Ausgabe 
14.3.1914
 
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bongiü davon sind alle maßgebenden Stellen des Heeres unablässig bemüht, auf erzieherischem Wege Besserung in der erwähnten Hrnstcht zu erreichen.

Die Gesichtspunkte, nach denen dabei verfahren wird, will ich Ihnen kurz darlegen. Die segensreichen Wirkungen der aller­höchsten KabinettSordcr vom 1. Januar 1897 sind allgemein be­kannt. Nachdem der Kaiser am Neujahrstagc 1913, wie mein Amtsvorgängrr der Budgrtkommission amtlich mitgetcilt hat. das Offizier korps erneut zu strenger Selbstzucht in dieser Richtung ermahnt l)at, ist ein weiterer Fortschritt zu verzeichnen gewesen. Ini Jahre 1913 sind in dem ganzen deutschen Heere einschließlich sämtlicher Offiziere des Beurlaubten- standcs 16 Duellfälle vorgekommen. (Hört! Hört!) Da sich diese Zahl auf mehr als 75 000 Offiziere verteilt, ist sic an sich ge­wiß gering, und sic zeigt die .Haltlosigkeit aller Behauptungen von einer in: Heere herrschenden Ducllwut im grellen Lichte. (Sehr richtig.' rechts.) Aber sie ist insofern immer noch hoch und zu hoch als sic, soweit dabei Ofsiziersälle in Frage kommen, gleich, zeitig ebenso viel Fälle vorhcrgcgangcncr grober Verstöße wider die guten Sitten bedeutet. Es liegt also alle Ursache vor. in dem Kampfe gegen dre an den Duellen Schuldigen nicht nachzulasscn, und das wird auch ganz gewiß nicht geschehen. (Beifall.) Aber e§ wäre verfehlt, daß Heil in besonderen militärischen Ducllverboten zu suchen. (Hörtl Hört! im Zcntr.) Schon heute weiß der For- dcrndc ganz genau, daß ec wider göttliches und mensch­liches Recht verstößt. (Lebh. Hört! Hört! im Zentr. und links. Zurufe: Na also!» Wenn er dennoch sich zu dem Duell entschließt, so tut er cs. weil er im Rahmen der nun einmal be­stehenden Ehrcnonschauungen seines Lcbcnskreifes keinen besseren Ausweg mehr findet. (Hört! Hört! im Zentr. und links.) Daß wir auf dem Wege der Vergrößerung seiner Gewissens- und -scclcnqualcn durch ein militärisches Verbot zu besseren Zuständen tommcn würden, will mir wenigstens nicht cinlcuchtcn. (Sehr richtig! rechts.)

Tie nächste sichere Folge eines solchen Verbots wäre die Zu nah ni c der Fälle ungeregelter Selbsthilfe oder des PrüeelkommcntS. Die Folge wäre also daL Wicderauftrctcn solcher Fälle, denn sic kommen ja jetzt kaum vor. Es ist der Standcssitte zum Verdienst anzurcchncn, daß sie auch in dem traurigen Falle Metz, das meiner Ucbcrzcugung nach schlimmere, die ungeregelte Selbsthilfe, verhütet hat. (Unruhe im Zcntr und links.) Diese Ansicht wird freilich nicht überall ge­teilt, (Sehr richtig! im Zcntr. und links.) Immer wieder findet der Gedanke Vertreter, daß die ungeregelte Selbsthilfe zwar an sich verwerflich, aber dem Duell vorzuziehen sei. Diese Anschauung entspricht jedenfalls nicht der des OffizicrkorpS, die unter allen Umständen der ungeregelten Selbsthilfe Vorbeugen will, und die sich damit ich glaube c-3 unbedingt als höherstehend charak­terisiert als die andere Auffassung. Die Anschauung des Ossi- zicrkorps hat sicherlich unendlich mehr Unheil verhütet als an- gerichtct. (Zustimmung und Widerspruch.) Das es in der Oeffentlichteit einen anderen Schein annimmt, liegt daran, daß jeder Ducllfall öffentlich bekannt und ausgcbeutet wird, wäh- rend die guten Wirkungen eben still cintrcten. (Sehr richtig! rechts. Lachen im Zentr. und links.)

