Nr. 14
Erschein* tiHlich mit SInSnafime beS Sonntag«.
Tie „Eiehener Satnilienblättst" werden dem »Anzeiger' viermal wöchentlich beigelegt, das „KteitMatt fit den Kt(ii «ietze»" zweimal
wöchentlich. Di- „km-wirtschäftlichen Seit- sragen" erscheinen monatlich zweimal.
164. Jahrgang
Giehener Anzeiger
General-Anzeiger für Vberhejfen
Samstag, 17. Jarmar 191^
Rotationsdruck und Verlag der Vrühl'scheg Universitäts - Buch- und Steindrgckerei, R. Lange, Gießen.
Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul- slraße 7. Expedition und Vertag: Redaktion: 112. Tel.-Adr.: Anzeige-Gießen.
Mb. Deutscher Reichstag.
IS 2 . Sitzung. Freitag, den 18. Januar,
Am Tische der BundcSratS: Dr. Delbrück, Caspar.
Präsident Tr. Kacmps eröffnet die Sitzung um 1 Uhr, '
Kurze Anfragen.
Abg. Hvfrichtkr (Soz.) fragt an:
Ist dem Reichskanzler bclannt. daß einem juugcn Man» namens ÜSalterStocckerinCöln der Berechtigung S. schein für den einjährig-freiwilligen Militar- dienst mit der Begründung entzogen worden ist, das; sich «-Wecker als Sozialdemokrat ..in besonderem Maße in staatsfeindlichem Sinne agitatorisch betätigt" habe? Ist der Reichskanzler gewillt, den geschädigte» Walter Stoecker wieder in den Beütz der von ihm ordnungsgemäß erworbenen Berechtigung zu bringen?
Äen.ralmasor Wild v. .sdohenborn: Die Angelegenheit unterliegt noch der Prüfung im Verwaltungswege. Tie Beantwortung der Anfrage kam, daher zurzeit nicht crsolgcn.
In einer weiteren Anfrage weist Abg. Tr. Müller.Meiningen darauf hin. daß der Oberst des in Stargard garnisonicrcnden 9>renadierS-RcgimentS Nr. 9 ein Verbot des »Neuen Pommer scheu Tageblatts" vom l. Januar 1911 an cr- lasfsu hat. Tr. Müller fragt an. Ums der Reichskanzler zu tu» gedenkt, um solche Falle ungesetzlichen Bopkotls von Privat- unternchmungen durch Militäritellcn zu verhüten?
Abg. Tr. Müller-Meiningen (Vv.>: Ta der Oberst das Bc r. bot nunmehr zurückgezogen hat, ziehe ich auch meine Anfrage zurück.
Abg. Tr. Trendel (Ztr.) stellt folgende Anfrage:
Ist cS r'cht'g. daß die Einfuhr von Ger st c und besonders von Futtcrgcrfic Ictztfährigcr Ernte an? den, Zollausland, speziell auS Rußland, eine sebr große und größere wie in anderen Jabren ist? Ist es richtig, daß große Stengen Gerste als Futter- gerite zu dem Gcrftcnzollfatz ohne Tenatnricrnng reip. ilcnn- zcichnung als Dtalzgcrjtc von den äußeren Zollbehörden im .Herbst 1919 abgefertigt wurden, die ans Grund ihrer besonderen Befchaffenhcit als Malz- und Braugerste vollständig geeignet und als solche zu verzollen waren, weil die russische Gerste letzter Ernte ttockcu geerntet wurde und vorzügliche Keimfähigkeit hat? Ist es richtig, daß Gerite mit starkem Besatz von Fluabasrr zur Einfrthr gelangte, so daß der Verdacht besteht, daß letzterer zur Herabsetzung des Scltolitcrgcwichtcs bcigcfügt wurdet Welche Atoßnabmen gedenkt der Reichskanzler zu treffen, um dieser llmgebung der bähe reu Verzollung Einhalt zu gebieten. oder von wclcheut Zcitpuntt an wurden eventuelle diesbezügliche Vcrtügungcu seitens der Reichöregierung an die äußeren Zollbebörde» hinausgegeben und welchen Wortlaut haben diese Verfügungen?
8>» Kommissar der Rcichsfchotiamts erklärt, daß der Regierung von Umgehungen nichts bekannt fei und daß nicht anznnchntcn ist, daß solche llmgehungcn vorgckommen sind.
