Nr. 140
so. Dezember
1918
Kreisblatt für den Kreis ©tejjeru
Inhalt-. Ueberstckt: Sicherstellung von Kriegsbedarf. - Versicherungspflicht. — Zulagen zu ^^tzt-nrenten. - AahUommrfiar. - _ 'Krl i r/fufmin her ArbeitSreit — Erwerbsloseusürsorge. — Notstandsarbeiten. — 3JJoul= und Klauenseuche. Krieg»» amtllelle. - BezirkSarbeiirnackwe'S. — Kre,Siwangs-^nnunq. — Abjummungsbeztrke. - Verinißt.- Zolhmil. - V* bccfun 9 £ erj^
— Dainenröcke. — Bezug der bestellten Nährmittel. - Stearinkerzen - Versteigerung arbeitsfähiger Pferde. TruschUsten. Derpf g , entlassener Heeresaugehöriger. — Abmeldung als Tienstmann. Bezirkssparkasse.
Bekanntmachung.
Nr. F. R. 830/11. 18. K.R.Ai.
Iw Aufträge des DemobilurachungsamteS und aus Grund der BundesratSv-erordnung über die Sicherstellung von KriegSbÄxicf m der Fassung vom 26. April 1917 (Rerchs-Gasetzbl. S. 376) wird folgeirdes angaordnet:
Artikel 1. Die Bekannttnachirngen , ^ ^
M. 6172/2. 15. K R.Al. vom 15. März 1915^ betreffend Bor- ratserhelmng und BeftandÄneldmig über Wolfranr, Chrom, Molybdän, Vanadium urid Mmig«n:
M. 15/12. 15. K.R.A. vom 15. Dezember 1915, betrestend Beschlagnahme von Wolfram uud Chrom und Höchstpreise für Wolfram; , ^
M. 1./4. 15. K.R.AI. vom 1. Mai 1915^ betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Metallen;
Ll. 122 8. 18. K.R.A. vom 1. September 1918, 3. Nach- tragsbckanntmachung zur Bekanntmachung LI. 1/4. Io. K.R.A. >
werden hiermit aufgehoben. , . ^ .
Sparmetalle dürfen jedoch pmr insotvert verwendet werden, als sich Crsatzmetalle nicht verwenden lassen.
Artikel 2. u) Es werden hierinit aufgehoben:
Die von den Kriegsministerien ausgesprochenen namentlich »ugestellten Sonderbeschlagnahmen von solchen Metallen, die von der Bekanntmachung LI. >1/4. K.RA. betroffen wurden.
b) Es werden hiermit widerrufen: #
Tie Ei nzelenteignuirgen von Metallen, die auf Grund der Bekanntmachung über die Sichcrstellrcng von Kriegsbedarf vom 24 Juni 1915 (ReiM-Gesetzbl. S. 352) nebst Abänderungen vom 9. Oktober 1915 (ReiclB-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 Reichs-Yksetzbl S 778), 14. .September 1916 (Reichs-Gesetzbl.. S 1019), 4. April '1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 316) nnd der Neufassung dieser Bekanntmachung i vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) nebst Abänderung vom 17. Januar 1918 (ReiäB^sttzbl. S. 37) ausgesprocl>en ivorden sind, insoweit in ihnen auf die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung als derjenigen Stelle hingetviesen worden ist, mit der wegen Ansagen, Freigaben usw. in Verbindung zu treten war. Jnsbewn- deve fallen hierunter jdie Einzelenteignuingen von Hausn^talwn, also von Metallen, die auf Grund der Bekanntmachung M. 8/1. 18. KR A vom 26. März 1918 beschlagnahmt waren.
Artikels Tas Einverständnis mit dem im Artikel 2 b ausgesprochenen Widerruf der Enteignungen wird angenommen falls nicht bis zum 15. Januar 1919 durch eingesckanebenen Brief bei der Metall-Meldestelle (Abt. R.) der Kriegs-Rohstoff-Abtcilung ui Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, Einspruch erhoben wird.
Trotz des Widerrufes der Enteignungen können enteignet« Gegenstände noch bis '.zum 15. Januar 1919 zu denr in den. Üanntmackungen genannten oder bereits vereinbarten lieber na hmr- preise abgeliesert werden.
Artikel 4. Unberührt bleibt die Verpflichtung. vertraglich an die Kriegs-Metall-Aktiengescllschast zu liefernde Mengen zur Ablieferung zu bringen. ^
Artikel 5. Es .wird auf die Verordnung des Demobu- machnngsamtes. betreffend „Verbrauch von für Kriegszwecke zu- aewiesenen Svarmetallen zu Friedensz-ivecken" vom 18. Noveinber 1918 hingewiesen, nach der der für die in Frage kommenden Metalle und ihre Legierungen sich ergebende Unterschied zwischen dem Vorzugspreise nnd dem Grundpreise an die Kriegs-Metall-Aktien- geselisch«ft in Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, zugunsten des Reichsfiskus abzuführen ist. _ „
Artikel 6. Diese Bekanntinachnng tritt anr 25 .November 1918 in Kraft.
Berlin, den 25. November 1918.
Kriegs-Rohst : ff-Abteilung.
Wolsfhügel.
Verordnung
über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Berficherungsberech- tigung in der ^ankenversickierung. Vom 22. November 1918.