In diesen Trugen hcnrdclt cs sich nicht um die Frage: Was ist gtkt oder schlecht? sondern: Wo ist das geringere Uebel? (Sehr richtig! rechts.) Nur unter diesem Gesichtspunkte sind die im Ossizrcr geltenden Anschauungen und Vorschriften zn ver­stehen. Die zweite sichere Folge eines rein militärischen Duell- vcrbotcs wäre bei den imn einmal noch, auch in bürgerlichen Kreisen, bestehenden Anschauungen die Uebertrctung des Verbots. Schon heute wird jemand» der einen anderen frevelhaft, beleidigt, nicht im Heere geduldet. Dem unglücklichen Offizier in Metz war geraten nwrdcn, den Ausgang des ehrengerichtlichen Verfahrens avzuwarten. Warum hat er trotzdem den nach seiner Ansicht frevelhaften Beleidiger gefordert':' Man wird mir vielleicht ant­worten, weil ein Ducllzwang besteht, das heißt wohl, weil der Beleidigte fürchten mußte, durch den Ehrcnrat zur Verantwor­tung gezogen zu werden, wenn er nicht sofort zur Vollziehung des Duells schritt. (Sehr richtig! bei den Soz.) Vor einer halben Stunde hätten Sie sehr richtig sagen können, nach allem aber, was ich vorhin gesagt habe, ist Jhncii das nicht mehr möglich. (Sehr richtig! rechts.) Ein so förmlicher und forme» ler Duellzwang bcstcht im Heere nicht. (Ironische Zurufe der Lvz.: Formal!)

Wenn man überhaupt von einer solchen Pflicht reden will, so kann man damit nur den Trieb oder den Zwang der Empörung meinen, die sich im gegebenen Falle der Ehrverletzung nicht nur in der Brust des Offiziers und jeder Gemeinschaft von Offizieren, sondern auch im Herzen vieler anderer Männer des Volkes rcgr. Es ist der Trieb, dem cs unerträglich scheint, daß bei anderem Ver- baltcn gegenüber einer Ehrverletzung der begründete Verdacht eines Mangels an Mut oder an Entschlußkraft entstehen könnte, der Trieb, der cs nicht dulden zu können glaubt, daß derjenige, der die Ehre eines andern verletzt hat. sich nun auch noch der Herausforderung, niögc sic gerecht oder ungerecht erfolgen, ent­ziehen darf. Das Duell ist ein g ä ii glich untaug­liches Mittel, den Schiildigen zu bestrafen und ebenso untauglich zur A u S ü b u n g der Rache. (Sehr richtig! und Na also! links.) Derartige Gedanken spielen bei ihni, wenn überhaupt, so eine sehr nebensächliche Rolle. Eine ganz andere Empfindung ist es. die den Beleidigten treibt und zwingt, sich über Recht und Gesetz hinwcgzusctzen. Es ist die Euch, findung, daß di« Beleidigung eine doppelte Schmack ist, weil stc gleichzeitig die Zweifelung der Mannhaftigkeit des Beleidigten in sich schließt. (Sehr richtig! rechts Lachen bei den Soz.)

In den Fällen, in denen sich der Beleidiger offen der Waffe des Gegners gcgenübcrstcllt, glaubt der Beleidigte die ihm wider­fahrene Schmach von sich abschüttcln zu können, das Ansehen bei dL^.StandcSgenosscn, das er für erschüttert hält, wieder her­zustellen. (Lachen der Soz.) Er glaubt, durch das Duell vor aller Welt zeigen zu können, daß ihm die Ehre höher steht als da» Leben. (Beifall rechts.) Gewiß, gehört der Mut. der so betätigt wird, mehr in da» physische als in das nioralische Gebiet. <ü>er es ist und bleibt doch M u t, also eine Eigenschaft, die der Soldat als die Vorbedingung seiner Existenzberechtigung auf daS Höchste schätzen muß. (Beifall rechts.) Solche Anschauungen mag man für richtig oder unrichtig halten, sie niedrig zu ach­ten, hat niemand ein Recht. (Lebh. Zustimmung.) Sie ändern sich nicht durch Gewalt, aber sie ändern sich durch d i e Zeit und ihre Einwirkung. Was kein Verbot und kein« drakonische Strafandrohung vermocht hat. das hat die Zeit mit ihrem Wechsel der Lebensanschauungcn getan. Sie hat die Fälle des Duells auf eine ganz kleine Zahl beschränkt. Sicher haben vor 60 Jahren selbst nur wenige Landtagsabgeordnete das be­rühmte Duell Bismarck Fincke für vermeidbar ge­halten; unter den heutigen Verhältnissen aber wäre unter gleichen Voraussetzungen ein Ausgleich in der Armee überhaupt ganz selbst­verständlich. Ein solches Beispiel zeigt am klarsten, welche ge­waltigen Veränderungen auf diesem Gebiete vorgcgangen sind.