Die veimögenserllärung zum wehrdeirrag.
ES folgt ein schleuniger Antrag S'ch i f f e r . Magdeburg i'NatlZ. Dr. Arendt (Rp.), Tr. Spahn (Zentr.) und Graf non Westarp (ftonf.) den Reichskanzler zu ersuchen: 1 . D i c 7 ? r i ft zur Abgabe der V e r m ö g e u s c rk l ä r u u g beim Wehrbeitrag bis Ende Februar h i u a u s z u f ch i e b c n und rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu dcu in der Leifentlichkeit geltend gemachten Zweifelsfragen über dcu Inhalt dcö Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen durch Mitteilung an den Reichstag Stellung zu nehmen.
Abg. Erzberger (Zentr.),
begründet den Alttrag. Nach den Bestimmungen de? Bundesrats haben die E i n z e l ft a a t c n nur das Recht, die Frist zur Abgabe der VcrmögenSerklärung bisEndcJanuarzu erstrecken. ES ist danlbar auzuerkcnneu. daß der preußische Finanzministcr xuf Anregung des Abgeordnetenhauses voll dieser Befugnis Gebrauch gemacht bat. Es herrscht aber in weiten Kreisen der Bevölkerung der Wunsch, daß diese Frist lim einen weiteren Monat bis Ende Februar hinansgeschobcn wird. Dicstr Wunsch erschein! umsomehr begründet, als namentlich die Geschäftsleute berechtigt sind, ihrer VcrmögenSerklärung die Bilanz des letzten Jahres zugrunde zu legen. Das ist aber sehr vielen unmöglich gemacht, wentt sic schon int Januar die Erklärung abgcbcn müssen. Dazu kommt, daß iibcr viele Bestimmungen Unklarheit herrscht und oaß beispielsweise an die zuständigen Behörden nicht weniger als neun Millionen Anfrage n ergangen sind. Es ist natürlich nicht möglich, diese Anfragen so rechtzeitig zu beantworten, daß sie bei der Vermögenserklärung im Laufe des Januar berücksichtigt werden können. Es ist deshalb wünschenswert, daß im ganzen Reich die Frist verlängert wird, zumal der Reichsscbatzsekrctär das Geld gar nickt so eilig braucht und cs in Wirklichkeit auch nickt früher erhält, wenn die Frist schon Ende Januar abläuft. Das Reich tvird auch au den Einnahmen so gut wie nichts verlieren, wenn mau dem Wunsche Rechnung trägt. Mit Rücksicht auf die großen Opfer, die deni Volke durch dcu Wehrbeitrag auferlcgt werden und chm jetzt erst, da cs zum Zahlen geht, zum Bewußtsein kommen — d i c Begeisterung hat ja sck o 11 sehr abgeflaut (lebhaftes Hört! Hört! bei den Soz.) — sollte mau cs den Leuten gemütlicher machen. (Zustimmung.)
Die Zahl der Unklarheiten im neuen Gesetz und in den AuSfübrungSbestimmungen ist Legion. Vor allem bestehen Zweifel darüber, wie der Ertrags wert der einzelnen Grund ft ücke zu ermitteln ist. Schließlich werden da wobl die Gerichte entscheiden müssen. Scharf zu rügen ist cs aber, wenn einzelne Steuerbehörden, z. B. in Bayern so vor- gcbcu, daß sie den Bcitcagspflichtigen wohl das ihnen gesetzlich zuitebendc Wahlrecht zwischen Ertragswert und gemeinem Wert zuteil werden lassen, aber erklären: Wenn der Ertragswcrt
weniger beträgt als der Vcrkanfswert, dann wird der Verkaufs- Wert eingestellt. (Hört! Hört! und Unruhe.) Das widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. (Lebh. Zustininrung.) Es bestehen Zweifel darüber, ob die Wehrbeitragspflichtigcn, die jetzt deklarieren, im Jahre 1917 genötigt sein sollen, nach demselben Werte zu deklarieren. Soll nach dem Verkaufswert oder dem Vertragswert deklariert werden und legt sich der Deklarierende heute schon für 1917 auf denselben Wert fest? Wird er durck seine Erklärung von heute schon für das Jahr 1917 gebunden? Ist die Möglichkeit gegeben, jetzt nach dem Ertragswert und
1917 nach dem gemeinen Wert zu deklarieren? Ueber diese Frage« w ü n s ch e n wir eine a u t c n t i s ch c Erklärung. Dasselbe gilt für die Frage des Abzuges der Dibidcnde. An diese Einzelheiten hat bei Schaffung des Gesetzes niemand gedacht, namentlich haben wir ein solches Eindringen in die Privatvcrhältuisse bei Sciiassung des WchrbcitragcS nicht verlangt. Kleinliche Bestimmungen wollten wir nicht aufnchmeu. jedenfalls sollen keine Konsequenzen gezogen werden, wenn die Äermögenserklärung nicht in dieser Weise ausgcfüllt wird.
