß die Ansprache im einzelnen kaum verständlich nmrde, doch konnte man heraushören, daß der Kaiser sagte:
„Eine schwere Stunde ist heute über Deutschland herein- gebrock>en. Neider überall zwingen uns zu gercchifertcgter Verteidigung. Man drückt uns das Schwert in die Hand. Ich hofie, daß, wenn es nicht in letzter Srunde meinen Bemühungen gelingt, die Gegner zum Einsehen zu bringen und den Frieden zu erhalten, wir das Schwert mit Gottes Hilfe so führen werden, daß wir es in Ehren wieder in die Scheide stecken können. Enorme Opfer an Gut und Blut würde ein Krieg vom deutschen Volke erfordern, dem Gegner aber würden wir zeigen, was es heißt, Teutschland anzugreifen. Und nun empfehle ich euch: Geht jetzt in die Kirche, kniet nieder vor Gott und bittet ihn um Hilfe für unser braves Heer!"
Einen Augenblick herrschte eine waihevolle Ergriffen- heit, die dann von neuem durch brausenden Jubel abgelöst wurde. Tann verließ der Kaiser das Schloß und fuhr unter stürmischen Zurufen und lebhaften Begeisterungskund- gebungen der Massen die Linden entlang. Bor der r u s s i -