Zum Schluß darf ich nicht Vcrschtvcigcn, daß ich persönlich .ne Ausrottung der Anschauung von Ehre, die noch hin und ^cdcr leider zum Duell führt, für kein Glück halten würde. Wenn man die Dinge recht betrachtet, so hat auch die Frage der Einschränkung der Duelle mit dem Zurückdrängcn dieser An­dauungen wenig zu tun. Sic ist gar nickst die Quelle der Zwei, ämpfe. DaS ist vielmehr die Gesinnung, welche schwere Ehr- Verletzungen des einen oder anderen Kameraden immer noch mög- ich macht. Diese Gesinnung ist leider noch da. und ihr muß der 'ampf gelten. (Sehr richtig!) Ich glaichc nicht, daß man mit Verboten dagegen viel auZrichten kann, um so sicherer wird man aber dagegen kämpfen auf dem Wege, den wir in der Armee seit angen Jahren beschritten haben, nämlich auf dem Wege der

weiteren VervolRommnung des Offiziers im Geiste wahrer Ritter­lichkeit und wahrer christlicher Gesinnung. (Lebhafter Beifall.)

Auf Antrag des Abg. Dr. Spahn (Zcntr.) wird die Be­sprechung der Interpellation bcschloffcn.

Abg. Haasc (Soz.):

Der Kriegsministcr hat die Ungesetzlichkeit der Offiziere ent- schuldigt. Wir verlangen Achtung vor dem Gesetz! Die Auf­fassung des KriegSmimsters zeigt "den abgrundtiefen Unterschied zwischen den Anschauungen der privilegierten Klassen und der großen Masse des Volks. Würde der Kricgsminister einen Offi­zier, der ein Duell ablchnt, noch länger im Heere be- lassen? Sicherlich nicht! Das ist ein Hohn.auf die Gesetze. Also diejenigen Kreise, die dem Volke die Religion erhalten wollen, mißachten hier selbst die göttlichen Gebote. Was mutz es für eine Wirkung ausüben, wenn ein Richter mit zer­hacktem Gesicht einem armen Teufel die Achtung vor dem Gesetze bcibringcn will. Ter Kricgsminister will nicht den Prügel- kommcnt; mit seinen Darlegungen hat er aber tatsächlich da§ Faustrecht statuiert. Die Ehrengerichte reizen zum Duell geradezu an. Napoleon I. nannte die Ducllwut die Kurage des Kannibalen. (Zuruf rechts: LassaUc!) Ein guter Pistolen­schütze spielt die Hauptrolle bei einem solchen Duell, er mag noch ein so wurmstichiger Charakter sein.

Wie geben wir dein Uebcl zu Leibe? Der absolutistische Wille des Militarismus muß gebrochen werden. Hat der ge­meine Soldat nicht auch eine Ehre? Es muß das Recht der Not­wehr auch für ihn geben, wenn man ihn zwingt, den Spuck- napf auszutrinken. (Unruhe der Soz.) Da muß sich der Soldat gegen seinen Peiniger wehren können. (Beifall bei den Soz.) Das Duell muß unbedingt verboten werden. Wer dieses Verbot mißachtet, muß aus dem Heere ausgeschlossen werden. (Sehr richtig! bei den Soz.) In England gibt es kein Duell. Ist die Ehre der englischen Offtzicrc nun etwa weniger gut? Es darf nur eine Ehre geben für alle Volksgenossen. Nicht Mars re­giert die Stunde, nicht der Oberst Reuter. Dem Militär ist nach Zabern der Kamm geschwollen. Aber es dürfen nur die Ge­setze regieren!