Wenn die Leute Steuern zahlen sollen, so soll man cs ihnen wenigstens gemütlich machen. Aehnliches läßt jich von der Frage der Bodenzrnsen sagen. Wenn man ein Gesetz schafft, will! man auch, daß seine Bestimmungen vernünftig sind. (Heiterkeit.) Es muß darüber Bestimmungen geben, wie die Kapitalisierung des Jahrcsertrags auf das Vermögen zu berechnen ist. Eine große Menge von Zweifeln hat die sehr wohltätige Bestimmung geschaffen, daß bei Feststellung des Wehrbciträges unrichtige Steuererklärungen von früheren Jahren frei bleiben sollen. Verschiedene Steuerbehörden siiid zu einer Auslegiiiig gekommen, an die wir niemals gedacht haben. Wir haben einstimmig gemeint, daß, wenn jemand eine Steuererklärung berichtigt, er damit frei wird. Wie macht maii das aber in einigen Bezirken Preußens?! Ta heißt c?. von der Nachzahlung der Strafe für frühere Jahre seid ihr frei, für das laufende Jahr seid ibr nicht frei. (Oho! Unruhe. Lachen.) Das ist in mehreren Stcueröezirken vorgc- kommcn, cs macht aber den ganzen Zweck des WchrbcitragcS illusorisch, weil eben für 1913 alle diese Erklärungen abzugebeil sind. Der Gcneralpardon schließt die ganzen vier Jahre in sich, nicht bloß das laufende. Wir wünschen eine möglichst entgegenkommende Erklärung zur Beruhigung der Beitragspflic.)- t,gen. Ucbcrraschcn können die vielen austauchcnden Zweifel nicht, ivcnn so die G c n e r a l i n v Fh t u r deS ganzen V o l - kcs vollzogen wird. Daß im Bundcsrat keine Einstimmigkeit der Meinungen hierüber herrschte, hat nicht überrascht. Wir aber im Reichstag können genau feststellen, was wir gemeint haben. Wir wollen keine unnötigen Scherereien und Plackereien, kein unnötiges Eindringen in die Privatverhältnifsc. Das Opferjahr 1913 soll nicht in sein Gegenteil Umschlägen im Jahre 1911. (Beifalls
NeichZschatzsekretär Äühn:
Wenn ick zu dem vorliegenden Anträge, der aus der Mitte des Hauses hervorgeht, das Wort ergreife, so werden Sic es selbstverständlich finden, daß ich n i ch t in der L a g e b i n, d i e Stellungnahme des Bundesrats zn diesem Anträge und noch viel weniger zu den Aeußcrungen im Lause der heutigen Debatte wieücrzuzcbcn. Ich kann nur nach den bisherigen Verhandlungen im Bundcsratc mittcilcn, welche Gründe für den Erlaß der Bestimmungen Vorgelegen haben. Es handelt sich zunächst um die Festsetzung der Frist für die Abgaben der Steuererklärung. Hierbei waren einerseits die Interessen des Reiches und andererseits die der einzelnen Staaten zu berücksichtigen. Für das Reick kommt tu Betracht, wie das schon hervorgehobcn ist, daß die Zahlung der ersten Raten des Wehrbeitrages nicht zu weit hinausgeschoben werden kann. Es ist ja klar, wie bedentlich es ist, wenn man auf lange Zeit hinaus mit Hunderten von Millionen von Schatzanwcisungcn operieren muß-E Das ist nicht nur ein finanzieller Nachteil, sondern er hat auch seine allgemeine loirtsckaftlicke Bedeutung, indem cs iu normalen Zeiten nicht angängig erscheint, derartige große Beträge dauernd den vorhandenen Beständen der Reichskasse zu entziehen.
