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Uz Landesobst stelle hat — insoioeit dies nicht durch Be- fhittnnmgeit der Reichs stelle für Geniüse und Obst noch geändert werden lollte bestTossen, 5 0 Pfund für den Kopf des
vanshaltes der Verbranchev freizugeben. Das über
dle.r Menge ersteigerte Obst rst abziiliesern. Ter Nachweis über die Mstglu derzahl des Haushaltes innst durch die zur versteigern ng mrtzubrmgende Lebensmittelkarte erbracht werden. Tie Auskäufen der Landesobststelle müssen sich durch ihre Aufkäuserkatte ausweisen. Zu den Vcrslcigerungen lverden nur zugelassen: h S ie i € .. r 0113 den» (i>rostherzogtnln Hessen;
2. Aufkäufer der Lan desobst stelle.
Tas Obst selbst darf nur *um gesetzlick^il Höchstpreis g.e- stergert lverden. Eure Ueberschsreitinig des HöckLlpreises gilt als
q t cm^ et fS5 f (! und istnach der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mal.1918 strafbar.
Tic Gemeinden, ivelche größere Obstbanmbeslände haben, iver- deir hwrintt verpftrchtet, der Lan^svbststelte bis zum 5. September d. I. me schätzungsloeise zu crivurtcnden Obsterträge mit- zuterlen. ^.re Schätzung loird ziveckmästig bannuocise durch eine aw- mindestens 3 fachk,mdigen Persollen bestehe,rde Koinmission daß der Verkauf des geernteteu Obstes zu den gesetzlichen HöchMreisen noch zulässig ist. Jedenfalls ist das Er- gelmls der Lchatzullgen mastgebend für derr Zuschlag des Obstes der den Versteigerungen.
Zinn ^Musse gebim wir Ihnen anheim das von der Kreis- stca stenvenvalbnngdes Kreises Giesten schpn seit Jahren init gutem ^lk^r-nah-ruug geübte Verfahren anziiloenden Mw da» Obst durch Bemiftragte erlltcn und in die S-tädte ver- onugeu zu. lassen lvo es nach Verfügung der Lebensmittelämter verteilt werden könnte.
Gießen, den 3. August 1918.
Grostherzoaliches Kreisanit Giesten.
_ Ä. V. i Cellariu s.
Bet r.: Gftisendnng der Kreisabdeckereiverzeichuisse für den Monat ' ^)U!i 1918.
«it Die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des 5l reifes.
für S l'onat 3 u dlbdeckereive rzei chn i sse
Geiiaue Ausstellung ist lmbedingt lwtlvendig Grcsten, den 2. yhlgust ^918.
Grostber.niglicbes Kreisamt Giesten.
I. V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Mastnahmen gegen die Wohnungsnot. n Die B-rmtmung des stcNv^ Generalkommandos 18. A-K. von, m ^o 1 ! 18 lKre^blatt Nr. 89 wird auch für die Gemeinde Grotz«,-Lenden für miNnmdbar erklärt Gießen, den 31. Juli 1918.
Grostberzogliches Krcisamt Giesten.
. _ I- V.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Langd; hier deii allgemeinen Melio- ratumsplan.
r cv af f b 5 r 3 c ei i^ n L 2 Ä..F^ uft bis einschließlich 2. Septem ln-r l liegt auf dem Geschastszrmwer der Grosth. Bürgermeisterei ^b^^.der Geschäfts stunden der allgemeine Meliorations-i Ku ^bst Erlau terungsbencht und Pn'ifnugsprotokoll zur Ein- ficht der Beteiligten offen.
Tagftitz-rt zur Entgegennahme von EinweiidNilgen hiergegsn findet aus dem Rathaus »u Lmgd ^
- Dienstag den 3. Septemder l. I.. vorm. 8—9 Uhr W >>U>! ich die Beteiligten mit denk Afnfügen einlade, daß die RichteiMenierchen mit Einwendungen ausgeschlossen sind
rare Einwendungen sind schi-istlich nnd mit Griinden versehen kttrzarreickjen.
Friedberg, den 31. JMi 1918.
Der GrostherMögliche Feldbereinignugskonunissar:
_____ Schnrttspahn, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
^ *** 15 -~ 31 ' 3uli 1918 wurden in hiesiger
Gefunden: 6 Portemommies mit Inhalt, ein Ring mit Monogramm, eme Brosche, eure Handwsche, eine Damen uhr eme..Bluse, eine .Bvrhangewaae, ein TaschenfL-uerz-üng. Verloren: eine braune Geldnlapipe mit 5—10 Mark In- silbnNe Brosche (SelMetter-ling), ein Briefumschlag mtt 20 Mark in Papier eure Peitschte, ein frfjimnw Regen- Mrm, eme BetleidungSkatte. '
tt-r Die Emp fangsberechtig teil der gefundenen Gegenstände be- Neben ihre^l.nsprziche alsbald bei NnA geltend zu macl^ni.
Tte Abholung der gefundenen Gegenstäride fairu an jedem
Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachnirttags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimnier Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 30. Juli 1918.
Grostherzoaliches Polizeiamt Gießen.
__ I- A.: Pfeffer. __
Bekanntmachung
über die Herstellung und den Absatz voii Dörrobst.