8 1. Für den Fall der Krankheit werden bis auf weiteres nach'den Vorschriften der ReickMersicherimgsordnung versiert:
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
2. Handlungsgehilstn und Gehilfen in Ahotheiien,
3. Bühnen- und Orchestermitgl leider ohne Rücksicht auf den Kunstwort der Leistungen.
4. Lehrer und Erzieher,
5. Sclstffer auf deutschen Seefahrzeugen, soweit sic nicht unter die 88 553 bis 553 b des Handelsgesetzbuches fallen, sowie aus Fahrzeugen der Binnenschiffahrt,
lvenn sie gegen Entgelt besclKftigt toerden und ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst nu'hr als zweitousendfünfhundert Mart, aber nicht mehr als fünftausend Mark an Entgelt beträgt.
8 2. Die 88 1?8, 314 Ms. 2 der Reichsversicherungsordnun- werden au testen. , .
Im § 313 Ms. 1 der Reichsverstcherrmg^ordnung erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Es Sann mit Zustimmung des Kassen^ Vorstandes in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten."
8 3. Wer in der Zeit seit Beginn des Krieges wegen lieber- schreitens der EinSommensgrenze von zioeitauserrdfünfharndert Mark aus seiner Krankenkasse oder knavpsck-aftlicksjen Krankenkasse ausge- schicderr ist, kann bei dieser Kasse binnen secksis Wochen nach dem Inkrafttreten dieser BorsclMften die Wiederaustrayme als Mitgtiev geniäß ß 313 der Reichsversicl)«erungsordirung beantragen, sofern « beim Ausscheiden zur Weiterversiclnermtg berechtigt war und nicht jetzt nach 8 1 versicherungspflichtig ist. .
Tie Kasse Saun den Berechtigten, wenn er sich zum Beitrrtt meldet, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung. m „
Tie Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten sinngemäß für Personen, die seit Beginn des Krieges auf Grund des 8 178 oder des 8 314 Abs. 2 der Reichsversicl-ernngsordnung aus der Kasseninitgliedschaft ausgeschi^den sind.
8 4. Srno seit Beginn des Krieges Persorren der im § 1 be- zeickmeten Art trotz )lebersclrrertens der Einkomnrensgrenze von zwcitausendfünfhuichert Vtark von ihrer Krankenkasse oder knapp- schädlichen Krairkerckasse weiter wie versick-erungspflichtige Mitglieder behmrdelt worden oder Versichernngsberechtigte trotz lieber- schr.itens eines regelmäßigen iährlicl.»en Gesamteinkommens von viertaulend Mark Mitglieder ihrer Kasse geblieben, w kann diesE Mitgliedsclfast naclchtäglich nicht mehr angesochten werden. Die- gilt auch strr Fälle in denen beim Jrckrasttreten dieser BorlchriffM ein Streitvenahren schwebt.
8 5. Tie Frist zarr Mekmng der nach 8 1 Versick?erungspfluL^ trgen (8 317 der Reichsversichnnmgsordrmng) läuft wühestens mit dein acht«. Tage nach dem Jükrafttreten dieser Vorschriften ab. Tie Meldung kmnr nürksam schon vor dem Inkrafttreten diel« Vorschriften gesck-ehen.
8 6. Diese Vorschriften haben Gesetzssskrast und treten m» 2. Tezember 1918 in Kraft.
Berlin, den 22. November 1913.
T<r Rat der Volksbvauftragten.
Ebert. Haase.
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsantt-.
Bauer.
Verordnung
über die Weiter gewähr» ng von Zulagen zu Verletztenrenten ander Unfallversicherung. Vom 2. Dezember 1918.
I. Tie Bestimmung des 8 4 der Beßanntmachlmg über die 'Gewährrlng von Zulagen «zu Verletztenrenten aus der Unfallversicherung vom 17. Januar 1918 (Reick-s-Gesetzbl. S. 31) gilt entsprechend für das Jahr 1919 mit der dNaßgabe, daß an die Stelle der Worte „sosern die Verletzten sich im Inland aufhalten" die Worte zu -setzen sind „sofern sie nicht Airsländer sind, die sich im Ausland aushalten". ^
II. Verletzten, die auf Grund der reichögesetzlichen Unfall-
versiäierung mehrere Renten von je weniger als zwei Dritteln der Vollrente bezielien, wird,für die Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Teznnber 1919 auf Antrag eine nwnatliche, im vovt aus zahlbare Zulage von acht Mark zu dein Gesamtbetrag ihrer Renten getvälwt, wenn die .Bonthundertsätze ihrer Renten zur- sanrmen mindestens die Zahl 66°/, ergeben, die Verletzten nicht Ausländer sind, die sich im AllSland anfhalten, und tvenn nicht Tatsachen die Annahnre rechtfertigen, daß die Zulage nickt benötigt wird. ^ r .,
Bezieht der Verletzte die Renten von mehreren Berslckeruugs- trägern. so gewälfrt ^die Zulage derjenige Bersick-ermlgsträger. welcher die nach den Vomhundertsätzen höchste Rente zu zahlen hat: zahlt ein Versichernngsträger nrehrere Renten, so werden ihre Bonchundertsätze zusamnrenserecynet. ^Kvnv'.ten bei den ver-