Abg. Dr. v. Calckcr (Natl.):

Die Hauptfrage ist: Was gedenkt der Reichskanzler zu tun. um solche Fälle rn Zukunft zu verhüten. Es kommen bei diesen Duellen Fälle vor, die dem Rechtsbewußtsein des Volkes wider­sprechen. Ein Offtzier hat da die Absicht, mit der Frau eines Kameraden Ehebruch zu treiben; er macht die Frau betrunken, richtet ein Zimmer her, und der Ehemann kommt hinzu. Es komnit zur Forderung, und der beleidigte Ehegatte wird erschossen. Der Beleidiger wird wegen Zweikampfs verurteilt, und nach den Grundsätzen deö geltenden Rechts ist feine andere Strafe möglich, als Festungshaft, custodia honesta. Hier liegt ein Triumph des Unrechts vor. (Sehr richtig!) Gegen diesen Triumph des Unrechts muß sich der Gesetzgeber wenden, und das kann er auch. Man hat mehrfach versucht, das Duell zu be­seitigen. Der Vorredner meinte, eS bedürfe nur eines Verbots, und das Duell wäre beseitigt. Das glaube ich nicht, sonst gäbe es längst kein Duell mehr.

Im vorigen Jahre haben 16 Duelle ftattgcfunden. ES ist erstaunlich, daß es nicht mehr sind. Die Duellkommisiion. die sich mit diesem Thema beschäftigt, sie hätte praktische Vorschläge machen können. Wir sollten um die Sache nicht herumreden. Ich bin der Meinung, wir müssen alles tun, um die Duelle einzu­schränken. Beseitigen können wir das Duell nicht. Könnten wir es gesetzlich beseitigen, so würde ich eS nicht wollen (Lebh. Unruhe im Zentr. imd links.) Nicht weil cs verschiedene Ehre gibt. Der Mann, der mit schwieliger Faust den Hammer führt oder hinter dem Pfluge hergeht, hat genau die­selbe Ehre im Herzen, wie der Mann, der des Königs Rock trägt. Ich verachte denjenigen, der hier differenzieren will. ES ist aber deutsche Auffassung, daß man einsteht für dos. was man tut, daß man sich nichts gefallen läßt. DaS hat mit der Ehre an sich nichts zu tun.

Nach meiner persönlichen Auffassung können wir den Zwei­kampf nicht vollkommen entbehren, auch im Rahmen der Armee nicht entbehren. Das ist aber eine Frage, die eigent­lich nicht zur Kompetenz der Gesetzgebung gehört. Diese kann eigentlich nichts mehr tun, als die Strafbestimmung in Einklang bringen mit den ethischen Wertauffassungcn des Volkes. Das ist ja überhaupt das Bestreben der neueren Gesetzgebung, ethisch« Gesichtspunkte zu werten. Viel kann erreicht werden, daß in besonderen Fällen auf Gefängnisstrafe erkannt werden kann für denjenigen, der einen Zweikampf freventlich verschuldet hat. In einem Falle, wo das Unrecht triumphiert, soll nicht custodia honesta verhängt werden. Eine solche Bestimmung wird zu eine», gründlichen Prüfung des Falles führen, ob nicht vielleicht ein« solche ftcvcntliche Beleidigung vorlicgt. Wird sic erwiesen, dann ist cs von vornherein klar: Der Mann ist nickt satisfaktionsfähig, mit dem schießt man sich nicht. Ein sich Rein schießen gibt cs nicht. Mit einem Lumpen schießt man sich nicht. Man soll baldmöglichst die ^atisfaktionsfähigkeit des Gegners feststellen müssen. Das Unrecht darf nicht triumphieren, sondern das Recht und Sittlichkeit siegreich voränschreitcn. (Beifall.)