Sodann war cs ein wesentliches Bedürfnis für das Reich, daß man 'zu einem gewissen Zeitpunkte übersehen können muß, lute hoch ungefähr daS G c s a m t e r t r ä g n i s des Wehrbcitrages fei. Fassen wir noch ^einmal die Art der Erhebung der Landessteuer in den einzelnen Staaten ins Auge — ick exemplifiziere speziell auf Preußen: Wenn dort für die Lan- deSsrcuer die Ertlärung bis zum 20. Januar abgegeben wurde, so konnte man darauf rechnen, daß das Gros der Festsctz«ng5- bcfcheidc im April vorlicge. Mutmaßlich wird cs in diesem Jahre etwas später tverdcn, weit das Veranlagungsverfahren sich-dadurch kompliziert, weil der Wehrbeitrag mit veranlagt werden muß. Vielleicht werden die neuen Fe st s e tz u u g s b e s ck e i d c jetzt erst im Mai oder Juni erlassen werden können. Gilt das Gleiche für den Wehrbeitrag, so können wir, da für diesen eine Zahlungsfrist von drei Monaten 'nach Erlaß der Steuerbescheide vorgesehen iit, auf die Eingänge erst Ende des zlveitcn Viertels des Rechnungsjahres 1911 rechnen.
Nach dieser bisherigen Mitteilung dürfen wir hoffen, daß i in August 1914 ück ein, wenn auch nur vorläufiger und nicht vollständiger, aber dock immerhin ein Heb erb lick über den ganzen zu erwartenden Eingang zum Wehrbeitrag bilden lassen tvird. Ist das der Fall, so können wir das Ertragnis noch bei der Ausstellung des Etats für 1913 verwerten. > Für alle unter Ihnen, die sick mit dem Etat näher beschäftigten, und die namentlich bei den Verhandlungen in der Budgctkommission zugegen sein werden, wird c-5 sich für 1914 neck als störender und hemmender Vorgang erweisen, daß wir bei der Einsetzung des Wehrbeilrags immer mir Fiktionen zu tun haben. Aber 1914 kommen wir noch darüber hinweg, denn daß die Summen, die für 1913 und 1914 einkommcn sollen, auch tvirklich cingehen, ist wobl als wahrscheinlich anzusehcn. Wie weit diese Summen aber überschritten wcr- den, kann niemand von uns sagen. Es tväre ein geradezu unerträglicher Zustand, wenn wir den Etat für 1915 aufzustellen gezwungen wären, ohne eine irgendwie bestimmte Grundlage dafür zu haben, welcher Betrag hcrauskommt.
Ter Schwerpunkt hinsichtlich der Verlängerung der Frist liegt im Grundbesitz. Bei einer ganzen Reihe von Bundesstaaten ist cs eine Lebensfrage, ob die Veranlagung zum Wchr- beitrag gleichzeitig mit der Veranlagung über das Vermögen erfolgt. Es ergibt sich hier die Notwendigkeit, daß man die Veranlagung zur Vermögenssteuer hinans- schieben muß. Daraus folgt, daß mit der Veranlagung auch d i c Einziehung der Steuer in den Bundesstaaten h i n a u 5 0 c f cii o 13 c n werben muß, und zivar auck in den Kommunen, tvelche die Zuschläge erheben. Hier ist also dock die Frage berechtigt, ob eine zwingende Notwendigkeit für die Verlängerung gegeben ist. Wen»! man erwägt, daß die Fristen in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats keine unabänderlichen sind, sondern hinausgeschoben werden können von den Landesregierungen, und zwar allgemein bis Ende Januar, für gewisse Gruppen bis zum 15. April, in besonderen Fällen mit Zustimmung des Reichstags bis zum 31. Mai. endlich im Einzcl- fallc auf Antrag ohne besondere Beschränkung, dann wird ni a n nicht dazu kommen, die Frage nach der ?!ot* Wendigkeit z u bejahen.
