Ausgabe 
30.4.1918
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W RchtraBbekamtiuchmg

Wx. M. 971/3. 18. K. R.,A.

zur Bekanntmachung Nr. I«. */y. *6. n. R. A. vom September |9X6, betreffend Beschlag, nähme und Bestandsmeldung von Platin.

vom 30. April 19*8.

Nachstehende Anordnungen werden zur allgemeinen Kennte rrtS gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zunnderhandkung auf Grund von H 6*) der Bekanntnrachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (ReicÄ-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Hände lsgewerb es gemäß der Bekannt­machuna zirr Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Betrifft: Meidebestimmungen (§ 8 der Bekannt­machung. l/9. *6. K. R. R )

Ter letzte Absatz des § 8 der Bekanntmachung, betreffend, Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin, Nr. 1./9. 16. K. R. A. vom 1. Septenrber 1916 wird aufgehoben und durch nachstehende Bestimmung ersetzt:

Tie Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 6 Monate aufzugeben unter Einhaltung einer Einreichmrgs- frist bis zum 15. des betrestenden Monats."

Alle übrigen Bestimmtungen der Bekanntmachung Nr. M. 1./9. 16. K. R. A. bleiben unverändert .bestehen und gelten in Derbindung mit den Bestimnljungen dieser Mchtragsbekannt^ machung.

Die nächste BestandsmeLding für Platin der Klaffen 51 bis 56 der Bekanntnracknmg Nr. L-I. 1./9. 16. K. R. A. ist nach dem Stande vom 1. September 1918 zu erstatten und muß spätestens Äs zum 15. Septenrber 1916 eingereicht sein.

Frankfurt (Main), Herr 30. April 1916.

Ter stellv. Kommandierende Generali Riedel, General der Infanterie..

Mainz, den 30. April 1918. . - , c

Der Gouverneur der Festung Mainz.

Bausch, Generalleutnant.

Wer vorsätzlich die Auskunft nicht in der gesetzten fftrlft er­teilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ge­schäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebs-

einrichtungen oder Ränme verweigert,.wird mit

füngrrrs bis zu 6 Monaten und mit Geldstrast bis zu 10OOO Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft: anch können Vorräte, die verschimegen worden sind, im Urteil als dem Staat verfaNen er­klärt rverden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskmrstspflichtrgen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt

oder unrichtige oder unvollständi-M Angaben macht, . ..

wird mit Geldstrafe bis zu 3 0O0 Mk. bestraft.

Betr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemein­den des Kreises.

Indem wir guf vorstehende Bekanntmachung des ft^llvertre­tenden Generalkonmiandos des XVIII Armeekorps vvu heute Verweisen, becru strähn wir ^-s-ie, von denv Jühalt derselben derr Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntnünchtuirg M Jhrein AmtszimNter zur etwaigen Einsicht offen zu leant.

Gießen, den 30. ^Lpril 1918.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

Vr. Using^r.

Bekanntmachung.

Vetr.r Ausführung des Hilfsdienstgesetzes.

GS ist uns bekannt geworden, daß Arbeitgeber sowohl wie Arbeitnehmer vielfach aus UnkemUniS die nach 8 9 der Bundes­rats Verordnung vom 13. ,11. 17 vorgeschriebene Metdernä deS Arbeits-- undWohnungswechsels a» den Einberusungs- auSschuß unterlassen. Es ist anzunehmen, daß nicht aUe Arbeit- aeber, die in ihrem Betrieb HilfÄnenstpflichLae beschäftigen, den AuShang v in ihren Betrieben gemäß A 12 der BimdesratsVer­armung vom 18. 11. 17 dauernd bekcrmttgeben.

Wir machen erneut auf die Bestimmungen der HZ 9 und 12 auhi merksam mit dem Anfügen, daß die 2lushänge von den Betriebes bei den Ortsbehörden zu erhalten sind. Gleichzeitig wird auf dtp bestehenden Strafbestimmungen hingewiesen.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Aushänge D ftnd öffentlich anznschlagen. Die benötigten Exemplare können bei. der Kriegsamtstette Abt. I von Ihnen an gefordert werden.

Nach den Aussührmrgsbestinrnrungen des Kriegsamts vom 23. November 1917 Nr. 939.11.17 Im zu 8 8 bei Bundesrats- vewrdmmg vom 13. November 1917 sind weiter die Vorschriften! des 8 6 Llbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 betr. Anmeldung der HEs- drenstpflrchtigen in den einzelnen Gerneinden durch dauernden oder allmonatlich zu wiederholende Anschlag zur Kenntnis der Bevölfv, rung zu bringen.

Gießen, den 29. April 1918.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

J.B.: Langerman».

Betr.: Den Dienst des Großh. Kreisveterinäramts Gießen.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 8. April 1916 (Kreisblatt Nr. 36) machen wir Sie, soweit Sie zum Dieust- deiztrk des Großh. Kreisveterinäranrts Gießen gehören, darauf aufmerksam, daß von jetzt an wieder Ihre Dienstschreiben usw. an Großh. Kreisveterinävamt Gießen zu richten sind.

Gießen, den 26. April 1918.

Grvßberzogliches Kreisamt Gießen.

I. B: Langermann.

Bet r. : Die Unterbringung der Stadtkinder auf dem Land.

An die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und Kriegützilfe.

diejenigen von Zhiren, die nnt Einreichung des in dem Ueberdruckansschreiben vonr 16. 2. 18. verlangten BerzeichrisseS noch im Rückstand sind, werden dringlich um umgehende Erledigung dieser Angelegenheit gebeten.

Gießen, den 27. Lhpril 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Leihgestern.

In der Zeit vom 10. bis einschließlich 17. Mai 1918 liegt werktags auf dem Amtszimmer Gr. Bürgermeisterei Leihgestern! das Verzeichnis der für den Ausschlag der ungedeckten Feld- bereirriaungs kosten. in Betracht konunenden Grundstücke nebst 2lb- schrift oes Beschlusses vom 29. Dezember 1917 zrrr Einsicht der Beteiligten offen.

«Termin Mr Erhebung von. Eimc'endungen hiergegen sirrdet daselbst Sanrstag den 18. Mai 1918, vorm. 910 Uhr, statt, NPM ich Me Beteiligten mit dem Anfügen errrlade. daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Tie Einweichungen sind schriftlich eirrznreichen.

Friedberg, den 22. April 1916.

Ter Gvoßherzogliche Feldbereinigungskomnrissär:

Schnittspahn, Regierungsrat.

Betr.: Schulbeginn während der sog. Sommerzeit.

An die Schulvorstände des Kreises.

Auch in diesem Schuljahre soll der Beginn der Schulstunden der Uhr nach im Sommer und Winter gleichbleiben.

Fn der Regel sott während des Sommerhalbjahres der Unter­richt um 8 Uhr anfangen.

Für Abweichungen von tiefem Grundsatz ist unter ansführ- Wher Begründung Genehmigung einzuholen.

Gießen, 27. tzlpril 1918.

Tie neuen Vordrucke:

Nohleu Bezugscheine für Haushaltungen

sowie

Afftrilg (inf Vmilligliig vov Brevchjstll

sind sertiggestellt und können sofort bezogen rverden durch den

Kreisblattverlag (Gieffeuer Anzeiger)

Grvßherzogliche Kreisschrttkommission Gießen. I. B.: Langermann.

Gießen, Schnlstraße 7.

Zwilling-runddruck der Brllhl'schen Univ.-Buch- uild Steindrllckerei. R. Lange, Gießen.