Abg. Graf Westarp (Kons.):

Im Namen meiner Freunde habe ich unfern einmüti­gen Beifall zu den Ausführungen des Kricgsministers sest- zuftellen. Zu dem Einzelfalle von Metz erkennen wir an, daß die Militärbehörde alles getan hat, was sic nach Lage des Falles und den Grundsätzen der Kabinettsorder von 1897 tun konnte, um den Zwci- lamps und seinen traurigen Ausgang zu vermeiden. Unseren wiederholten grundsätzlichen Erklärungen über das Duell haben wir nichts hinzuzufügen. Auch wir sind der Meinung, daß cs gegen göttliches und menschliches V erbotv er­st ö ß t und daß wir nach Möglichkeit seine Beseitigung anstreben müssen. Dem Beschlüsse der sogenannten Ducllkommission Laben wir zugestimmt, weil wir den Gedanken grundsätzlich billigten. Wir haben aber darin mehr einen resolutori- schcn Charakter gesehen und cs muß eingehend und ernst geprüft werden, ob der Vorschlag der Kommission in der Formulierung überall das Richtige trifft. Zweitens ist auch zu bedenken, ob der Vorschlag nicht doch auch aus dem System unserer ganzen Gesetzgebung herausfällt und ob er nicht in Verbindung gesetzt werden soll mit der Frage einer ander- weiten Regelung des Verfahrens in Beleidi­gungssachen. Für unser Offizierkorps nehmen wir das Recht und die Pflicht in Anspruch, daß jeder Einzelne jeder­zeit bereit sei, für seine Ehre seine Person und sein Leben mit entschlossenem Handeln cinzusctzen. (Beifall rechts.)

In dieser Gesinnung sehen wir eine der wichtigsten Grund­lagen des Offizierkorps und wollen daran nicht rütteln lassen. ."Beifall rechts.) Aus solcher Gesinnung und nicht aus Motiven der Rache oder Straf« entstehen die schweren Konflikte der Pflich­ten, in denen der Einzelne sich zum Zweikampf entschließt mtb infolge inneren Zwanges auch entschließen muß. Auch dieser Umstand darf nicht unberücksichtigt bleiben. Verschiedene Ereig­nisse gerade der letzten Zeit legen auch uns die Betrachtung nahe, daß der Zweikampf noch immer das geringere Hebel ist gegen­über der ungeregelten Selbsthilfe. Die Beleidigung der Familien- ebre ist ein so schwerer Verstoß gegen das Sittengcsctz. daß sie dcir Täter in jeder anständigen Gesellschaft unmöglich machen muß. Selbstverständlich gehört dazu der Ehebruch, dem wir mit dem vollen sittlichen Ernst christlicher und deutscher Auffassung cntgkgcntretcn müssen. Wer freventlich in die Ehe eines andern cindringt, noch dazu unter Mißbrauch des kameradschaftlichen Vertrauens oder seiner Eigenschaft als Vorgesetzter, ist un- wurdig dem O fsi z i e r st a n d c anzu gehören uird Konsequent folgen seiner Handlung tragen bis in die letzte

Wir können aber mit Befriedigung feststellen, daß diese Auf­fassung auch in unserem Heere herrscht und von den Ehrengerichten

durchaus durchgcsührt wird. Beleidigungen, die au§ anderen Motiven, etwa weil da einer fernen Gegner dadurch in feiner Stellung als Offizier gefährden will, müssen nach der Erklärung des früheren Kriegsministers dem Ehrcnrat vorgclcgt werden, der den Tatbestand fcststellt. Dieser Gedanke könnte sachg-mäß ge­regelt und siche rgcstellt werden. In Beleidigungen soll eben d a S Urteil der Standesgcnosscu maßgebend sein. Wir machen keine Vorschläge, weil nach unseren Grundsätzen die Aus­gestaltung des ehrengerichtlichen Verfahrens zu den Befug­nissen de'r ober stcn Kriegsherrn gehört und dem Reichstage eine verfassungsmäßige Mitwirkung tabei nicht gestattet ist. (Lebh. Beifall rechts.)

