Ausgabe 
28.8.1918
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Nr. 102 88. Angust 1918

Ureisblatt für de« Kreis Gietzen.

Inhalts - Neberficht: Herstellung von Branntwein aus Obst. Bezirksfürforgestellen sür Kriegsbeschädigte. Scheidekatatarrh.

Ausgabe von Süßstoff.

Bekanntmachung

über das Verbot der Herstellung von Branntwein ans Obst.

Auf Grund des Z 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. AlEst 1916 (Reichß-Ekfetzbl. S. 911) wird bestimmt:

8 1. Obst, Obster-eugnisse aller Art und Rückstände von Obst dürfen gewerbsmäßig zur Bvanntweinherstettimg nicht verwendet werden.

Ausgenommen sind solche Kirschen, die sich, zum Genüsse in rohem Zustande nicht eignen und herkömmlich in ihrem Erzeugumgs- gebi et ans schließlich zur Branntloc inherstettnng verweirdet werden. (Brennkirschen).

Weintrauben yelten nicht als Obst in: Sinne dieser Verordn nnng. Tie Verarbeitung von Weintvestiern zu Branntwein regelt sich nach der Verordnung über Weintreber und Tranbenkerne vorn 3. August 1916 (ReiiiM-Gesetzbl. S. 887) und den dazu ergänzenden Anssühruugsbestimmnngen vom 21. Dezember 1916 (Rei,chs-Ge- setzbl. S. 1073).

§ 2. Allsnahmen von dem Verbot des 8 1 können von den Landeszentralbehö-rden oder den von diesen bestiinmten Behörden für Obst zugelassen loerden, das zu menschlichein Genüsse rm-, tauglich ist und wegen seiner Beschaffenheit oder ans anderen Grün­den zur Herstellung von Marmelade nicl-jt verloeildet werden kanir, unter den gleichen Boraussetz,ungen auch für Obsterzeugnisse und Rückstände von Obst. -

8 3. Tie LMideszeutralbchörden können die .gewerbsmäßige Verwendung von Brennkirsckpn (8 1 Abs. 2) zur Branntweinher- stelbmg beschränkende!: Vorschriften unterwerfen.

8 4 Ter Absatz von Obstbranntlvein regelt sich nach der Ver­ordnung über den Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Obstbrennereien vorn ,24. Dezember 1917 (ReickB-^esetzbl. S. 179) mld den ans Grund des 8 4 dieser Verordnung von dem Vorsitzenden der ReickObranntwcinstelle festgesetzten Höchstpreisen, der Absatz abgebrannter Obsttrester nach der Verordnung über Futtermittel, vom 5. Oktober 1916 (ReAB-Gesetzbl. 3. 1108).

8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer dem Verbot des 8 1 entgegen Obst, Obsterzeugnisse und Rückstände von Obst zur Brmmttve in Herstellung verweirdet oder den aus Grund des 8 3 dieser Verordnung von den Landeszentral- Behörden erlassene!: Vorschriften zmviderhaudelt.

8 6. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Tie Bekanntmachungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 2. September 1916 (Reichsanz. 208 vom 4. Septentber 1916), vom 9. September 1916 (Reichsanz. 214 vom 11. Septeinber 1916), vom 9. November 1916 (Reichtsanz. 266 vom 10. Novencher 1916), vom 2. Februar 1917 (Rei-chßanz. 34 vorn 8. Februar 1917), und vom 20. Februar 1917 (ReickMnz. 48 vom 24. Februar 1917) treten gleichgeitig außer Kraft.

Berlin, den 5. Juli 1917.

Tie ReiMstelle für Genlüs« und Obst.

Ter Vorsitzende: .von Tillh.

Bekanntmachung.

B e t r.: Errr-rlitttmg von Bezirksfürsorgestetleir sür KriegsbesckMigte und Kriegs^hinterbliebene für die Landgemeinden des Kreises Gießen.

An Stelle des seichenden Leiters der Bezirksfürsorgestelle Lich Herrn Amtsgerichtsaktnar Bopf daselbst, ist durch dm Kreis- ansschluh Herr Bauinspektor a. D. Ludwig Weben in Lich als Leiter der genannten Stelle bestätigt worden. In Abänderung un­serer Bekanntmachung von: 4. Dezember 1917, Kreisblatt Nr. 200, wird dies hiermit veröffentlicht. Herr Weber wird seine wöchent­lichen Sprechstunden! Montags nachnlittags von 4 Uhr au im Erdgeschoß des Rathauses zu Lich abhalten.

Gießen, den 16. August 1918.

Großberzogliches Kreisanlt Gießen.

I. V.: L a n g e r m a n n.

An tue Großh. Bürgermeistereien des Amtsgerichtöbczirks Lich.

Tie obige Bekanntmachung ist ünederholt in Ihren Ge in ein- den zu veröffentlichen, auch sind die in Ihren Gemeinden Uwbnenden Kriegsbeschädigten und ^unterbliebenen ans die ein getretene Aende- rung ausdrücklich aufmerlsam zu machen.