Es ist eine bekannte Erscheinung, daß bei Erlaß neuer Steuer- gesctze die Steuerzahler eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Ick kann das verstehen und billigen, aber man darf nicht vergessen, daß in demselben Maße, in welchem man die Gerichte,
ordentliche oder Verwaltnngsgerickte, zur Entscheidung anruft man die Bewegungsfreiheit der Verwaltungsbehörden hemmt Weder die RcichSrcgrcrung, noch ein einzelner Bundesstaat, nock die Bundesstaaten in ihrer Gesamtheit, d. h. der Bundcsrat. sind dazu in der Lage, endgültig die entstehenden Zweifel zu schlichten. Das letzte Wort mutz immer das Gericht sprechen. Wenn von einer Zentralstelle aus eine Entscheidung erfolgt. je ist cs überaus bezeichnend, daß iu den wenigen Fällen, in denen der Bundcsrat Zweifel zu cntschcidcu hat, die Entscheidung des Bundcsrats sofort iu der Presse auf das heftigste angegriffen wird. Hinsichtlich der Frage dcS Vorredners. wi< cs sich verhält mit dem Ertragswert und dem gemeinen Wert ir den Jahren 1914 und 1917, kann ich eine authentische Erklärung nicht geben. Wenn ich eine Antwort dahin gebe, daß die Erklärung über den Ertrag des landwirtschaftlichen Grundstückes für die Berechnung der Steuer im Jahre 1917 nicht höher angegeben werden kann als 1914, wenn ich diese Meinung aussprcche. dann dürfte sie voraussichtlich von einem großen Teil angcfochtcn werden.
Wenn bei der Wchrbcitragscrkläruug sich kein höheres Vermögen herausstcllt als cs der betreffende Steuerzahler bisher angegeben bat, so wird nach den Bcftiinmungen dcS Gesetzes von einer Strafe überhaupt a b z u sehen sein, von einer erhöhten Stcucrlcistung nur für die früheren Jahre. Jedenfalls wird cs sick empfehlen, in allen Zweifctofällen nach Möglichkeit eine endgültige Entscheidung herbcizuführen. Im übrigen aber sind die Zweifelsfragen für den Deklarations- Pflichtigen überhaupt nicht so gefährlich. In den meisten Fällen wird cs genügen, wenn er die Tatsachen, auf Grund deren die Steuerbercchnung erfolgt, richtig angibt. Ge- schiebt das, so können ihm niemals daraus Ihitumc h m J ft d) fei teil erwachsen. Aber ich erkenne natürlich an, daß die Steuerzahler berechtigt sind, zu erfahren, tvelche Anffasiung die verbündeten Regierungen über die Zweifelsfragen haben. Jedenfalls tann ich die beruhigende Versicherung geben, daß ich bcuÜiht sein werde, überall wo es möglich ist, die Entscheidung zu treffen, Aufklärung zu schaffen und davon sobald als möglich der Ocffcnt' lichkcit Kenntnis zu geben.
Abg. Dr. Bluuck (Lp.): *
Im Namen meiner politischen Freunde kann ick erlläceM, daß wtr mit beiden Punkten bcs Antrages vollständig einverstanden'sind. Man kann es wohl begreifen, daß die verbündeten Regierungen e.ne Hinausschiebung bcr D e k l a - r a t i o n s p s l i ch t nicht wünschen, tvcil sie möglichst: r'asck Klarheit ickcr den Ertrag des WchrbcitragcS und Gräd erhalten wollen. Aber der Schatzfekretar selbst bat zugeben inusien.' duß diese Erwägungen nicht ausschlaggebend sein können. Wie können cs auch begreifen, daß ötc Eiuzelstaaten aus Zwcckntäßigkeits. gründen die Veranlagung zur Vermögenssteuer mit dem Wehr- beitrag verbinden wollen. Aber auch das kann doch nicht he/ ''rimmend für ünS sein, denn cS ist ja zivcifclhaft, ob dir E i t» z e l, it (tuten übc.rhaupt berechtigt jind, die Deklaration zirm Wchrbcttrag für ihre Einsetzungen zu den einzelstaatlickcn Vcr- inögensstcuern zu bcrwendcu. (Sehr richtig! links.) Eine der^ artige Befugnis hat das Rcicksgesetz den cinzelstaatlichen Re- gierungen gar nicht gegeben. Nun kann man ja begreifen, daß diese Regierungen von dem Material Gebrauch machen wollen..' Vibcr da^ kann docb jedenfalls kein Grund sein, die Frist .nickt zu verlängern. Ausschlaggebend muß vielmehr sein, daß die Bei- iragspflichtigen in die Lage versetzt werden, nach Möglichkeit die Angelegenheit soweit durckzufübrcn, daß sie ohne lieber- st ü r z u n g ihre D e k l a r a t i o u e u a b g c b e n f ö tut «Mt. Es wirft sich auch die Frage auf. tvaruru dcnu der BundeSra' nicht früher seine Ausfuhr n g s b e st i m ni u »gen erlassen bat. (Sehr richtig linlS).