Abg. Dr. Dlunck (Dp.):

Den Metzer Fall müssen wir aus der Aussprache ausschlie^en, nicht allein aus persönlichen Rücksichten, sondern auch weil wir die Ergebnisse der Untersuchung abwartcn müssen. Unser Kauipf richtet sich gegen den Duellzwang. Herr van Calckcr will das Duell nicht beseitigen, er will es nicht entbehren. Er will cs also als Einrichtung des Heeres beibchalten. Das ist der Ducllzwang. (Sehr richtig! links.) Wir schätzen bei aller sachlichen Gegner­schaft die militärische Offenheit des Kriegs- Ministers! Er sollte aber auch den Dkul ffnden und hier offen erklären, wie die Dinge liegen. Er sollte sich nicht mit Redewendungen oon einem formalen Duellzwang um die Sack« herumdrehen. Er sollte klar zugeben:Wir haben den Duell­zwang. und ich gedenke nichts zu tun, um ihn zu beseitigen!" Der Reichskanzler ist mitverantwortlich. Und wir können un» mit dieser Haltung ? t * Reichskanzler» nicht einverstanden erklären. Der Kriegsminister kann di« Broschüre des Obersten Spohn nicht mit einer Handbewegung ab­tun. Denn alle Veröffentlichungen aktiver Offfziere bedürfen der Sanktion der Militärbehörde. Sie trägt also auch die Verant­wortung.

Die Offiziere warten nicht den Spruch des Ehren­gerichts ab. DaS hat ein Kommissar des Kriegsministcr» in der Kommission offen zugegeben. Und der Kriegsminister wird eS nicht bestreiten können. Ueberrafchend und befriedigend war die Feststellung des Kriegsministers, daß der Ehrcnrat im vorliegen­den Falle die Beteiligten auffordcrtc, bis zum Spruch des Ehren­gerichts zu warten. DaS fft neu und eine vernünftige Idee. DaS Ehrengericht muß ebenso schnell und rasch arbeiten wie der Ehrenrat. Dann wird daS Duell verschwinden. Wenn sich zwei freiwillig schießen wollen, dann ist das schließlich ihre Sache. Wir wenden uns in erster Linie gegen den Duellzwang. Der Redner bespricht den Fall des Leutnants v. Branden- stein von den 2. Gardeulanen. Er war ein frommer Christ und wurde von den Kameraden gezwungen, sich zum Duell zu äußern. Er erklärte, er sein kern Freund des Zweikampfe». Er wurde dann gezwungen, aus dem OffizierkorpS auszuscbcioen. Der Kaiser sagte einmal: Nnr ein guter Christ kau» ein guter Soldat sein! Hier hat man einen Mann, der auS seiner christlichen Heb erzeug unq kein hehl mackste, verab­schiedet. Um einen Fall beleidigter Ehre handelte es sich gar nicht. Der Duellgeist im Heere muß auf erzieherischem Wege beseitigt werden. Der Kernpunkt der Duellunsitte ist da» Heer und sein Anhängsel: das ReferveoffizierkorpS. Die anderen Kreise ahmen nur nach. (Sehr richtig!) In der Kommission wurde berichtet, daß auch zwei Friseurgehilfen ein solches Duell ganz regelrecht ausgcfochten haben. (Heiterkeit.) Dem Fluch der Lächerlichkeit muß das Duell anheim- follen. Die Beschlüsse der Ducllkommiffion werden abschreckend wirken- Wenn der Duellgeist aus dem Offizierkorps ausgerottet wird, dann wird er auch au§ dem ganzen Volke verschwinden.

Krieasminister v. Falkcnhav«:

Ich muß bestreiten, daß die Verabschiedung deS Leutnant» von Brandenstein durch seine Anschauungen über die Ducllfraye veranlaßt worden ist. Allerdings gab dieses Thema Anlaß zu einer Reihe von Fragen, die der Oberst an den Leutnant von Brandenstein richtete, wobei sich ergab, daß dem Leutnant die klare Entschlußfähigkeit fehlte, die für einen Offizier notwendig ist. In einem Briefe äußerte er sich dann wieder in wesentlich anderem Sinnck als dem Obersten gegenüber. Dadurch wurde der Oberst in seinem Urteil über Herrn von Brandenstein nur noch bestäickt. Lediglich das ist der Grund, weshalb Herr von Brandcnstein nicht für geeignet gehalten wurde, länger im Heere zu verbleiben. Es ist ihm niemals ein Vorwurf gemacht worden über seine per,on- liehe Ehrenhaftigkeit. Ein solcher Zweifel hat auch bei seinen Vor­gesetzten keinesfalls bestanden.