Auf Grund des 8 3 der Verordiiung über die Berarbeümig von Gemüse ,liw Obst vonl 23. Januar 1918 (Reichsgesetzbl. S. 461 s^ben wir hiermit bekauitt, daß roir zum Erwerb von Obst für me Herstellung von Dörrobst unsere Geneh,nigung nicht erteilen lverdeii. Die H»stellung voir Dörrobst ans Obst, ivelches von anderen ertvorben ist, ist damit mittelbar verboten ulw wird nach 8 9 Zister 3 der Bekanntmachring vcmr 23. Jarmar 1918 bestraft. Es ist dabei gleichgültig, ob das Obst zur Herstellung von Dörrobst rm eigeneii Betriebe oder unter Abschluß eines Lohn Vertrags im Betriebe anderer ertvorben lverden soll.
Ausgeiiommen von diesem Verbot sind nur Dörrbetriebi', dre von der Geschäftsstelle der Reichsstelle für Gemüse nnd Obst uii Einvernehmen mit mis Aufträge zur Trocknung von Obst für Heer und Marine erhalten haben oder die mit ilnserer Genehm»- giing für Marmeladen fab riken Obst dörreir.
Es rvird cuisdrücklich darauf hingewiesen, daß das Verbot des Ertverbes von Obst zur Herstelluiig von Dörrobst sich auf sämtliche Hersteller von Dörrobst bezieht. Von dem Verbot nicht betroffen werden nur diejeiiigen nicht gewerbsmäßigen Hersteller, die jährlich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst Herstellen.
J'ernerhin geben wir.auf Grund des 8 2 der BekcmntmaäMng der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 3. September 1917 („Reickisanzeiger" 212 vom 6. September 1917., bekannt, daß ivir unsere Genehmigung zur gewerbsnrästigen Verarbeitung von Obst zic Dörrobst nicht erteilen lverden. M'gei» der in Betracht konimen- den Ausnahmen gilt das in Msatz 2 Gesagte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß damit auch allen Erzeugern twu Obst uiw diesen gleich zu erachtenden Personen, wie Pächtern, Ersteigerern von Obstnntziciigen, die gelverbsmästige Verarbeitung ihres eigenen Obstes zu Dörrobst durckMrs uutersagt wird.
Alls Grund des 8 2 der bereits erwähilten Verordnung oom 23. Zanuar 1918 versagen wir hiermit sckstiestlich jeglichem Absatz voic Dörrobst aus der Ernte 1918 durch den Erzeuger ebenso lvie durch derl Handel (Groß- und Kleinhalwel, unsere Genebmignng. Vh\T lver im Jahre weniger als 20 DoppelzeuMer Dörrobst uidn- aewerbsinäßig herstellt, bleibt von diesem Absatzverbot unberührt. Doch loird ausdrücklich daraus aufmerksain geilla'ckft, daß jeder wertere Absatz von Dörrobst, lvelches von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und sttafbar ist. wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt.
Berlin, den 25. Juli 1918. 5813D
Kriegsgrüellschaft für Obstkonferveu nnd Marmeladen ^lein. Dr. Lehmann.
Bekanntmachung.
Betr.: Festsetzung von Ci^enger-, Grobhandels- und Kleinhandel shöchftpreisen für dac- Grostlx'rzogtnm Hessen nnd dei» Regierungsbezirk Wiesbtwerk.
Tie Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin lyat den Er zeugerhochstyrns für 5' r ü h z w i e b e l i» o h n c Kraut mit Wir- kung vom heutigen Tage auf 18 P f e n n i g e p r o P f u n d herabgesetzt. Tie Handelshöchstpreise werden festgesetzt wie folgt: l. Gruppe II. Gruppe
Grosth.-Preis Kleinh..Preis Grosth. Preis Kleinh.-Preis 25 39 23 28 Pf.
Vorstehende Preisfestsetzuuqcn beziehen sich auf nur markt fahlM Ware erster Güte. Ueberschreittlngeil der Höchstpreise nwrdcnl vntGeMVns bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 19 901) Mk. bestraft.
Mainz, den 3. August 1918. 58UD
Lcssisckie Latides Gemüsestelle. Venvaltungsabteilung.
Ter Voclltzende: Werner, Regierungsrat.
Wiesbaden, den 3. Amnist 1918.
Bezirlsstelle f. Gcnütse u. Obst f. d. Regierungsbezirk Wicvbadi'n.
T r o e g e. Geh. Regierungsrat.
Betr.: Wie oben.
Die Hessische Landes-Gemusestelle, VernnUtungsübteilung.
an die
.Gwtzh. Bürgermeistereien der Lnttdgemei'ideii des Landes.
Unter Hinweis ans pbige Bekanntu:ackmng einpseblen wir Dbneu. d»e,e in Ihren Gemeinkn-n ortsüblich bekanntmachen -"ie Ortspvli^'i ijt anznhatten, Ueberschreitllngcu der » ^tti>»oiv - r Anzeige zu bringen
Maillz, den 3. Anglist 191L
Ter Vorsitzende: Wer n e r, Regierungsrat.
Zwilling,ninddnick der B r fl bi'scheu Itnio. Buch- und Sloinbvucfcrti. ;1(. <« „ „ „ f ®i eßfl ,.