Richtig ii: es. daß schon^ jetzt üvcr eine ganze Reibe von einzelnen Punkten Zweifel bestehen, die dringend der Erklärung bedürfen. Bezüglich der Frage, ob der gemeine oder der Ertragswcrt bei Grundstücken eingesetzt werden darf, ist eine klare Bestimmung des Gesetzes vorhanden. Ich inöckt» übrigens darauf Hinweisen, daß die Steuerzahler^ gutz daran tun, bei ihrer Deklaration d a S Vermögen in ö g l i ch st h o an zu geben, dcnu der Prozentsatz des Wehrbeitrags ist viel geringer als derjenige, den sic später im Falle einer Verrnögcns- stcigcrung a l s B c r m ö g e n s z u w a ch s st e u e r zu zahlen haben. Deshalb ist cs vernünftig, die Bcstunniung in Anwendung zu bringen, das dem Steuerzahler erlaubt, einen möglichit hohen Wert einzusctzcn. Unzweifelhaft besteht, das verdicm ferner hervorgehobcn zu werden, nicht das Reckt, von den B a n k e u irgend welche Auskunft zu verlangen. Das vec- dient betont zu werden, weil ausländische Banken unter Hinweis auf die angebliche Tcklarationspflicht der inländischen Banken Versuche machen, zur Anlage von Kapitalien im Ausland anzurcgcu. Der G e u e r a l v a r d o u sollte selbstverständlich auch für das Jahr 1913 gelten. Das ist auch der Wille des Reichstags gewesen. (Sehr richtig!) Es wäre zu bedauern, wenn der Staatssekretär einen Truck auf die Bunde?, smaten ausübcn uwlltc. Die Behauptung des Staatssekretärs, daß i.i Streitigkeiten allein die Gcr'chtc entscheiden, schätzt die Bewegungsfreiheit der Ve r w a I t u n g s v e h ö r d c n doch zu niedrig ein. Sie wäre nur theoretisch richtig. Praktisch tvürdc kein Steuerpflichtiger, dessen Sache erledigt ist. noch di« r nurufciL Denn da S Gesetz in seinem Wortlaut nnd
seinen Bestimmungen nicht klar ist. so ist das ebenso unsere Sckuld wie die des Bundcsrats. Das ist bei einer so neuen Maieri» nicht zu verwundern. (Beifall.)
Abg. Rupp-Baben (Kous.):
Bei uns in Baden führt die gleichzeitige Veraulagui'^ zur 'laatlim.'n Vermögenssteuer und zum Wcbrbcrtrag dazu, daß bei uns der Wchrbcilrag höher auSfällt als in anderen Btindesstaaken/
Abg. Grzbergcr (Zentr.):
Ter Widerstand dcS Staatssekretärs gegen d>'e Hinausschiebung der Erklärung zum Wchrbeitrag ist begreiflich, .'iber die Ausführungsbestimmungen verhindern doch seine sichten: denn tz 13 bestimmt, daß die Deklarationsfrist auf Antrag ver'ängevt wird. Eine große Zahl der Steuerzalilcr wird hiervon Gebrauch machen, wenn die Frist nicht von vornherein verlängert wird. Der Staatssekretär kann zwar keine rechtsverbindliche Interpretation des Wehrbcitrags erlassen, aber er kann doch aufklärcnd wirken. Vielleicht gibt das Reichsschatzanit auch zum Wchrbeitragsgesch amtliche Mitteilungen in zwangloser Folge heraus. Die Fragebogen iu Baden sind allerdings noch s ck l i m- m er als in Preußen und Bayern. Ein solches iicugiecifler und überflüssiges Eindringen in P r i v a t v e r h ä l t - n i s s e sollte der Bundcsrat verhindern.
Der Antrag wird einstimmig angcnomw.cn.