Gießen, den 16. August 19187

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g e r m a n n.

Betr.: Maßregeln zur Unterdrückung dies ansteckenden Dcheide- katarrhs des Rindviehs zu Staufenberg.

An die Großh. Bürgermeistereien des leises.

NaclHeul unter dem Rindviehbestand der Gemeinde Staufen­berg der allsteckende Scheidekatarrh sestgestellt worden ist, emp­fehlen wir Ihnien zur Verhütung -einer Ansbreittnrg her Krankheit, den Bullenwärtern :md Bullenhttltern Ihrer Gemeinden aufzu­geben, u-eiblichjes Rindvich, welches aus der Geineinde Staufenberg zum Sprunge zugeführt werden soll, zurückziiweisen.

Sollte die Zkrancheit in Ihrer Geineinde boobachstet lverden, so ist uns und deni zuständigen Kreis-Veterinäramt sogleich 9lack),richt zu geben und dafür Sorge zu tragen, daß die nachstehend ab ged ruck­ten Vorschriften unserer Polizeiverorduung vom 20. Oktober 1902 strengstens eingehalten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige ge- bracht lverden.

Gießen, den 22. August 1918.

Großherzn»,"-"-'--- Gießen. -

IB Wo!lf.

Verordnung.

Bet r.: Maßregeln zur Unterdrückung des anstockendem S-cheide- katarrhs des Rindviehs.

Aus Grund des 8 ^ der Birudesrntsinstruktiou zur Ausführung der 88 1929 des IiÄchsgesetzlos vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 die Abwehr und Unterdrückirng von Viehseuchen betreffend, lverden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. Ok­tober 1902 zur Ilatterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs deS Rindviehs die irackLtehenden Schntzmaßregeln für den Kreis Gießen angeordnet.

8 1. Sobald der Ausbruch, des ansteckenden Scheidekatarihts in einem Orte festgestelll worden ist, darf lveibliches Rindvieh mrv dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullr" zugelassen werden, nenn es durch einen vom Kreis vet erinärarzt zu instruierenden OrtScinivohner aus das Vorhandensein der frag- lichjen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt loorden! ist. Tie bei dieser Untersuchung als vecdäcküig erkamlten Tiere sind so lange von der Begattung ausgeschlossen, bis .ihre Unver­dächtig keit durch den Kreisveterinärarzt bescheinigt lvird.

8 2. Tie nach 8 1 verdächtig befundenen Tiere sind von dem mit der Untersuchung beauftragten Ortseinlvohner der Ortspolizei- hehörde arizuzergen. Ter Weckchel des .Standorts dieser Xtrre ist bis zu deren Unverdüchltigkeit nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis gestattet. Wird die Erlaubnis zur Verbringung eines! verdächitigen Tieres in eine mrdere Gemeinde erteilt, so ist die Polizeibehörde derselbe!: entsprechend zu benachrichtigen.

8 3. Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchen- ortes zu den in anderen Orten ausgestellten Bulleil ist verboten.

8 4. Nach dein Erlöscherr der 'Seuche in einer Stallung ist die Tesinfektton derselbe!!, sowie der Statt- und Putzgeräte nach Dr- gabe des Kreisveterinürarztes und unter polizeilicher Uebernwchnng vvrznnehmen.

8 5. Ter Ausbruch imd das Erlösckien der Seuche in eurem Orte ist durch das Krersblatt und in ortsüblicher Weise bekaivnt- znm<rck)ien.

8 6. Zuwidechandlnlrgen gegen vorstehende Anordnungen lver­den, insolveit nicht nach bestehende!: gesetzlichen Bestimmungen eine höl-ere Strafe verlor rtt ist, nach 8 66 Ziffer 4 des ReicklsgesetzcÄ über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen bestraft.

Gießen, den 20. Oktolwr 1902.

Großherzoalicbes Kreisamt Gieße»!.

Tr. B r e i d e r t.

Bekanntmachung.

Betr.: 29. Ausgal>e von Süßstoff (Saechgrin).

der Zeit voni 26. August bis 15. Septenrber 1918 wird in den Landgemeinden des Kreises gegen die L i e f e r n n g s a b ^ schnitte 18 und 1 9 der SüßstoffkartenII" (blan^ und gegen die L i e s e r u n g s a b s ch n i t t e 3 und 4 der Süßstoffkarten 0" (gelb) von den Süßsbofsabgabestellen Süßstoff abgegeben. ES gelangen auf Mschnitt 18 ulrd 19 j e ? i n B r i e f ch e n bz,v 3 und 4 je eine Schachtel zur Ausgabe Mit dem 15). Sep tember verlieren die Abschnitte 18 und 19 bzlv. 3 u n b 4 ihr'e Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht alagernfene Süßstosfuiengen dürfen von den Abgalwstellen frei verkanst lverden.

Gie ßelk, den 26. August 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e in m e r d e.

Zwillingsrunddruck der Brühl'schen ttniv.-Buck)- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.