Abg. Dombeck (Pole):

Die Ausnahmebestimmungen zugunsten deS Duell» müssen aus dem Strafgesetzbuch entfernt werden. Seit 1885 faßt der Reichstag in der Angelegenheit Beschlüsse. Erreicht hat er nicht». Das erweckt ein Gefühl der Beschämung. Hoffentlich hört di« Unsitte bald auf.

Abg. Mcrtül (Rp.)r

Tief bedauerlich ist, daß in dem Metzer Fall der Beleidigte das Opfer geworden ist. Die Frage, ob der Ehrenrat feine Schul­digkeit getan hat. hat der Kricgsminister befriedigend und ausreichend bantwortet. (^-chr richtig?) Auch außerhalb der Armee gibt es Männer, die in gewissen Fällen gar kein andere» Mittel kennen, als sich im Kampf für ihre Ehre einzusetzen. Außerhalb der Armee ist ein Ehrcnrat m,t diesen Befugnissen gar nicht vorhanden. Die Armee soll die Schuld tragen, oder der absolutistische Wille des Militarismus! Hat der Militarismus etwa Lassalle zum Duell veranlaßt? Derjenige, dem die Frau verführt wird, zerrt die Sache nicht durch eine gerichtliche Klage vor die Oeffentlichkeit. Ist e§ besser, daß der Beleidigte den Gegner mit dem Revolver einfach niederfchießt oder daß er ihn stellr mit den Worten: Du oder ich! In England gehen die Beteiligten in solchen besonders schweren Fällen nach dem Festland, um sich dort zu duellieren. Wir sind auch damit einverstanden, daß die Satt»- faktionsfähigkcit im Ehrengericht geprüft wird und zugleich der Fall, der zu dem Zwcik.rmpf geführt hat.

Abc,. Dr. Spahn (Zentr.):

Man kann hoffen, daß die Prüfung der SatisfaktionSfahigkeit vielleicht eine Besserung hcrbeiführen kann. Wenn die Zahl der Duelle abgenommcn bat, so bedeutet jede» doch eine Verletzung menschlichen und göttlichen Rechts. Niemand darf bei Wahrung seiner Ehre göttliche Gebote übertreten. Der Kriegsministcr sollte « auf die Erziehung seines Offizierkorps cinwirken, daß nicht Hand- lungen Vorkommen, die zum Duell zwingen. Gewiß ist jeder der Hüter seiner Ehre, aber doch nur in einem bestimmten Rahmen. Soziale und religiöse Gründe zwingen dazu, daS Duell zu ver. werfen. Der Kriegsministcr ist verantwortlich. Möge cs ihm gc- lingcn, daS Ziel zu erreichen. (Beifall im Zentrum.)

Abg. Wendel (Soz.):

Eine Gcfellfchaftsschicht, die ohne Duell nicht auskommen kann, stellt sich selbst ein Armutszeugnis aus. Verbürgt da» eine besondere Ehrenhaftigkeit, wenn sich jemand vor die Pistole stellt? Diese sogenannte Sotisfaktionssähigkeit mit der Pistols war wohl noch selten so aus dem Hausen zusammen, wie bei den letzten Skandalprozessen, wo Gras Metternich und Pussy Uhl eine Rolle spielten. Annemarie v. Nathusius kennt diese Kreise, bei denen man nur als voll gilt, lvenn man bei der Garde gedient hat und Bonner Borusse war. Das ist d»e Kaste, bei der der Pistolcnkastcn als eine Art Bundes lade gilt. (Heiterkeit.) Annemarie v. NathusiuS erklärt in ihrem letzten Buch von diesen Junkern:Anstand, Ritterlichkeit und strenge Ehrbegriffe sind in meinen Kreisen selten zu Hause. Willkür, Roheit, krasse Unbildung, Verlogenheit und Feigheit sind an der Tagesordnung!" (Hört! Hört! links.) Für uns Sozial­demokraten ist die Duellsragc eine politische Frage.